Abtei lung IV
D-1345/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1345/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 1998 ein ers-
tes Mal bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches
Asylgesuch einreichte und er sein Gesuch mit Eingabe vom 17. No-
vember 1998 bekräftigte,
dass er sich jedoch zu jener Zeit in Haft befand, weshalb ihm von der
Botschaft eine Behandlung seines Gesuches nach erfolgter Haftentlas-
sung in Aussicht gestellt wurde,
dass er sich in der Folge – trotz Haftentlassung im Frühjahr 1999 –
nicht mehr bei der Botschaft meldete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2006 ein
zweites Mal bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schrift-
liches Asylgesuch einreichte und mit Schreiben vom 6. Februar 2007
erneut auf seine schwierige Situation hinwies,
dass der Beschwerdeführer auf den 16. April 2007 zur Anhörung ein-
geladen wurde,
dass er sich jedoch gemäss Schreiben vom 3. April 2007 seit dem ...
2007 erneut in Haft befand, weshalb die Behandlung des Gesuches
sistiert wurde,
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung am ... 2008
mit Eingaben vom 19. März 2008, 16. Mai 2008 und 16. Juni 2008 um
eine Fortsetzung des Verfahrens ersuchte,
dass er in der Folge am 1. Juli 2008 von der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile, welcher ursprünglich aus
Jaffna stammt, jedoch seit dem Jahre 1999 legal in Colombo lebt – im
Wesentlichen vorbrachte, er sei politisch nicht aktiv, jedoch seit dem
Jahre 1995 in _______ und _______ insgesamt viermal wegen an-
geblicher Verwicklung mit der LTTE verhaftet worden, als Folge davon
lange Zeit im Gefängnis gewesen und er befürchte, dass er jederzeit
wieder von den Sicherheitskräften verhaftet werden könnte,
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dass er dabei auf eine erste Haftzeit vom ... 1995 bis zum ... 1999
verwies, während welcher er Folter erlitten habe, sodann auf eine
zweite Haftzeit vom ... bis zum ... 2003, eine dritte Haftzeit vom ... bis
zum ... 2006 und schliesslich eine vierte Haftzeit vom ... 2007 bis
zum ... 2008,
dass er gemäss eigenen Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel
während der ersten, zweiten und dritten Haftzeit vom IKRK besucht
und als Häftling registriert worden war,
dass er auf Frage hin vorbrachte, während seiner vierten Haftzeit sei
er vom IKRK nicht registriert worden, da er diesmal wegen Handels
mit gestohlenen Autos im Gefängnis gewesen sei, wobei es sich aber
um eine fingierte Anklage gehandelt habe,
dass er weiter angab, im Jahre 1994 während sieben Tagen von der
PLOTE und im Jahre 2003 während zwei Monaten von der LTTE inhaf-
tiert worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung aufgefordert
wurde, auch betreffend die vierte Haftzeit Beweismittel nachzureichen,
er die ihm angesetzte Frist jedoch unbenutzt verstreichen liess,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo am 30. Juli 2008 die
Gesuchsakten samt Begleitschreiben dem BFM übermittelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2008 um
einen raschen Entscheid ersuchte, wobei er geltend machte, er halte
sich in Colombo versteckt, da er von unbekannten Männern überwacht
und von den Behörden vermutlich gesucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abwies und ihm die Einreise in die Schweiz ver-
weigerte, wobei es zur Hauptsache festhielt, vom Beschwerdeführer
– welcher in Colombo über einen legalen Wohnsitz verfüge und kein
asylrechtlich relevantes Gefährdungsprofil aufweise – werde mit der
geltend gemachten Furcht vor einer erneuten Inhaftierung kein einrei-
serelevanter Sachverhalt geltend gemacht,
dass es in diesem Zusammenhang ausführte, zwar sei der Beschwer-
deführer in der Vergangenheit wiederholt inhaftiert worden, aufgrund
der Akten sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen
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Handels mit gestohlenen Autos und Diebstahls inhaftiert gewesen sei,
und er durch ordentliche Gerichte verurteilt beziehungsweise durch
Gerichtsbeschlüsse entlassen worden sei,
dass es sich demnach um einen rechtsstaatlichen Akt handle und
selbst wenn im Rahmen dieser Verfahren seine politische Gesinnung
geprüft worden sei, er nie aus politischen Gründen Verfolgung erlitten
habe,
dass der Entscheid des BFM gemäss den Akten nach dem 21. Januar
2010 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2010 (einge-
gangen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 22. Februar
2010) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe vorbrachte, er sei in der Vergangenheit im-
mer und immer wieder verhaftet worden und er habe dadurch sechs
Jahre seiner Jugend im Gefängnis verloren, und namentlich geltend
machte, er befürchte eine erneute Verhaftung, da er bereits über eine
lange Polizeiakte verfüge und er zudem mutmasslich von den Sicher-
heitskräften beschattet werde,
dass er ferner geltend machte, sein langes Verhaftungsregister mache
ihn auch zu einem möglichen Ziel von Verschleppung und Ermordung,
mithin er nach seinen vielen Verhaftungen nur mit Glück nicht zur Liste
der Verschwundenen gehöre,
dass er den Erwägungen des BFM vorab entgegenhielt, den Feststel-
lungen betreffend seine ordentliche Anmeldung in Colombo und betref-
fend seine jeweils erfolgte Haftentlassung sei keine Bedeutung zuzu-
messen, da sich im ganzen Land jede Person bei den Behörden anzu-
melden habe und auch jeder Häftling eines Tages freigelassen werde,
dass er den Feststellungen des BFM betreffend seine Verwicklung in
gemeinrechtliche Delikte entgegenhielt, ihm sei von den Behörden un-
