B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1344/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Alexandre Touihri,
Studentconsulting AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2016 zusammen mit einem
weiteren (volljährigen) Sohn respektive Bruder (G._______; N […] [sepa-
rates Verfahren]) in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 18. Januar 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden
und die Beschwerdeführenden dabei unter anderem zu Protokoll gaben,
ein weiterer volljähriger Sohn respektive Bruder (I._______) lebe seit mehr
als (…) Jahren in der Schweiz,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2016 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte,
die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gegen diese Verfü-
gung mit Eingabe vom 2. März 2016 für die Beschwerdeführenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei (sinngemäss)
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die An-
gelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respek-
tive sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden einzutreten,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeschrift eine von I._______ unterzeichnete Vollmacht
beilag,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 –
eröffnet am 8. März 2016 – den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und den Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung
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eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführenden einzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwer-
de nicht eingetreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten wür-
den der Rechtsvertretung auferlegt,
dass der Rechtsvertreter am 10. März 2016 fristgerecht Vollmachten der
Beschwerdeführenden (Eltern) nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 14. Dezember 2015 in Grie-
chenland aufgegriffen wurden und sie am 23. Dezember 2015 in Deutsch-
land um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 4. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 10. Feb-
ruar 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht bestreiten, in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich
gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden aus der (mehrjährigen) Anwesenheit eines
weiteren volljährigen Sohnes respektive Bruders (I._______) in der
Schweiz nichts zu ihren Gunsten – beispielsweise aus Art. 9 Dublin-III-VO
– ableiten können, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen einem der Be-
schwerdeführenden und I._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen würde,
dass für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäss den Kriterien des Ka-
pitels III der Dublin-III-VO irrelevant ist, dass I._______ in der Schweiz –
wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – vollständig integriert ist und
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somit in der Lage wäre, die Beschwerdeführenden finanziell und bei der
Integration in der Schweiz zu unterstützen,
dass somit die Anwesenheit eines Sohnes respektive Bruders in der
Schweiz nicht die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag,
dass den Beschwerdeführenden (Eltern) an der BzP das rechtliche Gehör
zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und zu ei-
ner Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie damals noch keine (konkreten) Einwände gegen eine Überstel-
lung nach Deutschland hatten (vgl. Akten SEM A 13 S. 11 und A 14 S. 9),
dass sie sich mithin erst auf Beschwerdeebene gegen eine Rückkehr nach
Deutschland aussprachen,
dass es jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht –
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Deutschland in jüngster
Zeit zwar zahlreiche Angriffe auf Unterkünfte von Asylsuchenden gab,
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dass die deutschen Behörden jedoch mangels gegenteiliger konkreter An-
haltspunkte – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – als schutz-
willig und schutzfähig zu erachten sind,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene sodann vorbringen,
die heutige Lage in Deutschland könne mit der prekären Lage in Italien im
Jahr 2014 gleichgestellt werden, weshalb eine Überstellung nur zulässig
sei, wenn eine effektive Garantie für eine Unterbringung in einer sicheren
Struktur und unter altersgerechten Bedingungen bestehe,
dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das in der Beschwer-
de in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) explizit auf
Familien mit Kindern bei Überstellungen nach Italien bezieht,
dass sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der
BzP keine (konkreten) Gründe gegen eine Überstellung nach Deutschland
vorbrachten, dagegen spricht, dass sie dort eine Situation vorfanden, die
derjenigen in Italien im Jahr 2014 gleichzustellen wäre,
dass nach dem Gesagten in Bezug auf Deutschland die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Beschwerdevorbringen, eine
Wegweisung nach Deutschland sei nicht zumutbar, (auch) implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass sie jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die
deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und
ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
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Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass A._______ anlässlich der BzP vorbrachte, er sei krank ([…]) und
seine (…) müssten operiert werden (vgl. A 13 S. 11),
dass abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Do-
kumente zu den Akten reichte, welche die geltend gemachten medizini-
schen Probleme belegen würden, festzuhalten ist, dass er sich diesbezüg-
lich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – an die
medizinischen Institutionen in Deutschland wenden kann,
dass dies auch für C._______ und E._______ gilt, die während ihres Auf-
enthalts in der Schweiz Gesundheitsprobleme bekommen haben,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückwei-
sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation von A._______, C._______
und E._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zutrifft,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil die Beschwerdeführenden nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1348/2016 vom heutigen
Tag auch die Beschwerde des Sohnes respektive Bruders der Beschwer-
deführenden (G._______) gegen den ihn betreffenden Nichteintretensent-
scheid vom 10. Februar 2016 abweist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: