B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1348/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Alexandre Touihri, Studentconsulting AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).
D-1348/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2016 zusammen mit seinen El-
tern sowie vier (minderjährigen) Geschwistern (N […]) in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 18. Januar 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
der Beschwerdeführer dabei unter anderem zu Protokoll gab, ein weiterer
Bruder (C._______) lebe seit etwa (…) Jahren in der Schweiz,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2016 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte,
die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung
mit Eingabe vom 2. März 2016 für den Beschwerdeführer (sowie seine El-
tern und Geschwister) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
und dabei (sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen respektive sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeschrift eine von C._______ unterzeichnete Vollmacht
beilag,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 –
eröffnet am 8. März 2016 – den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, verbunden mit
D-1348/2016
Seite 3
der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten würden der
Rechtsvertretung auferlegt,
dass der Rechtsvertreter am 10. März 2016 fristgerecht eine Vollmacht des
Beschwerdeführers nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit
demjenigen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers trotz glei-
cher Beschwerdeschrift nicht aufdrängt – und im Übrigen auch nicht bean-
tragt wurde -, indessen eine koordinierte Behandlung angezeigt erscheint,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-1348/2016
Seite 4
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
D-1348/2016
Seite 5
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Dezember 2015 in Griechen-
land aufgegriffen wurde und er am 23. Dezember 2015 in Deutschland um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 4. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. Feb-
ruar 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich ge-
geben ist,
dass der Beschwerdeführer aus der (mehrjährigen) Anwesenheit seines
Bruders C._______ in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten – beispiels-
weise aus Art. 9 Dublin-III-VO – ableiten kann, zumal dieser nicht als Fa-
milienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen würde,
dass für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäss den Kriterien des Ka-
pitels III der Dublin-III-VO irrelevant ist, dass C._______ in der Schweiz –
D-1348/2016
Seite 6
wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – vollständig integriert ist und
somit in der Lage wäre, den Beschwerdeführer finanziell und bei der In-
tegration in der Schweiz zu unterstützen,
dass im Übrigen eine solche Unterstützung auch bei einem Aufenthalt im
benachbarten Deutschland möglich sein müsste,
dass somit die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz die Zuständig-
keit der Schweiz nicht zu begründen vermag,
dass dem Beschwerdeführer an der BzP das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer Weg-
weisung dorthin gewährt wurde,
dass er damals noch keine Einwände gegen eine Überstellung nach
Deutschland hatte (vgl. Akten SEM A 5 S. 7 f.),
dass er sich mithin erst auf Beschwerdeebene gegen eine Rückkehr nach
Deutschland aussprach,
dass es jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht –
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-1348/2016
Seite 7
dass es – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Deutschland in jüngster
Zeit zwar zahlreiche Angriffe auf Unterkünfte von Asylsuchenden gab,
dass die deutschen Behörden jedoch mangels gegenteiliger konkreter An-
haltspunkte – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – als schutz-
willig und schutzfähig zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann vorbringt, die
heutige Lage in Deutschland könne mit der prekären Lage in Italien im Jahr
2014 gleichgestellt werden, weshalb eine Überstellung nur zulässig sei,
wenn eine effektive Garantie für eine Unterbringung in einer sicheren
Struktur bestehe,
dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das in der Beschwer-
de in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) explizit auf
Familien mit Kindern bei Überstellungen nach Italien bezieht,
dass sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
keine Gründe gegen eine Überstellung nach Deutschland vorbrachte, da-
gegen spricht, dass er dort eine Situation vorfand, die derjenigen in Italien
im Jahr 2014 gleichzustellen wäre,
dass nach dem Gesagten in Bezug auf Deutschland die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, eine Weg-
weisung nach Deutschland sei nicht zumutbar, (auch) implizit die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass er jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die
deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
D-1348/2016
Seite 8
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
D-1348/2016
Seite 9
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1344/2016 vom heutigen
Tag auch die Beschwerde der Eltern und (minderjährigen) Geschwistern
des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden Nichteintretensent-
scheid vom 10. Februar 2016 abweist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1348/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: