Abtei lung IV
D-1345/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 24. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1345/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Jahre
2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 23. Januar 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
6. Februar 2009 und der direkten Anhörung vom 17. Februar 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als
Einzelkind habe er nach dem Tode seines Vater im Jahre 1990 und
seiner Mutter im Jahre 2007 niemanden gehabt, der ihm geholfen ha-
be, er sei nicht zur Schule gegangen und könne keine Arbeit finden,
dass es ihm emotional sehr schlecht gegangen sei, weshalb der Bru-
der seiner Mutter ihn nach deren Beerdigung im Jahre 2008 mit nach
X._______ genommen und ihm später zur Ausreise auf dem Schiff, auf
dem er arbeite, verholfen habe, weil er Angst gehabt habe, er (der Be-
schwerdeführer) werde vielleicht verrückt, wenn er in X._______ blei-
be,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezüg-
liche Fragen des BFM angab, er könne keine Ausweispapiere beschaf-
fen, da er nie amtliche Dokumente besessen habe, aus einem Dorf
stamme, nie zur Schule gegangen sei und somit nicht wisse, was ein
nigerianischer Pass oder eine Identitätskarte sei,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 6. Februar 2009 und der An-
hörung vom 17. Februar 2009 verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg
stereotyp, realitätswidrig und unsubstanziiert seien und er keine über-
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zeugende Begründung dafür geliefert habe, wie er ohne Identitätspa-
piere per Schiff von Afrika nach Europa habe reisen können, ohne je
von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer versuche die Umstände seiner Aus- und Herreise zu
verschleiern und enthalte die benutzten Reisedokumente vor,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerde-
führer mache keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung irgend-
welcher Art geltend, weshalb seine – zudem widersprüchlichen – Vor-
bringen nicht asylrelevant seien,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung beantragte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen seine Vorbringen aus
dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholte und die grosse Armut in
Nigeria als weiteren Grund anfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ver-
fasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Be-
handlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die
Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand ver-
ständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und
auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Ge-
such, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
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baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe
vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann,
dass an dieser Beurteilung die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen, zumal diesbezüglich nichts vorgebracht
wird,
dass insgesamt – wie das BFM richtigerweise feststellte – der Ein-
druck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für
die Reise benutzten Dokumente vor und diese Einschätzung durch
seine unrealistischen Angaben zur Reiseroute – Schiffszu- und aus-
stieg an einem ihm unbekannten Ort, von da begleitet von einem un-
bekannten Mann im Zug bis nach Vallorbe – und zur Finanzierung der
Reise – sein Onkel, der nach seinen Angaben nicht einmal genug ver-
dient, um seine Familie, geschweige denn ihn, zu versorgen, habe die
Reise bezahlt – und zu den benutzten Dokumenten – bestückt mit
einem weissen Papier, dessen Inhalt er nicht kenne und ohne Kontrolle
von Nigeria bis in die Schweiz – bestätigt wird, da diese den Verdacht
aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen,
um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
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dass seine angeblich nicht genossene Schulbildung entgegen seiner
Meinung seine rudimentären Angaben zur Reiseroute nicht zu erklären
vermag,
dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender Be-
gründung davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen nicht asylrechtlich
relevant seien, weshalb auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht in
substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM
auseinandersetzte und sich stattdessen auf die Wiederholung seiner
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren beschränkte,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage im
Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten
keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria – wie vom BFM richtigerweise und
mit ausführlicher Begründung festgestellt – nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des jun-
gen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers – seit seiner Aus-
reise habe er keine psychischen Beschwerden mehr (A9 S. 5) – spre-
chen,
dass aufgrund der Akten erhebliche Zweifel an seinem vorgebrachten
Lebenslauf, insbesondere der fehlenden Schuldbildung, bestehen (vgl.
A2/2),
dass er zudem gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung in der
Landwirtschaft (A9 S. 3) verfügt, so dass davon auszugehen ist, er
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könne sich mit seinen dreissig Jahren bei einer Rückkehr eine wirt-
schaftliche Existenz aufbauen,
dass er zuletzt gemäss seinen Aussagen in Nigeria zumindest einen
Onkel hat, bei dem er nach dem Tod seiner Mutter bis zur Ausreise
gelebt habe und der ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend auch zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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