Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1353/2009
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 26. Januar 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 5. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte über
D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2003 illegal
in die Schweiz. Auf das gleichentags in der E._______ gestellte
Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
3. Februar 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung
sowie deren sofortigen Vollzug an und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe offensichtlich
widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen zu seinem Reiseweg
und zu seiner angeblichen Verfolgungssituation (Inhaftierungen in den
Jahren Y._______ und Z._______ wegen Vorbereitung und Teilnahme an
kurdischen Veranstaltungen) gemacht, weshalb seine Vorbringen
jeglicher Grundlage entbehrten und daher als offensichtlich haltlos zu
qualifizieren seien. Zudem vermöge der Beschwerdeführer keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von
Identitätsdokumenten glaubhaft zu machen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit neuer Verfügung vom 26. September 2005 hob das BFM die
Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Februar 2004
wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz.
A.c Am 6. August 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, den
Akten sei zu entnehmen, dass er beim F._______ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe und im Besitze
eines Reisepasses sei, und forderte ihn auf, dieses Dokument im Original
einzureichen. Der Beschwerdeführer gab am 12. August 2008 einen am
W._______ vom syrischen Immigrationsdepartement ausgestellten Pass
Nr. (...) zu den Akten.
A.d Die Vorinstanz ersuchte am 19. August 2008 die Schweizerische
Vertretung in H._______ um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem
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Abklärungsergebnis der Botschaft vom 15. September 2008 besitze der
Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten, in
C._______ausgestellten Reisepass Nr. (...). Am V._______sei er via den
Flughafen von H._______ nach G._______ ausgereist. Der
Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht.
A.e Mit Schreiben des BFM vom 24. September 2008 wurden dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende
Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur
Stellungnahme unterbreitet. Dabei wurde insbesondere festgehalten,
dass die vorläufige Aufnahme seinerzeit aufgrund der Lage in Syrien und
gestützt auf die Praxis der Asylbehörden bezüglich staatenloser Kurden
(Maktumin) aus Syrien angeordnet worden sei. Gestützt auf den vom
Beschwerdeführer eingereichten Reisepass stehe indessen fest, dass er
nicht staatenloser Kurde, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Das
BFM erwäge angesichts dessen, die verfügte vorläufige Aufnahme in
Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
aufzuheben.
Das F._______ habe seine Bereitschaft angezeigt, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der
Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art.
30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM seinen
Reisepass eingereicht habe, habe er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine –
gestützt auf den vorgenannten Reisepass – beabsichtigte Änderung der Personalien im ZEMIS nicht
vernehmen lassen, weshalb das BFM die Datenänderung am 15. September 2008 vorgenommen habe.
Das BFM erwäge, die Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern, zumal der
Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine tatsächliche Identität nicht offengelegt habe, was
aber für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles Voraussetzung wäre.
A.f Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte dabei um eine Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens
sowie um Befragung zu seinen subjektiven Nachfluchtgründen.
A.g Mit einem an das F._______gerichteten Schreiben vom 29. Oktober
2008 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer unter anderem
um Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines zweiten
Asylverfahrens ersucht habe, wobei in diesem Verfahren die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe seinen Reisepass nur dank
Bestechung erhalten, zu prüfen sein werde. Aus diesem Grund sei das
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hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum
Vorliegen des Asylentscheids zu sistieren.
A.h Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
direkt angehört. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen an,
die heimatlichen Behörden würden noch immer nach ihm suchen und er
sei in Syrien verfolgt. Auch seine Familie werde unter Druck gesetzt und
die Regierung stelle Geldforderungen an diese. Zudem sei er als Kurde
noch immer in einer kurdischen Partei tätig. Die syrische Regierung wisse
mittlerweile, dass er sich in der Schweiz aufhalte, da er hierzulande an
bestimmten Demonstrationen teilgenommen habe und die dabei
aufgenommenen Fotos - welche nebst Anderen auch ihn zeigen würden -
im Internet verbreitet worden seien. Seit dem U._______sei er aktives
Mitglied der I._______, welche für die Freiheit und die Gleichstellung von
Kurden kämpfe. Vorher sei er bei anderen kurdischen Parteien aktiv
gewesen, wenn diese Hilfe gebraucht hätten. Früher sei er an
Demonstrationen und bei der J._______ gewesen, ohne jedoch eine
genaue Rolle zu haben; er habe einfach als Kurde an solchen
Kundgebungen teilgenommen. Seine Funktion habe jeweils darin
bestanden, die Leute zu mobilisieren und dabei auch Fahrdienste
auszuführen. Ausserdem unterstütze er die Partei mit Geldzahlungen.
Während der Demonstration hätten sie jeweils Flugblätter verteilt. In das
syrische Konsulat sei er jedoch nie gegangen, um allfälligen Druck der
syrischen Regierung auf die Familienangehörigen in der Heimat zu
vermeiden. Ferner zeige die eingereichte Quittung des (...), dass er
dessen Saal für die Durchführung einer Veranstaltung für die Partei
reserviert habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 29. Januar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das erneute Asylbegehren ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Es hob die mit
Verfügung vom 26. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
auf, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis am 23. März
2009 zu verlassen, und auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von
Fr.600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den
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Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne. Die Voraussetzungen, die im damaligen Zeitpunkt zur
Gewährung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien jetzt nicht
mehr gegeben, da Abklärungen ergeben hätten, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen staatenlosen Kurden (Maktumin),
sondern um einen syrischen Staatsangehörigen handle. Der Vollzug der
Wegweisung sei im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 verweigerte das BFM die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, welche derzeit noch hängig ist (siehe Verfahren C-
1666/2009).
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. März 2009 gegen den
Entscheid des BFM vom 26. Januar 2009 (siehe Bst. B) beim
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung von vier Personen
betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz bei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. März 2009 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis
zum 20. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.600.-
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Am 11. März 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
einbezahlt.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöge.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das
Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2009 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 29. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
am (...) seine Partnerin, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung
sei, geehelicht habe. Da er Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung habe, ersuche er um Sistierung des
Asylbeschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über die allfällige Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Entscheid werde er das
Bundesverwaltungsgericht über ein allfällig weiterbestehendes Interesse
an der Beschwerde oder den Rückzug derselben in Kenntnis setzen.
J.
Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 28. Juli 2009 ersuchte
der Beschwerdeführer – angesichts seiner Anspruchsberechtigung zum
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung – um Zustellung seines Reisepasses,
da er diesen dringend für eine Reise benötige.
Dieses Schreiben wurde vom BFM am 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 31. Juli
2009) zur Bearbeitung und Kenntnisnahme übermittelt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Asylbewerber verpflichtet sei, seine
Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben, und eine Zustellung
des Reisepasses während des hängigen Verfahrens nur gegen Rückzug
des Asylgesuches beziehungsweise der Beschwerde möglich sei.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 14. August
2009 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 2. März 2009 zurückziehe,
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wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten an den
Rechtsbegehren ausgegangen werde.
L.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er inzwischen die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weshalb er um
Aushändigung des Reisepasses ersuche. So könne er als Aufenthalter
das Land auch verlassen und zurückkehren. Weiter hielt der
Beschwerdeführer ausdrücklich an seiner Beschwerde fest.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 wurde das Gesuch um
Herausgabe des Reisepasses abgewiesen unter Verweis darauf, dass
der Beschwerdeführer bei Auslandreisen mit seinem syrischen Pass den
von ihm angeblich nach wie vor benötigten Schutz durch die Schweizer
Behörden – auch wenn er hier eine Aufenthaltsbewilligung besitze – nicht
mehr erhalten könnte, da er im Ausland als syrischer Staatsangehöriger
wahrgenommen würde, dem – gemäss dem Text auf der
Umschlaginnenseite des Passes – sowohl von den syrischen wie auch
von den jeweiligen ausländischen Behörden jede benötigte Hilfe und
jeder notwendige Schutz gewährt werden solle. Zudem würde er sich
durch Auslandreisen mit seinem heimatlichen Pass gemäss Art. 1 C des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) faktisch dem Schutz seines Heimatstaates
unterstellen, was, wäre er als Flüchtling anerkannt, zur Aufhebung der
Anerkennung als Flüchtling führen könnte. Überdies würden selbst bei
anerkannten Flüchtlingen deren heimatlichen Ausweise gemäss Art. 10
Abs. 5 AsylG durch das BFM sichergestellt bleiben.
N.
Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der ihm ausgestellten Aufenthaltsbewilligung zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
beschleunigte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens, da er mangels
Herausgabe seines Reisepasses nicht reisen könne und sich diese
Freiheitsbeschränkung negativ auf ihn und seine Ehefrau auswirke.
P.
Mir Verfügung vom 31. August 2010 stellte das BFM das Erlöschen der
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vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest, da dieser im Besitze
einer Aufenthaltsbewilligung sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) sowie in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme endgültig (vgl. Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG bzw. Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49
VwVG).
2.
Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb vorliegend unangefochten und ist
mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da der
Beschwerdeführer zudem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist –
somit die Anordnung der Wegweisung, die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme sowie der Vollzug der Wegweisung in casu nicht mehr zu
prüfen sind (vgl. nachfolgend E. 6) – bildet Gegenstand des vorliegenden
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Verfahrens einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
exilpolitischer Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
syrischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit
kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden gestanden sei.
Dem BFM sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv sei und Informationen über dort lebende Personen aus Syrien
sammle. Diese Überwachung geschehe indessen gezielt und erfasse nur
einen sehr eingeschränkten Anteil der sich in der Schweiz aufhaltenden
Personen mit einer syrischen Herkunft. Dies habe einerseits damit zu tun,
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dass sich unzählige solcher Personen in der Schweiz aufhielten und eine
umfassende Überwachung daher – soweit dies überhaupt möglich wäre –
äusserst aufwändig wäre. Ausserdem läge eine derartige Überwachung
nicht im Interesse der syrischen Behörden, die ihr Augenmerk
erwartungsgemäss lediglich auf Personen mit einem bestimmten Profil
richteten. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass
viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres
Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Gemäss Einschätzung
des BFM werde exilpolitische Tätigkeit in der Heimat des
Beschwerdeführers erst wahrgenommen – und bei einer Rückkehr unter
Umständen geahndet – wenn sie einen hohen Grad an Öffentlichkeit
erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet
interpretieren lasse und daher von den zuständigen syrischen Organen
als Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft werde. Unterhalb
dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch
Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch keinen Massnahmen
ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches
Ausmass annehmen würden.
Die vorliegend angeführten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien als nicht derart
qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens syrischer
Behörden auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass jeweils nach Kundgebungen Fotos
im Internet publiziert worden seien. Aufgrund der eingereichten Gruppenfotos erscheine es aber
unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern
konkrete Namen zuordnen könnten. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass die syrischen
Behörden ihn seit seiner Ausreise im Jahre 2003 suchten und insbesondere auch im Anschluss an seine
Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz immer wieder bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten.
Diese Behauptungen würden jedoch klar durch die Abklärungen der Botschaft widerlegt, gemäss welchen
der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht werde. Zudem sei er im Besitz eines gültigen
Reisepasses, was aber einer gesuchten Person nicht möglich wäre. Hierzu habe der Beschwerdeführer
angegeben, dass er diesen Pass nur durch Bestechung erhalten habe. Auch wenn Korruption der Beamten
zur Beschaffung eines Passes nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer dem Risiko ausgesetzt haben solle, sich mit den syrischen Behörden in Kontakt zu
setzen, obwohl er angeblich behördlich gesucht werde. Ferner würden die Angaben zur Passbeschaffung
durch Korruption stereotypen Erklärungen von syrischen Asylgesuchstellern entsprechen und seien als
Schutzbehauptungen zu werten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
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4.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, der Umstand, dass ihm im
ordentlichen Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten
Verfolgung nicht gelungen sei, bedeute nicht, dass er den syrischen
Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, sondern
lediglich, dass sein Profil bis zu seiner Ausreise noch nicht ein
entsprechendes Ausmass angenommen gehabt habe, um eine
Verfolgung zu bewirken. Mit der Argumentation der Vorinstanz, es sei den
syrischen Behörden bekannt, dass viele Personen im Ausland nur
politisch aktiv seien, um sich einen Aufenthaltsstatus zu sichern, werde
ihm ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen. Indessen hätten die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil
sowie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Asylgesetz festgehalten,
dass die Motivation exilpolitischer Tätigkeit letztlich irrelevant sei.
Diesbezüglich wären jedoch die Betroffenen der Willkür der
Sicherheitsdienste völlig ausgeliefert, da es einzig von deren
Einschätzung abhängen würde, ob die exilpolitische Aktivität als
missbräuchlich oder als echt angesehen würde. Dass aber zuletzt den
syrischen Behörden diesbezüglich Vertrauen geschenkt werden könne,
würden die täglichen und sattsam bekannten Berichte über massive
Menschenrechtsverletzungen in Syrien zeigen, von welchen
insbesondere Kurden, Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten
betroffen seien. Durch die regelmässige Teilnahme an Protesten und
Kundgebungen in der Öffentlichkeit und explizit vor besonderen
Institutionen bekenne er sich wiederholt zur kurdischen Sache, was er
durch seine offizielle Mitgliedschaft noch bestärkt habe. Es sei blauäugig,
davon auszugehen, dass er vom syrischen Geheimdienst bei seiner
Rückkehr – als Kurde, als nachweisliches Mitglied der verbotenen
I._______ und exilpolitisch aktiver Oppositioneller – unbehelligt bleiben
würde. Mit den eingereichten Fotos werde seine Teilnahme an besagten
Veranstaltungen belegt, wobei sich unter den Teilnehmenden auch
Personen befunden hätten, die erwiesenermassen von den syrischen
Geheimdiensten verfolgt und überwacht würden, so beispielsweise
solche, die damals bei der Besetzung der syrischen Botschaft in Genf
teilgenommen hätten, die wegen eines Strafverfahrens auf einer
Namensliste gestanden seien, die den syrischen Behörden übergeben
worden sei. Dass er auf Fotos im Internet neben diesen Persönlichkeiten
zu sehen sei, dürfte das Interesse der syrischen Behörden an seiner
Person geweckt haben. Selbst wenn eine einwandfreie Identifikation
allein aufgrund der Fotos schwierig sein dürfte, könnten die
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Sicherheitskräfte auf anderem Weg, so namentlich durch Einschleusung
von Spitzeln in Exilparteien, seine Identität erfahren.
Weiter seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nur mit Vorbehalt zu geniessen, zumal vorliegend
zweifelhaft erscheine, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Abklärungen der Botschaft und deren
Würdigung gewahrt sei. So würden die Abklärungsergebnisse nicht öffentlich zugänglich gemacht; das
BFM fasse deren Inhalt lediglich zusammen, wobei die Quelle der Information nicht bekannt gegeben
werde. Weiter würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht in den Kontext der anderen
verfügbaren Informationen gestellt und gewürdigt, sondern als einzig wahre, verlässliche Quelle
hingenommen. Auch werde weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekannt gegeben.
Diese Umstände seien im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung entsprechend zu
berücksichtigen, was bedeute, dass den Botschaftsabklärungen generell nur ein geringer Beweiswert
beigemessen werden könne.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Geheimdienste die massgebliche Gewalt in Syrien darstellten.
Eine Verfolgung finde mit grösster Wahrscheinlichkeit in Eigenregie statt, wozu die Geheimdienste weder
einen Haftbefehl noch irgendwelche offizielle Erlaubnisse benötigten. Die vier unabhängigen
Geheimdienste würden ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schulden. Wenn eine Quelle also
tatsächlich an Informationen der Geheimdienste herankomme, stehe sie diesen so nahe, dass solche
Informationen als kompromittiert und daher als unbrauchbar angesehen werden müssten. Ausserdem
müsste die Quelle an jeden einzelnen der Geheimdienste gelangen, da sonst eigenmächtige
Untersuchungen einzelner Geheimdienste nicht ausgeschlossen werden könnten. Insofern sich das BFM
auf diese Abklärungsergebnisse stütze, könne somit der Argumentation nicht gefolgt werden. Er sei im
Besitz eines Passes, den er aber durch Bestechung erlangt habe. Angesichts der grassierenden Korruption
in seiner Heimat habe er dies ohne Weiteres bewerkstelligen können.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im
angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen
vermöge.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung von subjektiven
Nachfluchtgründen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu
Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten
Form geltend gemachten Sachverhalt könne gesamthaft keine Grundlage
zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG infolge Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllen könnte.
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4.4.1. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die
eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht
nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.4.2. So vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach der Umstand,
dass ihm im ordentlichen Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer
asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei, nicht bedeute, dass er den
syrischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen
sei, sondern lediglich, dass sein Profil bis zu seiner Ausreise noch nicht
ein entsprechendes Ausmass angenommen gehabt habe, um eine
Verfolgung zu bewirken, angesichts des eindeutigen, anderslautenden
Abklärungsergebnisses der Botschaft nicht zu überzeugen. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweiswert der
Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass weder
die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben
werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn
wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung
erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist
demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der
Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in
künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 S. 12). Es besteht somit
keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen
Botschaft offenzulegen. Auch gilt festzuhalten, dass vorliegend keine
stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein
sollten. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet
das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass er Syrien über den
internationalen Flughafen von H._______ verliess. Dies wäre indes –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung –
offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund von politischen
Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst,
bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines
Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind
die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der
verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive
der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts
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der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere
der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den
Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben
könnte, ansonsten diesem die Ausstellung eines Reisepasses ganz
einfach verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden
wäre. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis
der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon
auszugehen, dass er Syrien nicht am 5. Juli 2003 illegal und zu Fuss über
die Türkei, sondern vielmehr am V._______legal im Besitzes eines
Reisepasses über den Flughafen von H._______ in Richtung G._______
verliess. Da der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu
seiner Ausreise machte, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
ernsthaft in Frage gestellt.
Ferner führt auch der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Hinweis auf die Korruption im Heimatland des
Beschwerdeführers, welche es ihm ermöglicht habe, den Reisepass durch Bestechung zu erlangen, nicht
zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Passbesitz nicht
entkräftet werden kann und der Beschwerdeführer denn auch während des vorinstanzlichen Verfahrens, so
insbesondere in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2008, keinerlei Andeutungen vorbrachte, es sei bei
der Beschaffung des Passes Nr. (...) oder bei seiner Ausreise zu einer Bestechung gekommen, welche die
Ausreise erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht hätte. Da die syrischen Behörden dem
Beschwerdeführer vor dessen Ausreise einen Reisepass ausstellten, hatte er grundsätzlich auch keinen
Anlass, unter Umgehung der Grenzkontrolle aus dem Heimatstaat auszureisen. Anders hätte es sich nur
verhalten, wenn er selbst von einer Gefährdung seitens der syrischen Behörden hätte ausgehen müssen.
Indessen hegte der Beschwerdeführer selbst offensichtlich keine derartigen Bedenken und reiste
stattdessen über einen kontrollierten Grenzposten aus.
4.4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
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erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.5. Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen
wäre.
5.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Verweis
auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er
diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein.
5.1. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit
weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen).
Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4114/2006 vom
16. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die
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eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt,
insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates
- politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen
werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich
oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen
der Geheimdienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die
allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem
beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 –
als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen
Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3567/2006 vom 31. März 2009 mit weiteren Hinweisen).
5.2. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Angesichts der
umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen
Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden vom Beschwerdeführer soweit Notiz
genommen haben, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich
sein, da er nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus
politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst
jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende
Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen
des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach
Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit
erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet
interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit
nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene
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darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den
üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht
aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist
vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich – wie bereits erwähnt – beim
Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil
handelt. Daran ändern auch seine Teilnahme an verschiedenen
Kundgebungen diverser kurdischer Organisationen respektive an der
Gründungsversammlung der I._______ in der Schweiz oder die
Reservation eines Saales (...) im Namen des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung in entscheidrelevanter
Hinsicht nichts. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der dortigen
Behörden zu rechnen hat. Die Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint
damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
5.3. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz sind daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der
Wegweisung, der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des
Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben ist.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren unter anderem beantragt, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weshalb er insoweit kostenpflichtig
wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist
aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon
auszugehen, dass – als Folge des negativen Asylentscheides und der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) – auch
die verfügte Wegweisung und deren Vollzug sowie die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen gewesen wären. Dem
Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) und mit dem am 11. März 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.3. Aus den in E. 8.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die
gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug sowie die
ebenfalls gegenstandslos gewordene Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 5 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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