B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1343/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, ihnen anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 9. Januar 2017 das rechtliche Gehör
hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik
zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichtein-
treten des SEM auf die Asylgesuche mit Wegweisung in die Tschechische
Republik gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich geltend machten, dass ihr Leben in der Tschechi-
schen Republik einem Risiko ausgesetzt sei, alle straffälligen Georgier sich
dort aufhalten würden, sie Georgien überstürzt hätten verlassen müssen,
sie deswegen die Schengen-Visa nicht rechtzeitig erhalten hätten und ille-
gal von Georgien in die Schweiz gereist seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die
Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben
habe, dass die tschechischen Behörden den Beschwerdeführenden von
22. Dezember 2016 bis 14. Januar 2017 gültige Visa ausgestellt worden
seien und die tschechischen Behörden das Ersuchen des SEM um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen hätten, womit die Tsche-
chische Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren zuständig sei,
dass das SEM weiter ausführte, es lägen weder Gründe für die Annahme,
dass das Asylverfahren in der Tschechischen Republik systemische
Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begrün-
den würden, noch für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2017 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, dass das Asylverfahren in der
Schweiz durchgeführt werden solle,
dass sie zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen ihre Ausführun-
gen anlässlich der Befragung wiederholten und insbesondere betonten,
ihre durch die Tschechische Republik ausgestellten Visa nicht angenom-
men zu haben,
dass sie weiter ausführten, die Tschechische Republik nehme „Asylanten“
nicht auf, sondern deportiere diese nach Georgien, wobei sie in Georgien
in Gefahr geraten würden und eine solche Handlung nicht demokratischen
Prinzipien entsprechen und „das Menschenrecht verletzen würde“,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit dem
Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Tschechische Republik
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den Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2016 bis 14. Januar 2017
gültige Visa ausgestellt hat,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 16. Januar 2017 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
17. Februar 2017 zustimmten,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, die Visa nie erhalten zu ha-
ben, da sie vor deren Annahme übereilt aus Georgien hätten ausreisen
müssen, weswegen sie die Visa nicht hätten entgegennehmen können und
illegal in die Schweiz eingereist seien, im Hinblick auf die faktische Ausstel-
lung der Visa durch die tschechischen Behörden unbeachtlich ist, womit
die Zuständigkeit der Tschechischen Republik gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
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die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen
Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die tschechischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, die Tschechische Republik würde ihnen dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit nicht erstellt ist, die Tschechische Republik würde systematisch
gegen die Bestimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie
verstossen, und die Vermutung der Zulässigkeit der Überstellung nicht um-
gestossen ist,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass insbesondere das diesbezüglich Beschwerdevorbringen, die Tsche-
chische Republik deportiere Asylsuchende, nicht geeignet ist, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführenden
dieses Vorbringen nicht substantiieren und nicht erstellt ist, dass die Tsche-
chische Republik durch die Wegweisung von Asylsuchenden das Rück-
schiebungsverbot verletzt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vorbrachte, an Bronchitis,
Bluthochdruck und Hepatitis C zu leiden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der diagnostizierten Hepatitis C
ausführte, nicht behandelt worden zu sein und keine Symptome zu verspü-
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ren, womit nicht davon auszugehen ist, dass ihn diese Krankheit im Hin-
blick auf die Überstellung in die Tschechische Republik beeinträchtigen
wird, und es sich auch bei den anderen Krankheiten nicht um schwere
Krankheiten oder eine medizinische Notlage handelt, aufgrund welcher der
Beschwerdeführer sich in einer lebensbedrohlichen Situation befände,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass somit die Tschechische Republik der für die Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat bleibt und ver-
pflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: