Abtei lung IV
D-1348/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Peter Frei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung
des BFM vom 29. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1348/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 1998 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 27. Januar 1998 wurde er in der Empfangsstelle
B._______ erstmals befragt und am 17. März 1998 durch die
zuständige Behörde des Kantons C._______, dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen
angehört. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______. Er stamme
aus einer traditionell mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK)
verbundenen Familie. Seit dem Jahr 1991 sei er Mitglied der PUK und
habe für diese die üblichen Parteiaktivitäten entfaltet. Im Jahr 1992 sei
er in D._______ im Rahmen einer Plakatklebeaktion der PUK in eine
handgreifliche Auseinandersetzung mit Exponenten der Kurdisch
Demokratischen Partei (KDP) verwickelt und im Anschluss daran von
KDP-Angehörigen festgenommen, während 17 Tagen in einem
Parteigefängnis festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Im
Dezember 1994 habe er in D._______ an einer zweitägigen Aktion der
PUK gegen die Islamische Bewegung (IB) und dabei auch an der
Kontrolle einer Moschee teilgenommen, wobei verschiedene
Gegenstände und Propagandamaterial beschlagnahmt und
Exponenten der Bewegung festgenommen worden seien. Eine der
festgenommenen Personen habe mit Rache gedroht. Im Jahr 1996
habe er sich während acht Tagen an kriegerischen Auseinander-
setzungen mit der KDP beteiligt. Am 5. Oktober 1997 seien er und sein
Cousin von unbekannten Personen angegriffen und in ein Feuer-
gefecht verwickelt worden, wobei er unversehrt geblieben, sein Cousin
dagegen schwer verletzt worden sei. Drei Tage später sei ein Anschlag
auf das Haus seiner Familie verübt worden. Gleichentags sei bei
einem seiner Onkel ein Schreiben der IB deponiert worden, worin sich
diese zum Feuergefecht und zum Anschlag bekannt und ihn auf-
gefordert habe, sich umgehend der IB zu stellen, ansonsten sein
Leben und dasjenige der Familienmitglieder auf dem Spiel stünden. Er
vermute hinter diesen Angriffen einen früheren, an der Auseinander-
setzung im Jahr 1992 beteiligten Exponenten der KDP, welcher in der
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Folge zur IB gestossen sei. Da sich die PUK ausser Stande erklärt
habe, ihm angemessenen Schutz zu gewähren, habe er sich zur
Ausreise entschlossen und sein Heimatland via den Iran und die
Türkei in Richtung Westeuropa verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2000 – eröffnet am 21. März 2000 – stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug – unter Ausschluss eines solchen in den zentralstaatlich
kontrollierten Teil – in den Irak an. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen
genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit.
C.
Mit Urteil vom 13. März 2001 wies die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) die am 17. April 2000 gegen die
vorgenannte Verfügung des BFF erhobene Beschwerde ab. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht.
D.
Am 4. Oktober 2001 heiratete der Beschwerdeführer in C._______
eine Schweizerbürgerin. In der Folge wurde ihm durch den Kanton
C._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
E.
Nach der Scheidung der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr verlängert, woraufhin das mittlerweile zuständig gewordene BFM
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2006 aus der
Schweiz wegwies, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
jedoch die vorläufige Aufnahme anordnete.
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II.
F.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es habe am 1. Mai 2007 für Personen, welche aus
einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammten,
eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätz-
lich zumutbar. Angesichts dessen erwäge das BFM, seine Verfügung
vom 28. Juni 2006 aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
G.
In seinem Schreiben vom 13. November 2008 ersuchte der nunmehr
vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreter um Einsicht in
die Akten und Erstreckung der Frist.
H.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer
vom BFM Akteneinsicht und Fristerstreckung gewährt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 führte der Be-
schwerdeführer aus, er halte sich seit bald elf Jahren in der Schweiz
auf und sei voll integriert. Zudem habe er hier die wichtige Zeit der
beruflichen Eingliederung durchlebt. Er habe zahlreiche schweizeri-
sche Bekannte und Freunde und sei seit zwei Jahren mit einer
Schweizerin liiert. Er verbringe einen grossen Teil seiner Freizeit mit
Kampfsport und Salsa-Tanz. Letzteres sei im konservativen Nordirak
mit Sicherheit verpönt, wenn nicht verboten. Eine Rückkehr in den Irak
halte er für unzumutbar. Er habe dort Probleme mit den Islamisten
gehabt, welche sich seither in politischer Hinsicht hätten organisieren
können und nunmehr über massgebenden Einfluss in seiner Heimat-
region verfügten. Auch wenn seine Familie mit der in D._______
herrschenden Kurdenpartei gute Beziehungen unterhalte, könnten ihm
die dort lebenden Angehörigen vor allfälligen Übergriffen von
fanatisierten Islamisten keinen Schutz bieten. Der spätere Führer der
islamistischen Partei sei übrigens E._______ gewesen. Da er diesen
persönlich kenne, müsse er bis heute mit Behelligungen rechnen. Dies
gelte umso mehr, als er in der Schweiz zum Christentum übergetreten
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sei. Davon hätten seine im Irak lebenden Angehörigen Kenntnis er-
halten und würden dies als schlimmen Verstoss gegen die islami-sche
Religion verurteilen. Da er bereits in der Schweiz mehrmals von
Landsleuten auf seine Konversion angesprochen worden sei, müsse er
davon ausgehen, dass manche im Irak lebenden Menschen davon
Kenntnis erlangt hätten. Hinzu komme, dass er in der Heimatregion
über kein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge. Sein Vater sei vor
drei Jahren gestorben und die beiden Brüder und sechs Schwestern
seien verheiratet und müssten für die eigene Familie Verantwortung
tragen. Er stehe in der Schweiz seit Jahren wegen seiner
traumatisierenden Erlebnisse im Irak in psychiatrischer Behandlung.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser Arbeits-
zeugnisse sowie ein Referenzschreiben seiner Freundin und ein Arzt-
schreiben vom 8. beziehungsweise 9. Dezember 2008 zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – eröffnet am 2. Februar 2009 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist bis zum 26. März 2009 zur Ausreise aus der
Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer stamme aus F._______ im Nordirak. In den drei nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Erbil und D._______ sei die Sicher-
heitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral-
und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei
indessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Die Tat-
sache, dass zwischen Juli 2003 und Ende 2008 rund 550 Personen mit
Rückkehrhilfe von der Schweiz aus in den Irak zurückgekehrt seien,
davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situa-
tion in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen
aus dem Ausland in den Nordirak, so beispielsweise nach Erbil oder
D._______, weshalb Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen
müssten. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch
andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Gross-
britannien, Norwegen und Dänemark), was ebenfalls die Richtigkeit
dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich sei festzustellen, dass
sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die
genannten Provinzen stelle. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter
von fast 21 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den
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weitaus grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht
und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
vertraut. Der mittlerweile geschiedene Ausländer ohne familiäre
Verpflichtungen sei 32 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem er
grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich in seinem Heimatland zu
reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu
schaffen. Er habe dort noch Familienangehörige (Geschwister,
Verwandte), auf die er bei seiner Rückkehr bei Bedarf ebenfalls
zurückgreifen könnte. Sein Einwand, seine acht Geschwister müssten
für ihre eigenen Familien Verantwortung tragen, vermöge als
Argument, im Irak über kein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen,
nicht zu überzeugen. Erfahrungsgemäss unterstützten sich Geschwis-
ter gegenseitig und seien dazu auch dann bereit, wenn sie über
eigene Familien verfügten. Ausserdem besitze der Beschwerdeführer
viele Geschwister, so dass allfällige Unterstützungsdienste aufgeteilt
werden könnten. Seinen Angaben im Empfangsstellenprotokoll zufolge
habe die Familie drei Häuser. Dem Beschwerdeführer komme weiter
zugute, dass er in der Schweiz vor allem im Bereich der Gastronomie
berufliche Erfahrungen gesammelt habe, welche ihm bei einer
Rückkehr in sein Heimatland von Vorteil sei könnten. Überdies könnte
er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland
erleichtern dürfte. Die neu und erstmals angeführten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen stellten keine Wegweisungshindernisse dar, da sie
nicht derart gravierend erscheinen würden und beispielsweise weder
im Rahmen des Asylverfahrens noch während der Dauer der
vorläufigen Aufnahme jemals zur Sprache gebracht worden seien. Er
sei zudem deswegen auch offensichtlich nicht arbeitsunfähig. Die
vorgebrachte persönliche Situation in der Schweiz sei für die
vorzunehmende Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
unbeachtlich, da es hierbei allein um die Beurteilung der Situation im
Heimatland gehen würde. Die Beziehung zu der in der Stellungnahme
erwähnten Freundin stelle keinen Grund dar, von der Wegweisung
abzusehen. Der Beschwerdeführer, welcher auch in der Schweiz nicht
mit der erwähnten Person zusammenlebe, könnte diese Freundschaft
von seinem Heimatland aus pflegen. Der Umstand, dass er zum
Christentum konvertiert sei, vermöge ebenfalls nicht zu einer anderen
Beurteilung zu führen. In Kenntnis des BFM zur entsprechenden
Situation im Nordirak sei eine Verfolgung ethnischer oder religiöser
Minderheiten durch die kurdischen Behörden oder eine Verweigerung
des staatlichen Schutzes nicht feststellbar. Aufgrund der für den
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Beschwerdeführer günstigen Rückkehrbedingungen sei der Vollzug der
Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) aufzuheben sei.
K.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig
reichte er einen „Haftbefehl“ der IB vom 16. Juni 2008, eine Straf-
anzeige vom 17. August 2008, eine internationale Zustell-
bescheinigung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Zudem wurde auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
M.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit dem Haftbefehl und der Strafanzeige
wegen Belästigung der Familie im Irak wolle der Beschwerdeführer
eine Verfolgung aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum be-
legen. Diese Dokumente seien jedoch als Beweismittel für die geltend
gemachte Verfolgung nicht geeignet, da derartige Unterlagen ohne
Weiteres unrechtmässig angefertigt und erworben werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse.
Auch vorliegend würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass es sich
nicht um authentische Dokumente handle. Das BFM habe diese in
einer Aktennotiz festgehalten. Zur Vermeidung eines missbräuchlichen
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Lerneffekts sei diese nicht offenzulegen. Betreffend die Bemerkung in
der Beschwerde, die Dokumente hätten nicht früher eingereicht
werden können, sei festzuhalten, dass diese vom 16. August (recte:
Juni) 2008 und 17. August 2008 datierten. Mithin hätten sie bereits vor
vielen Monaten eingereicht werden können, wenn damals ein
Interesse daran bestanden hätte. Dies sei offensichtlich nicht der Fall
gewesen. Der Umstand, dass sie jetzt erst im Rahmen der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme ins Recht gelegt worden seien, weise darauf
hin, dass sie bewusst im Hinblick auf das Aufhebungsverfahren
angefertigt worden seien.
N.
In seiner Replik vom 14. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Er hielt grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und führte weiter aus,
der Einwand der Vorinstanz betreffend fehlende Authentizität der ein-
gereichten Beweismittel sei bloss unter Hinweis auf eine interne
Aktennotiz begründet worden, welche zur Vermeidung eines miss-
bräuchlichen Lerneffekts nicht offengelegt werden könne. Da sich das
BFM jeder zusätzlichen Andeutung enthalte, verletze es den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine
substanzielle Stellungnahme zu den gegen die Authentizität
sprechenden Anhaltspunkten sei nur möglich, wenn diese bekannt-
gegeben würden. Unter Bezugnahme auf Art. 28 VwVG wurde um Mit-
teilung der notwendigen Angaben und und Gewährung einer Frist zur
Stellungnahme beantragt.
O.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe sich im Rahmen der G._______ in einer öffentlichen Zeremonie
taufen lassen und reichte eine Farbkopie seines Taufscheins, datiert
auf den 26. April 2009, zu den Akten.
Seite 8
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung nichts geändert.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Prozessgeschichte und
den massgebenden Sachverhalt auf die Zusammenfassung zu Beginn
der angefochtenen Verfügung verwiesen. Allerdings stamme der Be-
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schwerdeführer nicht – wie das BFM behaupte – aus F._______,
sondern aus D._______. Sodann wird auf die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 17. Dezember 2008 verwiesen und diese zum
integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt (vgl. Beschwerde
Sachverhalt Bst. I). Sodann wird auf die in der Schweiz erfolgte Kon-
version zum Christentum und die seither entwickelte Missionstätigkeit
Bezug genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer des-
wegen, wie Nachforschungen seiner Angehörigen belegen würden,
von Seiten der IB im kurdischen Teil des Irak gesucht würde be-
ziehungsweise für „vogelfrei“ erklärt worden sei. Auch seine im Irak
lebenden Angehörigen seien in diesem Zusammenhang mehrmals
massiv bedroht worden und hätten deswegen bei den Sicherheits-
kräften der kurdischen Regionalregierung Strafanzeige erstattet.
Diesbezüglich wird auf die Strafanzeige und den Haftbefehl verwiesen,
welche zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurden, und die
Frage aufgeworfen, ob diese neuen Dokumente zur wiedererwä-
gungsweisen Asylgewährung oder zur Anerkennung als Flüchtling
wegen subjektiver Nachfluchtgründe führen könnten; in diesem Zu-
sammenhang werde darum ersucht, die Vorinstanz zu einer ent-
sprechenden Stellungnahme zu veranlassen. Schliesslich wird auf die
allgemeine Lage im Irak und die Situation des Beschwerdeführers
eingegangen (vgl. Beschwerde S. 3-8).
4.2 Mit dem Beschwerdeführer ist insofern darin einigzugehen, dass
das BFM mit keinem Wort auf die in der Beschwerde – im Zu-
sammenhang mit der in der Schweiz erfolgten Konversion des Be-
schwerdeführers zum Christentum und die daraus abgeleiteten Ver-
folgungsvorbringen, zu deren Nachweis auf Beschwerdeebene
Dokumente eingereicht wurden – gestellte Frage der wiedererwä-
gungsweisen Asylgewährung respektive der Anerkennung als Flücht-
ling wegen subjektiver Nachfluchtgründe eingegangen ist. In der Tat
wird durch die erwähnten Vorbringen eine nachträgliche Veränderung
der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht. Diese Vorbringen können
indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bilden, zumal dieses lediglich die Voraussetzungen der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs
betrifft. Die erwähnten Vorbringen sind indessen praxisgemäss als
neues Asylgesuch durch das BFM zu prüfen. Mithin sind die Akten im
Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren zur dies-
bezüglichen Prüfung an das BFM zu überweisen. Somit erübrigt es
sich, auf die im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln
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erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und den
entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht näher einzugehen. Das BFM
wird dazu im Rahmen des neuen Asylverfahrens Stellung zu beziehen
haben.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft
das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt
die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 20. März 2000 rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteil der ARK
vom 13. März 2001), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch ver-
walteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr.16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil
vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und D._______ zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
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Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in
die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine
individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate
Assessment Report – D._______ Governorate, September 2007).
Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller
Wegweisungshindernisse Rechnung getragen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
der nordirakischen Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise im
Alter von fast 21 Jahren gelebt und im Geschäft seines Vaters tätig
war. Auch wenn inzwischen sein Vater verstorben ist und seine Ge-
schwister verheiratet sind, verfügt der Beschwerdeführer dort nach wie
vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem konnte er
in der Schweiz vielfältige berufliche Erfahrungen vor allem im Gast-
gewerbe sammeln. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen
werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer
unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung ver-
weigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integ-
rieren können. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der
Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern.
5.3.3 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll
– wie vorstehend angesprochen – unter anderem für Kranke nur mit
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grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Ver-
sorgungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als
mangelhaft bezeichnet werden muss (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70
f.). Gemäss dem am 17. Dezember 2008 eingereichten Arztschreiben
vom 9. Dezember 2008 leidet der Beschwerdeführer an einer De-
pression, welche sich durch fehlende Lebensfreude, Gedankenkreisen
und Schlafstörung mit Albträumen bemerkbar macht; durch die
Schlafstörung ist es auch zu einer Benzodiazepin-Abhängigkeit ge-
kommen; es gibt auch Suizidgedanken, ohne dass der Beschwerde-
führer konkrete Vorstellungen äussert; er hat eine antidepressive
Therapie begonnen; eine Rückführung in den Irak würde die
Symptome mit Bestimmtheit verschlimmern (vgl. erwähntes Arzt-
schreiben).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren
Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Un-
gewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in de-
pressive Stimmung verfallen können. Das Bundesverwaltungsgericht
teilt indes die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die neu und
erstmals angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine
Wegweisungshindernisse darstellen, da sie nicht gravierend er-
scheinen, weder im Rahmen des Asylverfahrens noch während der
Dauer der vorläufigen Aufnahme jemals zur Sprache gebracht worden
sind, und der Beschwerdeführer deswegen offensichtlich auch nicht
arbeitsunfähig ist. Angesichts dieser Sachlage besteht zum Zeitpunkt
des Urteils kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf
eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen,
zumal seit Einreichung des Arztzeugnisses bis zum heutigen Zeitpunkt
in keiner Art und Weise irgendeine Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes belegt wurde. Es bleibt ihm gegebenenfalls un-
benommen, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rück-
kehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]).
5.3.4 Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu
erkennen.
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5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und
den zur Stützung der Vorbingen eingereichten Dokumenten, weil sie
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich
der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumut-
bar und möglich erweist.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug
der Wegweisung würde für ihn wegen seiner Integration in der
Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist auf die Bestimmung von
Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zu-
gewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer
ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüg-
lich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Beim
entsprechenden Passus in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der
Beschwerdeführer aus F._______ stamme, handelt es sich
offensichtlich um einen nicht ins Gewicht fallenden Verschrieb, zumal
das BFM im Sachverhalt korrekterweise die Provinz D._______ angibt
und in den vorinstanzlichen Erwägungen eine ausführliche und nicht
zu beanstandende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation
des Beschwerdeführers erfolgt. Die Beschwerde ist demnach im Sinne
der Erwägungen (vgl. vorstehend E. 4.2) abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
ist abzuweisen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit Januar 2010
wieder erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden im Sinne der Er-
wägungen (vgl. E. 4.2) an das BFM zur Überprüfung als neues Asyl-
gesuch überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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