B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-135/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (…).
D-135/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ ([…]) – suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 folgte im Verfahrenszentrum Zürich die
Befragung zur Person und am 24. Juni 2016 die vertiefte Anhörung. Hierbei
machte er im Wesentlichen geltend, dass es anlässlich der öffentlichen Be-
erdigung des Politikers C._______ im Oktober 2011 zu einer tätlichen Aus-
einandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen sei, weil man
den ebenfalls an der Demonstration zugegen gewesenen D._______ als
Spitzel des syrischen Regimes verdächtigt habe. Weil der Beschwerdefüh-
rer zusammen mit seinem Onkel für die Sicherheit zuständig gewesen sei,
habe er D._______ angewiesen, die öffentliche Beerdigung zu verlassen.
Einige Tage später habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er und seine Fa-
milie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten seien, woraufhin er sich nicht
wieder nach Hause begeben habe. Die Sicherheitskräfte seien in der Folge
am Wohnhaus seiner Familie erschienen und hätten die anwesenden Fa-
milienmitglieder bedroht. Infolgedessen seien er und seine Familie nach
E._______, in den Heimartort seines Vaters, gezogen und hätten sich dort
einstweilen versteckt gehalten. Sein Onkel, der sich seiner Arbeit wegen in
der Folge wieder nach B._______ begeben habe, sei festgenommen und
für mehrere Monate inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er
durch seinen Onkel erfahren, dass D._______ zwischenzeitlich getötet
worden sei und man seine Familie dafür verantwortlich mache. D._______
habe dem einflussreichen (…) angehört und der Cousin von D._______ sei
Anführer des (…) und der (…) gewesen. Die (…) habe in der Folge die (…)
seines Onkels angegriffen und deren Angestellte bedroht. Aufgrund dessen
habe sein Onkel Syrien im August 2012 verlassen, woraufhin er und seine
Familie aus Angst vor Verfolgung durch den (…) und die (…) ebenfalls aus
Syrien ausgereist seien.
B.
Mit am 10. Dezember 2017 zugestellter Verfügung vom 7. Dezember 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen
Identitätskarte, eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kurdi-
schen Jugendbewegung, einen Auszug aus dem Personenregister, eine
Kopie seines Zeugnisses aus der 9. Schulklasse, eine Kopie seines Matu-
ritätszeugnisses, ein Dokument zum syrischen Schulsystem sowie ein mi-
litärisches Aufgebot zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfäng-
liche Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel gemäss Akte A15,
eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewäh-
rung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 sei aufzu-
heben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung,
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuhe-
ben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flücht-
linge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus-
ses anzusetzen.
Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer den Beweismittel-
umschlag inklusive der seinem Rechtsvertreter zugestellten Unterlagen,
Kopien der Ausweise der Familie F._______, Kopien der französischen
Flüchtlingsausweise der Kinder des Onkels F._______, Fotos des Be-
schwerdeführers an Demonstrationen, Fotos der (…) des Onkels inklusive
Fotos nach deren Übernahme durch die (…) und einen Internetbericht über
G._______ zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie eines syrischen Haftbefehls an die (…) vom 13. August 2014 inklusive
deutscher Übersetzung zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine De-
monstrationsbewilligung für den 25. Januar 2018 in H._______ als Foto,
Fotos von ihm und seiner Familie anlässlich der Demonstration in
I._______ und ein Arbeitszeugnis aus seiner Tätigkeit bei «[…]» datiert
vom 2. Februar 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorbringen werden
allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. So-
weit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne ei-
nen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu las-
sen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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3.2 Einleitend wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe ihre
eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewandt und damit
das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde
sei dem SEM mit Verweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur vernehmlassungs-
weisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom
7. Dezember 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam
sie zum Schluss, dass seine Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten wür-
den. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung
mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine il-
legale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a.
Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind,
wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 5), vorliegend nicht ersichtlich. Die ob-
genannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurtei-
lung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG
durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht.
3.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM sei seiner Aktenfüh-
rungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, weil es die einge-
reichten Beweismittel im Beweismittelcouvert nicht nummeriert habe und
somit nicht ersichtlich sei, welches Dokument welches Beweismittel dar-
stelle.
Hinsichtlich der Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel seien nicht nummeriert worden, ist festzuhalten, dass jedes der ein-
gereichten Beweismittel in der Akte A15 abgelegt und, mit einem Post-It-
Kleber versehen, nummeriert ist. Indessen müssen diese Kleber während
des Kopiervorgangs entfernt und anschliessend wieder angebracht worden
sein. Dessen ungeachtet gilt es vorliegend zu beachten, dass der Be-
schwerdeführer die Beweismittel einreichte und eingangs der Anhörung
angab, worum es sich bei den eingereichten Dokumenten handle (vgl.
A14/19 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer ist es somit ohne weiteres möglich,
zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten
Dokumente den diesen entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelum-
schlag zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unbe-
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rechtigt. Unter diesen Umständen sind Kopien der im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel dem Beschwerdeführer zusammen mit
diesem Urteil zukommen zu lassen und die Eventualanträge auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Beschwerdeergän-
zung abzuweisen.
3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe es weit-
gehend unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen.
So habe das SEM seine Mitgliedschaft bei der (…) mit keinem Wort er-
wähnt. Ausserdem würden bei den zentralen Beweismitteln keine Überset-
zungen vorliegen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach Doku-
mente dieser Art käuflich erworben werden könnten und leicht fälschbar
seien, stelle eine Parteibehauptung und einen haltlosen Vorwurf gegen ihn
dar, zumal das SEM die Dokumente offensichtlich keiner eingehenden Prü-
fung unterzogen habe. Das SEM könne nicht einfach die Möglichkeiten des
Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung beschränken, indem es einem
Beweismittel den Beweiswert abspreche. Es hätte zwingend eine Doku-
mentenanalyse durchführen müssen. Es sei offensichtlich, dass die einge-
reichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Es hätte dem
SEM oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den
nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Dies habe das SEM offensichtlich unterlassen. Dieses widerrechtliche Ig-
norieren von Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör eine Verletzung des Willkürverbots dar.
Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde
nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die
für den Ausgang des Verfahrens in anderer Hinsicht irrelevant sind. Der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Personenregisterauszug und die
Dokumente über seine Schulbildung wurden in der vorinstanzlichen Verfü-
gung erwähnt und gewürdigt. Mit den eingereichten Dokumenten kann be-
legt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm genannte Schule be-
sucht und in Syrien gelebt hat. Diese Aussagen des Beschwerdeführers
wurden vom SEM nicht in Zweifel gezogen und sind für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Zudem hat sich die Vorinstanz
auch mit dem militärischen Aufgebot auseinandergesetzt und dessen Au-
thentizität mit nachvollziehbaren Argumenten bezweifelt (vgl. vorinstanzli-
che Verfügung, S. 5 f., Ziff. 5). Betreffend die Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers bei der (…) gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfü-
gung nach Prüfung und Würdigung aller wesentlicher Vorbringen zum
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Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein Verfolgungsinteresse,
weshalb er zum heutigen Zeitpunkt nicht gezielt aus einer der in Art. 3
AsylG erwähnten Eigenschaften verfolgt oder bedroht sei (vgl. nachste-
hend E. 5). Somit konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durch-
zuführen beziehungsweise faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente
zusätzlich zu prüfen. Es ist nämlich nicht notwendig, dass sich die Vo-
rinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander-
setzt. Die Übersetzung sämtlicher Beweismittel und die Durchführung einer
Dokumentenanalyse waren somit nicht erforderlich und drängen sich auch
jetzt nicht auf. Die Beweismittel wurden somit keineswegs ignoriert und es
liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine
Verletzung des Willkürverbots vor.
3.5 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, aus der ange-
fochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob beziehungsweise inwieweit das
SEM die Asylverfahrensakten seiner Familienangehörigen beigezogen und
berücksichtigt habe. Das SEM habe sich zudem nicht über den Aufenthalts-
status seiner Verwandten geäussert beziehungsweise den Umstand miss-
achtet, dass einigen seiner Familienangehörigen bereits Asyl gewährt wor-
den sei.
Der angefochtene Entschied erging soweit notwendig in Kenntnis der Ak-
ten der Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. vorinstanzliche Verfü-
gung, S. 3, Ziff. 4). Dass in den Erwägungen nicht explizit Bezug auf die
Verweiserdossiers genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund des
politischen Engagements (…) ist von der Vorinstanz als nicht asylrelevant
subsumiert worden, da der Beschwerdeführer keine individuellen Nachteile
geltend machen konnte. Deshalb bestand aus Sicht der
Vorinstanz auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug
zu den Verfahren den Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu
nehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz – auch mit Blick auf
die auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweiskopien der Verwandten
des Beschwerdeführers – keine Verletzung der Abklärungspflicht bezie-
hungsweise der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.
3.6 Ferner habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich da-
rauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Das SEM
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hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhö-
rung – durchführen müssen.
Auch der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 24. Juni
2016 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen
(vgl. A14/19, S. 8 f.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für
seine Ausreise aus Syrien gab er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe
für jene genannt (vgl. A14/19, F119). In der Beschwerde wird denn auch
nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht
hätte äussern können.
3.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass seine Anhörung sechs
Stunden und fünfzig Minuten gedauert habe, mit nur zwei Pausen. Durch
diese unzumutbar lange Anhörungsdauer sei der Grundsatz des fairen Ver-
fahrens verletzt worden.
Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Aus dem Protokoll der Anhörung
ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Übermüdung des Beschwerde-
führers. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des BVGer D-5017/2014 vom
7. April 2015 betraf einen Fall, in welchem die reine Anhörungszeit sieben
Stunden betrug (vorliegend sind es fünf Stunden 15 Minuten), wodurch es
sich somit nicht unbesehen auf die vorliegend zu beurteilende Anhörung
übertragen lässt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6 und E-2498/2015 vom 5. Januar
2016 vom E. 3.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
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Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. In der Tat
ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen. Die von
den Sicherheitskräften anlässlich der Demonstration ausgeübte Gewalt
richtete sich – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen –,
insgesamt gegen den Protest als solchen und kann nicht als persönliche
Einzelverfolgung verstanden werden. Bei der auf Beschwerdeebene aber-
mals geltend gemachten Gefährdungslage stützt sich der Beschwerdefüh-
rer hauptsächlich auf die Schilderungen seines Onkels und mithin nicht auf
seine persönliche Wahrnehmung. Was die angebliche Suche der Behörden
nach diesem Onkel anbelangt, ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten,
dass diese – wenn überhaupt – nur dem Onkel galt und der Beschwerde-
führer selbst nicht ins Visier bewaffneter Gruppierungen geraten ist. Be-
zeichnenderweise beziehen sich die auf Beschwerdeebene eingereichten
Fotos der (…) vor und nach deren angeblichen Übernahme durch die (…)
wiederum nur auf seinen Onkel. Auch ist – entgegen der Beschwerde – ein
eigener Aktivismus oder gar ein bemerkenswertes politisches Profil bei ihm
gemäss Aktenlage nicht auszumachen, wenngleich er – wie auf den auf
Beschwerdeebene eingereichten Fotos zu erkennen – an Demonstratio-
nen teilgenommen hat (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, mit weiteren Nachweisen). Trotz
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des präventiv erfolgten Umzugs des Beschwerdeführers und seiner Fami-
lie von B._______ nach E._______ war es ihm für den Abschluss seiner
gymnasialen Schulbildung offenbar möglich, zwischen B._______ und
E._______ hin- und herzupendeln, auch wenn er dies eigenen Angaben
zufolge jeweils heimlich getan haben will. Hätten die Mitglieder des (…)
beziehungsweise der (…) tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten
sie ihn somit jederzeit an der Schule aufsuchen können. Dazu hatten sie
sich offenbar nicht veranlasst gesehen. Auch ist seine Kernfamilie nach
dem Umzug nach E._______ unbehelligt geblieben. Insofern wäre selbst
unter der Annahme eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätten. Da es an der Zielgerichtetheit einer kon-
kreten Gefährdung fehlt, rückt im vorliegenden Zusammenhang seine sub-
jektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hintergrund. Auch sein gel-
tend gemachtes exilpolitisches Engagement übersteigt – so es sich dabei
überhaupt um ein solches handelt – mit der geltend gemachten Teilnahme
an der Demonstration in H._______ die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger
klarerweise nicht. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt
hat (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil pu-
bliziert] E. 6.3).
Was die Angst des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung anbelangt,
so kann gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion die Flüchtlingseigenschaft allein nicht begründen, es sei denn, dass
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit-
hin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien, erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil
BVGer E-6818/2017 vom 12. Januar 2018). Die Ausnahmevoraussetzun-
gen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich
keine asylrelevanten Gründe. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem
minderjährig, was gegen die geltend gemachte Furcht vor Rekrutierung
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Seite 11
spricht. Auch hat er bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe
während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Aufforderung für den Militär-
dienst erhalten (vgl. A14/19 F117). Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgend-
wann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die
blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den Militärdienst nicht relevant im
Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme han-
delt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt. Unter diesen Umstän-
den lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht
annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne des
Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Daran ändert
auch der im Nachgang zur Beschwerde ins Recht gelegte syrische Haftbe-
fehl vom (…) nichts, zumal dieser an die (…) gerichtet ist und es sich mithin
um ein internes Dokument der Ermittlungsbehörden handelt, in deren Be-
sitz der Beschwerdeführer – entgegen seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen – gar nicht hätte gelangen können. In Bezug auf den in seiner Be-
schwerde gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung der «aus-
gedruckten Beweismittel» (vgl. Beschwerde, S. 25) ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit gehabt
hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ins Recht zu legen, was
er bislang nicht getan hat. Der Beweisantrag hat sich damit erledigt. Nach
Gesamtwürdigung seiner Aussagen zeichnet sich vorliegend das Bild eines
jungen Mannes, der zwar mit gewissen Schwierigkeiten seitens Dritter kon-
frontiert gewesen sein dürfte, sein Heimatland aber hauptsächlich aufgrund
der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat.
6.
Zusammenfassend ist – auch mit Blick auf die diversen in der Beschwerde
zitierten Berichte – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Flucht-
gründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch – trotz der nachgewiesenen prozessualen Be-
dürftigkeit – nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: