Abtei lung IV
D-1351/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ S._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Kohlbacher Iten,
Merkurstrasse 65, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Januar 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1351/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2004
beziehungsweise Ende April/Anfang Mai 2005 und gelangte über den
Irak, wo er sich einige Zeit in Erbil aufhielt, in den Iran und schliesslich
am 9. November 2005 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am
10. November 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach-
suchte. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 bewilligte ihm
das BFM die Einreise in die Schweiz.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen vom 13. November 2005 durch die Flug-
hafenpolizei, vom 22. November 2005 durch das BFM und vom
7. sowie 13. März 2006 durch die zuständige kantonale Ausländer-
behörde im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______, wo er im
Jahre 1991 eine gymnasiale Schulbildung abgeschlossen habe. Er
habe bereits zu diesem Zeitpunkt für die türkische PKK (Partiya
Karkeren Kurdistan – Kurdische Arbeiterpartei) von Abdullah Öcalan
sympathisiert und für diese Partei Zeitschriften verteilt. Ferner habe er
sich kulturell betätigt, indem er bei der Organisation von Theater-
stücken mitgeholfen habe, bei welchen es unter anderem um die
Unterdrückung der Kurden durch die Araber, Perser und Türken
gegangen sei. In diesem Zusammenhang sei er zweimal von den syri-
schen Geheimdienstbehörden jeweils kurze Zeit nach den Newroz-
Feierlichkeiten festgenommen worden, so am 23. März 1993 und Ende
März 1995. Nach der ersten Festnahme sei er während sieben Tagen
inhaftiert gewesen und dabei beleidigt und gefoltert worden, indem
man ihn zuerst mit Kalt- und Warmwasser bespritzt und anschliessend
in einen Autoreifen gesteckt und auf die Fusssohlen geschlagen habe.
Beim zweiten Mal sei er während 23 Tagen festgehalten worden,
wobei er wiederum gefoltert worden sei und vor seiner Freilassung
schriftlich habe bestätigen müssen, sich künftig nicht mehr politisch
und kulturell zu betätigen. Weil er vor diesem Hintergrund nicht mehr
in Syrien habe bleiben können, sei er der PKK beigetreten und dieser
in den Irak gefolgt. Bereits beim Grenzübertritt sei seine Gruppe in
einen Hinterhalt der türkischen Armee geraten, bei welchem er schwer
verletzt worden sei. Wegen der erlittenen Schussverletzungen habe er
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D-1351/2007
in den folgenden Jahren, in denen er sich bei seiner PKK-Einheit
zunächst in Suleimaniya und ab 1998 in der Gegend um Kandil
(Nordirak) aufgehalten habe, nur leichte Aufgaben wie Buchhalter-
dienste und logistische Tätigkeiten erledigen können. Nach der Fest-
nahme von Abdullah Öcalan habe sich die PKK verändert, weshalb er
sich von ihr abgewendet habe und Ende 2003 nach Syrien zurück-
gekehrt sei. Da das Verhältnis des syrischen Regimes zur PKK in der
Zwischenzeit schlecht geworden sei und PKK-Anhänger hart bestraft
worden seien, habe er sich klandestin in Qamishli aufgehalten. Im
März 2004 sei es in dieser Ortschaft zu einem kurdischen Aufstand
gekommen, worauf er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden.
Seine Furcht sei alsdann konkret geworden, nachdem sein Bruder
C._______ mehrmals für kurze Zeit festgenommen und nach ihm
befragt worden sei. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat
Ende April/Anfang Mai 2005 (gemäss Angaben bei den Anhörungen
vom 13. November 2005 und vom 22. November 2005)
beziehungsweise im März 2004 (gemäss Angaben bei der Anhörung
vom 13. März 2006) verlassen und sich nach Erbil (Nordirak) begeben,
von wo aus er schliesslich über den Iran und einen ihm nicht bekann-
ten Staat in die Schweiz gelangt sei.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten, so einen Auszug aus dem syrischen
Familienregister, ein Exemplar der September-Ausgabe der Zeitschrift
"Özgür Genclik" aus dem Jahre 2005 und mehrere Fotografien, auf
welchen teilweise Narben im Bereich seines linken Oberschenkels
sowie seiner Hüfte zu sehen sind beziehungsweise auf denen er in
Uniform abgebildet ist.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 – eröffnet am 1. Februar 2007 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung seiner Verfügung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaft-
machen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standzuhalten; allerdings erweise sich der Vollzug
der Wegweisung nach Syrien in Würdigung aller Umstände als nicht
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zumutbar. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2007 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerde-
eingabe wurden eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer im
Kreise einer Gruppe von bewaffneten Männern erkennbar ist, sowie
ein Auszug aus der Zeitschrift "Serxwebun" von 1997 ins Recht gelegt.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2007 reichte der
Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage seines in Norwegen
lebenden Cousins D._______ vom 16. Februar 2007 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2007 – welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vor-
instanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2007 reichte der
Beschwerdeführer schriftliche Aussagen zweier als anerkannte Flücht-
linge in der Schweiz lebender Landsleute vom 3. Juli 2007 zu den Ak-
ten.
I.
Nachdem am 28. November 2007 per Telefax eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an das Bundesver-
waltungsgericht übermittelt worden war, ging am 13. Mai 2008 beim
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Gericht ein ärztlicher Bericht vom 5. Mai 2008 betreffend den Be-
schwerdeführer ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teil-
weise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standzuhalten.
4.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet das BFM zunächst die beiden gel-
tend gemachten Festnahmen von 1994 (recte: 1993) und 1995, da sie
nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Behörden gegen unlieb-
sam gewordene, politisch oppositionelle Personen entsprächen. Insbe-
sondere erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auch
nach seiner zweiten Festnahme wieder freigekommen wäre, ohne
dass weitergehende Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien.
Ferner habe er angegeben, sich der PKK angeschlossen zu haben
und bereits bei seiner Einreise in den Irak angeschossen worden zu
sein, dass er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien habe zu-
rückkehren können, weil er den heimatstaatlichen Behörden als Oppo-
sitioneller bekannt gewesen sei und eine Verhaftung hätte befürchten
müssen. Es stelle sich daher die Frage, weshalb er im Jahre 2003 das
Risiko einer Rückkehr dennoch auf sich genommen habe. Er habe
zwar vorgebracht, sich nach seiner Rückkehr in Syrien nur im Ver-
steckten aufgehalten zu haben; gleichzeitig wolle er aber im Rahmen
des Kurden-Aufstandes vom März 2004 an Demonstrationen teil-
genommen haben, was unvereinbar sei mit der von ihm geltend ge-
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machten Furcht vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte.
Schliesslich habe er sich bezüglich seiner Ausreise aus Syrien und der
Weiterreise in die Schweiz in Widersprüche verwickelt, indem er an-
lässlich der Anhörung vom 13. November 2005 angegeben habe,
seinen Heimatstaat Ende April 2005 verlassen und sich anschliessend
drei bis vier Monate in Erbil aufgehalten zu haben, während laut
seinen Aussagen in der Anhörung vom 13. März 2006 die Ausreise
bereits im Frühling 2004 erfolgt sei und er danach über ein Jahr in
Erbil verbracht habe. Aus diesen Gründen könne die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen seiner kulturellen
Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft bei der PKK nicht geglaubt
werden (vgl. Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007, E. I./1, S. 3).
4.1.2 Die weiteren, als glaubhaft erachteten Vorbringen des Be-
schwerdeführers hält das Bundesamt sodann für asylrechtlich un-
erheblich. Es verneint dabei insbesondere das Vorliegen einer objektiv
begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der PKK. So sei nicht
davon auszugehen, dass den syrischen Behörden seine Mitgliedschaft
bei der PKK bekannt geworden sei. Bei den von ihm eingereichten Fo-
tografien, auf welchen er in Uniform in den Bergen zu sehen sei, hand-
le es sich um private Bilder, die nicht veröffentlicht worden seien. Fer-
ner sei er auf der Fotografie in dem von ihm eingereichten Exemplar
der türkisch-kurdischen Zeitschrift Özgür Genclik nicht zweifelsfrei zu
identifizieren und sein Name sei im Text nicht erwähnt; darüber hinaus
handle es sich nicht um eine syrische Zeitschrift, so dass die Wahr-
scheinlichkeit der Kenntnisnahme durch die syrischen Sicherheits-
kräfte sehr gering sei (vgl. Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007,
E. I./2, S. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeschrift vom 20. Februar 2007 und den Eingaben vom
22. Februar 2007 sowie vom 13. Juli 2007 auf den Standpunkt, seine
Vorbringen seien sowohl glaubhaft als auch asylrechtlich relevant.
4.2.1 Hinsichtlich der ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaub-
haftigkeitselemente führt er aus, bei den Anlässen, die zu den Kurz-
inhaftierungen in den Jahren 1993 und 1995 geführt hätten, habe es
sich um kulturelle Anlässe gehandelt und nicht um schwerwiegende
Oppositionstätigkeiten. Die Dauer der Inhaftierungen von sieben be-
ziehungsweise 23 Tagen wegen seiner Beteiligung an den Newroz-
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Feierlichkeiten seien im Rahmen des Üblichen ausgefallen, da er zu
jenem Zeitpunkt noch nicht als aktiver kurdischer Oppositioneller auf-
gefallen sei. Zudem sei er entgegen der Auffassung der Vorinstanz
beim zweiten Mal nicht ohne weitere Massnahmen freigekommen,
sondern habe sich nach erlittener Folter unterschriftlich verpflichten
müssen, künftig von jeglichen politischen Aktivitäten abzusehen; dies
stelle eine Massnahme dar, die im Hinblick auf allfällige spätere
Tätigkeiten gegen ihn ins Gewicht fallen würde. Im Weiteren sei es
durchaus erklärbar, wieso er im Jahre 2003 – anders als noch 1995 –
das Risiko auf sich genommen habe, nach Syrien zurückzukehren.
Seine Rückkehr sei nämlich auf die von ihm während seines acht-
jährigen Aufenthaltes im Irak erlebten Ereignisse zurückzuführen,
aufgrund derer er körperlich und psychisch stark traumatisiert worden
sei. Eine frühere Rückkehr sei ausgeschlossen gewesen, weil er zu-
nächst den syrischen Behörden noch in unmittelbarer Erinnerung ge-
wesen sei und zudem die PKK erst anlässlich ihrer 7. Generalver-
sammlung im Jahre 2000 die Rückkehr von verletzten Mitgliedern er-
laubt habe, ohne diese als Verräter zu brandmarken. Seine Teilnahme
an den Demonstrationen vom März 2004 in Qamishli sei nicht durch
seinen ansonsten klandestinen Aufenthalt in Syrien als unglaubhaft zu
bezeichnen, da es für ihn ungleich weniger gefährlich gewesen sei,
sich unter Tausende von Demonstranten zu mischen, als mit seiner
Familie, die seinetwegen unter ständiger behördlicher Beobachtung
gestanden habe, Kontakt aufzunehmen. Ferner habe er seinen
Heimatstaat kurze Zeit nach den Unruhen verlassen. Diesbezüglich
bestehe in der Tat ein Widerspruch in seinen Aussagen, den er be-
daure, aber erklären könne. Der Schlepper habe ihn nämlich davor
gewarnt, seinen über ein Jahr dauernden Aufenthalt in Erbil zu er-
wähnen, weil er sonst umgehend nach Syrien ausgeschafft würde.
Zutreffend seien dann seine Angaben anlässlich der kantonalen Be-
fragung ausgefallen, mit welchen er auf Anraten von in der Schweiz
lebenden Landsleuten seine ursprünglich falschen Aussagen berichtigt
habe.
4.2.2 Soweit die Vorinstanz seine Vorbringen als asylrechtlich ir-
relevant erachtet, bringt der Beschwerdeführer vor, die syrischen Be-
hörden müssten bereits im Jahre 1995 den Verdacht gehegt haben,
dass er sich der PKK angeschlossen habe. Er habe nämlich zuvor ein
Gesuch um Verschiebung seines Militärdienstes gestellt, sich aber
nach Ablauf der ihm gewährten Frist nicht mehr gemeldet; da er für die
Behörden zudem nicht auffindbar gewesen sei, müssten diese an-
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genommen haben, dass er für die PKK in die Berge gegangen sei. Auf
der von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten, grossformatigen
Kopie des in der Serxwebun abgebildeten Fotografie, die im Klein-
format auch im bereits eingereichten Exemplar der Özgür Genclik er-
schienen sei, sei er sodann deutlich zu erkennen. Die Ausgabe der
Serxwebun liege überall in Kurdistan auf, wo Familien von PKK-
Märtyrern lebten, und sei daher auch den syrischen Behörden
bekannt. Im Übrigen unterschätze die Vorinstanz ohnehin die
syrischen Geheimdienste, welche die Publikationen der PKK – Zeit-
schriften und Bücher – sehr gut kenne und daraus Informationen
bezüglich der PKK-Mitgliedschaft von syrischen Staatsangehörigen
gewinne. Auf einer weiteren nunmehr eingereichten Fotografie sei er
ebenfalls in einer Gruppe von PKK-Kämpfern zu sehen. Mindestens
einer der ebenfalls abgebildeten Kollegen sei in der Folge als Märtyrer
gefallen, weshalb es notorisch sei, dass dessen Familie die Fotografie
gut sichtbar aufgehängt habe, mithin auch er ein weiteres Mal für die
syrischen Sicherheitskräfte erkennbar geworden sei. Schliesslich sei
er aufgrund seiner Verletzungsnarben und einer sich nach wie vor in
seinem Körper befindenden Gewehrkugel für die Behörden ohne
weiteres als PKK-Kämpfer eruierbar. Es sei deshalb sicher, dass er bei
einer allfälligen Rückkehr nach Syrien im Rahmen der behördlichen
Kontrollen – die wegen seiner langjährigen Auslandabwesenheit genau
ausfallen würden – entdeckt würde.
5.
5.1
5.1.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den zen-
tralen Punkten seiner Asylbegründung glaubhaft erscheinen. Der Be-
schwerdeführer hat im Rahmen der Anhörungen durch die Asyl-
behörden – abgesehen von der Schilderung des Zeitpunktes seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat, auf welche nachstehend einzugehen
ist – kongruente, detaillierte und lebensnahe Aussagen gemacht; seine
Schilderungen wirken an keiner Stelle aufgebauscht, stereotyp oder
vage. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer denn auch nur in
Bezug auf den Ausreisezeitpunkt einen Widerspruch vor und be-
schränkt sich im Übrigen darauf, gewisse Vorbringen als un-
wahrscheinlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Berichte
staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen vermögen die Aus-
führungen des BFM indessen nicht zu überzeugen (vgl. zum
Folgenden namentlich die entsprechenden amtsinternen Berichte des
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BFM und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
zur Situation in Syrien; Danish Immigration Service, Syria: Kurds,
Honour-killings and Illegal Departure, 2007; Human Rights Watch,
World Report 2010, Syria; Human Rights Watch, Syria, Group Denial,
Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 2009;
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, Bern 2008; SFH, Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten, Bern
2008; James Brandon, The PKK and Syria's Kurds, in: Terrorism
Monitor, vol. 5 (2007), issue 3, auf
/programs/gta/single/?tx_ttnews[tt_news]=1014&tx_ttnew
s[backPid]=182&no_cache=1, abgerufen am 3.2.2010; James Bran-
don, Mount Qandil: A Safe Haven for Kurdish Militants, in: Terrorism
Monitor, vol. 4 (2006), issue 17 und 18, auf
programs/gta/archivesgta/gta2006/?tx_publicationsttnews_pi2[issue]=
17, abgerufen am 12.2.2010).
5.1.2 So war zunächst – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Auffassung – bereits unter der bis zum Jahre 2000 dauernden Herr-
schaft von Präsident Hafis al-Assad ein "typisches Vorgehen" der
syrischen Sicherheitskräfte im Umgang mit politischer Opposition
kaum erkennbar. Die Taktik der weitgehend unabhängig operierenden,
dem Präsidenten direkt unterstehenden Geheimdienste zeichnete sich
vielmehr durch ein hohes Mass an Willkürlichkeit aus, welches sich
etwa in Massenverhaftungen äusserte, von denen auch Personen mit
einem geringen politischen Profil betroffen waren. Als Grund für eine
Inhaftierung konnte dabei insbesondere auch die Teilnahme am
kurdischen Neujahrsfest Newroz genügen. Unter anderem kam es
gemäss Amnesty International im Jahre 1995 im Zusammenhang mit
den Newroz-Feierlichkeiten – welche, wie auch in späteren Jahren
immer wieder, behördlich verboten worden waren – zur Festnahme
von über 70 Kurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.2
S. 68, mit Quellenhinweisen), die in den meisten Fällen nur kurz an-
dauerte und vorab der Einschüchterung diente. Die Glaubhaftigkeit
eines geltend gemachten Behördenverhaltens kann demnach im syri-
schen Kontext nicht einseitig vom Vorliegen rational nachvollziehbarer
Motive abhängig gemacht werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.3
S. 68 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Vor diesem Hintergrund er-
scheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den
1990er-Jahren zwei Mal wegen kultureller Aktivitäten zu Newroz fest-
genommen und nach kurzer Zeit wieder freigekommen sei, plausibel.
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Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die syrischen Sicherheits-
kräfte ihn mit den Inhaftierungen und den damit verbundenen Miss-
handlungen durch Abschreckung insbesondere vor einem allfälligen
weiter gehenden Engagement für die kurdische Sache abhalten
wollten; in diesen Zusammenhang passt auch die vom Beschwerde-
führer angegebene schriftliche Verpflichtung, sich künftig nicht mehr
im bisherigen Sinne zu betätigen.
5.1.3 Ferner erscheint auch seine Rückkehr nach Syrien im Jahre
2003 nachvollziehbar, fällt sie doch in eine Zeit, als die PKK im nord-
irakischen Kandil-Gebirge nach dem am 20. März 2003 erfolgten
Einmarsch der US-Truppen in Bedrängnis geriet und sich die Organi-
sation zudem in innerparteilichen Auseinandersetzungen um die künf-
tige ideologische Ausrichtung schwertat; die im Herbst 2003 erfolgte
erneute Umbenennung der PKK, die sich erst im April 2002 die Be-
zeichnung KADEK gegeben hatte, in die Kongra-Gel ist äusseres Zei-
chen davon. In dieser Phase des Umbruchs kehrten viele langjährige
Aktivisten der Partei den Rücken und verliessen das Kandil-Gebirge.
Es ist daher keineswegs auszuschliessen, dass auch der Beschwerde-
führer, der sich seit 1995 bei der PKK befand und nach eigenen An-
gaben mit der Neuorientierung der Partei nicht einverstanden war (vgl.
A17, S. 16; A27, S. 8), gegen Ende 2003 in seinen Heimatstaat begab.
Dort hatte sich die Situation seit dem Machtantritt von Präsident Ba-
shar al-Asad im Jahre 2000 insoweit verändert, als einerseits zwar die
jahrelange syrische Unterstützung der PKK eingestellt worden war
(vgl. dazu nachfolgende E. 6.2), andererseits aber auch zu ver-
schiedenen Anlässen Amnestien erlassen wurden, bei welchen zum
Teil langjährige politische Gefangene freikamen. Gleichzeitig war
während des sogenannten "Damaskus-Frühling" in beschränktem
Masse die Meinungsfreiheit und ein breiterer politischer Diskurs mög-
lich. Obwohl bereits im Laufe des Jahres 2001 die Repression durch
das Regime wieder zunahm, agierten die kurdischen Parteien in der
Folge offener und selbstbewusster, wobei sie sich durch die
amerikanische Protektion kurdischer Interessen im Irak im Vorfeld und
nach der Invasion vom März 2003 bestärkt fühlten (vgl. Human Rights
Watch, Syria, Group Denial, Repression of Kurdish Political and
Cultural Rights in Syria, 2009, S. 14 f.; EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1,
S. 70 f.). Die Hoffnung auf eine allfällige Verbesserung der Lage der
syrischen Kurden zerschlug sich allerdings endgültig mit den Unruhen
vom 12. bis zum 16. März 2004, welche in Qamishli ihren Anfang
nahmen und sich rasch über das ganze kurdische Siedlungsgebiet
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ausbreiteten. In die tagelangen Protestaktionen war praktisch die
gesamte kurdische Bevölkerung involviert, so dass eine Teilnahme des
Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich erscheint. Auch wenn er
sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt klandestin in
Qamishli aufhielt, ging er jedenfalls in der ersten Protestwelle trotz der
landesweiten Verhaftung von über 2'000 Personen kaum ein erheb-
liches Risiko ein. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer
nicht nur sein auch von der Vorinstanz nicht bezweifeltes Engagement
für die PKK im Irak glaubhaft gemacht, sondern auch die bereits vor
1995 erfolgten Verfolgungsmassnahmen und seine Rückkehr in den
Heimatstaat.
5.1.4 Nicht restlos geklärt erscheinen damit einzig der Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien und die Dauer seines nachfolgenden erneuten
Aufenthaltes im Nordirak. Das BFM hält dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich zu Recht einen klaren Widerspruch vor, gab er doch anläss-
lich der Anhörung vom 13. November 2005 an, er habe Syrien Ende
April 2005 verlassen und sich danach während drei bis vier Monaten
in Erbil aufgehalten (vgl. A17, S. 11), während er in der Befragung vom
13. März 2006 vorbrachte, er sei bereits im März 2004 ausgereist und
habe in der Folge rund anderthalb Jahre in Erbil gelebt (vgl. A27,
S. 25). Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Widerspruch im Rahmen
des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs zweifelsfrei aufzulösen.
Auch die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2007 nach-
gelieferte Erklärung, er sei in diesem Zeitpunkt zu nervös gewesen,
um die Ungereimtheit zu beseitigen, und die Wahrheit sei, dass ihn der
Schlepper davor gewarnt habe, den über einjährigen Aufenthalt im Irak
anzugeben, weil er sonst nach Syrien ausgeschafft würde (vgl. Be-
schwerde, S. 6 f.), vermag nicht wirklich zu überzeugen. Es liegt viel-
mehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bei der kan-
tonalen Anhörung seine Ausreise aus Syrien um ein Jahr früher angab
als bei der Erstbefragung, weil er in der Zwischenzeit auf die Be-
deutung des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zwi-
schen der Verfolgung und der Ausreise aufmerksam gemacht worden
war. Angesichts der sich seit den Unruhen von 2004 stetig ver-
schlechternden Situation für die syrischen Kurden im Allgemeinen und
der besonderen Gefährdungslage von ehemaligen PKK-Mitgliedern
fällt der Widerspruch indessen letztlich nicht ins Gewicht, da der Be-
schwerdeführer ohnehin objektiv begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung hat (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2 und 6.3); es kann daher of-
Seite 12
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fen bleiben, ob er seinen Heimatstaat bereits im Jahre 2004 oder erst
im Jahre 2005 verlassen hat.
5.2 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von fol-
gendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie aus A._______. Nach dem Besuch des
Gymnasiums sympathisierte er für die PKK und begann, sich für die
kurdische Kultur zu engagieren. Wegen seiner Beteiligung an der New-
roz-Feier wurde er in den Jahren 1993 und 1995 jeweils für einige
Tage inhaftiert und misshandelt, bevor er nach Abgabe des Ver-
sprechens, sich nicht mehr kulturell oder politisch zu betätigen, frei-
gelassen wurde. Im Jahre 1995 schloss er sich der PKK an und hielt
sich in der Folge bis gegen Ende des Jahres 2003 im kurdisch
dominierten Nordirak auf, wovon die letzten Jahre im PKK-Lager im
Kandil-Gebirge. Danach kehrte er nach Syrien zurück und lebte
klandestin in Qamishli. Im März 2004 nahm er an den Kurden-
Protesten teil und entschloss sich danach zur Ausreise aus seinem
Heimatstaat, weil er aufgrund seiner Vergangenheit eine erneute In-
haftierung befürchtete. Er verliess Syrien Ende März 2004 oder Ende
April 2005 und gelangte über den Irak – wo er sich während einiger
Monate in Erbil aufhielt – und weitere Staaten in die Schweiz.
6.
6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
vor dem soeben geschilderten Hintergrund im heutigen Zeitpunkt be-
gründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort
in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher
ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm
von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen inter-
nationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender
entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
6.2 Aus den in E. 5.1.1 zitierten Quellen (mit zahlreichen weiteren
Verweisen) geht hervor, dass sich die Situation der Kurden in Syrien in
den vergangenen Jahren tendenziell stetig verschlechterte. Sah es
nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-
Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern,
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war es letztlich so, dass sich die unter seinem Vater klar definierten
"roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten
kennzeichneten, auflösten. Die weitgehend unabhängigen Geheim-
dienste sorgen seither mit willkürlichem Verhaftungen, Verweigerung
der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechts-
organisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähn-
lichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Die
kurdische Bevölkerung geriet dabei insbesondere seit der blutigen
Niederschlagung der Proteste von März 2004 – bei welcher rund 40
Kurden ums Leben kamen – unter erhöhtem Druck. Die staatlichen Si-
cherheitskräfte gehen immer wieder mit grosser Härte gegen kurdi-
sche Anlässe wie die jährlichen Newroz-Feierlichkeiten vor. Anlässlich
der Newroz-Feste von 2006 bis 2009 wurden Dutzende von Teil-
nehmenden verhaftet. Am 20. März 2008 eröffneten die Sicherheits-
kräfte gar das Feuer auf Newroz-Teilnehmer in Qamishli, wobei drei
Männer getötet wurden. Auch bei anderen kurdischen Veranstaltungen
– wie etwa Protestaktionen im Zusammenhang mit den Operationen
der türkischen Armee gegen die PKK im Irak und in der Türkei, dem
Gedenkanlass zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan
oder den Demonstrationen gegen das "Dekret Nr. 49" (mit welchem
das Recht auf Landbesitz in den Grenzregionen beschränkt wurde) –
kam es in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder zu Verhaftungs-
wellen. Daneben wurde die organisierte politische Tätigkeit offiziell
verboten. So wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der
Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal
seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche
und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien
verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zu-
sammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der PKK
nahe stehenden PYD (Partiya Yekitiya Demokratik; Partei der Demo-
kratischen Union) betraf dies auch die PKK selber. Unter Bashar al-
Asad hat sich die Beziehung des Regimes zur PKK geändert. So ent-
zog der syrische Staat dieser Partei – welche ihr Ausbildungslager bis
in die 1990er-Jahre unter syrischer Protektion in der libanesischen
Bekaa-Ebene geführt hatte – im Zuge der Verbesserung der syrisch-
türkischen Beziehungen bereits im Jahre 2000 seine langjährige
Unterstützung und in den vergangenen Jahren wurden sodann zahl-
reiche syrische Parteimitglieder, vorrangig niederrangige Aktivisten,
verhaftet. Das Oberste Sicherheitsgericht (SSSC), vor welchem die
meisten der anhängig gemachten Verfahren geführt wurden, verurteilte
mehrere PKK-Mitglieder zu Freiheitsstrafen zwischen drei und zehn
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Jahren. Die zunehmenden Repressionen führten in jüngerer Ver-
gangenheit unter anderem dazu, dass kaum mehr syrische PKK-
Aktivisten aus dem Nordirak nach Syrien zurückzukehren wagten.
6.3 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer als Kurde bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat objektiv begründet befürchten müsste, bereits im
Rahmen der strengen Einreisekontrollen einer genauen Prüfung unter-
zogen und dabei als ehemaliges PKK-Mitglied erkannt zu werden. Die-
se Gefahr erhöht sich durch seine vergangenen Tätigkeiten bei den
Newroz-Feiern von 1993 beziehungsweise 1995 und die in diesem Zu-
sammenhang bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen, welche da-
rauf schliessen lassen, dass er den Sicherheitskräften bereits bekannt
ist. Ferner hat er bislang den obligatorischen Militärdienst nicht ge-
leistet, was als Indiz für eine regimefeindliche Haltung und ein Enga-
gement zugunsten der PKK ausgelegt werden dürfte. Schliesslich fällt
er durch eine immer noch gut sichtbare Schussverletzung aus dem
Jahre 1995 auf und ist auf den von ihm eingereichten Fotografien, die
teilweise in Publikationsorganen der PKK abgebildet waren, in aus-
reichendem Masse erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzu-
stimmen, dass die syrischen Behörden auch ausländische Druck-
erzeugnisse der PKK genau auswerten und identifizierbare syrische
Staatsangehörige mit Kontakten zu dieser Partei landesweit
registrieren. Im Zuge eines daraufhin zu erwartenden einlässlichen
Untersuchungsverfahrens wäre der Beschwerdeführer unter Berück-
sichtigung des notorischen Vorgehens der syrischen Geheimdienste
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
7.
7.1 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung; ferner ist das Vorliegen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative aufgrund der staatlichen Urheberschaft der Ver-
folgung im syrischen Kontext auszuschliessen. Damit erfüllt der Be-
schwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen an die Flücht-
lingseigenschaft. Angesichts seiner langjährigen Zugehörigkeit zur
PKK bleibt allerdings näher zu prüfen, ob Hinweise darauf bestehen,
dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig ge-
macht hat, welche im Sinne von Art. 1 F Bst. a-c des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) beziehungsweise von Art. 53 AsylG zu einem Ausschluss
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von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewäh-
rung führen würden.
7.2 Soweit die Ausschlussklausel von Art. 1 F FK betreffend, bedingt
deren Anwendung praxisgemäss das Vorliegen substantiell ver-
dichteter Verdachtsmomente für die Annahme, dass die asylsuchende
Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Bst. a) oder ein schweres Ver-
brechen des gemeinen Rechts (Bst. b) begangen hätte oder dass sie
sich Handlungen zuschulden kommen liess, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Im vor-
liegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Beschwerdeführer persönlich an solchen Verbrechen be-
teiligt hätte. Seine Mitgliedschaft bei einer für Menschenrechtsver-
letzungen verantwortlichen Organisation – es steht fest, dass An-
gehörige der PKK zahlreiche Verstösse gegen das humanitäre Völker-
recht begangen haben (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f., mit
weiteren Hinweisen) – könnte demnach nur zum Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er in der Lage gewesen wäre, die
politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK
1999 Nr. 11); dies ist indessen angesichts seines Engagements auf
der untersten Hierarchiestufe der PKK von vornherein auszu-
schliessen. Damit ist gesagt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als
Flüchtling anzuerkennen ist.
7.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einer Person, welche die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn sie die innere oder äus-
sere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet.
7.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage von
vornherein nur die erste Tatbestandsvariante zu prüfen. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG, mit welcher die Praxis zu Art. 8a
aAsylG weitergeführt wird, stellen auch weniger gravierende Hand-
lungen als die in Art. 1 F FK genannten einen Asylausschlussgrund
dar (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.51). Im Unter-
schied zur Ausschlussklausel von Art. 1 F FK spielt es sodann keine
Rolle, ob die Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter aufweisen oder als politisches Delikt einzustufen sind;
massgeblich ist einzig der abstrakte Verbrechensbegriff gemäss
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Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), mithin die Androhung einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (ebd.). Eine rechtskräftige
Verurteilung ist sodann nicht zwingend vorausgesetzt. Es genügt auch
das Geständnis des Straftäters gegenüber den Asylbehörden be-
ziehungsweise – bei Delikten im Ausland – "die aus schwerwiegenden
Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der
genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat" (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer, BBl 1996 II S. 72 f.). Schliesslich sind die
objektiven und subjektiven Aspekte der Straftat zu berücksichtigen. Mit
Bezug auf die PKK hat die schweizerische Praxis dafürgehalten, dass
bei Mitgliedern dieser Organisation von einer pauschalen Betrachtung
abzusehen ist und stets der individuelle Tatbeitrag – zu welchem
neben der Schwere der Tat und dem persönlichen Anteil am
Tatentscheid ebenso das Motiv des Täters und allfällige
Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu
ermitteln ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.); an dieser Recht-
sprechung ist weiterhin festzuhalten.
7.3.2 Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 2003 Mitglied der PKK
und folgte dieser als Peshmerga in ihr Hauptquartier im Nordirak. Dort
konnte er nach eigenen Angaben wegen der bereits beim Grenzüber-
tritt erlittenen Schussverletzung keine kombattanten Aufgaben über-
nehmen und war ausschliesslich in logistischen Funktionen tätig,
namentlich als Buchhalter (vgl. A17, S. 16) sowie als Kontaktperson zu
den Lebensmittelschmugglern (A27, S. 9). Aus den Akten lässt sich ein
weitergehendes Engagement nicht mit genügender Konkretheit ent-
nehmen. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der von
ihm eingereichten Fotografie in der Zeitschrift Serxwebun mit um-
gehängtem Gewehr abgebildet ist, lässt noch keine substantiellen
Rückschlüsse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung auf eine Teil-
nahme an Kampfhandlungen zu, da auch nicht an Einsätzen beteiligte
PKK-Angehörige in der Regel mit einer Schusswaffe zum Selbstschutz
ausgerüstet sind (vgl. EMARK 2009 Nr. 9 E. 7c/bb S. 82). Bei dieser
Sachlage fehlt es an einer ausreichenden Beweislage für die An-
wendung der Ausschlussbestimmung von Art. 53 AsylG.
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7.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG für die An-
erkennung als Flüchtling erfüllt. Da ferner weder substanziell ver-
dichtete Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F FK noch solche
gemäss Art. 53 AsylG bestehen, hat der Beschwerdeführer zudem
Anspruch auf die Erteilung von Asyl (Art. 2 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzu-
heissen, die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeit-
aufwandes der Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 8, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
31. Januar 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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