terschoben worden, den Verkauf eines Autos an die LTTE organisiert
zu haben,
dass er von den Behörden verdächtigt werde, ein tamilischer Spion zu
sein, er jedoch eine unschuldige Person ohne jegliche Verbindung zur
LTTE oder politischen Parteien sei,
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dass er seine Heimat bis heute nicht verlassen habe, da er ein armer
Mann sei, ansonsten er bereits nach seiner ersten Verhaftung aus Sri
Lanka ausgereist wäre,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingabe des Be-
schwerdeführers am 23. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt überwies, wo sie am 5. März 2010 eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfü-
gungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, seiner Eingabe in englischer Sprache aber
ohne weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Über-
setzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 21 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
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ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf ein Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG)
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM andererseits Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung die
Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bleibt, mit-
hin die Beantwortung der Fragen, ob eine asylrelevante Gefährdung
nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, be-
ziehungsweise ob der betroffenen Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 S. 130 f. und Nr. 21 S. 136 f., 2005 Nr. 19 S. 174 ff.),
dass das BFM in seinem Entscheid grundsätzlich zu Recht davon aus-
geht, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen Anhalts-
punkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit bestehen,
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dass der Beschwerdeführer zwar Ende der 1990er-Jahre eine lange
Haftzeit erlitten hat, während welcher er ein Asylgesuch einreichte, er
sich nach seiner Haftentlassung am ... 1999 jedoch nicht mehr um
eine Fortsetzung seines damaligen Asylverfahrens bemühte, was klar
gegen eine damalige Schutzbedürftigkeit spricht,
dass er später noch zweimal für kürzere Zeit in Haft kam (im Sommer
2003 und ihm Frühjahr 2006), er aber weiterhin in Colombo verblieb
und weiterhin keinen Kontakt mit der Schweizer Botschaft aufnahm,
was wiederum klar gegen eine damalige Schutzbedürftigkeit spricht,
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe sich eine Ausreise aus Sri Lanka nicht leisten können, nicht zu
überzeugen vermag, sondern von einem bewussten Verbleib im Hei-
matstaat auszugehen ist,
dass im Weiteren aufgrund der Akten zu schliessen ist, der Beschwer-
deführer habe sein zweites Asylgesuch (vom 27. November 2006) erst
kurz vor Antritt seiner vierten Inhaftierung (vom ... 2007) eingereicht,
wobei diese seinen Angaben zufolge unter dem Vorwurf des Handels
mit gestohlenen Autos erfolgte,
dass der Beschwerdeführer betreffend diese vierte Haftzeit – trotz aus-
drücklicher Aufforderung von Seiten der Botschaft – keine Beweismittel
eingereicht hat, weshalb der Schluss des BFM, diese Haft sei auf-
grund gemeinrechtlicher Delikte erfolgt und daher rechtsstaatlich
durchaus legitim gewesen, durchaus zu überzeugen vermag,
dass demgegenüber das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei
nur etwas unterschoben worden, mangels entsprechender nachvoll-
ziehbarer Hinweise in diese Richtung nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer zwar ein langes Verhaftungsregister, je-
doch – wie vom BFM zu Recht erkannt – aufgrund seines legalen Auf-
enthalts in Colombo und mangels erkennbarer politischer Betätigung
keinerlei asylrelevantes Profil aufweist,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Seiten der
Behörden verdächtigt ein tamilischer Spion zu sein, aufgrund der Ak-
ten nicht zu überzeugen vermag,
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich
andauernde Überwachung und dauernde Furcht vor Verhaftung auf-
grund der gesamten Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erken-
nen ist, mithin er schon im Herbst 2008 geltend machte, er werde dau-
ernd überwacht und fürchte eine Verhaftung, es jedoch bis heute zu
keiner weiteren Verhaftung gekommen ist,
dass sich aufgrund der vorgenannten Umstände die geltend gemachte
Furcht vor einer erneuten Verhaftung – und zwar in einem asylrechtlich
relevanten Kontext und nicht aus anderen Gründen – als objektiv nicht
begründet zu qualifizieren ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass allenfalls En-
de der 1990er-Jahre erlittene asylrelevante Nachteile im heutigen Zeit-
punkt als nicht ausschlaggebend erscheinen, da nur eine aktuelle asyl-
rechtliche Gefährdungslage eine Einreisebewilligung rechtfertigen
kann, eine solche aber nicht ersichtlich ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung (im Sinne von
Art. 3 AsylG) beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige,
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen, weshalb zu schliessen ist, ihm sei der
weitere Verbleib im Heimatland durchaus zuzumuten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
auch angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), je-
doch aus verwaltungsökonomischen Gründen, mithin zufolge voraus-
sichtlicher Uneinbringlichkeit, von einer Kostenauflage abzusehen ist
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. ______) mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abt. Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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