B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1351/2016
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).
D-1351/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – verliessen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihr Heimatland
am 26. Dezember 2014 auf dem Luftweg, um illegal über Oman und ein ihr
unbekanntes Land in die Schweiz einzureisen, wo sie am 31. Dezem-
ber 2014 um Asyl ersuchten. Am 21. Januar 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt, am 30. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin ein-
lässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie stamme aus dem
Jaffna-Distrikt und sei 1999 mit ihrer Familie C._______ nach Indien ge-
flüchtet, wo sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet habe. Ihre Eltern
seien gegen diese Heirat gewesen und lehnten seither den Kontakt zu ihr
ab. 2003 sei sie mit ihrem Mann und ihrem gemeinsamen Kind nach Sri
Lanka ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt und habe in D._______ gelebt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr
Ehemann habe als [Beruf] für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gearbeitet. Als die Armee das Gebiet eingenommen habe, sei sie gemein-
sam mit ihrem Mann und ihrem Kind nach E._______ gegangen. Die sri-
lankische Armee (SLA) habe dort alle jungen Leute in ein Boot geladen.
Dabei hätten sie ihren Mann und andere junge Männer am 10. Januar 2009
festgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, zu den LTTE zu gehören.
Seither sei ihr Mann verschwunden. Sie sei danach mit anderen Zivilper-
sonen in eine Schule in einem Waldgebiet in F._______ gebracht worden.
Dort sei sie drei Tage mit circa 100 bis 150 Personen festgehalten worden
und man habe dabei ihren Namen und den Namen ihres Mannes regis-
triert. Danach sei sie in das Dorf in der Nähe von G._______, wo sie auf-
gewachsen sei, zurückgekehrt. Dort sei sie wiederholt belästigt worden. Es
seien jeweils drei Personen gekommen, die sie nach ihrem Mann gefragt
hätten und ihm beziehungsweise ihr vorgeworfen hätten, den LTTE anzu-
gehören. Die Personen seien Soldaten respektive „Kiprans“ (phonetisch,
vgl. BzP) gewesen, respektive in Zivilkleidung gekommen (vgl. Anhörung).
Am Anfang hätten sie sie nur vor dem Haus gefragt und seien wieder ge-
gangen. In den letzten drei Jahren seien sie immer wieder in ihr Haus hin-
eingekommen und hätten sie dort belästigt. Alle drei bis vier Tage seien
drei Personen gekommen. Sie hätten ihre „Haare abgehauen“, sie an der
Hand gezogen, an den Kleidern gezogen; der schlimmste Vorfall sei gewe-
D-1351/2016
Seite 3
sen, als diese einmal zerrissen worden seien und sie das Bewusstsein ver-
loren habe. Sie habe ihren Mann überall gesucht respektive wisse sie nicht,
wo man ihren Mann hingebracht habe. Als Frau habe sie Angst gehabt,
nach ihrem Mann zu suchen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ihre Identitätskarte, eine
Bestätigung des Flüchtlingslagers in Indien in Kopie, ein Bestätigungs-
schreiben eines Provinzialratsmitglieds, ihre Heiratsurkunde und ihre Ge-
burtsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Kindes im Original und ihres
Ehemannes in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 2. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Falls notwendig, sei eine zweite Anhörung anzuordnen sowie ein psychiat-
risches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut, verzichtete auf
Kostenvorschusserhebung und ordnete den Beschwerdeführenden ihre
Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 wurde ein Bericht von Dr. med. A. S. mit
Befund auf eine posttraumatische Belastungsstörung, ein ambulanter Be-
richt des (…)spitals, ein Zeitungsartikel über Vergewaltigungen in Sri Lanka
sowie das Resümee einer Auskunftsperson hinduistischen Glaubens zu
den Akten gereicht.
D-1351/2016
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest.
H.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr mit Instruktionsverfügung
vom 17. August 2016 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom
23. August 2016 Gebrauch und verwies dabei vollinhaltlich auf die Ausfüh-
rungen von Dr. A. S. im erwähnten Bericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-1351/2016
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten, da sie zu wenig konkret
und differenziert seien und somit der Eindruck entstehe, sie habe das Ge-
schilderte nicht erlebt. Insbesondere seien die Angaben der Beschwerde-
führerin zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes hochgradig ausweichend und
unsubstanziiert ausgefallen. Sie habe angegeben, er habe [seinem Beruf
nachgehen] müssen, wobei ihm von den LTTE die Materialien bereitgestellt
worden seien; über die Anzahl der (…) wisse sie nichts. Im Weiteren habe
sie geltend gemacht, ihr Bruder und ihr Schwager seien vor langer Zeit
getötet worden, da sie die LTTE unterstützt hätten. Über keinen der beiden
Vorfälle habe sie mehr erzählen können. Es sei jedoch kaum vorstellbar,
dass sie nur so wenig über die Aktivitäten ihrer Verwandten wisse. Vielmehr
sei zu vermuten, dass sie bewusst Informationen verschweige. Die An-
gabe, ihr Mann habe im Rahmen seiner LTTE-Mitgliedschaft lediglich [den
D-1351/2016
Seite 6
Beruf ausgeübt], sei zudem äusserst verharmlosend. Da der Verdacht be-
stehe, sie lege nicht die ganze Wahrheit über ihre Familienmitglieder und
deren LTTE-Beziehungen offen, seien auch ihre übrigen Vorbringen mit
Skepsis zu betrachten. So sei ihre Behauptung, sie habe seit Jahren kei-
nen Kontakt mehr zu ihren Eltern, unglaubhaft, in Anbetracht ihrer Erklä-
rung, diese seien gegen ihre Heirat gewesen, wobei sie den Grund hierfür
nicht wisse beziehungsweise sie gesagt hätten, ihre Geschwister hätten
sich im Gegensatz zu ihr im Ausland verheiratet. Im Weiteren habe sie
zentrale Ereignisse in ihrem Leben sehr vage und oberflächlich geschildert.
Etwa habe sie die Festnahme ihres Mannes trotz mehrmaligem Nachfra-
gen nur in sehr allgemeiner und schwammiger Form wiedergegeben.
Ebenso detailarm habe sie ihre eigene dreitägige Haft in einem Schulge-
bäude in F._______ beschrieben. Schliesslich hinterlasse auch ihre Dar-
stellung der wiederholten Belästigungen durch unbekannte Personen bei
ihr zu Hause einen stereotypen Eindruck. Trotz wiederholter Aufforderung,
genaue Angaben zu machen, seien ihre Vorbringen äusserst knapp und
unkonkret geblieben. Selbst den Vorfall, als man [ihr Kind] aus dem Haus
gesperrt und ihre Kleider zerrissen habe, woraufhin sie das Bewusstsein
verloren habe, habe sie ausweichend und fragmentarisch geschildert. Die
Ausführungen enthielten keinerlei Details oder Besonderheiten, welche als
Realkennzeichen gedeutet werden könnten. Auch habe sie an keiner Stelle
persönliche Gedankengänge, Emotionen oder andere innere Prozesse er-
wähnt, welche den Erzählungen einen individuellen, authentischen An-
strich verleihen würden. Im Weiteren seien ihre Vorbringen widersprüch-
lich. Sie habe in der BzP angegeben, ihren Mann nach dessen Festnahme
überall gesucht zu haben, in der Anhörung hingegen ausgesagt, Angst ge-
habt zu haben, ihn zu suchen, da sie eine Frau sei. Ihr Versuch, diese Un-
gereimtheit damit zu erklären, dass sie sehr aufgeregt gewesen sei, ver-
möge jedoch nicht zu überzeugen. Weiter habe sie an der BzP davon ge-
sprochen, dass sie von Soldaten der sri-lankischen Armee und anderen,
mit diesen zusammenarbeitenden Personen, von ihr als „Kipran“ bezeich-
net, belästigt worden sei. In der Anhörung habe sie dagegen gesagt, sie
wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, da sie zivil gekleidet gewesen
seien. Es sei ihr nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen bezie-
hungsweise zu erklären, wer die „Kiprans“ seien. Schliesslich würden ihre
Vorbringen auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns widersprechen. Sie bringe vor, ihr Mann sei 2009
von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und seither ver-
schwunden. Von da an bis zu ihrer Ausreise sei sie unzählige Male von
Personen belästigt worden, die sich nach ihrem Mann erkundigt, bezie-
hungsweise sie bezichtigt hätten, ebenfalls zu den LTTE zu gehören. Es
D-1351/2016
