Abtei lung IV
D-1346/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Martin Zoller, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 5. August 2006 und ge-
langte am 26. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Bei der Empfangszentrenbefragung, die am 28. September 2006 in
B._______ stattfand, sagte er aus, sein Vater habe für die "Tiger" gearbeitet, in-
dem er in Fahrzeugen Verstecke für Waffen eingebaut habe. Die Armee habe ihn
mehrmals gewarnt. Am 3. August 2006 sei er durch Unbekannte verschleppt wor-
den. Diese hätten auch ihn mitnehmen wollen, da seine Mutter indessen geschrien
habe, hätten sie ihn losgelassen. Sie hätten gesagt, falls er nicht für sie arbeite,
würden sie ihn auch mitnehmen. Da seine Mutter Angst um ihn gehabt habe, habe
sie ihn weggeschickt.
Am 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer (von der kantonalen Behörde)
zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zu-
sammen mit seinem Vater eine kleine Garage geführt. Er sei in seiner Heimat nie
politisch tätig und nie in Haft gewesen. Die Leute, die seinen Vater festgenommen
hätten, hätten Tamilisch und Singhalesisch gesprochen. Die Armee habe seinen
Vater mehrmals vor einer Zusammenarbeit mit der Organisation gewarnt. Er ver-
mute, dass sein Vater von der Armee mitgenommen worden sei. Sein Vater habe
für die Organisation Fahrzeuge repariert. Er habe befürchtet, nächstens auch mit-
genommen zu werden. Bis zum Ausreisetag habe er nicht mehr zu Hause geschla-
fen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Februar 2007 beantragte
der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgehei-
ssen.
Am 26. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestäti-
gung vom 23. Februar 2007 ein.
3E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
12. März 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, zumal die angeforderte Fürsorgebestätigung fristge-
recht nachgereicht wurde.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung fin-
det jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner Identität lediglich eine Geburtsurkunde eingereicht habe, welche
kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar-
4stelle. Er habe behauptet, seit der Schulzeit eine Identitätskarte gehabt und vom
Schlepper vor der Ausreise einen echten Pass erhalten zu haben. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er seine Identitätskarte diesem ausgehändigt habe, ohne
viel zu fragen, da Identitätspapiere auch in Sri Lanka wichtige Dokumente seien.
Es sei auch realitätsfremd, dass er den Pass nie in eigenen Händen gehabt haben
wolle und nicht wisse, auf welchen Namen dieser ausgestellt worden sei. Schliess-
lich sei zu berücksichtigen, dass er bis heute keine konkreten Schritte gemacht
habe, um Identitätspapiere in die Schweiz kommen zu lassen. Er gebe an, keinen
Kontakt mehr zu seiner in Sri Lanka lebenden Familie zu haben. Es sei aber nicht
einsehbar, dass er nicht mit Bekannten oder Verwandten in Kontakt getreten sei.
Befremdend wirke, dass es ihm innerhalb weniger Tage möglich gewesen sei,
über einen in Kanada wohnenden Onkel in Sri Lanka einen Schlepper und die
Ausreise zu organisieren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er ernsthaft
versucht habe, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu treten. Zudem seien seine
Reiseschilderungen unsubstanziiert ausgefallen. Es lägen keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor.
Die geltend gemachte Verschleppung seines Vaters sei nicht belegt. In Sri Lanka
gebe es mehrere Organisationen und Behörden, welche in derartigen Fällen Nach-
forschungen betrieben und auch in den Medien würden diese thematisiert. Obwohl
seither mehrere Monate verstrichen seien, gebe es keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer oder seine Familie sich bemüht hätten, etwas über
den Verbleib des Vaters zu erfahren. Seine Schilderungen zu den Vorfällen vom
August 2006 seien zudem sehr vage und allgemein ausgefallen. Seine Darlegun-
gen seien offensichtlich unglaubhaft. Selbst wenn sein Vater verschleppt worden
wäre, könnte er aus diesem Ereignis für sich keine Asylrelevanz ableiten. Es be-
stünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft umzusetzen gedenkten, da er keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Sollte sein Vater nicht von der Ar-
mee mitgenommen worden sein, sei der srilankische Staat grundsätzlich willens,
Personen, die von Unbekannten bedroht würden, den erforderlichen Schutz zu ge-
währen. Zudem sei festzuhalten, dass es sich bei Behelligungen durch Unbekann-
te in der Regel um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
handle. Einer solchen Situation könne man sich aber durch Verlegung des Wohn-
sitzes in einen anderen Landesteil entziehen. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutre-
ten sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei zu prüfen, ob trotz des anderslau-
tenden Gesetzestextes (von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) bei "Hinweisen auf Verfol-
gung" weiterhin auf ein Asylgesuch einzutreten sei. Verschiedene Gutachten hät-
ten aufgezeigt, dass die neue Papierlosenbestimmung völkerrechts- und verfas-
sungswidrig sei. Die neue Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass zusätz-
licher Abklärungsbedarf bestehe, wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben, die
sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen und dass in diesem Fall auf das Asyl-
gesuch einzutreten sei. Die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) habe weiterhin Gültigkeit. Es sei eine Tatsache, dass
5er erst kurz vor der Ausreise einen Reisepass erhalten habe, der ihm vom
Schlepper sofort wieder abgenommen worden sei. Es müsse für das Asylverfahren
folgenlos sein, wenn die Papiere unter Zwang dem Schlepper hätten ausgehändigt
werden müssen. Da die Strasse zwischen Jaffna und Colombo zurzeit gesperrt
sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe nichts zur Papierbeschaffung
unternommen. Kein Familienmitglied könne nach Colombo reisen, um ihm einen
Pass zu besorgen und in Colombo kenne er niemanden. Die Unbekannten, die
seinen Vater festgenommen hätten, hätten ihn und seine Familie mit dem Tode
bedroht, falls sie Kontakt mit Menschenrechtsorganisationen aufnähmen; dies
habe er bei den Anhörungen teilweise erwähnt. Die Ungenauigkeit seiner
Erklärung sowie die Tatsache, dass er widersprüchlich zur Tätigkeit seines Vaters
ausgesagt habe, könne er mit der Furcht erklären, sein Vater könnte durch seine
Angaben gefährdet werden. Die Unsubstanziiertheit seiner Reiseschilderungen
beträfen nicht zentrale Vorbringen. Es lägen entschuldbare Gründe vor, weshalb
auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Das BFM habe eine Glaubwürdigkeitsprüfung
gemäss Art. 7 AsylG durchgeführt, was gemäss EMARK 1993 Nr. 16 unzulässig
sei, da die Glaubwürdigkeitsprüfung erst nach dem Eintreten auf das Asylgesuch
erfolgen könne. Zu den Erwägungen des BFM sei festzuhalten, dass seine Mutter
und seine Schwester auf eigene Faust versucht hätten, den Aufenthaltsort seines
Vaters herauszufinden. Die Entführer hätten ihm gesagt, er werde auch
mitgenommen, falls sein Vater nicht kooperiere. Es sei zu betonen, dass ihm
Reflexverfolgung drohe. Man werde ihn Repressalien aussetzen, um seinen Vater
unter Druck zu setzen. Gestützt auf die Tatsache, dass er sein Heimatland mit
einem auf seinen Namen lautenden Pass verlassen habe, dürfe nicht geschlossen
werden, er habe seitens der heimatlichen Behörden keine Verfolgung befürchtet.
Im Falle einer Rückkehr werde er sicherlich inhaftiert, da er Sri Lanka ohne
Erlaubnis verlassen habe. Ausser seiner Familie habe niemand gewusst, dass er
ausreise; trotz legaler Ausreise könne nicht von fehlender Verfolgung
ausgegangen werden. Aufgrund der erwähnten Hinweise auf Verfolgung bestehe
zusätzlicher Abklärungsbedarf zur Frage der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft.
5.
5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Geburtsschein nicht als Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er sei im Besitz ei-
ner Identitätskarte gewesen und der Schlepper habe ihm vor der Ausreise einen
auf seinen Namen lautenden echten Reisepass besorgt. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach er den Reisepass nicht beziehungsweise nur kurzzei-
tig in den Händen gehabt habe, vermögen nicht zu überzeugen, zumal er behaup-
tet, nicht sicher zu wissen, auf welche Identität der Pass ausgestellt worden sei.
Angesichts des Umstandes, dass er auf seiner Reise in die Schweiz verschiedene
Kontrollen durchlaufen und damit rechnen musste, Auskunft über seine Identität
erteilen zu müssen, ist seine Angabe, er wisse nicht sicher, ob der Reisepass auf
6seine Identität ausgestellt worden sei, realitätsfremd. Des Weiteren legen die
Aussagen des Beschwerdeführers, das die Flucht auslösende Ereignis habe sich
am 3. August 2006 zugetragen und er habe Sri Lanka bereits am 13. August 2006
verlassen, die Schlussfolgerung nahe, er habe mit der Organisation seiner
Ausreise aus Sri Lanka bereits früher begonnen. Der Beschwerdeführer will seinen
in Kanada lebenden Onkel am 4. August 2006 kontaktiert haben, und diesem sei
es von Kanada aus gelungen, seine Ausreise zu organisieren; diese Zeitspanne
scheint reichlich kurz bemessen. Der Beschwerdeführer räumt zudem in seiner
Eingabe selbst ein, dass seine Reiseschilderungen unsubstanziiert sind. Aufgrund
all dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der
Beschwerdeführer habe sein Heimatland mit eigenen Reisepapieren versehen und
somit legal verlassen. Das Reisepapier reichte er jedoch weder innerhalb von 48
Stunden noch bis heute ein. Seine Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und
Reisepapieren vorliegen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den
Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Ver-
schärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, mög-
lichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum
Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich er-
füllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine
ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der
Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich
festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und
die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem
Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das BFM habe unzulässigerweise
eine materielle Vorprüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen, ist somit
nicht beizupflichten.
5.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Die neue Regelung bewirke,
dass Flüchtlinge, welche die Vermutung, dass sie wegen fehlender Papiere die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen, nicht sofort widerlegen könnten, von der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit vom Genuss der Rechte aus der
Flüchtlingskonvention ausgeschlossen würden. Einen solchen Ausschlussgrund
sehe die Flüchtlingskonvention nicht vor.
Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten
Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher
7Entscheid als völkerrechtskonform (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2.).
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, wonach
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft erscheinen,
an. Er machte geltend, sein Vater sei vermutlich von der Armee verschleppt wor-
den, weil er in seinem Garagenbetrieb Arbeiten für die LTTE erledigt habe. Bei der
Empfangszentrenbefragung sagte er aus, sein Vater habe in den Fahrzeugen der
LTTE Verstecke eingebaut, bei der kantonalen Befragung führte er aus, sein Vater
habe Fahrzeuge der LTTE repariert. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe
widersprüchliche Aussagen zur Tätigkeit seines Vaters gemacht, weil er sich davor
gefürchtet habe, diesen mit seinen Angaben zu gefährden, ist nicht stichhaltig. Ei-
nerseits wurde der Beschwerdeführer auf die Verschwiegenheitspflicht der bei den
Befragungen anwesenden Personen hingewiesen, andererseits erwähnte er ja die
den Vater allenfalls belastendere Tätigkeit (Einbau von Waffenverstecken) bereits
bei der ersten Befragung, weshalb er diesen durch das Verschweigen dieser Tätig-
keit bei der zweiten Befragung nicht mehr hätte schützen können. Des Weiteren ist
nicht nachvollziehbar, dass die Armee den Vater des Beschwerdeführers mehrfach
davor gewarnt haben soll, Aufträge für die LTTE auszuführen, diesen indessen
erst nach mehrmaligen Verwarnungen mitgenommen habe. Es erscheint zudem
nicht glaubhaft, dass sich die "Entführer" durch die Intervention der Mutter hätten
davon abhalten lassen, auch ihn mitzunehmen, falls sie dies beabsichtigt hätten.
Der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch seine Schilde-
rung des angeblichen Vorgefallenen nicht den Eindruck erweckt, von selbst Erleb-
tem zu berichten, kann gefolgt werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers,
er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich inhaftiert, da er Sri Lan-
ka ohne Erlaubnis verlassen habe, kann nicht geteilt werden, da er seine Heimat -
wie er selbst einräumt - legal und kontrolliert verlassen hat.
5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der
Aktenlage nach der Befragung vom 31. Oktober 2006 das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine An-
haltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lauten-
den Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müs-
sen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sach-
verhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das
BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
8AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein
Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
9nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise der Undurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position
on the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka" vom De-
zember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Überset-
zung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asyl-
suchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka - Posi-
tion der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin
Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar
2007 und vom 11. Mai 2007, "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia
Report No. 124 vom 28. November 2006, "Sri Lanka's Human Rights Crises" in
Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen,
dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe
des letzten Jahres deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem
letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeich-
nen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten
des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humani-
täre Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkom-
men zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre im-
mer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Ab-
spaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März
2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005
war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage
einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte
die so genannten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheits-
kräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuch-
ten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regie-
rung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des
Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse
durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee
aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halb-
insel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeu-
tete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die
10
Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im
Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten
Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die
srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Wanni-Gebiet zu isolieren und
bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-
Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels
Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von
Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches
Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse
sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der
"Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine
militärische anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht
ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu
dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische
Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen
Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich
Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal"
(TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten
Konflikts und eine substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus
Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der
Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als
unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rück-
führung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo
weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre
und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft;
dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in die-
ses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6).
Der Beschwerdeführer stammt gemäss Aktenlage aus dem Distrikt A._______.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses
Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumu-
ten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Gross-
raum Colombo - niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat
in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlrei-
che Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Check-
points regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die
srilankische Armee als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung davon auszugehen ist, er könne von der in Sri Lanka garan-
tierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er verfügt über eine gute Schul-
bildung und mehrjährige Berufserfahrung im Garagenbetrieb seines Vaters, wes-
halb davon auszugehen ist, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz auf-
bauen. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch,
was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine In-
tegration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen.
Auch wenn er in Anbetracht des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss
nie in Colombo lebte, im Grossraum Colombo über kein engeres Beziehungsnetz
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verfügen dürfte, dürfte es ihm möglich sein, angesichts des Organisierungsgrades
der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt
ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines
Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Feb-
ruar 2007 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde))
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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