B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1348/2015
plo
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben im August 2012 auf dem Luftweg in Richtung Ägypten.
In der Folge hielten sie sich einige Zeit in der Türkei auf, kehrten dann
aber nach Ägypten zurück. Von dort herkommend, reisten sie via Italien
am 7. September 2014 illegal in die Schweiz ein. Am 9. September 2014
suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nach.
A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
10. September 2014 mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszent-
rum Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) behandelt werde.
A.c Mit Vollmacht vom 11. September 2014 bevollmächtigten die Be-
schwerdeführenden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsbera-
tungsstelle im Testbetrieb Zürich zu ihrer Vertretung im Asylverfahren.
A.d Am 25. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur Iden-
tität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt.
A.e Der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte unter
Beilage einer Vollmacht vom 19. November 2014 (Kopie) mit Eingabe
vom 20. November 2014 die Mandatsübernahme mit.
A.f Am 30. Januar 2015 wurden die Beschwerdeführenden sodann ge-
stützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV ausführlich zu ihren Asylgründen an-
gehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdefüh-
rer habe einen Kleiderladen betrieben und auch selber Kleider und Uni-
formen geschneidert. Zu seinen Kunden hätten gewöhnliche Leute, aber
auch ein Führer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sowie Angehörige
von anderen kurdischen Parteien gehört. Aber auch Polizei- und Militärof-
fiziere hätten bei ihm eingekauft. Einige Nachbarn hätten deswegen ge-
glaubt, er arbeite für die Regierung oder für die Shabiha-Miliz, was jedoch
unzutreffend gewesen sei. Als die Demonstrationen begonnen hätten,
habe er jeweils an kurdischen Kundgebungen teilgenommen. Gewisse
arabische Gruppierungen hätten sich darüber geärgert, dass er sich ei-
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nerseits an kurdischen Demonstrationen beteiligt habe, andererseits
Kunden aus Regierungskreisen gehabt habe. Sie hätten ihn deswegen
bedroht, und letztlich sei er im Februar 2012 von der Gruppe von Khaled
Al Hayani entführt worden. Er sei einen oder zwei Monate lang festgehal-
ten und dabei misshandelt worden. Erst nach Bezahlung von Lösegeld
durch seinen Bruder sei er wieder freigelassen worden. Einige Monate
später habe sein älterer Sohn A. ein Aufgebot für den Militärdienst erhal-
ten. Um seine Söhne vor dem Militärdienst zu bewahren, habe er sie
nach E._______ geschickt. Als Mitte Mai 2012 Sicherheitsbehörden vor-
beigekommen seien und nach A. gefragt hätten, habe er gesagt, dieser
sei in Beirut. Daraufhin hätten ihn die Sicherheitsbeamten mitgenommen.
Er sei misshandelt, verhört und als Regimegegner und Verräter be-
schimpft worden. Aufgrund seiner guten Beziehungen zu Offizieren habe
er schliesslich nach einem Monat seine Freilassung erwirken können, ha-
be sich aber zuvor schriftlich verpflichten müssen, seine Söhne in den Mi-
litärdienst zu schicken. Da er seine Söhne nicht habe ausliefern wollen,
habe er sich zur Flucht aus dem Heimatland entschieden; denn ansons-
ten wäre er als Verräter und Regimegegner bestraft worden. Um trotz
seiner Probleme mit den Behörden legal ausreisen zu können, habe er
seine Beziehungen spielen lassen und viel Bestechungsgeld zahlen müs-
sen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe persön-
lich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sondern sei we-
gen ihres Mannes und ihren Söhnen aus Syrien ausgereist. Sie wies aus-
serdem auf die allgemeinen Probleme der Kurden in Syrien, namentlich
die Diskriminierungen im Alltag, hin. Zudem brachte sie vor, sie sei früher
Sympathisantin der PKK gewesen und habe vor der Familiengründung
zehn Jahre lang eine kurdische Tanzgruppe geführt und auch häufig
Newroz-Feste oder Kundgebungen mitorganisiert. Deswegen sei sie in
den Jahren 1985 bis 1987 mehrmals von den Behörden mitgenommen
und befragt worden. Ihr Bruder sei für die PKK aktiv gewesen, und aus
diesem Grund habe Abdullah Öcalan einmal ihr Haus besucht, dabei sei
das als Beweismittel eingereichte Foto entstanden. Im Weiteren wurde
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpo-
litisch betätigt, indem er an zwei Kundgebungen gegen die Vorfälle in
Kobane und Al-Hassaka teilgenommen habe.
A.g Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführen-
den für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.h Zur Untermauerung ihrer Vorbringen respektive zum Nachweis ihrer
Identität reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzli-
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chen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe so-
wie die Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Gruppenfoto mit Abdul-
lah Öcalan aus dem Jahr 1988/89, ein Kaufvertrag betreffend das Ge-
schäft des Beschwerdeführers und eine diesbezügliche Businesscard.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es jedoch infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015 liessen
die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten und beantragen,
die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar
2015 seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes – auch rückwirkend für das vorinstanzliche
Verfahren – sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 18. Februar 2015 sowie die Vollmacht vom 19. November
2014 (beides in Kopie).
D.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 6. März 2015 mit, über das Gesuch um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, umgehend
einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzu-
reichen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet, und das Beschwerdedossier wurde dem SEM zur Vernehm-
lassung unterbreitet.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine
Unterstützungsbestätigung vom 4. März 2015 zu den Akten reichen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 22. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden Fotos
des Militärbüchleins ihres Sohnes A. (inkl. Übersetzung), zwei Bestäti-
gungsschreiben der „Ararat-Gruppe“ vom 28. Februar 2015 sowie die
Kopie des niederländischen Aufenthaltstitels eines Neffen beziehungs-
weise Bruders der Beschwerdeführerin einreichen.
H.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom
26. März 2015 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestä-
tigte dabei die in der Beschwerde gestellten Anträge. Der Eingabe lag ei-
ne Aufstellung der Aufwendungen und Auslagen bei.
I.
Mit Eingaben vom 27. März und 22. Juni 2015 wurden weitere Beweismit-
tel nachgereicht: zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Demokratischen
Einheitspartei Syriens (PYD), Sektion Schweiz, vom März 2015, ein Foto
der Tanztruppe der Beschwerdeführerin in C._______, ein Internetaus-
druck betreffend die Ernennung des Beschwerdeführers zum Vertreter
der „Ararat-Gruppe“ für den Kanton F._______, Fotos der Beschwerde-
führenden an Kundgebungen sowie an einer Newroz-Feier in der
Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
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Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme
liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Test-
betrieb des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b AsylG und Art. 20 Abs. 3 VwVG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub-
haft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teil-
weise unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer es trotz der geltend gemachten staatlichen Verfolgung
vorgezogen habe, legal aus Syrien auszureisen. Es sei auch unlogisch,
dass er der Ansicht gewesen sei, eine legale Ausreise sei sicherer als ei-
ne illegale. Zudem sei unbegreiflich, dass er zwecks Organisation der
Ausreise zwei Monate gewartet habe, obwohl ihm angeblich bei Missach-
tung der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung die Todesstra-
fe gedroht habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
erklären können, weshalb die Sicherheitsbehörden seinen Reisepass
nicht eingezogen hätten, zumal sie auch den abgelaufenen Pass hätten
einziehen können. Es sei auch unverständlich, dass er für die Passer-
neuerung das Risiko auf sich genommen habe, die Behörden zu kontak-
tieren, obwohl er angeblich von den militärischen Sicherheitsbehörden
gesucht worden sei. Auch sein Einwand, die zuständigen Passbüro-
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Personen seien zu ihm nach Hause gekommen, überzeuge nicht, zumal
diese Personen davon in Kenntnis gesetzt worden wären, falls er tatsäch-
lich auf einer Fahndungsliste gestanden hätte. Es sei sodann auch
schwer begreiflich, weshalb er sich so sicher gewesen sei, bei der Aus-
reise trotz seiner Beziehungen und der Bezahlung von Bestechungsgel-
dern nicht doch aufgehalten und verhaftet zu werden, zumal er selber
eingeräumt habe, in Syrien würden chaotische Zustände herrschen. Im
August 2012 sei die Situation in C._______ zudem sehr unübersichtlich
und gefährlich gewesen. Die entsprechenden Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien daher unlogisch. Viel wahrscheinlicher sei, dass
sein Name bei den Kontrollposten gar nicht vermerkt gewesen sei. In Be-
zug auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn einen
Marschbefehl erhalten habe und nach dessen Erhalt sofort hätte einrü-
cken müssen, sei festzustellen, dass dies unüblich und daher wenig
glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren verschiedentlich
vorgebracht, dass er sich regelmässig für die kurdische Sache eingesetzt
habe. Dabei habe er die geltend gemachte Unterstützung jedoch nicht
detailliert dargelegt. Seinen undifferenzierten Ausführungen könne nicht
entnommen werden, inwiefern ihm daraus Nachteile entstanden seien.
Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten sei es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor staatlicher Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Bezüglich der vorgebrachten Entführung
durch die „al-Hayani“ sei festzustellen, dass es sich den Schilderungen
des Beschwerdeführers zufolge um die Tat einer kriminellen Gruppierung
gehandelt habe, die aus finanziellen Motiven erfolgt und nicht gezielt ge-
gen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, zumal er selber ange-
führt habe, mehreren anderen Personen sei dasselbe geschehen. Da er
nach seiner Freilassung wieder normal weiter gearbeitet habe, sei zudem
davon auszugehen, dass er keine weiteren Behelligungen seitens dieser
Gruppierung befürchtet habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrele-
vant. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einsatz für
die kurdischen Anliegen in den 1980er-Jahren sei nicht asylrelevant, da
der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht nicht genügend eng sei. Sie habe ausserdem selber gesagt, sie
habe seither keine ernsthaften Probleme mit den Behörden mehr gehabt.
Aufgrund des Gesagten erfüllten die Beschwerdeführenden insgesamt
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen
seien.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Rechtsvertreter
habe das SEM mit Eingabe vom 4. Februar 2015 um Gewährung der Ak-
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teneinsicht und Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Das
SEM habe diesen Gesuchen indessen nicht entsprochen. Es habe dem
Rechtsvertreter nie einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zu-
kommen lassen, sondern habe direkt einen negativen Entscheid verfasst
und diesen dem Rechtsvertreter samt Verfahrensakten zugestellt. Dieses
Vorgehen verstosse gegen Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV und verletze den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Es sei jedoch
nicht sinnvoll, die vorinstanzliche Verfügung deswegen zu kassieren. An-
dererseits müsse man diese verfahrensrechtliche Rechtsverletzung trotz-
dem irgendwie sanktionieren. Daher sei den Beschwerdeführenden die
Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Auch die Tatsache,
dass das SEM das Gesuch um Ernennung zum amtlichen Anwalt nicht
behandelt habe, stelle einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, zumal
Asylsuchende gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 TestV während der
Dauer des beschleunigten Verfahrens im Testbetrieb Anspruch auf Bei-
ordnung einer vom SEM finanzierten Rechtsvertretung hätten. Ein vom
Asylsuchenden selber organisierter Rechtsvertreter müsse demnach vom
SEM entschädigt werden. Die Nichtbehandlung des erwähnten Antrags
sei als Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Daher werde vorliegend die
Einsetzung zum amtlichen Anwalt auch rückwirkend für das vorinstanzli-
che Verfahren beantragt. Ferner wird gerügt, das SEM habe die vom Be-
schwerdeführer geschilderte mehrfache Teilnahme an Kundgebungen der
kurdischen Oppositionsbewegung sowie die exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz nicht im Sachverhalt aufgeführt. Sodann wird festgestellt, die
Beschwerdeführenden seien allgemein als glaubwürdig zu bezeichnen,
und ihre Schilderungen zeichneten sich durch viele Realkennzeichen und
Details aus. Insbesondere die vom Beschwerdeführer dargelegte Entfüh-
rung sowie die Inhaftierung durch das Militär wirkten nachvollziehbar und
glaubhaft. In Bezug auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführenden
erst zwei Monate nach der Freilassung des Beschwerdeführers ausge-
reist und überdies den legalen Weg gewählt hätten, sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Sommer 2012
sowohl zu den Rebellen als auch zu den regimetreuen Sicherheitskräften
geschäftliche Beziehungen gepflegt und in mittelständischen Verhältnis-
sen gelebt habe. Nur so sei es ihm möglich gewesen, das Lösegeld für
die al-Hayani-Miliz sowie die Bestechungsgelder für die „legale“ Ausreise
aufzubringen. Er habe die Bestechungsmechanismen plausibel und mit
Namensnennungen dargelegt. Die Gelder seien zu einem pensionierten
Militärgeheimdienst-Offizier namens A. A., geflossen, und dieser habe mit
seinem Einfluss dafür gesorgt, dass die Beschwerdeführenden die Kon-
trollen am Flughafen unbeschadet überstanden hätten. Überdies hätten
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sich die Beschwerdeführenden zwischen der Freilassung des Beschwer-
deführers und der Ausreise nicht in der Öffentlichkeit aufgehalten. Es sei
daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden rund zwei Monate nach
der Freilassung des Beschwerdeführers unbehelligt über den Flughafen
von C._______ hätten ausreisen können, obwohl der Beschwerdeführer
und der Sohn A. zu diesem Zeitpunkt von den Militärbehörden gesucht
worden seien. Die vom SEM geäusserten Zweifel gründeten dagegen auf
reinen Mutmassungen. Auch die vom Beschwerdeführer gemachten An-
gaben zu den Umständen der Passausstellung seien nachvollziehbar. Er
habe im Zeitpunkt der Freilassung keinen gültigen Pass gehabt. Das Mili-
tär hätte die Ausstellung eines neuen Reisedokuments verhindern kön-
nen. Dies sei Dank der Zahlung von erheblichen Schmiergeldern nicht
geschehen. Auch der syrische Militärgeheimdienst sei korrumpierbar. Es
sei unüblich und wohl gerade deshalb glaubhaft, dass die Datenaufnah-
me für die Passausstellung nicht auf dem Passbüro, sondern beim Be-
schwerdeführer zuhause vorgenommen worden sei. Sodann gebe es
auch in Ländern mit hoher Korruption eine bestimmte Form von Rechtssi-
cherheit. Der Bestechende kaufe vom Bestochenen eine im Voraus ver-
einbarte Leistung. Die Mitarbeiter aller Abteilungen der verschiedenen sy-
rischen Sicherheitsapparate seien bestechlich, sofern die „Leistung“ keine
zentralen und lebenswichtigen Bereiche des Regimes beträfen. Im vorlie-
genden Fall sei es nur darum gegangen, einer mittelständischen Familie,
die sich politisch nie besonders exponiert habe, die Flucht zu ermögli-
chen. Die entsprechenden Vorbringen seien daher glaubhaft. Das SEM
habe im Weiteren die sofortige Einrückungspflicht nach Erhalt des
Marschbefehls bezweifelt, diese Ansicht aber nicht näher begründet oder
belegt. In einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
Juli 2014 („Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“) werde hinge-
gen unter anderem die sofortige Einberufung von Reservisten erwähnt.
Die Faktenlage spreche jedenfalls nicht gegen die Darstellung des Be-
schwerdeführers. Es treffe im Weiteren zwar zu, dass sich der Beschwer-
deführer zu seinem Engagement für die kurdische Opposition nicht aus-
führlich geäussert habe, allerdings sei er dazu auch nicht näher befragt
worden. Er habe dem Rechtsvertreter gegenüber angegeben, dass er
sich für die PYD engagiert habe. Er habe an allen wichtigen Veranstal-
tungen teilgenommen und für die Partei Flugblätter und Zeitschriften in
seinem Laden aufbewahrt. Das Propaganda-Material habe er von Par-
teimitgliedern erhalten, und andere hätten es dann abgeholt und im Quar-
tier verteilt. Er habe die Bezirksverantwortliche der PYD persönlich ge-
kannt. Im Jahr 2012 habe er sich an den meisten Kundgebungen der Op-
position in seinem Quartier beteiligt. Zur Frage der Asylrelevanz der Ent-
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führung durch die al-Hayani sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
als vermögender Kurde gezielt von der arabisch-stämmigen Miliz zwecks
Lösegelderpressung entführt worden sei. Somit sei er als Kurde gezielt
verfolgt worden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei im Weiteren da-
rauf hinzuweisen, dass sich mehrere ihrer Familienangehörigen der PKK
angeschlossen hätten. Zwei ihrer Neffen hätten als Guerillas gekämpft
und seien von syrischen respektive türkischen Sicherheitskräften getötet
worden. Einer ihrer Brüder, R. M., sei persönlicher Chauffeur von Abdul-
lah Öcalan gewesen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in den
Niederlanden. Eine Nichte habe im Sindjar gekämpft und sei heute eine
PYD-Funktionärin in Qamishli. Nach dem Gesagten hätten die Be-
schwerdeführenden bis zur ihrer Ausreise im Sommer 2012 ein überzeug-
tes Engagement für die PYD an den Tag gelegt. Sie hätten glaubhaft ma-
chen können, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrele-
vanter Weise verfolgt worden seien. Es sei ihnen daher Asyl zu gewäh-
ren. Schliesslich stelle sich eventualiter die Frage, ob die Beschwerdefüh-
renden zumindest wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz als
Flüchtlinge anzuerkennen wären. Das SEM habe sich dazu nicht geäus-
sert.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es in-
terpretiere die TestV in dem Sinne, dass bei einer externen Rechtsvertre-
tung keine Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids gewährt wer-
de, zumal aus Art. 27 Abs. 2 TestV hervorgehe, dass mit der in Art. 17
Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten Rechtsvertretung der Leistungserbringer
gemeint sei. Demnach sei einer externen Rechtsvertretung kein Ent-
scheidentwurf zuzustellen. Dies wäre im Übrigen schon aufgrund der kur-
zen Fristen nicht machbar. Die externe Rechtsvertretung habe zudem
auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zwar hätten asylsuchen-
de Personen gemäss Art. 23 TestV Anspruch auf unentgeltliche Beratung
und Rechtsvertretung, allerdings sei geregelt, dass diese Leistung durch
den Leistungserbringer erbracht werde, welcher gemäss Art. 28 TestV
entschädigt werde. Im Weiteren bringt das SEM vor, es sei in der ange-
fochtenen Verfügung nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte exilpolitische Aktivität eingegangen, weil es sich dabei um eine
einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz gehandelt
habe. Diese Aktivität sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung zu begründen. Sodann sei klarzustellen, dass
nicht Zeitpunkt und Umstände der Ausreise der Beschwerdeführenden als
unglaubhaft eingestuft würden. Unglaubhaft erscheine die Haft durch die
militärischen Sicherheitsbehörden sowie die Entlassung nach Unter-
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zeichnung einer Verpflichtungserklärung. Falls diese Vorbringen glaubhaft
wären, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
zwecks Organisation einer legalen Ausreise zwei Monate zugewartet hät-
te.
5.4 In der Replik wird entgegnet, es mache keinen Sinn, dass Art. 17
Abs. 2 Bst. f TestV nur auf den Leistungserbringer und nicht auch auf ex-
terne Rechtsvertreter anwendbar sei. Der Verordnungsgeber habe die
Einführung eines Vorentscheids bewusst für alle Formen der Rechtsver-
tretung vorgesehen. Die vom SEM erwähnten kurzen Fristen seien erlas-
sen worden, um die Abläufe zu testen. Aus triftigen Gründen könnten die-
se zudem gemäss Art. 17 Abs. 3 TestV verlängert werden. Die kurzen
Fristen würden übrigens von mehreren Seiten kritisiert. Im Weiteren
missachte auch die vom SEM verweigerte Entschädigung für den exter-
nen Rechtsvertreter den Willen des Verordnungsgebers. Sodann wird
vorgebracht, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er von den mili-
tärischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Während der
zwei Wochen nach seiner Entlassung habe er sich versteckt und die Aus-
reise organisiert. Die Beschwerdeführenden seien ferner weiterhin exilpo-
litisch aktiv. Es seien bei der Beurteilung dieser Aktivitäten die Ausführun-
gen im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu beachten.
6.
Nachfolgend ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen einzugehen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht,
das SEM habe dem Rechtsvertreter keinen Entwurf des Asylentscheids
zur Stellungnahme unterbreitet, habe die vom Beschwerdeführer geschil-
derte mehrfache Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Oppositi-
onsbewegung sowie die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht im
Sachverhalt aufgeführt und den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
Antrag auf Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt nicht
behandelt.
6.1 Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sieht vor, dass im beschleunigten Verfahren
die Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids vorab
Stellung nehmen kann. Aus Art. 27 Abs. 2 TestV kann geschlossen wer-
den, dass mit der in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten „Rechtsvertre-
tung“ der Leistungserbringer (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 TestV) gemeint ist.
Angesichts der im Testbetrieb angestrebten Beschleunigung der Verfah-
rensabläufe erscheint dies nachvollziehbar, da sich der Leistungserbrin-
ger – im Gegensatz zu einem externen, gewillkürten Rechtsvertreter – vor
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Ort im Testbetrieb befindet. Allerdings könnte man sich fragen, ob das
SEM in diesem Fall in Analogie zu Art. 13 Abs. 3 TestV nicht verpflichtet
gewesen wäre, den Entscheidentwurf zumindest den Beschwerdeführen-
den zuzustellen und den – dem SEM bekannten – Rechtsvertreter dar-
über umgehend in Kenntnis zu setzen. Angesichts dessen, dass in der
Beschwerde im Zusammenhang mit dem gerügten Verfahrensmangel
ausdrücklich auf die Stellung eines Kassationsantrags verzichtet wurde,
erübrigt sich im Rahmen des vorstehenden Beschwerdeverfahrens in-
dessen eine ausführliche und abschliessende Beurteilung dieser Fragen.
Insoweit als in der Beschwerde beantragt wird, es sei im Sinne einer
Kompensation für die entgangene Möglichkeit, zum Entscheidentwurf
Stellung zu nehmen, die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung einzuräumen, ist Folgendes zu bemerken: Es ist nicht ersicht-
lich und wurde seitens der Beschwerdeführenden auch nicht konkretisiert,
inwiefern die Beschwerde einer Ergänzung bedarf. Zudem hatten die Be-
schwerdeführenden namentlich im Rahmen des ihnen gewährten Replik-
rechts ausreichend Gelegenheit, weitere Ausführungen zu machen. Das
Beschwerdeverfahren ist daher im heutigen Zeitpunkt als spruchreif zu
erachten, weshalb der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist.
6.2 Sodann wird in der Beschwerde – ebenfalls ohne einen damit einher-
gehenden Kassationsantrag zu stellen – gerügt, das SEM habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem die geltend gemachte Teil-
nahme an Kundgebungen der kurdischen Oppositionsbewegung sowie
die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht im Sachverhalt aufge-
führt worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass das SEM im Sachverhalt
durchaus erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen (pro-
kurdischen) Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. die angefochtene
Verfügung vom 18. Februar 2015, Abschnitt I, Ziff. 2, S. 3). In diesem
Punkt erscheint die Rüge somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer
machte in der Anhörung ausserdem geltend, er habe auch in der Schweiz
zweimal an Kundgebungen teilgenommen (vgl. A42 S. 6). Das SEM er-
wähnte diese beiden exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Ver-
fügung nicht ausdrücklich; allerdings ist dieses Vorbringen nicht als derart
wesentlich zu erachten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund
dieser Unterlassung als unvollständig erstellt erachtet werden müsste,
zumal das SEM dazu in der Vernehmlassung Stellung nahm und dabei
sinngemäss ausführte, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei
offensichtlich nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass das SEM in
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der angefochtenen Verfügung alle relevanten Sachumstände berücksich-
tigt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen vollständig
erhoben hat.
6.3 Schliesslich wird – wiederum ohne einen damit verbundenen Kassati-
onsantrag – gerügt, das SEM habe den im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens gestellten Antrag, wonach der Rechtsvertreter zum amtlichen
Anwalt des Beschwerdeführers zu ernennen sei, nicht behandelt. Es trifft
zu, dass das SEM über diesen Antrag weder in der angefochtenen Verfü-
gung noch vorgängig entschieden hat, obwohl ein Entscheid des SEM
angebracht gewesen wäre. Immerhin hat sich das SEM dann in seiner
Vernehmlassung vom 19. März 2015 – zumindest implizit – zum fragli-
chen Antrag geäussert und diesen sinngemäss abgelehnt. Im Ergebnis
erscheint dieser Entscheid zutreffend. Zu den Erwägungen des SEM in
seiner Vernehmlassung konnten sich die Beschwerdeführenden sodann
im Rahmen des ihnen gewährten Replikrechts äussern. Sodann ist fest-
zustellen, dass sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
der TestV keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung an
einen privat mandatierten Rechtsvertreter ergibt. Somit haben die Be-
schwerdeführenden entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auf-
fassung keinen Anspruch auf Entschädigung ihres aktuellen Rechtsver-
treters für dessen Leistungen im vorinstanzlichen Verfahren. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird vorgebracht, sie seien als
Kurden in Syrien diskriminiert worden. Dieser pauschale Vorwurf wird von
den Beschwerdeführenden indessen nicht näher substanziiert. Auch im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Teilnahme an kurdischen
Veranstaltungen in Syrien sowie dem Vorbringen in der Beschwerde, wo-
nach der Beschwerdeführer Propagandamaterial der PYD in seinem Ge-
schäft zwischengelagert habe, machen die Beschwerdeführenden keine
konkreten Nachteile geltend. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
sie allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie oder ihres Engagements für
die Interessen der Kurden in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt waren.
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7.2 Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Februar
2012 von der Gruppe von Khaled Al Hayani entführt, ein bis zwei Monate
festgehalten und anschliessend gegen Bezahlung eines Lösegeldes wie-
der freigelassen worden. In Bezug auf dieses Ereignis ist festzustellen,
dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu A42
S. 10: „Schliesslich war das Ziel der Gruppe das Geld“ sowie A42 S. 11:
„Das sind kriminelle Gruppen“) davon ausgegangen werden kann, dass
die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Hayani im Wesentlichen
nicht aus einem asylrelevanten Motiv (vgl. Art . 3 Abs. 1 AsylG) erfolgte,
sondern zum Zweck der Lösegelderpressung. Demnach kann dieser Vor-
fall nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert, sondern muss als krimi-
nelle Tat ohne asylrechtliche Relevanz betrachtet werden. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass dieser Vorfall für die Beschwerdeführenden offen-
sichtlich nicht ausreisebegründend war, hat doch der Beschwerdeführer
selber erklärt, er habe nach seiner Freilassung normal weiter gearbeitet
(vgl. A42 S. 8). Demnach ist auch das Vorliegen eines genügend engen
sachlichen – und auch zeitlichen – Zusammenhangs zwischen der Ent-
führung und der im August 2012 erfolgten Ausreise zu verneinen. Dieser
Vorfall ist somit insgesamt nicht als asylrelevant zu erachten.
7.3 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Sohn A. sei
per Marschbefehl zum Militärdienst aufgeboten worden, worauf sie beide
Söhne nach E._______ geschickt hätten. Daraufhin sei der Beschwerde-
führer Mitte Mai 2012 von den Sicherheitsbehörden verhaftet und einen
Monat festgehalten worden. Er habe sich dem Militär gegenüber schrift-
lich verpflichten müssen, seine Söhne ans Militär auszuliefern. Im Falle
der Nichtbefolgung dieser Auflage sei ihm der Tod angedroht worden. Die
legale Ausreise aus Syrien sei ihnen nur durch Bezahlung von Beste-
chungsgeldern möglich gewesen.
7.3.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erscheint die geltend
gemachte Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden im Ausreise-
zeitpunkt indessen nicht als glaubhaft: Zunächst ist festzustellen, dass es
völlig unplausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung und der angeblich gegen ihn ausgesprochenen Todesdro-
hung für den Fall der Nichtauslieferung seiner Söhne weitere zwei Mona-
te zuhause aufhielt, bevor er aus Syrien ausreiste. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er unter dem Eindruck einer derartigen Bedrohung
umgehend sein Heimatland verlassen oder sich zumindest an einem an-
deren Ort versteckt hätte. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, er
habe sich bis zur Ausreise bemüht, unsichtbar zu sein, und sei nie in der
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Öffentlichkeit in Erscheinung getreten (vgl. Beschwerde S. 8). Dies wider-
spricht indessen der Aussage, wonach er noch bis einen Monat vor der
Ausreise in seinem Geschäft gearbeitet habe (vgl. A17 S. 4). Der Be-
schwerdeführer bringt sodann vor, er habe mit der Ausreise zugewartet,
weil er die legale Ausreise habe organisieren müssen. Er habe nicht ille-
gal, sondern legal ausreisen wollen, da es nicht in seiner Natur sei, gegen
die Gesetze zu verstossen (vgl. A42 S. 4). Diese Erklärung vermag aller-
dings die lange Wartefrist bis zur Ausreise nicht in überzeugender Weise
zu erklären, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig offensichtlich keine
Skrupel hatte, sich gegen die ebenfalls gesetzlich verankerte, allgemeine
Wehrpflicht aufzulehnen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behör-
den, falls sie tatsächlich im geltend gemachten hohen Masse an der Ein-
ziehung der Söhne der Beschwerdeführenden interessiert gewesen wä-
ren, in diesen zwei Monaten weiterhin nach den Söhnen gesucht und den
Beschwerdeführer – angesichts der von ihm angeblich unterzeichneten
Verpflichtungserklärung sowie der für den Unterlassungsfall angedrohten
Sanktionen – gegebenenfalls erneut verhaftet und bestraft hätten. Die
Beschwerdeführenden machen jedoch nichts dergleichen geltend. So-
dann ist zu bemerken, dass aufgrund der Aktenlage überhaupt nicht be-
legt ist, dass der Sohn A. tatsächlich einen Marschbefehl erhalten hat; ein
entsprechendes Dokument wurde seitens der Beschwerdeführenden
nicht zu den Akten gereicht. Vielmehr reichten sie auf Beschwerdeebene
ein Dienstbüchlein (in Kopie) nach, woraus sich ergibt, dass A. offenbar
regulär in E._______ registriert war (was im Widerspruch steht zur Aus-
sage, wonach der Beschwerdeführer seine Söhne nach E._______ ge-
schickt habe, um sie vor dem Zugriff des Militärs zu verstecken; vgl. A17
S. 9) und von den Militärbehörden am 12. Juli 2012 eine Reisebewilligung
erhielt. Demnach war A. im Ausreisezeitpunkt offensichtlich nicht ver-
pflichtet, in den Militärdienst einzurücken. Der von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Ausreisegrund (drohende Einziehung von A.
zum Militärdienst, Verfolgung des Beschwerdeführers infolge Nichtauslie-
ferung von A. an die Militärbehörden) kann bei dieser Sachlage nicht ge-
glaubt werden. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er
habe eine sehr hohe Summe an Bestechungsgeld (vgl. beispielsweise
A42 S. 4) bezahlt, um trotz der geltend gemachten Probleme Reisepässe
zu erhalten und über den Flughafen legal auszureisen. Es ist indessen
davon auszugehen, dass es ihm mit diesen Geldsummen sowie ange-
sichts der von ihm dargelegten guten Beziehungen zu hohen Militäroffi-
zieren (vgl. dazu A42 S. 7, 16 und 17) im Jahr 2012 ohne weiteres mög-
lich gewesen wäre, seine Söhne von der Militärdienstpflicht freizukaufen,
zumal es ihm eigenen Angaben zufolge gelungen sein will, mittels Beste-
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chungsgelder Reisepässe zu beschaffen und die legale Ausreise der ge-
samten Familie (inklusive der beiden Söhne) zu erwirken, womit die Söh-
ne ebenfalls dauerhaft der syrischen Militärdienstpflicht entzogen wurden.
Falls die syrischen Militärbehörden tatsächlich ein so grosses Interesse
an der Rekrutierung der Söhne des Beschwerdeführers gehabt hätten,
dass es nicht möglich gewesen wäre, sie mittels Bestechungsgelder von
der Dienstpflicht zu befreien, dann hätte der Beschwerdeführer mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit auch ihre legale Ausreise aus Syrien nicht
erkaufen können. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint
es insgesamt nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der Wehrdienstpflicht seiner Söhne von den syrischen Be-
hörden verfolgt wurde und die Zufügung ernsthafter Nachteile zu befürch-
ten hatte. Vielmehr ist insbesondere mit Blick auf die legale Ausreise der
gesamten Familie davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer
noch seine Familienangehörigen im Ausreisezeitpunkt im Visier der syri-
schen Behörden standen.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine gegen sie persön-
lich gerichtete, aktuelle Verfolgung im Heimatland geltend, sondern ver-
wies lediglich darauf, dass sie zwischen 1985 und 1987 Probleme mit den
Behörden gehabt habe, weil sie in einer kurdischen Tanzgruppe (vgl. das
eingereichte Foto) aktiv gewesen sei und auch Kundgebungen und Feste
mitorganisiert habe. Seitens der Beschwerdeführerin wird im Weitern vor-
gebracht, ihr Bruder sei früher Chauffeur von Abdullah Öcalan gewesen
und lebe heute als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Deswe-
gen habe Öcalan sie im Jahr 1988/1989 einmal zuhause besucht (vgl.
dazu das eingereichte Foto). Ausserdem hätten zwei ihrer Neffen bis zum
Tod für die PKK-Guerilla gekämpft, und eine Nichte sei zunächst eben-
falls Kämpferin gewesen und heute eine PYD-Funktionärin. Diese Aktivi-
täten von Verwandten der Beschwerdeführerin haben indessen den Akten
zufolge zu keinen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Ver-
folgungshandlungen seitens der syrischen Behörden geführt. Die Vor-
bringen in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin sind daher ins-
gesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
7.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatten.
8.
Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Wiederein-
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Seite 18
reise nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wä-
ren, weil sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt haben.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.3). Begründeter
Anlass zur Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in
Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich re-
levanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichender Anlass zur An-
nahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1,
2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das
Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Ok-
tober 2015, E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen
Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten
nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespit-
zeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei
der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört
und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheim-
dienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsge-
richt nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehöri-
ge oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt
habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch misslie-
bigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
D-1348/2015
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Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheim-
dienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen
sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass
jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tä-
tigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfol-
gung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische
Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die
Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über
niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, wel-
che die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme be-
gründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-
schlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3,
S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird so-
dann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Aus-
land zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt mögli-
cher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden
und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären,
falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und
in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den eu-
ropäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter be-
treiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt
noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrich-
tendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren
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Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syri-
schen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr unge-
hindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen,
welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien –
mehr als vier Millionen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon aus-
gegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiter-
hin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Ge-
heimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
8.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden
lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Mitglieder der PYD – „Sektion
in Europa“ sowie des Vereins „Ararat“ sind. Der Beschwerdeführer wurde
ausserdem zum Vertreter des „Ararat“-Vereins im Kanton F._______ er-
nannt. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden
zudem aktenkundig an vier kurdischen Kundgebungen teilgenommen und
das Newroz-Fest besucht.
8.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden
unbestritten. Allerdings bestehen keine konkreten und glaubhaften An-
haltspunkte dafür, dass sie tatsächlich wegen ihrer Tätigkeit oder Funkti-
on im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Zunächst ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien nicht wegen
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regimefeindlicher politischer Aktivitäten im Visier der Behörden standen.
Die Beschwerdeführenden haben sich sodann in der Schweiz nicht in
herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respek-
tive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat weder der
Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eine exponierte Kader-
stelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien
inne, sondern beide sind lediglich gewöhnliche Mitglieder der PYD
Schweiz und spielen innerhalb dieser Partei keine besondere oder gar
tragende Rolle. Der „Ararat“-Verein, bei welchem die Beschwerdeführen-
den ebenfalls Mitglied sind (der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ver-
treter des Vereins im Kanton F._______), ist politisch neutral und führt
primär soziale, kulturelle sowie integrationsfördernde Anlässe durch. Die
Beschwerdeführenden nehmen sodann wie Tausende anderer Exil-Syrer
als gewöhnliche Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime und den Bürgerkrieg in Syrien sowie an den Newroz-Festivitäten
teil; dass sie sich dabei zusammen mit anderen Teilnehmern fotografieren
lassen, entspricht ebenfalls dem massentypischen Vorgehen von exilpoli-
tischen Aktivisten. Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht als wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an den Beschwerdeführenden bestehen könnte. Es handelt sich nämlich
bei ihnen offensichtlich nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame
Persönlichkeiten, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als
ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen
sein könnten. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden
übersteigt demnach die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige nicht.
8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer marginalen exilpolitischen Aktivitäten – sofern
sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in
Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedro-
hung für das bestehende politische System empfinden und sie deswegen
bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen rechnen müssten.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht ge-
eignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An die-
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ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den
Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel, etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten.
Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2015 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra-
xisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vor-
stehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der ge-
nerellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch
die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und
D-1348/2015
Seite 23
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom
4. März 2015), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt bei gesetzlich bestimmten
Beschwerdekategorien auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbei-
ständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a AsylG). Ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen zu Verfahrenskostenbefreiung ist
auch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Den Beschwerdeführenden ist an-
tragsgemäss ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beizuordnen. Die
Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11
sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der am 26. März 2015 eingereichten Kostennote weist
die Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Auf-
wand von 9.16 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 78.50 aus,
was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 240.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das amtliche
Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertre-
ter der unterliegenden Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt
Fr. 2‘459.05 (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1348/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG), und den
Beschwerdeführenden wird antragsgemäss ihr Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter beträgt Fr. 2‘459.05 und geht zulasten der Kasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: