B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1344/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).
D-1344/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ (C._______) – verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge am 30. März 2013 in einem Lastwagen versteckt und gelangte am
4. April 2013 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er noch
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. April 2013 erhob das damalige
BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreise-
gründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Dabei führte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2002 Grün-
dungsmitglied des Ortsverbandes der HADEP (Halkın Demokrasi Partisi;
Partei der Demokratie des Volkes) in E._______ gewesen. Sie hätten das
Parteilokal allerdings bereits nach zwei Monaten schliessen müssen, weil
die Polizei ständig Razzien durchgeführt und dabei Gegenstände zerstört
habe. Später habe er zwischen 2002 und 2008 die Guerilla unterstützt, in-
dem er von kurdischen Händlern Hilfsgüter in Empfang genommen und
diese ins Dorf F._______ bei G._______ zu einer Tante gebracht habe, die
sie dann an die Guerilla weitergeleitet habe. Ende des Jahres 2007 seien
seine Aktivitäten allerdings aufgeflogen, nachdem ein Verwandter, der mit
den Militärs zusammengearbeitet habe, ihn an die Behörden verraten
habe. Danach sei die Polizei vorbeigekommen und habe Razzien durch-
geführt. Ende Januar/Anfang Februar 2013 hätten Unbekannte Scheiben
des Teppichreinigungsgeschäfts seines Bruders H._______, in dessen Ge-
schäft er mitgearbeitet habe, eingeschlagen. Er sei damals nicht vor Ort
gewesen, sondern habe mitgeholfen, den Empfang eines Ausschusses
von Funktionären der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens
und der Demokratie) in E._______ vorzubereiten. Nach dem Geschäftsan-
schlag habe ihn sein Bruder H._______ telefonisch informiert, dass die Po-
lizei erschienen sei und sich nach ihm erkundigt habe. Er vermute, dass
die polizeiliche Suche nach ihm im Zusammenhang mit seinen früheren
Tätigkeiten für die HADEP oder denjenigen für die BDP stehen könnte. Da-
raufhin sei er 10 bis 15 Tage untergetaucht und anschliessend nach Istan-
bul gereist, bis er die Türkei nach etwa 40 Tagen mit Hilfe eines Schleppers
habe verlassen können.
Am 25. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe im Jahr 2003 den Ortsverband der DEHAP (Demo-
kratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) in E._______ mitbegründet.
D-1344/2014
Seite 3
Etwa zwei Monate später hätten sie das Parteilokal wegen der Unterdrü-
ckung durch die Polizei wieder schliessen müssen. Er sei in diesem Zu-
sammenhang im Jahre 2004 noch einmal festgenommen und dabei vier
Tage lang inhaftiert worden. Danach habe er bis Ende 2007/ Anfang 2008
von kurdischen Geschäftsleuten in E._______ gespendete Hilfsgüter nach
F._______ bei G._______ zu einer dort lebenden Tante gebracht, die sie
an Leute der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)
weitergeleitet habe. Er habe diese Aktivitäten an Stelle seines Bruders
I._______ (nachfolgend S.S. genannt) übernommen, nachdem dieser
habe untertauchen müssen. Er selbst habe mit den Hilfslieferungen an die
PKK Ende 2007/Anfang 2008 aufgehört, weil er damals psychische und
familiäre Probleme gehabt habe. Seit dem Jahr 2010 habe er im Tep-
pichreinigungsgeschäft seines Bruders H._______ in E._______ mitgear-
beitet. Dabei hätten sie sich in den Jahren 2012/13 auch über seine frühe-
ren Unterstützungsaktivitäten zugunsten der PKK unterhalten, die mut-
masslich ein weiterer Angestellter seines Bruders belauscht und an die Po-
lizei weitergeleitet habe. Sein Bruder H._______ habe ihn in der Folge dar-
über informiert, dass die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Er vermute,
die Polizei habe in Erfahrung gebracht, dass er Hilfe für die Kämpfer ge-
leistet habe. Er sei damals bei Kollegen gewesen, nachdem er sich an der
Vorbereitung eines Empfangs für mehrere BDP-Funktionäre in E._______
beteiligt habe, indessen in Erwartung gewaltsamer Zusammenstösse, die
sich später auch tatsächlich ereignet und in der Folge den Empfang der
BDP-Mitglieder verunmöglicht hätten, nicht persönlich an den Empfang ge-
gangen sei. Daraufhin sei er zunächst in E._______ untergetaucht und
dann nach Istanbul weitergereist, um ungefähr einen Monat später von dort
aus die Türkei zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens Listen und Bestätigungen über DEHAP Parteimitglieder aus dem Jahr
2003 zu den Akten, in denen er namentlich aufgeführt wird.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen
D-1344/2014
Seite 4
diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der ablehnende Asylent-
scheid des BFM vom 6. Januar 2014 (recte: 11. Februar 2014) sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung
sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte er um Beizug
der Verfahrensakten seiner Geschwister J._______ (nachfolgend S.Ö. ge-
nannt; N […]), K._______ (nachfolgend K.S. genannt;
N […]), S.S. (N […]) und L._______ (nachfolgend H.S. genannt; N […]).