Seite 7
sei allerdings nicht plausibel, weshalb die Belästigungen jahrelang, bis weit
über den Krieg hinaus angedauert haben sollten, obwohl sie offensichtlich
über keinerlei besonderes Profil verfüge, welches dieses überdurchschnitt-
liche Interesse der sri-lankischen Behörden an ihr erklären könnte. Ausser-
dem leuchte es nicht ein, weshalb diese Unbekannten immer wieder nach
ihrem Mann gefragt und behauptet haben sollen, dieser sei ein LTTE-An-
hänger, wo er ohnehin bereits festgenommen worden sei. Das eingereichte
Bestätigungsschreiben des Provinzialratsmitglieds S.S. vermöge an der
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern, da sie diesen nicht
kenne, wohingegen dieser im Schreiben mitteile, er kenne ihre Familie gut,
was klar auf ein Gefälligkeitsschreiben hindeute. Es bleibe zu prüfen, ob in
ihrem Fall weitere Faktoren vorlägen, die kumuliert mit ihrer Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie und der etwas mehr als zwölfmonatigen Landesab-
wesenheit eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möchten. Zwar könnten ihre Herkunft aus dem Norden und ihr Alter die
Aufmerksamkeit der Behörden bei ihrer Einreise zusätzlich erhöhen, doch
reiche dies nicht zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten hätte,
welche über einen sogenannten background check hinausgingen. Im Wei-
teren ergäben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhalts-
punkte, dass ihr bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt
Jaffna sei auch generell zumutbar. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen und damit auch ihrer persönlichen Lebensumstände, könne
eine Prüfung individueller Gründe nicht abschliessend vorgenommen wer-
den. Es bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass solche Gründe be-
stehen würden. Etwa sei denkbar, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihre
Eltern nach wie vor in G._______ lebten und mit ihr in Kontakt stünden, so
dass eine Rückkehr zu ihren Verwandten keineswegs unzumutbar wäre.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass sie seit dem Verschwinden ihres Man-
nes von ihren Geschwistern vom Ausland aus unterstützt worden sei, so
dass davon ausgegangen werden könne, diese würden sie, sofern notwen-
dig, auch nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka wieder unterstützen.
4.2 Demgegenüber wird mit der Beschwerde geltend gemacht, sie habe
sich mit der Ausreise der Weisung der Behörden widersetzt, Sri Lanka nicht
zu verlassen. Sie sei von diesen verdächtigt worden, Verbindungen zu den
LTTE zu haben, was eine erhöhte Verfolgungsgefahr bedeute, wobei dies
bereits bei der Existenz von Verwandten, die als LTTE-Sympathisanten
eingestuft würden, gelte. Ihr Ehemann habe für die LTTE gearbeitet und ihr
Bruder sei als LTTE-Mitglied ermordet worden. Unbekannte Männer, die
gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin der Armee angehören könnten,
D-1351/2016
Seite 8
hätten sie alle drei oder vier Tage zu Hause besucht und verdächtigt, zu
den LTTE zu gehören. Sie sei entführt und ihre Daten seien von der Armee
gespeichert worden, sodass sie bereits als LTTE-Angehörige registriert
worden sei. Da sie bestimmte Merkmale (Verwandtschaft mit LTTE-Mitglie-
dern, Registrierung) erfülle, sei die Sicherheitslage in Sri Lanka für sie nicht
hinreichend und die Wegweisung nicht zumutbar. Die Argumentation des
SEM betreffend die Glaubhaftmachung überzeuge nicht. Es sei möglich,
dass die Ereignisse nicht detailliert dargestellt worden seien. Jedoch sei zu
berücksichtigen, dass sie nicht nur kritische Punkte, sondern auch unbe-
strittene Ereignisse, wie ihre Heirat oder die Einreise in die Schweiz, nur in
allgemeiner Weise dargestellt habe. Dies sei ihre Erzählweise und es gebe
in dieser Hinsicht keine Unterschiede. Auch habe sie nicht versucht, Daten
zu erfinden, sondern angegeben, sobald sie sich nicht erinnern konnte
(z.B. in der Frage, wie lange sie die Schule besucht habe). Ferner habe sie
während der Anhörung starke Gefühle gezeigt und mehrmals geweint. Auf-
grund dieser Elemente sei ihre Erzählung als glaubhaft einzustufen. Die
vom SEM angeführten Widersprüche könnten aufgrund blosser Missver-
ständnisse beziehungsweise aufgrund der Aufregung entstanden sein.
Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin mehrmals dieselben
Fragen gestellt worden seien und sie immer konsequent geantwortet habe
(etwa dass die Männer immer wieder nach ihrem Mann gefragt hätten und
ihn verdächtigten, zu den LTTE zu gehören). Für den Fall, dass das Gericht
die Aussagen als zu schwammig erachte, sei eine zweite Anhörung zu ge-
währen beziehungsweise ein Gutachten einzuholen, um die psychische
Lage der Beschwerdeführerin einzuschätzen. Auch habe die Hilfswerkver-
tretung die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beo-
bachtet und vermutet, dass Scham und Unsicherheit für die schwammige
Darstellung ursächlich sein könnten und ein psychiatrisches Gutachten zu
empfehlen sei.
4.3 In der Vernehmlassung wertete die Vorinstanz die in der Beschwerde-
schrift vorgetragenen Argumente als Schutzbehauptung. Insbesondere
würde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung emo-
tional und aufgeregt gewesen sei, keine Rückschlüsse auf den Wahrheits-
gehalt ihrer Aussagen zulassen. Es werde nicht angezweifelt, dass ihr in
ihrer Vergangenheit möglicherweise Schlimmes widerfahren sei, allerdings
könnte dies in ganz anderem Zusammenhang als dem von ihr geschilder-
ten stattgefunden haben. Das eingereichte psychiatrische Gutachten be-
lege lediglich ihre beeinträchtigte psychische Verfassung, nicht jedoch ihre
Asylvorbringen.
D-1351/2016
Seite 9
4.4 In der Replik vom 23. August 2016 verwies die Beschwerdeführerin auf
das ärztliche Gutachten (vgl. Sachverhalt Bst. E).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz insofern beizupflichten,
als die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise vage erscheinen. In der
Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auf eine insgesamt stark herabge-
setzte Erzählkompetenz der Beschwerdeführerin hingewiesen und zwar
auch in Bereichen, die nicht wesentliche Aspekte ihrer Asylvorbringen be-
treffen würden. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen medizi-
nischen Bericht von Dr. A. S. zu den Akten, in dem ihr eine Konzentrations-
und Gedächtnisverminderung attestiert werden und ihre Fähigkeit, sich an
Details zu erinnern, als stark herabgesetzt qualifiziert wird. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Geschehnisse detailliert
und differenziert zu schildern, wird auf eine posttraumatische Belastungs-
störung infolge sexueller Übergriffe zurückgeführt. Dieses Vorbringen ist in
D-1351/2016
Seite 10
Hinblick auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu berücksichti-
gen.
5.3 Als hauptsächlichen Grund für die Ausreise nannte die Beschwerde-
führerin eine Vorverfolgung durch die SLA respektive durch Personen, die
sie dieser zuordnete. Nach ihrer Flucht aus dem Vanni in das von der Ar-
mee kontrollierte Gebiet sei sie von diesen Personen zu ihren und den
LTTE-Verbindungen ihres Mannes befragt, belästigt und körperlich sowie
in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden. Die Vorinstanz hat denn in der
Vernehmlassung auch eingeräumt, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der Beschwerdeführerin Schlimmes wiederfahren sei, äus-
serte jedoch erhebliche Zweifel am geltend gemachten Kontext. Nach
Durchsicht der Akten bleiben zwar Unsicherheiten – etwa in Bezug auf den
geltend gemachten Zeitpunkt der Verfolgung – bestehen, das Kernvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie habe durch Personen, die dem sri-lanki-
schen Staat zuzuordnen seien, Nachteile erlitten, ist jedoch im Hinblick auf
ihre Aussagen, den Länderkontext, die Ergebnisse der medizinischen Un-
tersuchung und das aussagepsychologische Gutachten grundsätzlich
glaubhaft.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an übereinstimmend vorge-
bracht, sie sei nach der Flucht vor dem Kriegsgeschehen im Vanni-Gebiet
von ihrem Mann, der beim Besteigen eines Bootes verhaftet worden sei,
getrennt worden. Danach sei sie registriert und nach Hause gebracht wor-
den, wo sie wiederholt zu ihren und den LTTE-Verbindungen ihres Mannes
befragt, belästigt und in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sei (vgl.
A3 S.7, A10 F54). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalten – ent-
gegen der Auffassung des SEM – auch einige Realkennzeichen, wie etwa
Schilderungen ihrer Gedanken an ihr Kind, indem sie von sich aus jeweils
das Verhalten [ihres Kindes, das] die Vorfälle miterlebt und darauf reagiert
hat, geschildert hat (vgl. A10 F54, F107, F113, F120). Ihre Aussagen dazu
sind in Anbetracht des herabgesetzten Massstabs grundsätzlich als glaub-
haft zu erachten. Auch ist festzuhalten, dass Opfer von sexuellen Übergrif-
fen bekanntermassen häufig Probleme haben, überhaupt über das Erlit-
tene zu reden; diese können unter anderem auch abhängig vom kulturellen
Umfeld der Opfer durchaus durch Gefühle von Schuld und Scham sowie
die vom Opfer entwickelten Schutzmechanismen erklärt werden (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.1). Im Weiteren wird im Bericht von Dr. A. S. attestiert,
dass die Beschwerdeführerin Narben auf einem Bein habe, die vom Schla-
gen mit einer Rute während des Übergriffs herrührten, was wiederum mit
den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, man habe
D-1351/2016
Seite 11
sie auf das Bein geschlagen, übereinstimmt (vgl. A10 F141). Sodann ist
der Länderkontext zu berücksichtigen, wonach Gewalt gegen Frauen in Sri
Lanka auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs generell ein grosses
Problem darstellt (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. De-
zember 2012, S. 20 f. u. S. 33 f.; MOSER / SCHUSTER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation der Frauen, Themenpapier,
Bern, 28. März 2013). Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu erach-
ten, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Soldaten vergewaltigt
wurde, als diese versuchten, Informationen über ihren Mann zu erhalten,
wobei in diesem Punkt die Zweifel des SEM auf Vernehmlassungsstufe in
Anbetracht des auf Beschwerdeebene eingereichten objektiven, in sich
schlüssigen und inhaltlich überzeugenden fachärztlichen Gutachtens nicht
überzeugen können. Der Übergriff auf die Beschwerdeführerin durch Per-
sonen, die dem sri-lankischen Staat zuzurechnen sind, ist daher als glaub-
haft zu erachten.
5.3.2 Hingegen ist dem SEM zuzustimmen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf die drei Jahre vor ihrer Ausreise wider-
sprüchlich sind. Die im psychologischen Gutachten wiedergegebenen und
von Dr. A. S. als authentisch bezeichneten Ausführungen stimmen sodann
in den generellen Zügen mit dem Anhörungsprotokoll in Bezug auf den Ab-
lauf überein (vgl. A10 F107), weisen aber hinsichtlich der Angaben zu den
Tätern und zum Zeitpunkt der Gruppenvergewaltigung Abweichungen auf.
Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall im Rahmen der medizinisch-psy-
chologischen Exploration im Jahr 2009 angesiedelt und uniformierten Sol-
daten zugeschrieben, wie sie es auch in der BzP getan hat; anlässlich der
Anhörung hat sie dies jedoch im Kontext zu Besuchen durch Personen in
Zivilkleidung geltend gemacht, die vom Zeitraum her innerhalb der letzten
drei Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden hätten (vgl. A10 F95, F97, F106
– 107). Zwar sprechen einige Sachverhaltselemente für diese Darstellung
der Beschwerdeführerin – etwa ihr Vorbringen, dass [ihr Kind] für zwei
Jahre nicht mehr zur Schule ging, weil [es] Angst um sie gehabt habe –
doch ist es in einer Gesamtschau sämtlicher Glaubhaftigkeitsindizien vor-
liegend nicht gelungen, eine Verfolgung für den Zeitraum der drei Jahre vor
der Ausreise glaubhaft zu machen, wenn auch davon auszugehen ist, dass
sie wiederholt belästigt wurde.
5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach der Festnahme im Jahr 2009 Übergriffe durch die sri-lankischen
Behörden erlitt, weil diese auf der Suche nach Informationen über ihren
D-1351/2016
Seite 12
Mann waren. Zwar wurde auch ihr eine LTTE-Mitgliedschaft vorgeworfen,
es ist jedoch aufgrund des weiteren Verlaufs davon auszugehen, dass das
Interesse der Beamten hauptsächlich ihrem Mann, seinen Tätigkeiten und
Kontakten galt. Hätten die Behörden eine Gefahr in der Beschwerdeführe-
rin gesehen, hätten sie sie mitgenommen und nicht im Haus zurückgelas-
sen. Angesichts dessen ist eine mögliche Verfolgung aufgrund einer Ange-
hörigeneigenschaft zu überprüfen.
5.5 Da die Beschwerdeführerin nicht weiss, wo ihr Mann ist, und die vom
SEM angeführten Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin die verfügbaren Länderinformationen über das Ver-
schwindenlassen von LTTE-Mitgliedern und den ärztlichen Bericht, der im
aussagepsychologischen Teil die Authentizität ihrer Aussagen bestätigt,
nicht zu überwiegen vermögen, sind objektive Umstände für eine Re-
flexverfolgung nicht völlig auszuschliessen beziehungsweise ist das dies-
bezügliche Risiko, erneut verfolgt zu werden, zu prüfen. Die Vorinstanz be-
zweifelt die angebliche Uninformiertheit der Beschwerdeführerin zu den
Aktivitäten ihres Mannes. Insofern ist die auf Beschwerdeebene vertretene
Meinung im Bericht von Dr. A. S., wonach die Beschwerdeführerin über die
wahre LTTE-Identität ihres Mannes nicht Bescheid gewusst haben könnte,
nicht von der Hand zu weisen. In den öffentlich zugänglichen Quellen fin-
den sich vereinzelte Hinweise darauf, dass es Spezialeinheiten der LTTE
gab, die die Identität ihrer Mitglieder verheimlichten (Centre on Conflict,
Development and Peacebuilding [CCDP], An Institutional History of the
Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 12.2014, http://graduateinsti-
/files/live/sites/iheid/files/sites/ccdp/shared/Docs/Publica-
tions/CCDP-Working-Paper-10-LTTE-1.pdf, abgerufen am 26.09.2017; UK
Home Office, Report of a Home Office fact finding mission: treatment of
Tamils and people who have a real or perceived association with the former
Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], July 2016, 07.2016,
ment_data/file/605479/Sri_Lanka_FFM_Report__11-23_July_2016_.pdf,
abgerufen am 26.09.2017). Letztendlich kann die Frage offen bleiben, was
der Ehemann der Beschwerdeführerin vor seiner Festnahme gemacht hat
und wo er danach verblieben ist. Tatsache ist, dass das Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin bei den Schweizer Asylbehörden zur Annahme
geführt hat, sie verberge Wissen über die LTTE-Verbindungen ihrer Ange-
hörigen. Es erscheint naheliegend, dass auch die sri-lankischen Behörden
zum selben Schluss kommen könnten. Bei dieser Sachlage ist der von der
Vorinstanz zutreffend in Aussicht gestellte background check, dem sie sich
D-1351/2016
Seite 13
als Rückkehrerin unterziehen müsste, aufgrund der Umstände des Einzel-
falls nicht ungefährlich. Da die Beschwerdeführerin deshalb bereits Verfol-
gung erlebt hat und bekannt ist, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte
konsequent gegen gewisse ehemalige und vermeintliche Angehörige der
LTTE vorgehen beziehungsweise versuchen, Informationen über bisher
nicht erfasste qualifizierte Mitglieder auszumachen, ist das Aussageverhal-
ten der Beschwerdeführerin, das offensichtlich zum Verdacht führen kann,
sie gebe nicht sämtliche Informationen preis, in die Risikoprofilabschät-
zung miteinzubeziehen.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch
eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund
von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven
Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
6.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Op-
ponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen politische Opponenten
bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen
deren von Reflexverfolgung bedrohte Angehörige aus. Unter Reflexverfol-
gung sind ernsthafte behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund
des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, poli-
tisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von de-
ren politischen Exponiertheit auf die Gesinnung der Angehörigen schlies-
sen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere auch
darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen
oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver
Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfol-
D-1351/2016
Seite 14
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen (MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han-
delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli-
chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrende eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.4 Wie weiter oben erwogen, rechtfertigen sich zwar die Zweifel der Vor-
instanz an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bis kurz vor
ihrer Ausreise asylrelevante Belästigungen durch Personen, die der Regie-
rung zuzurechnen seien, erlebt. Dennoch gelangt das Gericht in Bezug auf
die glaubhaft gemachte Vorverfolgung zu einer anderen Einschätzung als
die Vorinstanz. Zwar machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, selbst
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Es ist aber davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden von Verbindungen ihres Ehemannes zu den
LTTE in Kenntnis sind. Wie weiter oben ausgeführt, ist es glaubhaft, dass
D-1351/2016
Seite 15
sie im Jahr 2009 wegen den Beziehungen ihres Mannes registriert und ver-
gewaltigt wurde und Narben am (…) Bein davongetragen hat, die nach wie
vor sichtbar sind. Im Weiteren ist einer ihrer Brüder LTTE-Kämpfer gewe-
sen und ihr Schwager Unterstützer. Wegen ihrer familiären Verbindungen
ist anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Wissen über
Kontakte ihres Mannes zu den LTTE nachsagen können. Überdies kann
festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Ziel staatlicher
Massnahmen geworden ist. In diesem Zusammenhang erscheinen die
Ausführungen glaubhaft, dass ihr Personen, die sie der SLA zuordnete,
nachsagten über mehr Informationen zu verfügen, als sie preisgeben
konnte oder wollte. Als weitere risikobegründende Faktoren sind ihre Her-
kunft aus dem Norden und ihr vernarbtes Bein in die Abwägung einzube-
ziehen, wie auch der Umstand, dass sie mittlerweile seit drei Jahren lan-
desabwesend ist und mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als
Referenzurteil publiziert]). Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass eine Gefährdung gegeben ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufge-
führten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, aktenkundig aufgrund ei-
ner – wenn auch lange zurückliegenden – Registrierung, Reflexverfolgung,
LTTE-Mitgliedschaft von Familienangehörigen, langjährige Landesabwe-
senheit, sichtbare Narben, verhaltensauffälliges Aussageverhalten), wel-
che jeweils für sich alleine genommen nicht für die Begründung einer Ge-
fährdung ausreichen würden, in einer Gesamtbetrachtung aber darauf
schliessen lassen, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihres Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen (vgl. E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Das im genannten Referenzurteil
festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale
und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen Separatisten
droht, ist auf die Rückkehrsituation der Beschwerdeführenden zu übertra-
gen.
6.6 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnah-
men in asylrelevantem Ausmass wird. In Würdigung der soeben angespro-
chenen Elemente ist der Beschwerdeführerin daher ein Profil zu attestie-
ren, aufgrund dessen sie von den sri-lankischen Behörden als LTTE-An-
hängerin beziehungsweise Angehörige von LTTE-Anhängern wahrgenom-
men wird und daher auch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete
D-1351/2016
Seite 16
Furcht hat, aufgrund von Reflexverfolgung im Heimatland asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu sein.
7.
7.1 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den
Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Art. 49 AsylG).
7.2 Für [das Kind] sind keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden
und es sind keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung ersicht-
lich. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist er in die seiner Mutter zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft und das ihr gewährte Asyl einzubeziehen, nachdem
den Akten keine gegen dieses Vorgehen sprechenden besonderen Um-
stände im Sinn dieser Bestimmung (und ebenfalls keine Asylausschluss-
gründe gemäss Art. 53 AsylG) zu entnehmen sind.
7.3 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit
Eingabe vom 24. August 2016 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr.
5311.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Der da-
rin ausgewiesene Arbeitsaufwand von mehr als 30 Stunden erscheint je-
doch dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen. Auch in den einzel-
nen Positionen erscheint das Honorar zu hoch bemessen zu sein. Etwa ist
der mit insgesamt Fr. 1500.– bemessene Aufwand für eine knapp sechs-
seitige Beschwerdeschrift um die Hälfte zu kürzen. Dasselbe gilt für eine
Beweismitteleingabe, für die mehr als sieben Stunden Sekretariatsarbeiten
berechnet werden (telefonische Abklärungsgespräche mit der Psychiatrie,
D-1351/2016
Seite 17
Lesen, Kopierarbeiten etc.), was in der Honorarnote mit insgesamt
Fr. 817.60 zu Buche schlägt, wobei gleichzeitig für dieselbe Beweismitte-
leingabe Anwältinnenkosten in der Höhe von Fr. 330.– verrechnet werden.
Für diese Beweismitteleingabe erscheinen die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 330.– angemessen. Unverhältnismässig erscheint zudem die
Berechnung der Arbeiten für eine Replik, die aus vier Zeilen bestand, mit
insgesamt Fr. 459.98 und die Verrechnung weitgehend undefinierter Ab-
schlussarbeiten mit Fr. 440.–. In diesen beiden Punkten können insgesamt
Fr. 200.– zugesprochen werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden da-
her zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2862.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1351/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2862.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: