B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1345/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Valérie Pimentel,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
D-1345/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 9. September 2009 ersuchten die Beschwerdeführerinnen bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Einrei-
sebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz.
B.
Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2014 ab.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 gutgeheissen.
C.
Daraufhin gelangten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz, wo sie am
3. Juli 2014 um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) wurde am 10. Juli 2014 zu ihrer Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand
am 19. Januar 2015 statt.
Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass zwei ihrer Brüder den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört hätten und sie (die Beschwerdefüh-
rerin) deswegen regelmässig bedroht worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Eröffnung am 30. Januar 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführinnen ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug allerdings zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 2. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins
bis drei der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
D-1345/2015
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut.
Diese wurde am 6. März 2015 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, während die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom
7. April 2015 Stellung nahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 4
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin schilderte ihre Asylgründe wie folgt: Sie sei sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______. Im Jahre 1993 sei sie ihrem Bruder E._______, welcher [Kom-
mandant] bei den LTTE gewesen sei, ins Vanni-Gebiet gefolgt. Dieser Bru-
der sei (…) bei Kämpfen ums Leben gekommen. 2001 habe sie geheiratet.
In der Endphase des Bürgerkriegs im Jahre 2009 habe sie mit ihren Fami-
lienangehörigen an unterschiedlichen Orten Schutz gesucht. Bei den
Kämpfen im April 2009 seien kurz nacheinander ihr Ehemann und ihr Sohn
ums Leben gekommen. Zusammen mit ihrer Tochter B._______ sei sie
vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hochschwanger ins
Spital in F._______ evakuiert worden, wo sie ihre zweite Tochter zur Welt
gebracht habe. Im Camp in F._______ sei sie von Anhängern der Karuna-
Gruppe identifiziert und bedroht worden. Ihr jüngerer Bruder G._______,
der ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, sei (…) 2009 in Rehabilitations-
haft gewesen. Nach Kriegsende habe sie zuerst einige Monate bei Bekann-
ten in H._______ gelebt, bevor sie zu ihren Eltern nach D._______ gezo-
gen sei. Im Frühjahr 2010 habe sie zwei bis drei Drohanrufe erhalten. Ihre
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Mutter habe Anzeige erstattet und die Polizei habe zwei Verdächtige fest-
genommen, welche zu Geldbussen verurteilt worden seien. Seither habe
sie versteckt gelebt. In den Jahren 2013 und 2014 habe sie weitere Droh-
anrufe erhalten. Die Anrufer hätten jeweils nach ihrer Tochter und nach ih-
rem Bruder G._______ gefragt, und sie habe befürchtet, ihre Töchter könn-
ten entführt werden.
Als Beweismittel wurden Pässe, Kopien der Geburtsurkunden, die Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin, eine DVD mit Berichten über den Tod
des Ehemannes und des Sohnes, eine Kopie des Erinnerungsbüchleins
zum Tod des Bruders E._______, zwei Affidavits des Todes des Eheman-
nes und des Sohnes, ein Ausweis des Ehemannes des sri-lankischen Ro-
ten Kreuzes, ein ärztliches Zeugnis eines Spitals in D._______, Kopien von
Zeitungsartikeln, eine Kopie einer bei der Human Rights Commission of Sri
Lanka (…) eingereichten Beschwerde, einen Polizeirapport betreffend die
Drohanrufe (…) 2010 respektive ohne leserliches Datum, ein IKRK-Aus-
weis, eine Haftbestätigung sowie die Entlassungspapiere eines Bruders
G._______ eingereicht.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Drohanrufen in den Jahren 2013 und 2014 wi-
dersprüchlich seien. So habe sie in der Anhörung gesagt, im Mai oder Juni
2014 zwei Anrufe erhalten zu haben, während sie im weiteren Verlauf der-
selben Anhörung drei bis vier Anrufe erwähnt habe, welche sich sowohl vor
als auch nach der Befragung durch die Botschaft im November 2013 er-
eignet hätten. Anlässlich der BzP habe sie demgegenüber zu Protokoll ge-
geben, sie habe 2013 alle zwei bis drei Monate telefonische Drohungen
erhalten und der letzte Anruf sei im April 2014 erfolgt. In der Befragung auf
der Botschaft habe sie wiederum geltend gemacht, sie habe im August
2013 zwei bis drei Anrufe erhalten. In der BzP habe sie ausgesagt, bei den
Anrufen sei es immer um ihren Bruder G._______ gegangen, während sie
in der Anhörung erläutert habe, es habe sich immer um ihre Töchter ge-
handelt. Schliesslich habe sie in der Anhörung ausgeführt, sie habe seit
etwa 2010 versteckt gelebt, und nach der Freilassung des Bruders
G._______ habe sich nichts verändert, während im Auslandverfahren auf
Beschwerdeebene von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder I._______
noch ausgeführt worden sei, sie sei seit März 2014 untergetaucht, und seit
der Freilassung des Bruders G._______ hätten sich die Probleme enorm
verschlimmert.
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Im Schreiben an die Botschaft vom (…) 2014 habe sie erstmals vorge-
bracht, sie werde stets von Unbekannten verfolgt. Dieser Umstand sei bei
der kurz davor erfolgten Befragung auf der Botschaft nicht erwähnt worden.
Die Erklärung, bei dieser Befragung nicht die Möglichkeit gehabt zu haben,
alles zu erzählen, stelle eine pauschale Behauptung dar. Dieser Umstand,
bei welchem es sich nicht um eine Nebensächlichkeit, sondern um einen
essentiellen Teil der Fluchtgründe handle, sei überdies weder in der BzP
noch in der Anhörung spontan erwähnt worden. Erst als sie in der Anhö-
rung direkt darauf angesprochen worden sei, habe sie erklärt, sie habe das
Gefühl gehabt, jemand habe sie beschattet.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie, nachdem sie erfolgreich Anzeige
erstattet habe, Mitte 2013 von derselben Telefonnummer erneut Drohan-
rufe erhalten habe, in welchen sich Unbekannte nach ihrer Tochter und ih-
rem Bruder G._______ erkundigt hätten, insbesondere, da sich ihr Bruder
damals weiterhin in Rehabilitationshaft befunden habe. Bezeichnender-
weise habe sie es auch unterlassen, erneut Anzeige zu erstatten, obschon
sich dieses Vorgehen zuvor als erfolgreich erwiesen habe.
Die Schilderungen zu den Drohanrufen und der Beobachtung durch Unbe-
kannte in den Jahren 2013 und 2014 seien vage und allgemein ausgefallen
und würden keine persönlichen Details enthalten. Diese Aussagen würden
daher nicht den Eindruck von persönlichen Erlebnissen vermitteln. Hin-
sichtlich der Beschattung durch Unbekannte habe sie lediglich von einem
Gefühl gesprochen und davon, dass Leute sich nach ihrem Wohnort er-
kundigt hätten. Sie sei in ihren Schilderungen in Ausführungen zur allge-
meinen Lage abgeschweift und habe erklärt, sie habe aufgrund der Anrufe
Angst um ihre Kinder gehabt. Die Ausführungen zu den Drohanrufen seien
ebenfalls allgemein und unpersönlich, und es erstaune, dass sie sich an
diejenigen im Jahre 2010 genau erinnern könne, während sie zu denjeni-
gen in den Jahren 2013/2014 kaum Angaben machen könne. Da sie immer
wieder in Ausführungen zur schwierigen Situation als alleinstehende Mut-
ter, den schweren Erinnerungen an die Endphase des Krieges sowie den
Tod des Ehemannes und des Sohnes abschweife, sei davon auszugehen,
dass dies ihre tatsächlichen Fluchtgründe seien. Die vorgebrachten Droh-
anrufe in den Jahren 2013/2014 und die Beschattung durch Unbekannte
seien daher nicht glaubhaft
Die telefonischen Erpressungsversuche im Frühjahr 2010 seien nicht asyl-
relevant, da sie in keinem genügenden zeitlichen Kausalzusammenhang
zur Ausreise stünden und die diesbezügliche Anzeige erfolgreich gewesen
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sei. Die allgemein schwierige Lebenssituation stelle keine gezielte Verfol-
gung dar und sei daher ebenfalls nicht asylrelevant. Die Befürchtung, ihre
Töchter könnten entführt werden, erweise sich bei objektiver Betrachtung
als unbegründet. Den Akten könne auch kein Verfolgungsinteresse der hei-
matlichen Behörden entnommen werden. Eine subjektive Furcht vor künf-
tigen Verfolgungshandlungen genüge nicht, zumal es vorliegend an kon-
kreten Indizien fehle, dass den Beschwerdeführerinnen in absehbarer Zu-
kunft asylrelevante Nachteile drohen würden.
Die erhöhte Wachsamkeit, welche die sri-lankischen Behörden Rückkeh-
renden entgegenbrächten, die mehrmonatige Landesabwesenheit, die Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Herkunft aus dem Norden Sri Lan-
kas wie auch die Verwandtschaft mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE
könnten zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer
Rückkehr erhöhen. Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen begrün-
deten Anlass zur Annahme, dass Massnahmen zu befürchten wären, wel-
che über einen sogenannten Background-Check (Befragung, Überprüfung
von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeit in Sri Lanka und im Ausland) hin-
ausgehen würden.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM blende bei seiner Analyse der Glaubhaftigkeit die Aussagefähigkeit
der Beschwerdeführerin aus. So hätten traumatisierte Menschen Mühe, zu
Erlebnissen strukturierte Aussagen zu machen. Vielmehr seien Widersprü-
che oder neue, ergänzende Aussageinhalte sehr wahrscheinlich. Bei einer
Konfrontation mit Widersprüchen führe dies häufig zu einem Angleichen
der widersprechenden Erinnerungsfragmente und zum Ausfüllen von Erin-
nerungslücken durch Deckannahmen, was zu einer Erinnerungs- und Aus-
sageverfälschung führe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) und depressiven Symptomen, was
die Konzentrationsstörungen in den Befragungen erklären könne. Dabei
seien die Erinnerungen, vor dem traumatischen Erlebnis ihren Ehemann
und ihren Sohn verloren zu haben, sehr ausführlich geschildert worden,
was auch von der Hilfswerkvertretung beobachtet worden sei. Die Drohan-
rufe hätten sich über eine lange Zeitperiode erstreckt, und die Beschwer-
deführerin sei aufgrund der vielen Wohnortwechsel und der ständigen
Angst um ihre Kinder nicht zur Ruhe gekommen. Eine zeitliche Einordnung
der Vorkommnisse sei daher – was auch der Psychotherapeut bestätige –
nur beschränkt möglich. Die depressiven Symptome würden das Denkver-
mögen zusätzlich einschränken. Die unterschiedlichen Angaben zur An-
zahl der Anrufe seien daher erklärbar. Der Vorwurf der Vorinstanz, sich
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beim Inhalt der Anrufe zu widersprechen, sei unzutreffend. So hätten sich
die Anrufer zuerst nach dem Bruder G._______ erkundigt. Nach einer Pe-
riode ohne Anrufe seien dann Erkundigungen nach der Tochter erfolgt und
erst nach der Freilassung des Bruders G._______ sei wieder nach dessen
Verbleib gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage,
diese Anrufe als Ganzes zu betrachten. Vielmehr handle es sich um Mo-
mentaufnahmen. So sei es einerseits um die Tochter gegangen, während
andererseits bei weiteren Anrufen der Bruder im Zentrum gestanden habe.
Diese Art des Erläuterns widerspiegle die diagnostizierten Einschränkun-
gen und spreche daher für die Glaubhaftigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei als Schwester eines Kadermitglieds der LTTE
von der Regierung ohne Zweifel mit dieser Organisation in Verbindung ge-
bracht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten den LTTE
überdies ihren Minibus zur Verfügung gestellt und ihr Ehemann habe sogar
selbst LTTE-Mitglieder zu Anlässen gefahren. Die Beschwerdeführerin sei
von Soldaten und Mitgliedern der Karuna-Gruppe erkannt worden und bei
den ersten Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, man wisse vom Engagement
ihrer Familie für die LTTE. Sie sei zudem Zeugin massiver Menschen-
rechtsverletzungen im Rahmen der Endphase des Krieges. Die Annahme
des SEM, mit der Festnahme eines angeblichen Anrufers sei das Interesse
an der Beschwerdeführerin erloschen, sei daher nicht haltbar. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz sei die Anzeige auch nicht als erfolgreich zu
bezeichnen. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass es sich bei den
Anrufern um eine Bande handle. Dafür spreche auch, dass die Anrufe trotz
Unterbruch wieder eingesetzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch
nicht selbst Anzeige erstattet. Vielmehr sei es ihre Mutter gewesen. Bei den
späteren Drohanrufen habe sie sich bei Bekannten versteckt, und es wäre
nicht nachvollziehbar, weshalb sie dieses Versteck hätte verlassen sollen,
um sich den Behörden anzuvertrauen, vor allem im Hinblick darauf, dass
die Drohanrufe trotz Anzeige fortgedauert hätten.
Bei den unterschiedlichen Schilderungen zu den Wohnortswechseln
handle es sich um ein Missverständnis. So möge es zutreffen, dass die
Angaben des Bruders I._______ im Auslandverfahren zur Flucht der Be-
schwerdeführerin im Jahre 2014 nicht denjenigen der Beschwerdeführerin
entsprächen. Aus dem Sachverhalt werde jedoch ersichtlich, dass es dem
Bruder teilweise nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin aus-
findig zu machen, zumal sie wiederholt den Wohnort gewechselt habe, was
auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai
2014 als Indiz für die unübersichtliche Wohnsituation genannt worden sei.
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Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem ersten Schreiben detaillierte An-
gaben gemacht, wo sie sich gerade befinde, und aus ihren Erläuterungen
werde ersichtlich, dass der Ausreise eine lange Flucht vorausgegangen
sei. Ihre Aussage, nach der Freilassung des Bruders G._______ habe sich
nichts geändert, sei so zu verstehen, dass sie bereits zuvor in ständiger
Angst gelebt habe. Die Frage nach der Veränderung könne somit dahinge-
hend verstanden werden, ob es zu einer Besserung gekommen sei, da die
Situation für die Beschwerdeführerin aussichtslos gewirkt habe. Die Kom-
munikation zu ihrem Bruder I._______ sei eingeschränkt gewesen, so dass
es sich bei diesem Widerspruch lediglich um ein Missverständnis unter den
Geschwistern handle.
Analysen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) wie auch von Walter Kälin hätten ergeben, dass die Glaub-
haftigkeitsprüfung des SEM diverse Mängel aufweise. Insbesondere sei es
wichtig, von einzelnen Widersprüchen nicht vorschnell auf die Unbegrün-
detheit des Gesuchs zu schliessen.
Dem Vorwurf, die Angaben seien unsubstanziiert, könne der Kurzbericht
der Hilfswerkvertretung entgegengehalten werden, welcher von einem gut
substanziierten Gesuch gesprochen und die Vorbringen als plausibel und
logisch betitelt habe. Sowohl der betreuende Psychotherapeut als auch die
Hilfswerkvertretung würden die PTBS als plausible Erklärung für allfällige
Unstimmigkeiten betrachten.
Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien daher nicht geeig-
net, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass
der Nachweis einer PTBS zwar keinen direkten Beweis für Asylvorbringen
darstelle, dennoch aber in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen einzufliessen habe.
Die Beschwerdeführerin sei einem der vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile zuzurechnen. So sei sie Zeugin
massiver Menschenrechtsverletzungen und ihre zwei Brüder würden ge-
wichtige Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Ihr noch lebender Bruder
sei [Kommandant] der LTTE gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten den
LTTE ihren Van zur Verfügung gestellt und über den Tod des Ehemannes
sei im Radio der LTTE berichtet worden. Ihre Familie sei von Soldaten,
Mitgliedern der Karuna-Gruppe und den Anrufern als "LTTE-Familie" be-
zeichnet worden. Von 2010 bis 2014 habe sie Drohanrufe erhalten. Hinzu
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komme, dass das andauernde Verstecken für eine alleinstehende Frau mit
Kindern einen unglaublichen psychischen Druck darstelle, der ihr nicht wei-
ter zugemutet werden könne. Zudem drohe der Beschwerdeführerin sexu-
elle Gewalt.
4.4 In der Vernehmlassung wurde diesen Ausführungen entgegnet, der
Vorwurf in der Beschwerdeschrift, der durch die PTBS eingeschränkten
Aussagefähigkeit sei zu wenig Rechnung getragen worden, verkenne,
dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, die tatsächlich er-
lebten und die das Trauma auslösenden Ereignisse – namentlich das
Kriegsgeschehen und den Tod des Ehemannes und des Sohnes – präzise
und substanziiert wiederzugeben sowie zeitlich genau einzuordnen.
Ebenso genau – sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht – habe
sie den im Jahre 2010 erfolgten Erpressungsversuch zu schildern ver-
mocht, obwohl diese Anrufe mehrere Jahre zurückliegen würden und in viel
näherem Zusammenhang zu den traumatischen Erlebnissen stünden.
Demgegenüber würden die Angaben zu den erst im Jahre vor der Ausreise
erfolgten Anrufen vage, knapp und unsubstanziiert ausfallen. Ebenso rudi-
mentär und undifferenziert habe sie sich zu den Leuten, welche sie beo-
bachtet und verfolgt hätten, geäussert. Dieses Vorbringen habe sie in der
Anhörung zudem nicht von sich aus erwähnt. Der deutliche Strukturbruch
in den Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätige die Richtigkeit der
Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM. Anders als in der Beschwerde behaup-
tet, stelle das SEM nicht die Vorbringen als Ganzes in Frage, sondern
zweifle lediglich einzelne Sachverhaltselemente an, was insbesondere die
angeblichen Ereignisse in den Jahren 2013 und 2014 betreffe.
Dem Argument, die Anzeige könne nicht als erfolgreich bezeichnet werden,
sei entgegenzuhalten, dass die Anrufe 2010 nach erfolgter Anzeige aufge-
hört hätten. Dem Argument, die Anzeige sei nicht erfolgreich gewesen, da
mehr als drei Jahre später erneut Anrufe von Unbekannten eingesetzt hät-
ten, könne eine gewisse Absurdität nicht abgesprochen werden. Das Argu-
ment verkenne, dass es einem Staat in keinem Fall möglich sei, hundert-
prozentigen effektiven Schutz zu gewähren. Daher sei es nicht nachvoll-
ziehbar, wieso die Beschwerdeführerin im Jahre 2013/2014 nichts unter-
nommen habe. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
sie sich damals bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe, welche
sie sicherlich bei einer Anzeigeerstattung unterstützt hätten. In der Be-
schwerde werde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als allein-
stehende Frau ein leichtes Opfer und habe aufgrund der vielen Wohnort-
wechsel bis zur Ausreise die Behörden meiden können. Dem Bericht des
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Spitals in D._______, wo sich die Beschwerdeführerin seit (…) 2012 in Be-
handlung befunden habe, sowie der Aussage, Leute hätten sie beobachtet
und verfolgt, sei jedoch zu entnehmen, dass sie sich durchaus in der Öf-
fentlichkeit aufgehalten habe. Es müsse daher davon ausgegangen wer-
den, dass die sri-lankischen Behörden oder Dritte, hätten sie tatsächlich
ein Interesse an den Beschwerdeführenden, ernsthafte Massnahmen er-
griffen hätten.
4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegengehalten, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes und des Soh-
nes eine gesunde Frau gewesen sei und erst dann die psychischen Leiden
eingesetzt hätten. Somit sei erklärbar, wieso sie sich an die Ereignisse er-
innern könne. Die ersten Drohanrufe hätten dann erneut ein extrem belas-
tendes Ereignis dargestellt. Die Zeit nach den Anrufen im Jahre 2010
werde von der Beschwerdeführerin lediglich noch diffus als Flucht wahrge-
nommen. Da sich die Umstände nicht gebessert hätten, habe sich der psy-
chische und körperliche Zustand verändert. Typischerweise würden bei ei-
nem solchen Verlauf vermehrt dissoziative Symptome in den Vordergrund
rücken und die Beschwerdeführerin habe sich emotional zurückgezogen.
Diese Symptome würden die Resignation und die Unfähigkeit erklären,
sich an Ereignisse chronologisch und exakt zu erinnern. Der negative Asyl-
entscheid habe suizidale Gedanken ausgelöst und die depressiven Symp-
tome verstärkt. In Kombination mit dem typischen Vermeidungsverhalten
in Bezug auf Situationen, welche an das Trauma erinnern würden, erkläre
dies, wieso die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erneuten Anrufe nicht
in der Lage gewesen sei, weitere Anzeigen einzureichen. Denn dies hätte
sie erneut mit dem traumatischen Erlebnis konfrontiert. Diese Reizvermei-
dung werde vom SEM ausgeklammert. Des Weiteren habe sich die Be-
schwerdeführerin in einem schlechten psychischen Zustand bei verschie-
denen Bekannten und nicht bei Verwandten aufgehalten, die sie bei einer
Anzeige hätten unterstützen können. Die Spitalbesuche seien unabdingbar
gewesen, da die Beschwerdeführerin nur so die Symptome habe lindern
können, um ihrer Verantwortung als Mutter gerecht zu werden. Die man-
gelhafte Chronologie und Strukturiertheit könne aufgrund der PTBS nicht
als einziges Kriterium herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin ge-
höre einer gefährdeten Gruppe an und es spiele daher keine Rolle, ob im
Zeitpunkt der Ausreise bereits ernsthafte Massnahmen ergriffen worden
seien.
5.
D-1345/2015
Seite 12
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht ab-
gelehnt. Allerdings ist dazu einschränkend zu erwähnen, dass sich die Ar-
gumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Drohan-
rufe in den Jahren 2013 und 2014 als zutreffend erweist, indem auf den
markanten Strukturbruch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin
hingewiesen wurde. Dieser Strukturbruch wird vom SEM zu Recht als ge-
wichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements an-
gesehen. Dabei wird auch in überzeugender Weise dargelegt, inwiefern die
Berufung auf eine PTBS die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen
eben gerade nicht zu erklären vermag, während die Argumentation der Be-
schwerdeführerin auf Beschwerdeebene, wonach der Grund für die un-
stimmigen Aussagen in der Traumatisierung liege, nicht überzeugt. Dies-
bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung
verwiesen werden.
5.2 Doch selbst in Anbetracht, dass die Sachverhaltsschilderung hinsicht-
lich der Drohanrufe in den Jahren 2013 und 2014 für nicht glaubhaft zu
erachten ist, ist das Vorliegen begründeter Furcht vor einer Verfolgung zu
bejahen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka unter anderem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE
in Verbindung gestanden zu haben, sowie Personen, die Opfer oder Zeu-
gen der während oder nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschen-
rechtsverletzungen geworden sind, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.3). Die Beschwerdeführerin ver-
fügt über enge familiäre Beziehungen zu den LTTE (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3), obwohl in
Präzisierung des soeben zitierten Urteils zu erwähnen ist, dass der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin
keine hohe Position bei den LTTE bekleidete (act. A44 F29). Allerdings ist
dennoch anzunehmen, dass eine nicht unbedeutende Verbindung bestan-
den haben muss, zumal – wie aus dem eingereichten Datenträger hervor-
geht – im Nationalradio der LTTE über den Tod des Ehemannes berichtet
wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der ältere Bruder
E._______ der Beschwerdeführerin im Rang eines [Kommandanten] bei
den LTTE tätig war, bevor er bei Kampfhandlungen getötet wurde. Ein wei-
terer Bruder (G._______) war zwar – gemäss Aussagen der Beschwerde-
führerin – selbst nicht Mitglied der LTTE, nahm aber diverse Unterstüt-
zungstätigkeiten wahr und befand sich in Rehabilitationshaft, was durch die
im Beschwerdeverfahren D-1679/2014 sowie durch die vom Bruder
D-1345/2015
Seite 13
G._______ im ihn selbst betreffenden, derzeit beim SEM hängigen Asyl-
verfahren (N […]) eingereichten Haftbestätigungen belegt ist. Die diesbe-
zügliche Diskrepanz, dass der Bruder in seinem Asylverfahren geltend
machte, selbst LTTE-Mitglied gewesen zu sein (vgl. act. A3 [N {…}]), ist für
die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gewichtige familiäre Verbin-
dungen zu den LTTE aufweist, unerheblich.
Aufgrund dieser Verbindungen sind die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der dem weiter oben skizzierten Gefährdungsprofil (Verbindungen zu den
LTTE) zuzurechnen. Hinzu tritt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen
Ende des Bürgerkrieges in einer "No-Fire-Zone" aufgehalten hat, in wel-
cher Zivilisten von der sri-lankischen Armee eingekesselt und beschossen
worden sind, wodurch sie persönlich Zeugin von massiven Menschen-
rechtsverletzungen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3). Dadurch erfährt das Gefährdungs-
profil der Beschwerdeführerinnen eine zusätzliche Akzentuierung.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerinnen begründete
Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich
relevanten Motivation ausgesetzt zu werden, insbesondere in Form einer
staatlichen Reflexverfolgung aufgrund familiärer Verbindungen zu den
LTTE.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als
Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dement-
sprechend aufzuheben und es ist den Beschwerdeführerinnen mangels
Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in
der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist aufgrund
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des Schriftenwechsels auf insgesamt Fr. 2'800.– zu erhöhen. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1345/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
27. Januar 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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