B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-1344/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A.______,
Serbien,
vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / (…).
D-1344/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 4. oder 5. Februar 2012 auf dem Landweg verliess und über
ihm unbekannte Länder am 6. Februar 2012 illegal in die Schweiz
gelangt ist,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zum (…) Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dort am
16. Februar 2012 zur Person befragt sowie am 2. März 2012 im EVZ
B._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom mit letztem
Wohnsitz in C._______, wo er zirka Mitte Dezember 2011 von einem
Mann namens D._______ aufgesucht worden sei, welcher ihn grundlos
aufgefordert habe, ihm (…) Euro auszuhändigen, ansonsten er seinen
Sohn entführen würde,
dass D._______ seine Drohung zwei Tage später wahrgemacht und
ihn daraufhin telefonisch angefragt habe, ob er den Geldbetrag
nunmehr bezahle,
dass er deshalb D._______ sein Haus überlassen habe, welcher
daraufhin den Sohn freigelassen und das Haus für (…) Euro
weiterverkauft habe,
dass er die Erpressung der Polizei gemeldet habe, welche ihm
mitgeteilt habe, dass es sich um eine private Angelegenheit handle, er
als Rom weniger Rechte als D._______ hätte und schliesslich von der
Polizei "rausgeschmissen" worden sei,
dass er auch die Übernahme des Hauses durch D._______ der Polizei
gemeldet und diese ihm ein Dokument ausgehändigt habe, wonach er
das Haus D._______ übergeben hätte,
dass er kurz vor der Ausreise D._______ auf dem Markt getroffen
habe, wobei er von diesem mit dem Tod bedroht worden sei, falls er
ihm nicht (…) Euro aushändige,
D-1344/2012
Seite 3
dass er seinen Heimatstaat (…) Tage später verlassen habe, wobei er
noch kurz vor der Ausreise von einem Nachbarn erfahren habe, dass
er von den Militärbehörden gesucht würde,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
2. März 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Vorgehen
der Polizei gemacht habe und nicht plausibel sei, weshalb er die Ent-
führung seines Sohnes und die zweite Erpressung nicht zur Anzeige
gebracht habe, zumal der Straftatbestand der Entführung gravierender
sei als derjenige der Erpressung,
dass auch nicht plausibel sei, weshalb er keine Beweismittel einge-
reicht habe, obwohl er geltend gemacht habe, dass ihm die Polizei ein
Dokument ausgestellt habe, und ihm die Bedeutung von Beweismitteln
bekannt sei, zumal er bereits mehrere Asylverfahren in der Schweiz
durchlaufen habe,
dass auch die übrigen Vorbringen unglaubhaft seien, da nicht glaub-
haft sei, dass er die Schwierigkeiten mit D._______ angezeigt habe,
und er schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, einen Grund für die
angebliche Suche der Militärbehörden nach ihm anzugeben,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2012 (Datum des
Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
D-1344/2012
Seite 4
gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er
sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass gleichzeitig je ein per Telefax übermitteltes Dokument des Poli-
zeipostens von E._______ vom 22. Dezember 2011 und ein Schreiben
der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 6. März 2012
eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2012 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
D-1344/2012
Seite 5
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der peri-
odischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.
D-1344/2012
Seite 6
EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zu-
sammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung
zu verweisen ist,
dass auch auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen für die
widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, beim Dokument vom
22. Dezember 2011 handle es sich um ein Polizeiprotokoll, worin die
Kindesentführung und die Übergabe des Hauses an den Erpresser
namens D._______ festgehalten würde, wobei das Datum mit den
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimme, das
Originaldokument in die Schweiz unterwegs sei und eine beglaubigte
Übersetzung nachgereicht würde,
dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in ihrem in
knapp verständlichem Deutsch verfassten Brief nochmals zu den dra-
matischen, ebenfalls protokollierten Ereignissen äussere,
dass demgegenüber aus dem Dokument vom 22. November 2011
nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sein Haus an eine
Person namens D._______ übergeben hat,
dass sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen
Asylverfahren bezüglich seiner Vorsprachen bei der Polizei be-
ziehungsweise Erstellung des Polizeiprotokolls nicht auf ein genaues
Datum festlegen liess,
dass das Dokument mithin als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert
zu qualifizieren ist, und an den offensichtlich unglaubhaften Ver-
folgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, weshalb darauf
verzichtet werden kann, das Originaldokument samt beglaubigter
Übersetzung abzuwarten,
D-1344/2012
Seite 7
dass unter diesen Umständen auch der Inhalt des Briefes der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, welcher sich im Wesent-
lichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt,
nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese daran ebenfalls nichts zu
ändern vermöchten,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung feh-
lender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Be-
schwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Ver-
folgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglich un-
glaubhaften Aussagen etwas zu ändern,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
Art. 83 Abs. 1-4des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
D-1344/2012
Seite 8
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen und weitere Verwandte des
Beschwerdeführers nach wie vor in Serbien wohnhaft sind und dieser
mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-1344/2012
Seite 9
(Dispositiv nächste Seite)
D-1344/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: