B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1344/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
D-1344/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde und
stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Er reiste am
6. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
Am 22. Januar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person
[BZP]) und am 1. März 2017 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass ihn die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheits-
partei) aufgefordert habe, für sie Militärdienst zu leisten. Den entsprechen-
den Vorladungen habe er keine Folge geleistet. Er habe grosse Angst ge-
habt, bei einer Strassensperre angehalten und zwangsrekrutiert zu wer-
den. Deshalb habe er das Elternhaus kaum mehr verlassen. Nachdem drei
Mal Personen der PYD zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihn
zum Dienst einzuziehen, sei sein Vater zum Schluss gekommen, dass es
besser sei, wenn er das Land verlasse. Nachdem er (der Beschwerdefüh-
rer) das Land verlassen habe, hätten Leute der Partei der Apoci (Anhänger
von Abdullah Öcalan; Anmerkung des Gerichts) beziehungsweise der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) seinem Vater ge-
droht, die kleine Schwester (des Beschwerdeführers) zu rekrutieren.
Er reichte zwei Schreiben – inklusive Übersetzung – zu den Akten: Ein
Identitätsdokument (Bestätigung, eine Identitätskarte beantragt zu haben)
sowie ein Schreiben des Selbstverteidigungszentrums (Aufforderung an
seinen Vater, ein Familienmitglied innerhalb des Zeitraums vom (…) 2014
bis zum (…) 2015 zur Rekrutierung zur Verfügung zu stellen).
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
ab. Da die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedoch im gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zumutbar sei, wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men.
C.
Mit Beschwerde vom 5. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereicht und beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
D-1344/2018
Seite 3
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und er als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
mäss Art. 64 Abs. 4 VwVG.
D.
Am 7. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
D-1344/2018
Seite 4
1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 31. Januar 2018 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
nannten Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind alternativer Natur
(vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H). Soweit in der Beschwerdeeingabe
(auf S. 15) ersucht wird, dass „für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigen-
schaft bejaht werden sollte, […] in schwieriger Abgrenzung die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Be-
schwerdeführers festzustellen“ wäre, ist daher nicht weiter darauf einzuge-
hen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren
Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
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ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe das als Beweismittel vorge-
legte Schreiben der YPG und sein Gesuch für die Ausstellung einer Identi-
tätskarte nicht gewürdigt. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Be-
weismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Entgegen diesem Vor-
bringen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel sehr wohl zur
Kenntnis genommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Ziff. 3).
Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend (E. 7.3)
darauf einzugehen. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen bezie-
hungsweise was insbesondere durch das Gesuch um Ausstellung einer
Identitätskarte bewiesen werden soll, wird weder aus der Aktenlage er-
sichtlich noch in der Beschwerde dargelegt.
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Seite 6
4.2.2 Der Beschwerdeführer zitiert weiter Aussagen aus dem Anhörungs-
protokoll, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien,
ohne darzulegen, worin jeweils die Gehörsverletzung liegen soll. Auch die-
ses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln aus-
einandersetzen muss. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund
der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvor-
bringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht we-
der für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere,
die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Die Vorinstanz verzichtete
einzig darauf, auf gewisse Ungereimtheiten einzugehen. Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte (vgl. nachfol-
gend E. 7.3.2).
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe die
Asyldossiers seiner Verwandten in der Schweiz für die Beurteilung der an-
gefochtenen Verfügung nicht beigezogen. Weder aus der angefochtenen
Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine eingehende Prüfung
der konnexen Akten seiner Familienangehörigen (zwei ältere Brüder und
zwei Onkel mit Familie, Anmerkung des Gerichts) hervor. Deshalb habe sie
das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts schwer verletzt.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Der Beschwerdeführer substantiiert in sei-
ner Beschwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfah-
ren hilfreich sein soll. Er machte – anders als dies etwa in dem von ihm
zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts der Fall war – während
des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung gel-
tend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Weder für die Vorinstanz
noch für das Bundesverwaltungsgericht gab beziehungsweise gibt es ei-
nen Anlass für den Beizug der Asyldossiers der Familienangehörigen des
Beschwerdeführers.
4.2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es
unterlassen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusam-
menhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise als Wehrdienstverwei-
gerer zu prüfen, und dadurch die Abklärungspflicht verletzt.
D-1344/2018
Seite 7
Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss,
dass seine Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien
und folgerte daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei. Es er-
übrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der ille-
galen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Aus-
reise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfal-
ten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und
keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die ille-
gale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht er-
sichtlich.
4.2.5 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass zwischen der Einreichung des
Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über ein Jahr vergangen
ist. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem
Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll.
Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl.
4.2.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den
Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher
Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhö-
rung ist somit nicht ersichtlich. Es ist – wie gesehen – auch nicht erforder-
lich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern nur mit dem
Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern
diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein sollen.
Das SEM hat im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheid-
relevanten Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und sich auf seine
Kernaussagen beschränkt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese
Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende
Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers
auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
D-1344/2018
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruf, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjek-
tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubmacht machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei ausgereist, um
der Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise die YPG zu ent-
gehen. Seine Herkunftsregion in Nordostsyrien werde hauptsächlich von
der kurdischen Partei PYD kontrolliert. Im Juli 2014 hätten die kurdischen
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Seite 9
Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere, wer Dienst bei der YPG
– den sogenannten „Defence Service“ zu leisten habe. Die Wehrpflicht be-
treffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30
Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigen-
schaften zielen, welche durch Art. 3 AsylG geschützt würden. Daher
komme in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015) der
Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die YPG in den
von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asyl-
relevante Bedeutung zu. Im Übrigen würden keine Hinweise darauf beste-
hen, dass seine angebliche Dienstverweigerung bei der YPG eine asylre-
levante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zur Folge hätte (vgl. auch Urteil
des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich bei den Rekrutie-
rungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs und man-
gels hinreichender Intensität nicht um eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten, könne darauf verzichtet werden, auf Ungereimtheiten in seinen Vor-
bringen näher einzugehen.
6.2 Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde im
Wesentlichen entgegnet, dass er von der YPG aufgrund seiner Militär-
dienstverweigerung asylrelevant verfolgt werde. So seien Leute der YPG
mehrfach bei ihm zu Hause gewesen und hätten seinen Vater aufgefordert,
ihn (den Beschwerdeführer) in den Dienst der YPG zu schicken. Da er sich
offensichtlich weigere, werde er von der YPG asylrelevant verfolgt. Die
Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Ver-
folgung seien somit erfüllt. Gemäss aktuellen Berichten könne nicht mehr
bestritten oder angezweifelt werden, dass die YPG zwangsrekrutiere.
Durch seine Flucht gelte er als Verräter und Deserteur, wobei Fluchtversu-
che sehr hart und in einigen Fällen gar mit dem Tod bestraft würden. Des-
halb müsse er zwingend als Flüchtling anerkannt werden und ihm müsse
Asyl gewährt werden.
Zudem sei festzuhalten, dass er sich mit Jahrgang (…) zum Zeitpunkt sei-
ner Flucht in einem Alter befunden habe, in welchem syrische Männer vom
Militär rekrutiert würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in den
regulären Militärdienst der syrischen Armee einberufen werde oder bereits
einberufen worden sei. Da er sich durch seine Flucht offensichtlich wei-
gere, diesen anzutreten, müsse davon ausgegangen werden, dass er auch
D-1344/2018
Seite 10
von der syrischen Regierung asylrelevant gesucht werde. Aufgrund seiner
Dienstverweigerung sei er zweifelsohne als politischer Gegner qualifiziert
worden und würde als solcher bei einer Rückkehr in die Heimat unverhält-
nismässig schwer und demnach asylrelevant bestraft.
Es liege somit auf der Hand, dass er spätestens bei seiner Einreise nach
Syrien rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Refraktion verhaftet
würde. Da er aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger
durch seine illegale Ausreise gegen spezifische Ausreisebestimmungen
der syrischen Regierung verstossen habe, müsse er zumindest als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen werden.
7.
7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf
die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint und somit das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen,
weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5, 5.9).
7.3
7.3.1 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten
(Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG (beziehungsweise PYD) ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an
einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung,
das nötig wäre, damit eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. soeben E. 7.2). Zur
Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bun-
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Seite 11
desverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem fest-
gehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines
systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die
Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach
wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorge-
hensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl.
dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Pe-
ople Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017,
S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor,
die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der
Organisation ablehnten, als „Verräter“ betrachtet und sie daher einer poli-
tisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist da-
von auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Ge-
bieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht
(vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017
E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. August 2017 E. 6.3). Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, weshalb es bei ihm anders sein könnte. Er macht einzig
geltend, drei Mal seien Personen der PYD zu ihm nach Hause gekommen,
um ihn zum Dienst einzuziehen. Darauf sei sein Vater zum Schluss gekom-
men, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse. Weiter hat er ein
Schreiben des Selbstverteidigungszentrums der YPG eingereicht (act.
A20), in welchem sein Vater aufgefordert wird, ein Familienmitglied zum
Dienst der Selbstverteidigung zu stellen. Nach seiner Flucht sei sein Vater
von Leuten der Apoci beziehungsweise der YPG bedroht worden, wenn er
(der Beschwerdeführer) sich nicht zum Dienst stelle, würden sie die
Schwester (des Beschwerdeführers) rekrutieren. Dazu ist jedoch anzumer-
ken, dass es sich bei der geltend gemachten Drohung um eine reine Be-
hauptung des Beschwerdeführers ohne jeden Beleg handelt. Gegen die
Glaubhaftigkeit von letzterem Argument spricht zudem, dass es auf Be-
schwerdeebene nicht mehr erwähnt wird. Auch sonst wird nicht vorge-
bracht, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Flucht beläs-
tigt würde. Ferner vermöchten die beschriebenen Drohungen wohl keinen
Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Im konkreten Fall ist
somit gestützt auf den vorgebrachten Rekrutierungsversuch keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, der Be-
schwerdeführer könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen)
D-1344/2018
Seite 12
Rückkehr von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt keine Asyl-
relevanz zu.
7.3.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien beste-
hende oder unmittelbar drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz durfte demnach
zu Recht darauf verzichten, auf Ungereimtheiten in dessen Aussagen nä-
her einzugehen.
7.4
7.4.1 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer weiter geltend,
ihm drohe auch vom syrischen Staat eine asylrelevante Verfolgung. Da er
im Zeitpunkt seiner Flucht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei,
werde er offensichtlich nicht nur von der YPG/PYD sondern auch vom sy-
rischen Staat als Refraktär asylrelevant verfolgt. Er werde als Kurde vom
Regime ohnehin verdächtigt, ein Regimegegner zu sein, zudem seien
seine Familienmitglieder Anhänger der Masud-Partei (Demokratische Par-
tei Kurdistans) und nicht der in seiner Heimatregion vorherrschenden
Apoci-Partei. Zum Status als gesuchter Regierungsgegner und abgewie-
sener Asylgesuchsteller komme seine Militärdienstverweigerung hinzu,
weshalb seine Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, offenkundig asylrelevant seien.
7.4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem vom Be-
schwerdeführer selber erwähnten Urteil BVGE 2015/3 geht hervor, dass
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (siehe bereits
E. 7.2). Die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in
der Schweiz vermögen für sich genommen praxisgemäss keine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung im Falle einer (angenommenen) Rückkehr
in die Heimat zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte sind jedoch nicht
ersichtlich. So entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionell
aktiven Familie noch hat er bereits in der Vergangenheit die Aufmerksam-
keit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Das Ar-
gument, seine Familienmitglieder seien Anhänger der Masud-Partei und
nicht der in seiner Heimatregion vorherrschenden Apoci-Partei, vermag da-
ran nichts zu ändern. Abgesehen davon kann die Flüchtlingsqualität nicht
aus dem Zusammenhang einer hypothetischen Wehrdienstverweigerung
mit der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers hergeleitet werden,
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denn die Ethnie ist nicht Anknüpfungspunkt der Wehrdienstpflicht, und
zwar weder der syrischen Armee noch der YPG.
7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachflucht-
gründen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
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Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der Nicht-
aussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen wer-
den kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: