Abtei lung IV
D-1344/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1344/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamili -
scher Ethnie aus B._______ (C._______-Gebiet) – stellte am
6. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein
schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen
der Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. August 2008 hin – mit
Eingabe vom 28. August 2008 ergänzte.
B.
Am 26. November 2008 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, ihr verstorbener Mann sei zwischen 1990 und
1996 Kämpfer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
wesen. Anfang des Jahres 2006 hätten Angehörige der LTTE versucht,
ihn erneut zu rekrutieren. Ihr Ehemann habe sich etwa im April 2006
nach D._______ begeben, um sich einer solchen Zwangsrekrutierung
zu entziehen. Am 23. Mai 2006 habe er Sri Lanka verlassen und sei
nach E._______ geflüchtet, weil er Schwierigkeiten mit
paramilitärischen Gruppierungen und Angehörigen der srilankischen
Sicherheitskräfte bekommen habe. Letztere hätten ihn aufgrund alter
Kriegsverletzungen verdächtigt, Kämpfer bei den LTTE gewesen zu
sein. Sie selber sei im Juni 2006 zusammen mit ihren beiden Kindern
nach D._______ gezogen, wo sie bei Verwandten lebe. In der Folge
habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass er auch in E._______
Probleme mit Leuten aus dem Umfeld einer regierungsnahen Miliz –
mutmasslich der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; "Tamil
Peoples Liberation Tigers") – bekommen habe. Am 24. Februar 2008
sei ihr Ehemann in E._______ getötet und sein Leichnam am 1. März
2008 nach Sri Lanka überführt worden. Am 5. März 2008 habe die
Begräbnisfeier stattgefunden. Sie sei überzeugt, dass jene Leute für
seinen Tod verantwortlich seien, welche ihn in E._______ bedroht
hätten. Nach dem Tode ihres Mannes sei sie mehrere Male von
unbekannten Personen telefonisch belästigt und bedroht worden.
Diese hätten von ihr verlangt, sich mit ihnen zu treffen und mit ihnen
über ihren verstorbenen Ehemann zu sprechen. Ihr eigener
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persönlicher Hintergrund, ihre Familie und ihre Herkunft aus dem
C._______-Gebiet hätten demgegenüber für die Urheber der
anonymen Telefonanrufe keine Rolle gespielt. Am 12. August 2008
seien nachts um etwa zehn Uhr unbekannte Leute bei ihren
Verwandten in D._______ aufgetaucht und hätten sie gesucht. Es sei
ihr indessen gelungen, rechtzeitig durch die Hintertüre des Hauses zu
entkommen. Anschliessend sei sie abermals telefonisch unter Druck
gesetzt worden, wobei man ihr und ihren Kindern den Tod angedroht
habe, falls sie sich weiterhin weigere, sich mit den Anrufern zu treffen.
Aus den dargetanen Gründen fürchte sie um ihr Leben und ersuche
um Schutzgewährung durch die Schweiz.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien ihrer Identi-
tätskarte, des Reisepasses ihres verstorbenen Mannes, vier Geburts-
registerauszügen und einer Heiratsurkunde mehrere den Tod
respektive die Überführung des Leichnams ihres Ehemannes von
E._______ nach Sri Lanka bestätigende Dokumente ein.
D.
Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2010 an die Beschwerde-
führerin versandter Verfügung vom 6. Januar 2010 verweigerte das
BFM dieser die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
E.
Mit am 24. Februar 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
gegangener und von dieser am selben Tag an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom
15. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch gutzuheissen
und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt sie
fest, das BFM habe in seinem Entscheid der Tatsache, dass ihr Leben
in Gefahr sei, nicht Rechnung getragen. Noch heute werde sie von
Leuten gesucht, welche etwas mit der Ermordung ihres Ehemannes zu
tun hätten. Sie könne sich deren Zugriff nur dadurch entziehen, dass
sie ihren Aufenthaltsort immer wieder wechsle. Sie vermute, dass die
fraglichen Personen, welche um die politische Vergangenheit ihres ge-
töteten Ehemannes wüssten, auch sie persönlich verdächtigen
würden, früher Verbindungen zu den LTTE unterhalten zu haben.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin namentlich ein mit
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"Confidential" und "To whom it may concern" überschriebenes
Schreiben von F._______ vom 15. Februar 2010 ein, worin Letzterer
die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zusammenfassend
wiederholt und anfügt, er sei von deren Richtigkeit überzeugt.
F.
Mit Bestellungen vom 29. April und vom 23. Juni 2010 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM, den der angefochtenen Ver-
fügung beigefügten postalischen Rückschein via die schweizerische
Vertretung in Colombo erhältlich zu machen.
G.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und von
dieser am 30. Juni 2010 an das BFM beziehungsweise das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 7. Mai 2010 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 20. Juli 2010) ersuchte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss um beförderliche Behandlung ihres
hängigen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englisch-
sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres
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darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht
indessen in deutscher Sprache (Art. 33 a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Bot-
schaft in Colombo am 21. Januar 2010 an die Beschwerdeführerin
versandt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da sich kein Rückschein bei den
Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zu-
gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am
24. Februar 2010 bei der Botschaft in Colombo eingegangene Be-
schwerde (vgl. Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist .
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die – formaljuristisch betrachtet – frist- und – vom
sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mit -
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts -
abklärung zugemutet werden kann.
5.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie werde mutmasslich von Angehörigen der TMVP wegen der
politischen Vergangenheit ihres verstorbenen Ehemannes bedroht und
fürchte deshalb um ihr Leben.
5.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 6. Januar 2010 indessen
zutreffend festgestellt hat, ist – so bedauerlich der Tod des vormaligen
Ehemannes in E._______ für die Beschwerdeführerin auch ist –
festzuhalten, dass in keiner Weise plausibel erscheint, weshalb die
srilankischen Behörden oder regierungsnahe paramilitärische
Gruppierungen nach dessen Tod und nach der militärischen Nieder-
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lage der LTTE gegen die srilankischen Regierungstruppen im Mai
2009 noch irgendein Interesse daran haben könnten, die Be-
schwerdeführerin zu belästigen beziehungsweise zu bedrohen. Denn
mit seinem Tod im Februar 2008 in E._______ ist bei vernünftiger Be-
trachtungsweise auch der Annahme, sie selbst könne wegen dessen
politischer Vergangenheit in der LTTE immer noch einer Reflexver-
folgung ausgesetzt sein, jegliche Grundlage entzogen. Demgegenüber
hat die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Nachfragen während
der Botschaftsanhörung stets entschieden in Abrede gestellt, jemals
persönliche Verbindungen zu den LTTE unterhalten zu haben oder gar
Mitglied derselben gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 8 Ziff.
6.2 und S. 9 oben). Vor diesem Hintergrund sind keine nachvollzieh-
baren Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
wegen der im heutigen Zeitpunkt notabene mehr als zehn Jahre
zurückliegenden angeblichen Aktivitäten ihres Ehemannes für die
LTTE aktuell noch Verfolgungshandlungen seitens des srilankischen
Staates oder Dritter zu gewärtigen hätte. Dass die diesbezüglichen
Behelligungen darauf zurückzuführen seien, dass ihre Verfolger sie
heute zu Unrecht entsprechender Verbindungen zu den LTTE ver-
dächtigten, weil sie selbst aus B._______ in G._______ (...) stamme
(vgl. Beschwerde S. 2 oben), erscheint mit Blick auf die gesamte
Aktenlage bloss als unbehelflicher Versuch der Beschwerdeführerin,
nachträglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
5.2 Nur nebenbei sei daher erwähnt, dass es den unbekannten
Personen wohl ohne Weiteres möglich gewesen wäre, der Be-
schwerdeführerin habhaft zu werden, falls sie tatsächlich ein
eminentes Interesse daran gehabt hätten, sich mit ihr zu treffen und
über ihren verstorbenen Ehemann zu sprechen. Um weitere Wieder-
holungen zu vermeiden, kann bezüglich weiterer Einzelheiten auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen nichts hinzuzufügen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde beziehungsweise das auf Rekursebene eingereichte
Beweismittel näher einzugehen, da diese keine neuen Begründungs-
elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Be-
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schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- (...)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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