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 18 März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2014 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorbehältlich der rechtzeiti-
gen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Schliess-
lich ordnete es antragsgemäss den Beizug der Dossiers N (…), N (…), N
(…) und N (…) für das vorliegende Verfahren an.
F.
Mit Begleitschreiben vom 14. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine
vom 14. April 2014 datierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Ein-
wohnergemeinde M._______ zugunsten seines Mandanten ein.
G.
Am 30. Juni 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die
vier beigezogenen N-Dossiers zu und lud das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 21. Juli 2014 ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
D-1344/2014
Seite 5
I.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 24. Juli
2014 die Gelegenheit ein, bis zum 8. August 2014 eine Replik einzu-
reichen.
J.
Mit Eingabe vom 8. August 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das Bun-
desverwaltungsgericht um eine angemessene Erstreckung der Frist zur
Einreichung der Replik, um Beweismittel für die anhaltenden politischen
Aktivitäten der Geschwister seines Mandanten in der Schweiz und zum
Nachweis, dass er mit diesen in Kontakt stehe, beibringen zu können.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer zur Beibringung von Beweismitteln im
Zusammenhang mit seinen Geschwistern in der Schweiz eine Fristerstre-
ckung bis zum 29. August 2014 ein. Für den Unterlassungsfall werde auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen, dem zufolge verspätete Parteivorbringen,
die ausschlaggebend seien, trotz Verspätung berücksichtigt werden müss-
ten.
L.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte der Rechtsvertreter innert er-
streckter Frist eine Replik ein. Dabei reichte er einen Familienregisteraus-
zug vom 1. August 2014, ein Bestätigungsschreiben der Asylbetreuerin
des Beschwerdeführers vom 10. August 2014, wonach sich dieser ver-
schiedentlich bei seinen Geschwistern aufhalte, eine inhaltliche Kurzusam-
menfassung des Films „(…)“, einen Pressetext zur Geschichte des Film-
protagonisten N._______ sowie mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer
an einer Demonstration gegen die Organisation Islamischer Staat im Irak
und in Syrien (ISIS) zeigen, ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine weitere
Fristerstreckung bis zum 8. September 2014. Zur Begründung führte er
aus, die Geschwister seines Mandanten seien anerkannte Flüchtlinge in
der Schweiz, weshalb sie keinen Grund mehr gehabt hätten, ihre exilpoliti-
schen Aktivitäten zu dokumentieren. Diese würden nun politische Freunde
kontaktieren und Internetseiten absuchen, um auf diese Weise Fotos zu
finden, die sie an Demonstrationen zeigen würden, um darzulegen, dass
sie in der Schweiz weiterhin politisch tätig seien.
D-1344/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1344/2014
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
D-1344/2014
Seite 8
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid namentlich damit, der Be-
schwerdeführer habe im Zusammenhang mit der unmittelbar ausreisebe-
stimmenden Fahndung im Jahr 2013 behauptet, die Polizei habe sich stän-
dig, ungefähr alle 3-5 Tage, zuhause und im Geschäft nach ihm erkundigt.
Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass ihn die Behörden nie vorgeladen
hätten, falls sie ihn in E._______ vor oder nach seiner Ausreise tatsächlich
gesucht hätten. Realitätsfremd sei ein derart beschriebenes Verhalten
auch deshalb, weil ihn die heimatlichen Behörden wegen seiner HADEP-
Tätigkeiten mit Sicherheit viel früher gesucht, gefunden und bestraft hätten,
zumal seine Familie den heimatlichen Behörden aktenkundig als politische
Familie bekannt gewesen sei.
Im Weiteren habe er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
auch unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP zu Proto-
koll gegeben, dass er Ende 2007/Anfang 2008 „enttarnt“ worden sei, wo-
gegen seine Enttarnung laut der Bundesanhörung erst 2012 oder 2013 er-
folgt sein solle – womöglich durch einen Mitarbeiter des Teppichreinigungs-
geschäfts, der ihn und seinen Bruder belauscht haben könnte. Auch hin-
sichtlich des Grundes, der zur Beendigung seiner Guerillaunterstützung
(im Jahr 2008) geführt habe, habe er widersprüchliche Angaben gemacht,
indem er bei der Bundesanhörung gesundheitliche Gründe, bei der BzP
indessen eine polizeiliche Suche zufolge seiner „Enttarnung“ geltend ge-
macht habe. Als widersprüchlich sei auch die Schilderung seiner Enttar-
nung zu bezeichnen, habe er doch bei der BzP von einem Verwandten, der
mit den Militärs zusammengearbeitet habe, bei der Bundesanhörung dem-
gegenüber von einem Angestellten seines Bruders gesprochen.
Darüber hinaus falle auf, dass er in der BzP als Ausreisegrund im Jahr
2013 einen Anschlag auf das Geschäft seines Bruders H._______ erwähnt
habe, den er bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt des Befragers hin
genannt habe. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Bundesanhö-
rung, entsprechende Beweismittel würden fehlen, vermöge nicht zu über-
zeugen. Somit erscheine dieses Vorkommnis als nicht glaubhaft.
D-1344/2014
Seite 9
Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen im Zusammenhang mit der Grün-
dung der Lokalsektion der HADEP beziehungsweise der DEHAB respek-
tive deren Schliessung geltend mache, stünden diese zeitlich nicht in ei-
nem hinreichenden kausalen Zusammenhang zu seiner zehn Jahre später
erfolgten Flucht, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien.
Schliesslich habe er während seiner Anhörung keine Nachteile geltend ge-
macht, die ihm im Zusammenhang mit seinen beiden in der Türkei inhaf-
tierten und nunmehr in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern
S.S. und H.S. widerfahren seien. Die beiden Brüder hätten ihn im Konnex
zu ihren eigenen Asylgründen auch namentlich nicht erwähnt. Zudem sei
er zehn weitere Jahre in der Türkei verblieben und habe dort 7 bis 8 Jahre
ohne (glaubhafte) behördliche Massnahmen gelebt und gearbeitet. Dass
er nunmehr ebenfalls in die Schweiz eingereist sei und hier womöglich
Kontakt zu seinen Brüdern unterhalte, reiche für die Annahme einer ihm
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr im Falle
einer Rückkehr in die Türkei nicht aus, zumal er nach deren Ausreise aus
der Türkei dort nicht gesucht worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, nach dem Beschwerdeführer
sei gefahndet worden, weil man ihn im Zusammenhang mit den bekannten
Aktivitäten seiner (in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten) Geschwis-
ter gezielt verfolgt habe. Dabei sei nicht klar gewesen, ob es sich bei den
Verfolgern um Angehörige der Zivilpolizei, des Geheimdienstes oder einer
Art Privatpolizei einer Rechtspartei gehandelt habe. Er selbst habe damit
rechnen müssen, wie sein Bruder H.S. gefoltert zu werden, weshalb ihm
nur die Flucht in die Schweiz übriggeblieben sei. Die Folteropfer solcher
offizieller oder inoffizieller Zivilpolizisten würden üblicherweise irgendwo
ausgesetzt, wo sie dann tot oder halbtot aufgefunden würden. Würden der-
artige Personen vorher offiziell eingeladen, würden sich die dahinter ste-
henden Kreise nur unnötig selbst belasten. Was das Engagement des Be-
schwerdeführers für die HADEP anbelange, hätten sich die Zivilpolizisten
zunächst damit begnügt, ihn wie andere Gründungsmitglieder der Ortssek-
tion E._______ zu schikanieren, bis diese im Jahr 2003 wenige Monate
später wieder geschlossen worden sei. Da die Türkei in solchen Fällen
Fichen anlege, sei es indessen nicht verwunderlich, dass er im Jahr 2013
auch in diesem Zusammenhang wieder gesucht worden sei.
Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung habe er sich in Bezug auf den Zeitpunkt seiner behördlichen „Enttar-
nung“ nicht widersprochen. Vielmehr sei er zweimal enttarnt worden. Beim
D-1344/2014
Seite 10
ersten Mal sei seine Hilfstätigkeit für die PKK Ende 2007/Anfang 2008 be-
kannt geworden. Beim zweiten Mal sei er im Jahr 2012/2013 behördlich
gesucht worden, weil er sich an der Organisation eines Empfangs von
BDP-Funktionären in E._______ beteiligt habe. Auch die Behauptung der
Vorinstanz, dass er sich hinsichtlich des Grundes, der zur Beendigung sei-
ner Guerillaunterstützung geführt habe, widersprochen habe, treffe nicht
zu. Tatsache sei, dass die türkischen Sicherheitskräfte Razzien und Haus-
durchsuchungen durchgeführt hätten, nachdem sie von seiner Unterstüt-
zung der PKK erfahren hätten. Die Untersuchungsmassnahmen hätten
aber zu keinem Ergebnis geführt, weshalb man ihn damals nicht habe fest-
nehmen können. Gleichzeitig habe er seine Hilfstätigkeiten zugunsten der
PKK auch deshalb eingestellt, weil die durchgeführten Razzien zu Proble-
men mit seiner Ehefrau und auch zu persönlichen gesundheitlichen Be-
schwerden geführt hätten. Keine Widersprüche lägen auch hinsichtlich der
Schilderung der Umstände seiner Enttarnung vor. Die Vermutung des Be-
schwerdeführers, seitens eines beim Militär tätigen Verwandten denunziert
worden zu sein, beziehe sich nämlich auf seine Hilfsaktivitäten für die PKK
bis Ende des Jahres 2007. Die fluchtauslösende polizeiliche Suche Anfang
des Jahres 2013 sei demgegenüber mutmasslich darauf zurückzuführen,
dass ihn ein Angestellter des Teppichreinigungsgeschäfts seines Bruders
H._______ an die heimatlichen Behörden verraten habe.
Unzutreffend sei auch die Annahme der Vorinstanz, der Anschlag auf das
Teppichreinigungsgeschäft seines Bruders H._______ (Einschlagen der
Scheiben) sei unglaubhaft, weil er dieses Vorkommnis bei der Bundesan-
hörung erst auf Nachfrage hin erwähnt habe. Vielmehr sollte es möglich
sein, dieses Geschehnis zu beweisen, z.B. mittels Versicherungsbestäti-
gungen. Darüber hinaus bestehe der Komplex der ausreisebestimmenden
Geschehnisse ja nicht nur aus dem Geschäftsanschlag, sondern auch aus
dem vereitelten Empfang der BDP-Funktionäre in E._______ zufolge ge-
waltsamer Auseinandersetzungen sowie der polizeilichen Suche nach dem
Beschwerdeführer. Hätte die Polizei damals nicht nach ihm gesucht, wäre
er trotz des Anschlags auf das Geschäft und des verhinderten Empfangs
der BDP-Funktionäre nicht aus der Türkei ausgereist.
Es treffe zwar zu, dass die Vorkommnisse rund um die Schliessung der
Lokalsektion der DEHAP im Jahr 2003 nicht direkt die Ursache für seine
Flucht im Jahr 2013 gewesen seien. Indirekt stünden sie aber dennoch im
Zusammenhang mit seiner Flucht, weil er 2013 ohne diese Vorgeschichte
als Folge einer Fichierung nicht behördlich gesucht worden wäre.
D-1344/2014
Seite 11
Schliesslich sei anzumerken, dass er hier in der Schweiz enge Kontakte zu
seinen als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern pflege, was ihn im Falle
einer Rückkehr in die Türkei dem Risiko einer Reflexverfolgung aussetze,
wobei es sich hierbei um einen objektiven Nachfluchtgrund, der keinen
Asylausschlussgrund darstelle, handle.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Ergänzend führte es unter anderem aus, die vier Geschwister des Be-
schwerdeführers seien alle im Jahr 2002 ausgereist und hätten bis im Juni
2002 ein Asylgesuch gestellt. Ihnen sei im Jahr 2005 (S.S.) respektive 2008
(übrige Geschwister) Asyl gewährt worden, weil sie einerseits (etwa H.S.,
K.S. und S.S.) wegen PKK-Unterstützung festgenommen, und weil sie an-
dererseits (beispielsweise H.S. und K.S.) auch im Zusammenhang mit der
behördlichen Suche nach S.S. vor ihrer Ausreise unter Druck gesetzt wor-
den seien. Die Situation des Beschwerdeführers stelle sich anders dar. So
sei er trotz seiner angeblichen Enttarnung Ende 2007/Anfang 2008 wegen
Unterstützung der PKK bis zur Ausreise im Jahr 2013 von den heimatlichen
Behörden nicht unter Druck gesetzt worden. Er sei in diesem Zeitraum
auch seiner in der Schweiz lebenden Geschwister wegen nicht behelligt
worden, obwohl er und seine Familie behördlich bekannt gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund müsse auch eine begründete Furcht vor einer
künftigen Reflexverfolgung wegen den in der Schweiz lebenden Geschwis-
tern verneint werden. Hinzu komme, dass die Flucht der ersten Geschwis-
ter aus der Türkei bereits 12 Jahre zurückliege, was ebenfalls gegen ein
aktuelles „Reflexverfolgungsinteresse“ der heimatlichen Behörden spre-
che.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder ein gegen ihn bestehendes
Strafverfahren beweisen noch plausibel machen oder seine Aktivitäten für
die BDP auf ein langjähriges Tun zurückführen können. Er habe in letzte-
rem Zusammenhang lediglich davon gesprochen, an der Organisation ei-
nes Empfangs von BDP-Funktionären in E._______ beteiligt gewesen zu
sein, ohne auch nur eine persönliche Parteimitgliedschaft zu erwähnen.
Aufgrund des tiefen politischen Profils könne er sich auch diesbezüglich
nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung berufen. Eine
strafrechtliche Verfolgung wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der HA-
DEP oder DEHAP könne ausgeschlossen werden.
D-1344/2014
Seite 12
4.4 Der Beschwerdeführer lässt sich in der Replik vom 25. August 2014
dahingehend vernehmen, seine Geschwister hätten auch nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung nicht auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet.
Aus diesem Grunde sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, an der Be-
erdigung ihres am (…) in der Türkei verstorbenen Vaters (vgl. Familienre-
gisterauszug) teilzunehmen. Diese Tatsache lasse darauf schliessen, dass
sie weiterhin politisch aktiv seien. Dass er rege und enge Kontakte zu sei-
nen Geschwistern in der Schweiz unterhalte, werde durch das Schreiben
seiner Asylbetreuerin vom 10. August 2014 belegt. Dieser Umstand stelle
für ihn im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Gefährdung dar,
könnten die heimatlichen Behörden ihn doch dazu benutzen, um an Infor-
mationen über seine Geschwister und deren Aktivitäten heranzukommen.
Darüber hinaus bestünden in seiner Person auch subjektive Nachflucht-
gründe, habe er doch zusätzlich Fotos eingereicht, an denen er an einer
Demonstration gegen die Organisation ISIS zu sehen sei. Darunter sei
auch ein Foto, das ihn zusammen mit N._______, dem (…) aus dem
gleichnamigen Film, zeige. Da der Inhalt dieses Films für die Türkei nicht
sonderlich schmeichelhaft sei, dürfte auch die enge Beziehung seiner Fa-
milie zu N._______, der aus demselben Dorf stamme, zusätzlich zu seiner
Gefährdung beitragen.
5.
5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zufolge eigener Asyl-
gründe Asyl zu gewähren ist.
5.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch bei der BzP im We-
sentlichen damit, er habe zwischen 2002 und Ende des Jahres 2007 Hilfs-
lieferungen zugunsten der PKK durchgeführt. Nachdem seine diesbezügli-
chen Aktivitäten Ende 2007 aufgeflogen seien, sei es zu Razzien gekom-
men. Er vermute, dass ihn damals ein Verwandter, der mit dem Militär zu-
sammengearbeitet habe, bei den heimatlichen Behörden denunziert habe.
Anfang des Jahres 2013 sei es zunächst zu einem Anschlag auf das Tep-
pichgeschäft seines Bruders gekommen. Danach habe die Polizei nach
ihm gesucht, wobei er vermute, dass dies im Zusammenhang mit seinen
früheren Aktivitäten für die HADEP oder seiner Beteiligung an der Organi-
sation eines Empfangs von BDP-Funktionären in E._______ stehen könnte
(vgl. act. A3/12 S. 7 f.). Demgegenüber machte er bei der Bundesanhörung
geltend, er habe die Unterstützungsaktivitäten zugunsten der PKK Ende
des Jahres 2007 wegen familiärer und gesundheitlicher Probleme einge-
stellt (vgl. act. A9/15 S. 8 F57). Anfang des Jahres 2013 habe die Polizei
nach ihm gesucht. Er vermute, dass die Polizei ihn wegen der früheren
D-1344/2014
Seite 13
Unterstützung der PKK suche (vgl. act. A9/15 S. 9 F64). Da er mit seinem
Bruder H._______ im Teppichgeschäft wiederholt über seine politischen
Tätigkeiten gesprochen habe, nehme er an, dass der Angestellte seines
Bruders sie dabei belauscht und anschliessend die Polizei informiert habe
(vgl. act. A9/12 S. 8 f. F54, F58, F59 und F63).
