Abtei lung IV
D-1347/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
und ihre Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1347/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang am 9. Dezember
2008) für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch ein.
B.
In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2008 in englischer Sprache machte
die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe vor ihrem Haus in
G._______, H._______, Jaffna, einen Lebensmittelladen geführt. Am
10. September 2006 sei er vor ihrem Haus von unbekannten Männern
erschossen worden, die in einem "white van" vorgefahren seien. Nach
etwa einem Monat habe sie Drohungen erhalten, dass sie und ihre
Kinder auf die gleiche Art getötet werden würden. Ausserdem seien
Armeeangehörige und Männer in Zivil mitten in der Nacht zu ihrem
Haus gekommen und hätten sie gesucht. Deshalb seien sie ge-
zwungen gewesen, sich an verschiedenen Orten in Jaffna zu ver-
stecken. Nachdem die Drohungen zugenommen hätten, habe sie be-
schlossen, nach Colombo zu flüchten. Sie hätten eine Ausreise-
bewilligung erhalten und seien nach I._______ gegangen. Nachdem
es für sie auch dort gefährlich worden sei, seien sie weiter nach
Colombo gereist, wo sie zur Zeit lebten. Doch sogar in Colombo hätten
sie erfahren, dass sie in Jaffna gesucht würden und nicht dorthin
zurückkehren könnten. Deshalb ersuche sie um Schutz für sich selbst
und ihre Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel ein.
C.
Am 22. Dezember 2008 forderte die Schweizer Vertretung in Colombo
die Beschwerdeführerin auf, bis am 2. Februar 2009 genauere An-
gaben zu ihren Asylgründen und zu einer möglichen innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative zu machen sowie Kopien von Identitätspapieren
und Beweismittel einzureichen.
D.
Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. Januar 2009 Folge. Dabei brachte sie vor, sie seien von Bekannten
in Jaffna informiert worden, dass sie dort weiterhin gesucht würden.
Vor zwei Wochen seien einige Männer bei ihrem Haus gewesen und
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hätten die Person belästigt, die dort lebe. Weiter führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass ihre Tochter E._______ die Mörder ihres
Vaters gesehen habe und diese somit identifizieren könnte, weshalb
sie in extremer Gefahr sei. Von Jaffna aus seien sie nach I._______
gegangen, wo es für sie aber auch gefährlich worden sei, weil sich
unbekannte Personen nach ihnen erkundigt hätten. Nun lebten sie in
Colombo, doch auch hier werde ihr Haus schon seit Wochen be-
obachtet. Sie hätten extrem Angst davor, gefunden und getötet zu
werden. Es sei ihnen nicht möglich, überhaupt irgendwo in Sri Lanka
zu leben. Sogar in Colombo beständen Sicherheitsprobleme.
E.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Botschaft die Be-
schwerdeführerin auf, bis am 28. Februar 2009 Angaben zu ihrer Aus-
reise aus Jaffna sowie zu ihrer Familie zu machen.
F.
Die entsprechende Ergänzung zu ihrem Asylgesuch reichte die
Beschwerdeführerin am 24. Februar 2009 ein. Sie gab noch einmal an,
I._______ verlassen zu haben, weil sie dort von unbekannten
Personen respektive den Mördern ihres Mannes gesucht worden und
deshalb in Gefahr gewesen seien. Sie erklärte, sie hätten Jaffna am
21. Mai 2007 verlassen und I._______ am 22. Mai 2008 erreicht. Die
Genehmigung zur Ausreise hätten sie erhalten, weil Bekannte
attestiert hätten, sie wollten einer Hochzeit beiwohnen. Weiter gab die
Beschwerdeführerin an, in Colombo bei Bekannten zu wohnen. So
könnten sie aber nicht weiter leben. Ausserdem seien sie auch in
Colombo schon gesucht worden.
G.
Ebenfalls am 24. Februar 2009 reichten die drei volljährigen Töchter
C._______, D._______ und E._______ ein eigenes Asylgesuch bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang 2. März 2009) ein.
Sie machten die gleichen Asylgründe wie ihre Mutter geltend.
H.
Am 16. April 2009 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit
der Beschwerdeführerin A._______ eine Anhörung zu ihren
Asylgründen durch. Dabei machte sie geltend, sie sei hinduistische
Tamilin und in J._______/Jaffna aufgewachsen. 1993 habe sie
geheiratet. Ihre Eltern und Brüder seien 1995 ins Vanny geflüchtet.
Dort sei ihr Vater noch im gleichen Jahr an einem Herzinfarkt ge-
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storben. Mit ihrer Mutter und einem Bruder habe sie seither keinen
Kontakt mehr. Der andere Bruder lebe mit seiner Frau und den Kindern
in I._______, wo er einen Videoshop betreibe. Ihr Ehemann sei am 10.
September 2006 vor den Augen ihrer Tochter E._______ von un-
bekannten Männern ohne Vorwarnung erschossen worden. Sie denke,
dass es sich um Mitglieder der Armee oder der EPDP handle. Ab
November 2006 seien die Mörder ihres Ehemannes (unbekannte
Männer) dreimal nachts zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten
an der Tür geklopft und verlangt, dass die Zeugin heraus komme. Sie
hätten die Tür jedoch nie geöffnet. Einige Wochen später seien sie
nach K._______ gezogen. Im April 2008 seien sie aber auch dort be-
droht worden, und ausserdem habe sie Drohanrufe erhalten. Danach
hätten sie unter dem Vorwand, eine Hochzeit zu besuchen, eine Aus-
reisebewilligung erhalten. Sie seien mit dem Schiff nach L._______
und von dort aus nach I._______ gegangen, wo sie vom 19. Mai 2008
bis am 22. September 2008 bei ihrem Bruder gelebt hätten. Dort seien
sie zweimal von der Polizei befragt worden, weshalb sie sich in
I._______ aufhielten. Deshalb hätten sie beschlossen, nach Colombo
zu gehen. Ihr Vermieter habe sie bei der Polizei in Colombo registriert,
dabei habe es keine Probleme gegeben. Von September 2008 bis
März 2009 sei ihnen in Colombo nichts passiert. Dann sei im
Nachbarhaus aber nach ihnen gefragt worden. Der letzte Drohanruf
sei im Januar 2009 erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem
an, es habe bezüglich des Mordfalls an ihrem Ehemann ein
Gerichtsverfahren gegeben. Ihre Tochter habe dabei als Zeugin
ausgesagt. Die Täter seien aber nicht gefunden worden, da es keine
Beweise gegeben habe. Das Verfahren sei abgeschlossen. Weder ihr
Ehemann noch sie selber oder sonst jemand aus der Familie hätten
ein politisches Profil gehabt.
I.
Am 16. April 2009 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo
dem BFM das Asylgesuch mit den entsprechenden Akten.
J.
Am 14. Juli 2009 übermittelte die Schweizer Botschaft in Colombo
dem BFM zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai
2009 und vom 8. Juli 2009. Darin erklärte sie, sie seien an ihrer bis-
herigen Adresse in Colombo von Armeeangehörigen aufgesucht und
befragt worden, und ein singhalesischer Nachbar habe ihrem Ver-
mieter gedroht, die Behörden zu informieren, dass sie Mitglieder der
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LTTE seien. Deshalb habe er sie gebeten, die Wohnung zu verlassen.
Sie seien nun umgezogen, könnten aber auch an der neuen Adresse
nicht bleiben, da ihnen die Leute mit Argwohn und Hass begegneten.
K.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird, falls entscheidwesentlich, in den Er -
wägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010. Diese Eingabe
wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2010 zu-
ständigkeitshalber überwiesen (Eingang am 5. März 2010). Darin be-
antragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder sinngemäss,
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren.
M.
Am 16. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die
Akten zur Vernehmlassung zu. Ihre Stellungnahme reichte die Vor-
instanz am 29. März 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss
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ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier liegt keine Empfangsbestätigung
bezüglich der Verfügung vom 21. Januar 2010 vor. Der genaue Zeit -
punkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht
fest. Indessen liegt ein Begleitschreiben der Schweizerischen Bot-
schaft vom 2. Februar 2010 bei den Akten, mit dem diese die Ver-
fügung des BFM an die Beschwerdeführerin zustellte. Demnach ist mit
der vom 17. Februar 2010 datierenden und am 22. Februar 2010 bei
der Botschaft eingegangenen Beschwerde die 30-tägige Beschwerde-
frist eingehalten.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat
auch für ihre volljährigen Töchter Beschwerde erhoben. Es kann davon
ausgegangen werden, dass sie von ihren Töchtern für die Be-
schwerdeführung mutmasslich bevollmächtigt wurde; diesen er-
wachsen durch diese Annahme jedenfalls keine Nachteile. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weite-
re zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vor -
liegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die
Befragung der Beschwerdeführerin vom 16. April 2009 sowie den er-
gänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom gleichen Tag
Genüge getan. Es bestand keine Notwendigkeit, die volljährigen
Töchter der Beschwerdeführerin zusätzlich anzuhören, da sich bereits
aus ihren schriftlichen Asylgesuchen ergab, dass sie weitgehend
identische Asylgründe wie ihre Mutter geltend machten. Der Sachver -
halt ist damit genügend erstellt.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
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gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr.
15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, an-
gesichts der in den vergangenen Jahren zahlreichen tragischen Ge-
waltereignisse, von denen im September 2006 auch die Familie der
Beschwerdeführenden betroffen worden sei, habe sie Verständnis
dafür, dass sie Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten
und in die Schweiz ausreisen wollten. Dennoch könne ihrem Gesuch
um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden, da das BFM
zum Schluss gelange, die Beschwerdeführenden seien nicht akut ge-
fährdet. Einerseits habe sich mit der Beendigung des Krieges
zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Situation etwas verbessert. Zwar
präsentiere sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht
befriedigend. Man könne jedoch feststellen, dass insbesondere die
Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheb-
lich zurückgegangen sei.
4.2 Ferner sei den Akten zu entnehmen, dass die Ermittlungen im
Tötungsfall ihres Ehemannes abgeschlossen seien. Angesichts
dessen sei nicht zu erwarten, dass die Täterschaft ihre Familie des-
wegen – weil ihre Tochter Augenzeugin des Verbrechens gewesen sei
– heute bedrohe.
4.3 Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, die Bedrohungen hätten auch in jüngster Zeit statt -
gefunden. Diesbezüglich habe sie aber ungereimte Angaben gemacht.
So habe sie anlässlich ihrer Anhörung bei der Schweizer Botschaft in
Colombo zuerst ausgesagt, nach April 2008 sei sie nicht mehr bedroht
worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie allerdings be-
richtet, sie sei im Mai 2008 nach I._______ gezogen, wo sie zweimal
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telefonisch bedroht worden seien. Weiter habe sie bei der Anhörung
am 16. April 2009 zuerst zu Protokoll gegeben, im Vormonat – und
somit angeblich im März 2009 – hätten sich Unbekannte bei Nachbarn
nach ihnen erkundigt. Dies sei die erste Bedrohung gewesen, seit sie
im September 2008 nach Colombo gezogen seien. Im späteren Verlauf
habe sie dann allerdings behauptet, im Januar 2009 seien sie erneut
telefonisch bedroht worden. Angesichts dieser widersprüchlichen
Aussagen könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden,
dass ihre Familie seit dem Abschluss des Verfahrens im
Zusammenhang mit der Ermordung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin noch bedroht worden sei. Den Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien insgesamt keine glaubhaften Hinweise zu
entnehmen, welche erwarten liessen, dass ihre Familie heute mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
einreiserelevanter Verfolgung betroffen werde und daher auf den
Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. An diesen Erwägungen
vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
4.4 Schliesslich führte das BFM bezüglich der von der Beschwerde-
führenden geltend gemachten Kontrollen seitens der Armee in
I._______ und in Colombo aus, diese seien nicht einreiserelevant.
Behördliche Kontrollmassnahmen dieser Art, welche als im Rahmen
der Terrorismusbekämpfung legitim einzustufen seien, stellten gemäss
gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbehörden – angesichts der
geringen Eingriffsintensität – keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dar.
4.5 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, das BFM
habe ihr Asylgesuch abgewiesen, ohne die Ernsthaftigkeit ihrer Be-
drohung nach der brutalen Ermordung ihres Ehemannes zu berück-
sichtigen. Nach dessen Tötung sei ihre ganze Familie von un-
bekannten Männern gesucht worden, die sie alle hätten töten wollen.
Ihre Tochter, die Augenzeugin des Verbrechens gewesen sei, sei in
grosser Gefahr. Deshalb hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt,
als Jaffna zu verlassen. Kehrten sie dorthin zurück, würden sie von
den Mördern ihres Ehemannes sofort getötet werden.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sach-
verhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über
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die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführenden fällen zu
können.
5.2 Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr
zu den Akten gereichten Beweismittel besteht für das Bundesver-
waltungsgericht sodann kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin am 10. September 2006 von un-
bekannten Tätern vor seinem Haus in H._______ erschossen wurde.
In Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFM ist jedoch festzu-
stellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre
Kinder würden seither von den Mördern ihres Mannes verfolgt und
bedroht, wenig glaubhaft sind.
5.3 Zum einen ist das Gerichtsverfahren bezüglich der Ermordung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Gemäss
eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sagte ihre Tochter als
Augenzeugin der Ermordung ihres Vaters vor Gericht aus; da es keine
Beweise gab, konnten die Täter allerdings nicht gefunden werden (vgl.
A6/16, S. 9). Daher erscheint es realitätsfremd und unwahrscheinlich,
dass diese die Augenzeugin sowie deren ganze Familie – nachdem sie
von den Tätern nicht (mehr) belastet werden können – noch immer
gezielt suchen sollten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die
Mörder des Ehemannes der Beschwerdeführerin heute noch ein
Interesse daran haben sollten, sie und ihre Familie zu finden und zu
töten, zumal sie ihre Herkunftsregion bereits vor über drei Jahren ver -
lassen haben. Ebenfalls realitätsfremd erscheint es, dass die un-
bekannten Männer im Herbst 2006 mehrmals mitten in der Nacht bei
ihnen an der Tür geklopft haben sollen und dann wieder gegangen
seien (vgl. A6/16, S. 8). Nach der Beschreibung der Beschwerde-
führerin, wie skrupellos diese Männer ihren Ehemann getötet hätten,
kann dies kaum geglaubt werden. Es wäre eher davon auszugehen –
wären die Männer tatsächlich auf der Suche nach der Familie ge-
wesen, um diese zu töten – dass sie mit Gewalt in das Haus ein-
gedrungen wären. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat einer erheblichen
Gefährdung ausgesetzt sein sollen.
5.4 Darüber hinaus sind die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
festgestellten Widersprüche bezüglich dieser Vorbringen zu bestätigen.
Für die Begründung kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen
werden. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
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schwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch Unbekannte sehr
vage ausgefallen sind und Realkennzeichen vermissen lassen, was
die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
weiter verstärkt. Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht ge-
eignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.5 Die Beschwerdeführerin gab überdies an, sie und ihre Kinder
seien in I._______ zwei Mal und in Colombo ein Mal von der Polizei
bzw. Armee kontrolliert und bezüglich ihres Aufenthalts befragt
worden. Diese Vorfälle stellen jedoch nur geringe Eingriffe in die
physische Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführenden, mithin keine
aktuelle Gefährdung dar.
6.
6.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine aktuelle und un-
mittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen ver-
mochten.
6.2 Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin sowie deren
Kindern die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungs-
weise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesver-
waltungsgericht, dass die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka generell als
schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft
indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Be-
reich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen
ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als
nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die
Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend je-
doch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 13