B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1346/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle (…),
vertreten durch Fouad Kermo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (…).
D-1346/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge im Juli 2015
illegal von Syrien zunächst in die Türkei. Am 23. August 2015 sei
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in die Schweiz gelangt, wo er
am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 10. September 2015 wurde
er im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) summarisch
befragt. Am (…) brachte B._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihr
erstes Kind in der Türkei zur Welt. Auf Gesuch des Beschwerdeführers er-
hielt sie ein Visum für die Schweiz und reiste am 16. Juni 2016 zusammen
mit dem Kind ein. Am 20. Juni 2016 stellte sie ihr Asylgesuch und wurde
am 1. Juli 2016 summarisch befragt. Am 1. März 2017 hörte die Vorinstanz
die Beschwerdeführenden einlässlich an.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli.
Beide hätten die syrische Staatsangehörigkeit im Rahmen des präsidialen
Dekrets vom 7. April 2011 zur Einbürgerung von Kurden mit Ausländersta-
tus (Ajnabi) erhalten. Im November 2014 hätten sie in Syrien geheiratet.
Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er habe Syrien
wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es habe
keine Arbeit gegeben. Auch sei die medizinische Betreuung unzureichend
gewesen und seine Frau habe während ihrer Schwangerschaft spezielle
Vitamine benötigt. Zudem habe er sich trotz Dienstbefreiung vor der Rek-
rutierung durch die syrische Armee gefürchtet. Aufgrund der Heirat mit sei-
ner Frau gegen den Willen seines Vaters sei er von Letzterem aus der Fa-
milie ausgeschlossen worden. Als (früher staatenloser) Kurde sei er in Sy-
rien benachteiligt gewesen. 2004 sei er wegen Bestellung einer Flasche
Wasser auf Kurdisch für drei Tage inhaftiert und geschlagen worden.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen an, auch sie sei als frühere Ajnabi vor allem in ihrer Ausbildung
benachteiligt worden. Sie habe deshalb zeitweilig unter psychischen Prob-
lemen gelitten. Wegen der Kriegslage habe sie nicht an der Universität in
Latakia weiter studieren können und sich in Al-Hasaka eingeschrieben.
Nachdem sie an der Universität aufgefordert worden sei, sich einer Partei
anzuschliessen, und aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage
habe sie das Studium abgebrochen. Einige Familienangehörige seien po-
litisch aktiv, bei der PYD (Partei der Demokratischen Union), YPG (Kurdi-
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sche Volksverteidigungseinheiten) und Asaish. Die Behörden hätten ver-
sucht, sie als Spitzel gegen politisch aktive Kurden zu gewinnen. Ihr Mann
habe aus Angst vor dem Militärdienst ausreisen wollen und sie sei mit ihm
gegangen.
Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen reichten
sie diverse Beweismittel ein, auf die – soweit relevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird.
B.
Am (…) kam ihr zweites Kind in der Schweiz zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 – eröffnet am 2. Februar 2018 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an
und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2018 (Poststempel)
erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sie die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Weiter eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In formel-
ler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie eine Unterstüt-
zungsbestätigung des Kantons Aarau vom 8. Februar 2018 zu den Akten.
E.
Am 8. März 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
D-1346/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8.2, einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Die Beschwerdeführenden machen namentlich das Vorliegen von
Willkür, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts
geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrach-
ten Rügen als begründet.
4.1.1 Die Beschwerdeführenden vermengen zunächst die Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, wenn sie monieren, die Vorinstanz habe das als
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Beweismittel vorgelegte Militärbüchlein nicht gewürdigt oder sich nicht mit
dem Umstand auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer sei vor seiner
Einbürgerung im 2011 Ajnabi gewesen und müsste danach mit hoher
Wahrscheinlichkeit im Militär dienen. Alleine der Umstand, dass die Vo-
rinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung
der Gesuchsvorbringen gelangte, als von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz ge-
nügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann, wenn sie alle für den
Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rahmen der Begründung
die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zu-
grunde legt. Sie ist dagegen nicht gehalten, sämtliche vorgebrachten oder
hypothetisch möglichen Umstände in ihrer Würdigung zu untersuchen und
einzubeziehen, wenn diese für die Entscheidfindung nicht erheblich sind
beziehungsweise im Verfahren nicht angebracht wurden. Dieser Anforde-
rung ist sie im Rahmen ihrer Erwägungen zur Sache, welche eine einge-
hende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifels-
ohne gerecht geworden. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die
Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen.
Darüber hinaus hat sie die von den Beschwerdeführenden in der Be-
schwerde angesprochene Echtheit des Militärbüchleins offensichtlich nicht
in Frage gestellt, weshalb sie sich nicht veranlasst sehen musste, das Do-
kument noch analysieren zu lassen. Wenn die Beschwerdeführenden zu-
sätzlich monieren, die BzP sei nur verkürzt durchgeführt worden und sie
hätten damit nicht hinreichend zur Rekrutierung des Beschwerdeführers
durch die syrische Armee Stellung nehmen können, kann auch dem nicht
gefolgt werden, hatte doch der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine
Fluchtgründe summarisch zu nennen. Ausserdem wurde er ausdrücklich
nach Problemen mit dem Militärdienst gefragt. Schliesslich sind Asylsu-
chende aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in
der BzP zumindest ansatzweise zu benennen, auch wenn sie zur Kürze
angehalten werden. Des Weiteren kann aus dem Vorwurf, die Vorinstanz
habe das spezifische Profil des Beschwerdeführers als Wehrdienstverwei-
gerer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner regimefeindlichen Hal-
tung nicht geprüft, nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
der Abklärungspflicht geschlossen werden. Hierzu hat die Vorinstanz die
eigene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er sei vom Mili-
tärdienst befreit worden, in ihrer Würdigung zugrunde gelegt und daraus
geschlossen, dass er keinen Wehrdienst verweigert hat, ohne dass dieses
Vorgehen zu beanstanden ist. In der Folge war sie auch nicht gehalten, alle
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Seite 6
möglichen weiteren Asylgründe abzuklären, welche sich aus einer mögli-
chen Wehrdienstverweigerung ergeben könnten. Die Rügen der Verlet-
zung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs sind nach allem als
unbegründet zurückzuweisen.
4.1.2 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9
BV verletzt, als es die Vorbringen zur drohenden Rekrutierung als nachge-
schoben bewertete und das Militärbüchlein überhaupt nicht würdigte sowie
keiner Dokumentenanalyse unterzog, ist als unbegründet zu erachten.
Willkür liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie-
hen oder sogar vorzuziehen wäre. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn
ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist
eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Allein aus
der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklä-
rungspflicht kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Verletzung von
Art. 9 BV geschlossen werden, zumal sich die diesbezüglichen Rügen nach
den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erweisen.
4.2 Da sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführenden auch unter
keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht
in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von den
Beschwerdeführenden angesichts der Kriegslage erlittenen Nachteile, na-
mentlich die Bombardierungen, die schlechte medizinische Versorgung
und der Abbruch des Studiums, seien auf die allgemein gegenwärtige Ge-
walt in Syrien zurückzuführen und stellten keine gezielt gegen sie gerich-
tete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Ausschluss aus der Familie durch den Vater aufgrund der
Hochzeit mit der Beschwerdeführerin erreiche keine asylrechtlich relevante
Intensität. Zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2004 und
der Ausreise im Jahr 2015 bestehe kein genügend enger Kausalzusam-
menhang. Der Beschwerdeführer habe 2011/2012 immerhin die syrische
Staatsangehörigkeit erlangt, woraus zu schliessen sei, dass er bei den sy-
rischen Behörden nicht verzeichnet sei. Die erst in der Anhörung erwähnte
Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei als nachge-
schoben einzustufen, zumal er in der BzP die Frage, ob er je Probleme mit
dem Militär gehabt habe, ausdrücklich verneint habe. Hinzukomme, dass
er gemäss eigenen Angaben vom Dienst freigestellt worden sei, nachdem
er mit 25 Jahren syrischer Staatsangehöriger geworden und demnach be-
reits zu alt für den Militärdienst gewesen sei. An den Kontrollposten habe
er sein Militärbüchlein jeweils vorweisen müssen, damit die Beamten die
Dienstbefreiung sähen. Ein tatsächlich erfolgtes militärisches Aufgebot
habe er nicht glaubhaft machen können. Daran könne das eingereichte Mi-
litärbüchlein nichts ändern, zumal dieses kein Aufgebot darstelle und ge-
mäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Dienstbefreiung
bestätigen sollte. Aus dem Besuch des Rekrutierungsbüros, wo er gegen
Abgabe von persönlichen Dokumenten und einem Passfoto nach kurzer
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Bearbeitung das Militärbüchlein habe abholen können, lasse sich ebenso
keine Aushebung respektive kein militärisches Aufgebot ableiten. Allein der
Umstand, dass er sich vor dem Einzug ins Militär in der Zukunft fürchte,
vermöge nach ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
zu begründen. Schliesslich enthielten die weiteren eingereichten Beweis-
mittel keine Hinweise auf die zuvor geltend gemachten Nachteile.
6.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden der
Vorinstanz im Wesentlichen die zuvor geprüften Rügen entgegen (siehe
E. 4) und wiederholten ihre Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer sei an
Checkpoints wegen der Rekrutierung in den Militärdienst angesprochen,
geschlagen und bedroht worden, er werde eines Tages eingezogen. Männ-
liche Staatsangehörige ab 18 Jahren müssten einen obligatorischen Mili-
tärdienst absolvieren und würden bei Weigerung hart bestraft. Wer sich
dem Dienst entziehen wolle, würde auch an Checkpoints angehalten oder
zu Hause aufgesucht, verhaftet und zwangsrekrutiert. Als ehemaliger
Ajnabi sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschwerdeführer
nach erfolgter Einbürgerung in den Militärdienst habe einrücken müssen.
Auch gebe es Berichte, wonach vor 1993 geborene eingebürgerte Männer
eingezogen würden, da das syrische Regime auf die Rekrutierung neuer
Soldaten angewiesen sei. Ungewiss sei, ob es sich tatsächlich an die Al-
terslimite halte. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen,
dass in Syrien willkürlich sämtliche Wehrpflichtigen eingezogen würden. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass er eigens für die Rekrutierung
eingebürgert worden sei und angesichts seines jungen Alters mehrfach
einberufen wurde. Am 20. Oktober 2014 habe die syrische Regierung zu-
dem allen zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise ver-
boten. Aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der
syrischen Armee habe er durch seine illegale Ausreise gegen bestimmte
Ausreisebestimmungen verstossen. Ihm werde auch eine regimefeindliche
Haltung unterstellt. Von den syrischen Behörden würde er daher als Mili-
tärdienstverweigerer und Verräter gesucht und hätte bei einer Rückkehr mit
harten, politisch begründeten Sanktionen einschliesslich Verhaftung sowie
dem Einzug ins Militär zu rechnen. Als refraktärer Kurde würde er sich oh-
nehin verdächtig machen. Zudem seien die syrischen Behörden in Nord-
syrien wieder vermehrt präsent. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass die PYD beziehungsweise die YPG mit ihnen zusammenarbeiteten
und sie bei der Suche nach dem Beschwerdeführer unterstützen würden.
D-1346/2018
Seite 9
7.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
7.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die von den
Beschwerdeführenden angebrachten Ausreisegründe, namentlich die
Bombardierungen und Zerstörungen in Syrien, die schlechte medizinische
Versorgung und der Abbruch des Studiums, auf die allgemein gegenwär-
tige Gewalt im Land zurückzuführen sind. Nachteile, die auf die allgemei-
nen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedin-
gungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht
die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Zudem spricht
nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden dabei gezielt verfolgt wurden.
7.2 Auch sieht das Gericht mit der Vorinstanz keinen genügend engen Kau-
salzusammenhang zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr
2004 und der Ausreise im Jahr 2015, zumal der Beschwerdeführer im Jahr
2011/2012 eingebürgert wurde, ohne dass ihm die frühere Inhaftierung ent-
gegengehalten wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden kein besonderes Verfolgungsinteresse an ihm hatten.
7.3 Der Vorinstanz ist darüber hinaus in ihren Ausführungen Recht zu ge-
ben, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausschluss aus der
Familie durch den Vater aufgrund der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, da die-
ser sowie die weiteren von ihm geschilderten Probleme mit der Familie
keine asylrechtlich relevante Intensität erreichten.
7.4
7.4.1 Im Rahmen der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden
denn auch insbesondere geltend, der Beschwerdeführer habe im Zusam-
menhang mit dem Militärdienst asylrechtlich relevante Nachteile zu be-
fürchten. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen als nachgeschoben und
erhob erste Glaubhaftigkeitszweifel, da der Beschwerdeführer in der BzP
– auf Probleme mit dem Militär angesprochen – solche explizit verneinte.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, sind Asylsuchende doch gehalten, in
der ersten Befragung – der BzP – alle für ihr Asylgesuch wesentlichen
Gründe zumindest zu benennen. Dass er hingegen gar nichts zur Rekru-
tierung ausführte und Probleme mit dem Militär noch dazu ausdrücklich
verneinte, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, die BzP sei ver-
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Seite 10
kürzt durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe sich nicht hin-
reichend ausführlich äussern können. Nachdem die Beschwerdeführenden
in der Beschwerdeschrift als wesentlichen Beweggrund für die Ausreise
nun die Furcht vor der Rekrutierung anbringen, wäre aber zu erwarten ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer als Hauptbetroffener diese in der BzP
zumindest im Ansatz anspricht. Immerhin bezog sich die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer BzP auf die Furcht ihres Mannes vor der Rekrutierung als ei-
nen Ausreisegrund. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, würde
aber auch eine möglicherweise bevorstehende Rekrutierung nicht zu asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung führen, sodass die Frage ihrer Glaubhaf-
tigkeit nicht näher vertieft werden muss.
7.4.2 Der Klarheit halber ist an dieser Stelle vorauszuschicken, dass eine
Rekrutierung in den Militärdienst praxisgemäss nicht als asylrechtlich rele-
vante Verfolgung zu qualifizieren ist. Beim Militärdienst handelt es sich um
eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Dar-
über hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird
dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe
nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit
zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O.
E. 6.7.3)
7.4.3 Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer nach seiner
Einbürgerung im Jahr 2011 aufgrund seines Alters vom Militärdienst befreit.
Seinen weiteren Ausführungen ist auch nicht zu entnehmen, dass er nach
diesem Zeitpunkt einberufen wurde oder eine Einberufung unmittelbar be-
vorstand. Die diesbezüglichen wiederholten Behauptungen in der Be-
schwerdeschrift sind weder substantiiert worden noch wurden entspre-
chend Belege eingereicht. Die Vorsprache beim Rekrutierungsbüro diente
– wiederum nach Aussagen des Beschwerdeführers – nur der Ausstellung
des Militärbüchleins zu dem Zweck, dieses an Checkpoints vorweisen und
die darin festgehaltene Dienstbefreiung nachweisen zu können. Das Mili-
tärbüchlein stellte damit gerade keinen Nachweis einer tatsächlich erfolg-
ten oder unmittelbar bevorstehenden Einberufung dar. Angesichts des kla-
ren Inhalts musste das Dokument auch keiner weitergehenden Analyse un-
terzogen werden. Zwar erscheint es im Weiteren unbefriedigend, dass die
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Seite 11
Vorinstanz nicht auf die Schläge am Checkpoint und die Vorwürfe, der Be-
schwerdeführer verberge seine Identität, einging. Daraus kann aber
ebenso wenig auf eine bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende
Rekrutierung geschlossen werden. Vielmehr dürften die geschilderten Er-
lebnisse an den Checkpoints nicht über jene Schikanen hinausgegangen
sein, die die Bevölkerung üblicherweise zu gewärtigen hat. Die Anmerkung
eines Kontrollpostens, dass er auch irgendwann zum Militär eingezogen
würde, ist ebenfalls in diesem Kontext zu betrachten und bestätigt vielmehr
die Einschätzung, dass eine Einberufung eben gerade noch nicht stattge-
funden hat. Schliesslich konnte er nach Vorlage seines Militärbüchleins je-
des Mal die Checkpoints passieren, ohne inhaftiert und zwangsrekrutiert
zu werden. Mithin ist davon auszugehen, dass seine Dienstbefreiung ak-
zeptiert wurde. Insoweit gehen auch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, der Beschwerdeführer sei ehemaliger Ajnabi und habe nach dem
Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit
damit rechnen müssen, zum Militär eingezogen zu werden beziehungs-
weise sei tatsächlich dazu aufgefordert worden, ins Leere. Letzteres muss
als unbewiesene Behauptung zurückgewiesen werden. Zudem erfolgte die
Dienstbefreiung erst nach der Einbürgerung, sodass sich im Fall des Be-
schwerdeführers die Annahme, als syrischer Staatsangehöriger nun Mili-
tärdienst leisten zu müssen, gerade nicht bewahrheitet hat. Soweit er wei-
ter fürchtete, angesichts der Berichte über die Einberufung sämtlicher vor
1993 geborener eingebürgerter Männer doch irgendwann ausgehoben zu
werden, konnte er nach dem Gesagten keine konkret gegen ihn gerichte-
ten Rekrutierungshandlungen glaubhaft machen. Folglich ist davon auszu-
gehen, dass er aus Sicht der syrischen Behörden weder den Militärdienst
verweigert noch sich durch seine Ausreise einer Einberufung entzogen hat.
7.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde erst-
mals vorgebrachte im Jahr 2014 ergangene Ausreiseverbot nichts zu än-
dern. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach aktueller Quellen-
lage nicht davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung ihre Hoheits-
gewalt in Nordsyrien – auch nicht mit Unterstützung der YPG oder PYD –
noch auszuüben vermag (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom
22. Dezember 2017 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen) und entsprechende
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer in Qamishli durchsetzen
könnte. Abgesehen davon ist auch nicht davon auszugehen, dass die syri-
schen Behörden Kenntnis des Ausreisezeitpunkts des Beschwerdeführers
haben, haben die Beschwerdeführenden Syrien doch illegal verlassen.
Aber selbst wenn mit einer Sanktionierung in diesem Zusammenhang zu
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Seite 12
rechnen wäre, lässt sich daraus keine asylrechtlich relevante Verfolgung
ableiten. Das erwähnte Ausreiseverbot dient zunächst der Durchsetzung
einer grundsätzlich legitimen Militärpflicht, weshalb eine allfällige Sanktio-
nierung eines entsprechenden Verstosses nicht per se als asylrechtlich re-
levante Verfolgung qualifiziert werden kann. Dass dem Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang vom syrischen Regime eine regimekritische
Haltung vorgeworfenen werden und er deshalb einem Politmalus unterlie-
gen könnte (vgl. BVGE 2015/13), vermag sodann nicht zu überzeugen (vgl.
nachfolgend).
7.4.5 In der Beschwerdeschrift wurde nur behauptet, aber nicht substanti-
iert und auch sonst nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer re-
gimefeindlich und als Regimegegner registriert sei. Aus dem allgemeinen
Hinweis, als Kurde und ehemaliger Ajnabi mache er sich ohnehin verdäch-
tig, kann noch nicht geschlossen werden, dass er von den syrischen Be-
hörden verfolgt würde. Im Gegenteil machte der Beschwerdeführer in den
Jahren vor der Ausreise gerade keine Probleme mit den Behörden geltend.
Er hat auch nicht vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise politisch aktiv
war. Vor diesen Hintergrund ist gerade nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer als Regimegegner registriert sein könnte oder seine
Ausreise als regimekritische Haltung interpretiert würde. Daran vermag
auch die zuvor erwähnte Haft im Jahr 2004 nichts zu ändern, erfolgte diese
doch allein aus dem Grund, dass er am Kiosk eine Flasche Wasser auf
Kurdisch kaufen wollte, was im aktuellen Kontext als irrelevant erscheint.
Sodann hatte dieses Ereignis, das im Zeitpunkt der Ausreise über zehn
Jahre zurücklag, keinerlei weitere Konsequenzen und der Beschwerdefüh-
rer wurde ohne Probleme eingebürgert. Insgesamt kann deshalb nicht ge-
schlossen werden, dem Beschwerdeführer würde vom syrischen Regime
eine regimekritische Haltung unterstellt.
7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund der befürch-
teten Rekrutierung weder vorverfolgt worden noch hat er mit einer asylre-
levanten Verfolgung durch die syrische Armee bei einer Rückkehr nach Sy-
rien zu rechnen.
7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat.
D-1346/2018
Seite 13
8.
8.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat die Vorinstanz zu Recht
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Soweit die Be-
schwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass
die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen –
vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Syrien als derzeit un-
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht nä-
her zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglich-
keit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss alternativer Na-
tur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in je-
nem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Even-
tualantrag der Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse, wes-
halb auf diesen nicht einzutreten ist.
8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
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lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe
haben sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Ihre Begehren waren nach summari-
scher Prüfung nicht im Vorhinein als aussichtslos zu erkennen. Zudem ha-
ben sie ihre prozessuale Bedürftigkeit durch Vorlage einer Unterstützungs-
bestätigung nachgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist demnach gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden haben vorliegend
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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