5.2.1 Die soeben skizzierte unterschiedliche Darstellung der Ausreise-
gründe durch den Beschwerdeführer legt tatsächlich die Annahme nahe,
dass er sich in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Enttarnung wegen Unter-
stützung der PKK widersprochen hat. So situierte er diese zeitlich einer-
seits auf Ende des Jahres 2007, andererseits auf Anfang des Jahres 2013.
Bereits aus diesem Grund bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer seine Heimat im März 2013 wegen der behördlichen
Suche zufolge früherer PKK-Aktivitäten verlassen hat.
5.2.2 Der Rechtsvertreter wandte diesbezüglich ein, die Behörden hätten
tatsächlich bereits Ende 2007/Anfang 2008 von den Hilfsaktivitäten seines
Mandanten für die Guerilla erfahren, weil ihn ein Verwandter, der mit dem
Militär zusammengearbeitet habe, an die Behörden verraten habe. In der
Folge sei es zu Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen, die aber
zu keinem Ergebnis geführt hätten, weshalb man ihn damals nicht festge-
nommen habe. Der Enttarnung im Jahr 2012/2013 habe demgegenüber
ein vollkommen anderes Geschehnis zugrunde gelegen. Damals sei es
nämlich um den Vorwurf gegangen, an der Organisation eines Empfangs
von BDP-Funktionären beteiligt gewesen zu sein.
5.2.3 In letzterem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die prokurdi-
sche BDP eine legale Partei war. Selbst wenn indessen angenommen
würde, die Vorsprache der Polizei Anfang 2013 habe im Zusammenhang
mit der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Organisation eines
Empfangs von BDP-Mitgliedern gestanden, ermangelt es diesem Ge-
schehnis an asylbeachtlicher Intensität, zumal die türkischen Behörden
spätestens nach dem gescheiterten Empfang der BDP-Parteimitglieder in
E._______ kein Interesse mehr daran gehabt haben dürften, den Be-
schwerdeführer für sein prokurdisches Engagement zur Rechenschaft zu
ziehen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Folge seiner
Beteiligung an der Gründung der Ortssektion der DEHAP mehrere Male
behördlich behelligt und deswegen letztmals im Jahr 2004 vier Tage lang
inhaftiert worden, kommt diesen Geschehnissen für die Beurteilung seines
D-1344/2014
Seite 14
Asylgesuchs keine Bedeutung zu, da sie ihn nicht unmittelbar zur Ausreise
verhalten respektive im Zeitpunkt seiner Ausreise zeitlich zu weit zurück-
gelegen haben, um in asylrechtlicher Hinsicht relevant sein zu können.
5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfol-
gungssituation zufolge eigener politischer Aktivitäten im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus der Türkei darzutun beziehungsweise glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5
m.w.H.).
6.2 Im Falle der Türkei bleibt festzuhalten, dass sich im Zuge der Parla-
mentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleich-
zeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage
in der Türkei verschlechtert hat.
Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den
16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezu-
stands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechtsexper-
tinnen und -experten gemachten Angaben eine Eskalation von Inhaftierun-
gen und politischen Säuberungen festzustellen. In den letzten Monaten ist
auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl.
hierzu gesamthaft das Urteil E-5347/2014 E. 5.6.2 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. November 2016).
D-1344/2014
Seite 15
6.3 Angesichts der vorstehend geschilderten Zuspitzung der politischen
Lage in der Türkei stellt sich vorliegend die Frage, ob die früheren politi-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten kurdischer Oppositi-
onskreise sowie der Umstand, dass vier seiner Geschwister in der Schweiz
Asyl erhalten haben, unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe geeig-
net sein könnten, einen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begrün-
den.
6.4 Mit Blick auf die vorstehend skizzierten, erst nach der angefochtenen
Verfügung eingetretenen politischen Veränderungen in der Türkei er-
scheint es angezeigt, die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2014 auf-
zuheben und den vorliegenden Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz
verloren ginge.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom
11. Februar 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Hauptantrags in der Beschwerde – Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung – obsiegt hat, wird die vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 10. April 2014 angeordnete unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer reichte kei-
ne Kostennote ein. Das Gericht setzt die Parteientschädigung von Amtes
wegen aufgrund der Akten fest und bestimmt diese vorliegend auf
Fr. 1900.–. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1900.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1344/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: