Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1356/2008/wif
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
und ihre Kinder
B._______, geboren am ...,
C._______, geboren am ...,
D._______, geboren am ...,
alle Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Kongo-Kinshasa –
reichte am 11. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ihr
Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen, die Schweiz im Nachgang dazu aber
noch nicht verlassen. Ebenfalls bereits in der Schweiz befand sich zu
diesem Zeitpunkt das älteste Kind der Beschwerdeführerin, welches
jedoch erst nach seinem Vater in die Schweiz gelangt war. Aufgrund der
gesamten Aktenlage ist vorab auf das Verfahren des Ehemannes
einzugehen (II.), dann auf die später erfolgte Einreise des ältesten Kindes
der Beschwerdeführerin (III.). Anschliessend ist auf das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin zurückzukommen (IV.).
II.
B.
E._______ – ebenfalls ein Staatsangehöriger von Kongo-Kinshasa –
reichte am 16. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei
machte er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er
habe sich zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo von Kinshasa
nach Bunia begeben (im äussersten Osten des Kongo, in der Provinz
Oriental gelegen), da er rekrutiert worden sei, um dort als ... [Techniker]
in einem Spital zu arbeiten. In Bunia sei er das Opfer von Nachstellungen
von Seiten der Miliz des Lendu-Stammes geworden, weil er dem Hema-
Stamm angehöre. Er sei von den Lendu bei der Arbeit verhaftet und in
der Folge schwer misshandelt worden. Daneben habe er in Bunia
Probleme mit der Hema-Miliz bekommen, weil er sich nach seiner
Ankunft in Bunia geweigert habe, für diese als Spitzel tätig zu werden. Als
er für seine Arbeit in Bunia rekrutiert worden sei, hätte er auch noch für
den kongolesischen Sicherheitsdienst ANR arbeiten sollen, was er aber
ebenfalls nicht getan habe. Nachdem er in Bunia aus der Haft der Lendu
freigekommen sei, sei er mit Hilfe seines Cousins nach Uganda
ausgereist, von wo er auf dem Luftweg die Schweiz erreicht habe.
Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen führte E.______ im Weiteren das Folgende aus:
Er sei von Beruf ... [Techniker] und er sei ab dem Jahre 1985 an verschiedenen Orten in Kinshasa
wohnhaft gewesen, wo er nach dem Abschluss seiner Ausbildung erst in … [einem Spital] und dann …[in
einem anderem Spital] gearbeitet habe. Er stamme jedoch ursprünglich aus der Provinz Equateur, wo bis
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heute seine Eltern und fünf seiner sechs Geschwister in der Stadt X._______ wohnhaft seien. Zu ihnen
habe er aber seit längerem keinen Kontakt mehr. In direktem Kontakt sei er einzig zu seinem Bruder
F._______ gestanden, welcher bei ihm und seiner Familie – seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern – in
Kinshasa gelebt habe. In diesem Zusammenhang gab er an, er sei seit dem 27. April 2002 mit A._______
verheiratet, welche die Mutter seines Kindes B._______ (geboren am …) sei. Er sei im Weiteren der Vater
des Kindes G._______ (geboren am …), welches von einer anderen Frau stamme, jedoch bei ihm und
seiner Ehefrau gewohnt habe. Zu seiner Ehefrau und seinem Bruder F._______ habe er letztmals Ende
2003 Kontakt gehabt. Als er Kinshasa im Oktober 2003 verlassen habe, hätten sich die beiden mit den
Kindern nach Y._______ in die Provinz Equateur begeben, wo sie bis zu seiner Ausreise geblieben seien.
Die Mutter von G._______ befinde sich weiterhin in Kinshasa. In Bunia habe er schliesslich noch einige
Verwandte, bei welchen er die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo gelebt habe.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute ein Teil des BFM) das Asylgesuch von E._______ ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFF die Gesuchsvorbringen
von E._______ als unglaubhaft und es erklärte den Vollzug der
Wegweisung in den Kongo als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2004 nicht ein. Vorgängig hatte die ARK die von
E._______ eingereichte Beschwerde als aussichtslos erklärt und von ihm einen Kostenvorschuss
einverlangt, welcher innert Frist nicht eingezahlt worden war (vgl. zum Ganzen die Akten).
D.
Am 24. Mai 2004 wurde E._______ vom BFF eine neue Ausreisefrist
angesetzt, welche jedoch unbenutzt verstrich. Erst in Zusammenhang mit
dem vorliegenden Verfahren – am 26. November 2008 – wurde der
Vollzug der Wegweisung vom BFM auf Gesuch hin einstweilen
ausgesetzt.
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III.
E.
Am 2. Mai 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit,
sie sei von E._______ darüber informiert worden, dass sein Kind
B._______ am 4. April 2007 in die Schweiz gebracht worden sei.
Diesbezüglich wurde E._______ am 26. April 2007 von der kantonalen
Behörde angehört, worauf er zur Hauptsache das Folgende vorbrachte:
Er habe seinen Sohn B._______ das letzte Mal gesehen, als dieser
sieben Monate alt gewesen sei. Nun habe ein Mann – ein Europäer – das
Kind zu ihm gebracht und ihm gesagt, dass dies sein Sohn sei. Der Mann
sei den meisten Fragen ausgewichen, jedoch habe er über seine
verwandtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben können, weshalb er
ihm geglaubt habe, dass dieses Kind sein Sohn sei. Zudem habe er beim
Kind entsprechende Unterlagen gefunden. Der Mann habe ihm einzig
berichtet, dass seine Ehefrau ihm das Kind mitgegeben habe, weil sie
nicht mehr in der Lage gewesen sei, für das Kind zu sorgen. Wie ihm
berichtet worden sei, habe seine Ehefrau das Kind dem Mann in
Kinshasa übergeben. Wo sich seine Ehefrau – welche wie ihre
Angehörigen ursprünglich aus Angola stamme – jetzt aufhalte, wisse er
jedoch nicht. Er habe damals seine Ehefrau und seinen Bruder bei einem
Cousin in Y._______ in der Provinz Equateur zurückgelassen und
danach sei der Kontakt zu ihr abgebrochen. Er vermute, dass seine
Ehefrau durch seinen Cousin in Bunia erfahren habe, dass er damals in
die Schweiz gereist sei. Anders könne er sich nicht erklären, weshalb das
Kind in die Schweiz gebracht worden sei, da er seit seiner Ausreise
keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat habe.
F.
Die Unterlagen der kantonalen Behörde betreffend das Kind B._______
wurden vom BFM zu den Akten seines Vaters gelegt. Eine das Kind
B._______ betreffende Verfügung wurde vom BFM nicht erlassen.
IV.
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ihr Asylgesuch
eingereicht hatte, wurde sie vom BFM am 23. Oktober 2007 summarisch
befragt und am 5. November 2007 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen
angehört. Dabei gab sie zu ihrer Person und ihren persönlichen
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Verhältnissen an, sie sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Bis auf
einen Aufenthalt in Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie von Ende
2003 bis Ende 2004 im Haus eines Cousins ihres Mannes gelebt habe,
habe sie sich stets in Kinshasa aufgehalten. Sie habe die Schule mit der
Maturität abgeschlossen, danach aber nie gearbeitet. Seit dem 26. April
2002 sei sie mit E._______ verheiratet, welcher jedoch seit Ende
November 2003 unbekannten Aufenthalts sei. Mit ihm habe sie ihren
Sohn B._______ (geboren am …) und ihre Stieftochter G._______
(geboren am …). Wo sich ihr Sohn B._______ aufhalte, wisse sie jedoch
nicht, und der aktuelle Aufenthaltsort ihrer eigenen Angehörigen sei ihr
ebenfalls nicht bekannt, da ihre Eltern – welche ursprünglich aus Angola
stammten, im Kongo aber eingebürgert worden seien – offenbar wieder
nach Angola zurückgekehrt seien.
Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch brachte sie zur Hauptsache vor, sie sei hier auf der
Suche nach ihrem Ehemann und ihrem Kind, und auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Kongo
sprechen würde, führte sie an, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie fürchte, dort wieder vergewaltigt
zu werden (vgl. act. A1 Ziff. 15 [am Anfang und am Ende]). In diesem Zusammenhang führte sie
namentlich das Folgende aus: Ihr Ehemann sei im November 2003 nach Bunia gegangen, während sie mit
den Kindern und F._______, dem jüngeren Bruder ihres Mannes, in Y._______ zurückgeblieben sei. Dort
habe sie Ende 2003 von in Bunia wohnhaften Verwandten ihres Ehemannes erfahren, dass ihr Mann im
Krieg verletzt worden sei und daraufhin … [von einer internationalen Organisation] erst nach Uganda und
dann in die Schweiz gebracht worden sei. Sie habe sich in der Folge weiterhin mit den Kindern und
F._______ bei einem Cousin ihres Ehemannes in Y._______ aufgehalten. Im Verlauf des Januars 2004 sei
sie dort von Soldaten einer ihr nicht bekannten Gruppierung aufgesucht und bedroht worden, welche von
ihr den Aufenthaltsort ihres Mannes hätten erfahren wollen. Diese Soldaten seien bis zum Mai 2004
mehrfach wiedergekommen, wobei sie diese Vorfälle jeweils dem Quartierchef gemeldet habe. Da der
Quartierchef jedoch untätig geblieben sei, habe sie sich direkt an die Regierungstruppen gewandt und um
Hilfe ersucht. Diese hätten sich aber nicht wirklich um sie kümmern wollen, weil sie aus Kinshasa stamme
und daher in Y._______ eine Fremde gewesen sei. Im Mai 2004 hätten die Drohungen aufgehört, jedoch
sei ihr in Y._______ das Geld ausgegangen. Ende 2004 habe sie schliesslich von den Regierungstruppen
einen Platz in einem Flugzeug erhalten, worauf sie mit ihrem Sohn nach Kinshasa ausgeflogen worden sei.
Weil es im Flugzeug keinen weiteren Platz gehabt habe, habe sie ihre Stieftochter und ihren Schwager
F._______ in Y._______ zurücklassen müssen. Eigentlich habe sie die zwei nach Kinshasa nachkommen
lassen wollen, dazu aber keine Möglichkeit mehr gefunden und den Kontakt zu ihnen verloren. Als sie
Ende 2004 wieder in Kinshasa eingetroffen sei, habe sie feststellen müssen, dass ihre Angehörigen – ihre
Eltern sowie ihre vier Brüder und ihre Schwester – nicht mehr dort gewesen seien. Es sei ihr von den
Leuten gesagt worden, dass ihre Familie ihr Land verkauft habe und nach Angola zurückgekehrt sei. Ihre
Eltern seien, wie viele andere Angolaner auch, während des Angola-Krieges in den Kongo gekommen.
Weshalb ihre Familie nach Angola zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, sie habe dadurch aber in Kinshasa
keine Bleibe mehr gehabt. Als Folge davon habe sie auf der Strasse leben müssen, wobei sie während
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rund zwei Monaten jeweils auf Baustellen oder in Kirchen übernachtet habe. Als sie eines Nachts, glaublich
im Februar 2005, keine Bleibe gefunden und daraufhin mit ihrem Kind an einer Bushaltestelle übernachtet
habe, sei sie dort von sechs Männern vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall habe ihr eine Frau aus
dem Quartier Kunde in der Gemeinde Matete – H._______, eine Brotverkäuferin – geholfen. Sie sei von
der Frau erst in ein Spital gebracht und dann von ihr aufgenommen worden. Die Vergewaltigung habe sie
bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Da die Unterstützung mit der Zeit die Kräfte von H._______
überstiegen hätten, habe diese sie mit den Leuten eines Hilfswerks in Kontakt gebracht. Sie habe in der
Folge von dieser Seite auch Unterstützung erhalten, sei aber vollständig davon abhängig gewesen. Da sie
selbst krank gewesen und wieterhin von der Unterstützung anderer abhängig gewesen sei, habe sie im
März 2007 ihr Kind den Leuten vom Hilfswerk übergeben, damit diese es zu seinem Vater bringen. Sie
habe ihrem Kind eine Zukunft ermöglichen wollen, jedoch keine Garantien dafür erhalten. Im April 2007 sei
ihr dann mitgeteilt worden, ihr Kind sei bei seinem Vater angekommen, jedoch habe sie keine Beweise
dafür bekommen, was sie schwer belastet habe. Nachdem sie sich deswegen immer wieder bei den
Leuten vom Hilfswerk beschwert habe, hätten diese schliesslich auch ihre Ausreise organisiert. Sie habe in
der Folge Kinshasa am 6. Oktober 2007 auf dem Luftweg verlassen und sei nach Frankreich gelangt, von
wo sie am 11. Oktober 2007 die Schweiz erreicht habe. Dabei sei ihr gesagt worden, sie solle hierher
kommen und ein Asylgesuch einreichen. Sie werde dadurch erfahren, wo ihr Mann und ihr Kind seien.
H.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – eröffnet am 1. Februar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Dabei erklärte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides
die Vorbringen der Beschwerdeführerin – namentlich ihre Angaben über
den Verlust ihrer persönlichen Anknüpfungspunkte in Kinshasa, über die
daran anschliessenden Umstände ihres Aufenthalts in Kinshasa und über
ihre Ausreise mit der Hilfe von Leuten eines namhaften Hilfswerks, aber
auch ihre Schilderungen über eine erlittene Vergewaltigung – als
durchwegs unglaubhaft. Daran anschliessend erklärte das BFM den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt
das BFM unter Bezugnahme auf die Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Kongo-Kinshasa
namentlich fest, im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
bestände eine Kumulation günstiger Faktoren, aufgrund welcher sich in
ihrem Fall der Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar
erweise, auch wenn sie sich in Begleitung eines kleinen Kindes befänden.
Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
I.
Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am
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29. Februar 2008 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter und beschränkt
auf die Frage der Wegweisung – Beschwerde. In Ihrer Eingabe
beantragte sie namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und im Vollzugspunkt sowie
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Im Weiteren beantragte sie den Einbezug ihres
Ehemannes und ihres Kindes B._______ in ihr Beschwerdeverfahren,
inklusive die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen im Falle ihres
Ehemannes und ihres Kindes. Dabei wurde im Rahmen der
Beschwerdebegründung – nach Ausführungen zum Grundsatz der
Einheit der Familie respektive dessen prozessuale Relevanz im
vorliegenden Verfahren – zur Hauptsache geltend gemacht, im Falle der
Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kindes seien entgegen
den Ausführungen des BFM Elemente gegeben, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. In ihren
diesbezüglichen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Sachverhaltsschilderungen vollumfänglich fest und sie erklärte die
Schlüsse des BFM betreffend das in ihrem Fall angebliche Vorliegen
besonders positiver persönlicher Umstände als nicht stichhaltig. Dabei
verwies sie namentlich auch auf ihren Gesundheitszustand, welcher seit
der erlittenen Vergewaltigung schwer angeschlagen sei. Unter Verweis
auf die Praxis der ARK betreffend Kongo-Kinshasa erklärte sie in der
Folge den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Auf die Begründung im
Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 4. März 2008 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachreichen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März
2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der vorgebrachten
Beschwerdegründe Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage des
Wegweisungsvollzuges bildet. Gleichzeitig wurde das Kind B._______ in
das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Für den Entscheid über das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde schliesslich auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Nachgang dazu wurde das BFM mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008
zur Vernehmlassung eingeladen.
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K.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2008 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen einlässlichen
fachärztlichen Bericht … [einer psychiatrischen Klinik] vom 3. Juni 2008
zu den Akten, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung attestiert sowie über eine seit
Anfang April 2008 andauernde psychotherapeutische Behandlung
berichtet wurde. Im Bericht wurde gleichzeitig auf eine bestehende
Schwangerschaft verwiesen, welche den Umfang der therapeutischen
Mittel zur Zeit noch einschränke. Unter Verweis auf die Aussagen im
ärztlichen Bericht bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen
sowohl betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen als
auch betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den
Inhalt der Eingabe vom 17. Juni 2008 im Einzelnen wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Am ... gebar die Beschwerdeführerin in … [der Schweiz] ihre Tochter
C._______.
N.
Mit Eingabe vom 26. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen zweiten und wiederum
einlässlichen fachärztlichen Bericht zu den Akten, nunmehr verfasst von
… [einer psychiatrischen Universitätsklinik]. Im Bericht vom 27. Oktober
2009 wurde über eine seit Dezember 2008 andauernde Behandlung …
[in einer spezialisierten Abteilung] berichtet, wobei die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und der
Beschwerdeführerin im Weiteren das Vorliegen eines depressiven
Syndroms attestiert wurde. Im Bericht wurde auch das Bestehen einer
Schwangerschaft erwähnt. Vor dem Hintergrund des zweiten
fachärztlichen Berichts wurde in der Eingabe vom 26. November 2009 an
der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
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festgehalten und gleichzeitig um eine prioritäre Behandlung des
Verfahrens ersucht.
O.
Am ... gebar die Beschwerdeführerin in … [der Schweiz] ihre Tochter
D._______.
P.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur Frage der psychiatrischen
Versorgungslage in Kongo-Kinshasa zu den Akten. Dabei wurde in der
Eingabe an den Vorbringen betreffend die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festgehalten und gleichzeitig das Gesuch um
eine prioritäre Behandlung des Verfahrens erneuert, verbunden mit einem
Gesuch um Auskunft über den Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit,
dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem baldigen Verfahrensabschluss Rechnung getragen
werde, soweit dies nach Massgabe der Geschäftsauslastung möglich sei.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals um
einen raschen Verfahrensabschluss, wobei er zugleich eine detaillierte Kostennote zu den Akten reichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die
Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 50
VwVG [bzw. neu Art. 108 Abs. 1 AsylG] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist.
1.5. Im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. März 2008 wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner
Mutter miteinbezogen. Im Urteilszeitpunkt sind auch die im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder C._______ und D._______ in
das Verfahren ihrer Mutter miteinzubeziehen.
2.
2.1. Mit Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wurde das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf den Punkt des
Wegweisungsvollzuges beschränkt, womit die Verfügung des BFM – wie
in der Zwischenverfügung vom 13. März 2008 festgestellt – hinsichtlich
der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des
Asylgesuches (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen
ist. Bei dieser Sachlage ist auch die nach Art. 44 Abs. 1 AsylG erfolgte
Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu
überprüfen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführerin verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 m.w.H.).
2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzuges, mithin die
Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der
Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist
schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – wie nachfolgend aufgezeigt – als unzumutbar erweist,
ist auf eine Erörterung der zwei anderen Kriterien (Zulässigkeit und Möglichkeit) zu verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn
die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene
Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug
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gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen
als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall,
wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine
wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand
alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im
Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach
Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen
anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug
sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse
bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1
S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111).
4.2. Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende
Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines
Wegwiesungsvollzugs nach Kongo-Kinshasa vorgenommen, welche
grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde in Bezug auf
die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Land
in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den
Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich
ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre
dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast
vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen
Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am
16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von
Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend,
zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen
Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den
Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33
E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete
die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa nur unter
bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder
eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt indes fest, dass – nach
sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – der
Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegen der vorstehend genannten
Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für
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mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine
alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz]
S. 237).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung nach Kongo-Kinshasa ausdrücklich als zumutbar erklärt, da
im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eine Kumulation
günstiger Faktoren beständen. Dabei hat es in seinem Entscheid
vorgängig die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin als
insgesamt unglaubhaft erkannt, wobei es diesbezüglich einleitend
ausführte, mangels Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ihres
Ehemannes – zu welchen teilweise ein Zusammenhang bestehe –
beständen zumindest Zweifel auch an ihren Aussagen. Daran
anschliessend hielt es im Einzelnen fest, die Beschwerdeführerin habe
die Umstände ihrer Ausreise aus dem Kongo nicht hinreichend detailliert
und nachvollziehbar schildern können und es sei ferner auszuschliessen,
dass die von ihr benannte Organisation – ein namhaftes Hilfswerk – wie
behauptet bei einer illegalen Ausreise geholfen hätte. Im Weiteren
könnten aufgrund generell unsubstanziierter Angaben, namentlich zu
ihrem Aufenthaltsort in Kinshasa, sowie mangels jeglicher
Realkennzeichen in ihren Schilderungen zur geltend gemachten
Vergewaltigung – welche keinerlei Detailreichtum aufwiesen und
individualisierende Aussagen völlig vermissen liessen, welche eine
persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster
zum Ausdruck bringen würden – die Vorbringen der Beschwerdeführerin
insgesamt nicht geglaubt werden. Widersprochen habe sie sich ferner in
ihren Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Kinshasa von Ende
2004 bis zu ihrer Ausreise am 6. Oktober 2007, und unlogisch und von
daher insgesamt als konstruiert zu erkennen seien ihre Schilderungen
betreffend den Wegzug ihrer Familie nach Angola, den Verlust jeglicher
persönlicher Anknüpfungspunkte in Kinshasa und zu dem angeblich
daraus folgenden Aufenthalt auf der Strasse. Nach diesen Feststellungen
erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als
zumutbar, wobei es – in Anlehnung an die vorerwähnte Praxis der ARK –
festhielt, der Vollzug sei zumutbar, wenn bestimmte Voraussetzungen
erfüllt seien. So sei, was Personen in Begleitung kleiner Kinder angehe,
der Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, falls die
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Seite 14
Prüfung der persönlichen Situation der Betroffenen günstige Faktoren
zum Vorschein brächten. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, über
keinerlei Angehörige in Kinshasa mehr zu verfügen und auch die
Angehörigen des Ehemannes seien verschollen, diese Angaben seien
jedoch, wie festgestellt, als unglaubhaft zu erachten. Es sei demnach
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über
ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kinshasa verfügten. Zudem würden die
beiden auch über eine gute Ausbildung verfügen und schliesslich seien
sie noch relativ jung und sie verfügten über eine gute Gesundheit.
Dementsprechend ergebe sich eine Kumulation günstiger Faktoren,
welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lasse.
5.2. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache
vorgebracht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und
ihres Kindes seien – entgegen den Ausführungen des BFM – Elemente
gegeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
liessen. Dabei wurde vorab geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin durchaus plausibel und nachvollziehbar über den
Verlust des Kontaktes zu ihren vormals in Kinshasa wohnhaften Eltern
und Geschwistern respektive deren Wegzug aus dem Kongo nach
Angola berichtet habe. Am Wegzug ihrer Familie aus Kinshasa sei
aufgrund der Qualität der Schilderungen nicht zu zweifeln. Nachdem auch
die Familie ihres Ehemannes weder in Kinshasa noch im Westen des
Landes lebe, verfüge die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über kein
tragfähiges Beziehungsnetz im Kongo. Unzutreffend sei im Weiteren die
Annahme des BFM, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
aufgrund ihrer guten Ausbildungen mutmasslich in Kinshasa wieder recht
gut integrieren könnten. So sei die Beschwerdeführerin nach dem
Abschluss der Schule nie erwerbstätig gewesen und ihr Ehemann habe
den Bezug zur Berufspraxis über die Jahre längst verloren, weshalb er
nur unter grossen Schwierigkeiten wieder einen Berufseinstieg finden
dürfte. Eine wirtschaftliche Reintegration erscheine vor diesem
Hintergrund als mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Unzutreffend
seien schliesslich die Ausführungen zur relativen Jugend und angeblich
guten Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. So sei
namentlich die Beschwerdeführerin seit der erlittenen Vergewaltigung
gesundheitlich schwer angeschlagen. Zwar seien ihre Vorbringen zu der
erlittenen Vergewaltigung vom BFM als unsubstanziiert erklärt worden,
was aber aufgrund ihrer tatsächlich über drei Seiten protokollierten
Schilderungen und der aktenkundig höchsten Betroffenheit der
Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge. Die in
D-1356/2008
Seite 15
Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung vom BFM
gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorhalte würden zudem
klar den Erkenntnissen zum Aussageverhalten von traumatisierten
Personen widersprechen. Richtig sei vielmehr, dass sich aus den
Protokollen durchaus deutliche Hinweise auf einen sehr schlechten
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergäben, wie auch
Hinweise auf eine grosse persönliche Not und Verzweiflung. Im Rahmen
der weiteren Beschwerdevorbringen wurde an den Angaben und
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihres
Aufenthalts in Kinshasa von Ende 2004 bis Anfang Oktober 2007 – erst
alleine und dann im Wesentlichen abhängig von einer einzigen
Bezugsperson – festgehalten, wobei die vorinstanzlichen Vorhalte
betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in den diesbezüglichen
Schilderungen unter Verweis auf die Akten als nicht stichhaltig erklärt
wurden. Abschliessend wurde unter Verweis auf die vorerwähnte Praxis
der ARK vorgebracht, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin, einer
Frau in schlechter psychischer Verfassung, in deren Begleitung sich ein
kleines Kind befinde, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise.
Sie gehöre zur Gruppe der verletzlichen Personen und hätte im Falle
einer Rückführung in den Kongo mit einer Verschlechterung ihres
psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei mangels
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der allgemein prekären Verhältnisse
nicht davon auszugehen sei, dass sie und ihr Ehemann sich wieder in
Kongo-Kinshasa integrieren könnten, weshalb für den Falle einer
Rückführung von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie auszugehen sei.
5.3. Diesen Beschwerdevorbringen hielt das BFM im Rahmen seiner
Vernehmlassung nichts entgegen.
5.4. Unter Verweis auf die Feststellungen im fachärztlichen Bericht vom
3. Juni 2008 (vgl. dazu oben Bst. L) brachte die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 17. Juni 2008 vor, damit stehe ausser Zweifel, dass
sie, wie geltend gemacht, das Opfer einer Vergewaltigung geworden sei
und dass sie eine schlechte gesundheitliche Verfassung aufweise.
Diesbezüglich wurde namentlich angeführt, die von ihr benötigte
Behandlung sei im Kongo nicht im erforderlichen Ausmass erhältlich,
weshalb im Falle einer Rückführung mit einer existenzgefährdenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Hinzu
komme, dass sie nicht nur für ein kleines Kind zu sorgen habe, sondern
nunmehr auch schwanger sei, womit sich der Wegweisungsvollzug –
D-1356/2008
Seite 16
auch unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen Umstände zu
ihrer Situation – zweifelsohne als unzumutbar erweise. Unter Verweis auf
den zweiten fachärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2009 (vgl. dazu oben
Bst. N) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. November
2009 an der geltend gemachten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges fest, mithin ein andauernder Behandlungsbedarf
bestehe und sich auch ihr ältestes Kind in psychologischer Behandlung
befinde. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2010 verwies die
Beschwerdeführerin schliesslich auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der psychiatrischen Versorgungslage in
Kongo-Kinshasa, laut welchem die Versorgungslage in ihrer Heimat
weiterhin sehr schlecht sei. Sie benötige jedoch weiterhin medikamentöse
und therapeutische Behandlung, welche in Kongo-Kinshasa nicht
angemessen zur Verfügung stehe. Sie bedürfe zudem der dauernden
Unterstützung durch ihren Ehemann, wobei zu berücksichtigen sei, dass
sie mittlerweile für drei noch kleine Kinder zu sorgen hätten.
6.
6.1. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass weder den
vorinstanzlichen Schlüssen betreffend eine angeblich vollständige
Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin
noch den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend das angebliche
Vorliegen einer Kumulation von günstigen persönlichen Faktoren zu
folgen ist. Die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle
lassen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht schliessen, die
Beschwerdeführerin habe durchwegs unzutreffende Angaben zu ihren
persönlichen Verhältnissen vor ihrer Ausreise gemacht. In der Folge ist
insbesondere zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin (mit ihrem
Ehemann) gerade nicht die persönlichen Voraussetzungen mitbringt,
aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen
wäre.
6.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar nicht in jeder
Hinsicht vertieft sind, jedoch an keiner Stelle klare Widersprüche oder
massgebliche Ungereimtheiten aufweisen. So hat die
Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar erst über ihren Aufenthalt
in der Stadt Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie sich von Ende
2003 bis Ende 2004 aufgehalten habe, und dann über die Umstände ihrer
Rückkehr nach Kinshasa berichtet. Ihre diesbezüglichen Schilderungen
weisen keine Überhöhungen oder nicht schlüssige Weiterungen auf
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Seite 17
(beispielsweise hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe in
Y._______ ernsthafte Nachstellungen erlitten, sondern in einfacher und
grundsätzlich plausibler Weise berichtet, wie sie sich nach dem geltend
gemachten Kontakt mit einer ihr unbekannten Gruppierung erst an den
Quartierchef und dann ans reguläre Militär gewandt habe, wo das
Interesse für ihre Person allerdings begrenzt gewesen sei). Nachdem ihr
in Y._______ nach und nach das Geld ausgegangen sei, will sich die
Beschwerdeführerin beim Militär um einen Flug nach Kinshasa bemüht
haben. In diesem Zusammenhang lassen ihre Schilderungen, wonach sie
eigentlich geplant habe, auch ihren Schwager und ihre Stieftochter nach
Kinshasa zu holen, dazu aber nicht mehr in der Lage gewesen sei und
den Kontakt zu ihnen verloren habe, durchaus auf eine konkrete
persönliche Betroffenheit schliessen. Als unverstellt und hinreichend
plausibel gemacht erscheinen in der Folge gerade auch die
Schilderungen betreffend ihren wider Erwarten ungeregelten Aufenthalt
nach ihrer Ankunft in Kinshasa. Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen ist aufgrund der Angaben und Erklärungen zu ihren Eltern
keineswegs auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer
Rückkehr nach Kinshasa ihre Familienangehörigen nicht mehr am
erwarteten Ort vorfand. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen
Hintergrund (Herkunft aus einer Familie ursprünglich angolanischer
Abstammung) mit den Angaben ihres Ehemannes zu ihrer Person
decken. Dabei ist aufgrund der Akten auszuschliessen, dass
diesbezüglich eine vorgängige Absprache zwischen den beiden stattfand
(vgl. dazu nachfolgend).
6.3. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren in einfacher, aber
grundsätzlich nachvollziehbarer Weise über ihren zwei Monate
dauernden Aufenthalt in Kinshasa ohne festes Obdach berichtet, wobei
anzumerken bleibt, dass diese Episode im Zeitpunkt der Anhörung
bereits mehrere Jahre zurück lag. In diesem Zusammenhang erscheint
aufgrund der Akten namentlich als nicht nachvollziehbar, dass das BFM
die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die von ihr geltend
gemachte Vergewaltigung insgesamt als offenkundig unglaubhaft
erkennt. Entgegen den Ausführungen des BFM weisen die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zu dem Ereignis als solches, zur Reaktion
zumindest eines der Täter, zu den erlittenen Verletzungen (bspw. auch
am Handgelenk oder in der Form einer Vaginalinfektion) und schliesslich
zu der danach erhaltenen Behandlung durchaus einen Vertiefungsgrad
und Detailgehalt auf, wie er von einem Vergewaltigungsopfer mehrere
D-1356/2008
Seite 18
Jahre nach dem geltend gemachten Ereignis noch erwartet werden darf.
Anzeichen einer grossen persönlichen Betroffenheit sind entgegen den
Ausführungen des BFM aufgrund des Anhörungsprotokolls durchaus
ersichtlich. Aufgrund der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Berichte ist
im Übrigen nicht mehr daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat das Opfer einer Gruppenvergewaltigung wurde (vgl. dazu
nachfolgend).
6.4. Nach der erlittenen Vergewaltigung will die Beschwerdeführerin bis
zu ihrer Ausreise in der Obhut einer gewissen H._______ gelebt haben,
welche im Verlauf der Zeit aber mit ihrer Unterstützung überfordert
gewesen sein soll. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend
diesen Zeitabschnitt sind – wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt
– als wenig vertieft zu bezeichnen. Zwar macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei später auch von Seiten eines Hilfswerks unterstützt
worden, nachdem H._______ alleine die Unterstützung zu viel geworden
sei. Plausibel beschreibt sie in diesem Zusammenhang das Gefühl der
vollständigen Abhängigkeit. Über weitere Kontakte berichtet die
Beschwerdeführerin jedoch nicht, was für eine Beschreibung eines
Zeitraums von mehreren Jahren nicht genügen kann. Insofern darf
durchaus geschlossen werden, dass sich für die Beschwerdeführerin
noch andere Kontakte in der Heimat ergeben hätten. Mangels
diesbezüglicher Angaben erweist sich in diesem Punkt der
Sachverhaltsvortrag als nicht hinreichend substanziiert.
6.5. Die Beschwerdeführerin ist übereinstimmenden Angaben zufolge
(von ihrer Seite und von Seiten ihres Ehemannes) ursprünglich
angolanischer Abstammung, sie verfügt ihren Angaben gemäss aber seit
Geburt über die Staatsangehörigkeit von Kongo-Kinshasa und ist in
Kinshasa aufgewachsen, wo sie – bis auf einen einjährigen Unterbruch –
bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Anders als in den Regionen im Norden
und Osten des Landes ist die Lage in der rund sieben Millionen
Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa auch heute als ruhig und
weitgehend sicher zu betrachten. Indes erweisen sich die Verhältnisse
auch in Kinshasa sehr oft als prekär. Alleine von ihrer Herkunft her würde
die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann) jedoch
grundsätzlich einen Hintergrund aufweisen, welcher für eine Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges spricht. Indes ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin keine der weiteren Voraussetzungen erfüllt, aufgrund
welcher – nach einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung der
individuellen Umstände (im Sinne der Praxis nach EMARK 2004 Nr. 33
D-1356/2008
Seite 19
E. 8.3 [erster Absatz]) – der Wegweisungsvollzug im Falle der insgesamt
fünfköpfigen Familie mit drei zum Teil noch kleinen Kindern als zumutbar
zu erkennen wäre. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der
Beschwerdeführerin ist vorab keineswegs auszuschliessen, dass sie in
Kinshasa tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr
verfügt. Das BFM kann seinen anders lautenden Schluss lediglich auf
eine Vermutung stützen, welcher vollumfänglich auf eine angeblich
vollständige Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der
Beschwerdeführerin abstellt. Zwar ist – wie vorstehend erwähnt – davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in
Kinshasa bis zu ihrer Ausreise weitere Kontakte geknüpft hat, als alleine
zu der von ihr benannten H._______. Alleine von daher ist jedoch nicht
auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu schliessen.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass gerade auch im Falle
ihres Ehemannes kein Anlass zur Annahme besteht, er habe in Kinshasa
Angehörige. Seine Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern und fünf
seiner sechs Geschwister in der Provinz Equateur, in der Stadt
X._______, sind – unbesehen der Vorbehalte des BFM betreffend seine
Gesuchsvorbringen – als in sich stimmig und insgesamt überzeugend zu
erkennen. Zusammenfassend besteht keine Gewähr respektive kein
hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen.
6.6. Das BFM geht in seinen Erwägungen namentlich davon aus, die
Beschwerdeführerin und insbesondere ihr Ehemann würden über eine
gute Ausbildung verfügen, und zudem seien beide guter Gesundheit.
Aufgrund der Akten darf – entgegen den anders lautenden
Beschwerdevorbringen – durchaus davon ausgegangen werden, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin mutmasslich in der Lage wäre, in
Kinshasa wieder eine Stelle als ... [Techniker] zu finden. Seine lange
Landesabwesenheit dürfte dabei jedoch tatsächlich ein Erschwernis
darstellen. Hingegen erweist sich die vorinstanzliche Annahme einer
guten Gesundheit jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin als
unzutreffend. Gemäss den vorgelegten fachärztlichen Berichten vom 3.
Juni 2008 und vom 27. Oktober 2009 befindet sich die
Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2008 in fortdauernder
psychiatrischer Behandlung, zufolge einer in ihrer Heimat aufgrund einer
Vergewaltigung erlittenen schwerwiegenden Traumatisierung. Dabei
stützt sich namentlich der fachärztliche Bericht vom 27. Oktober 2009 auf
über zwanzig Therapiesitzungen mit der Beschwerdeführerin und die
D-1356/2008
Seite 20
Diagnose des ersten Berichts – betreffend das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung, welche einer fortgesetzten
Behandlung bedarf – wird bestätigt. In diesem Zusammenhang ist
grundsätzlich anzumerken, dass ein unausweichlich bevorstehender
Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu
Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für
die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Zwar hat
sich die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung in fachärztliche Behandlung begeben, aufgrund der
vorgelegten Berichte besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, bei der
Beschwerdeführerin liege bloss eine reaktiv auf den bevorstehenden
Wegweisungsvollzug entstandene Störung vor, welche im Resultat als
nicht erheblich zu bezeichnen wäre. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist
vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin an einer
ernsthaften psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, welche
einer fortdauernden Behandlung bedarf. Dabei ist an der Seriosität der
beiden je durch Fachpersonen ausgefertigten Berichte, die sich auf einen
längeren Behandlungszeitraum beziehen, auch aufgrund ihrer Dichte
nicht zu zweifeln. Die von den behandelnden Fachpersonen erkannte
schwerwiegende psychische Erkrankung ist bei der Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als relevant zu erkennen.
6.7. Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf.
Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften
gesundheitlichen Problemen – wie vorstehend erwähnt – praxisgemäss
Zurückhaltung geboten. Auch in den vergangenen Jahren haben sich
weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage
wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte,
mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und
Abwanderung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des
öffentlichen Gesundheitswesens beigetragen. Für die kongolesische
Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu
sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5% des
Staatsbudgets zugesprochen. Als Folge davon ist der Zustand der
meisten öffentlichen Spitäler des Landes desolat und selbst in Kinshasa
fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine
Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte
und im Gesundheitswesen kommt es immer wieder zu Streiks, da die
Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation
in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, der Zugang
zu diesem Bereich erfordert jedoch ausreichende finanzielle Mittel. Vor
D-1356/2008
Seite 21
diesem Hintergrund wird im vorgelegten Bericht der SFH vom 10. Juni
2009 in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass namentlich in Kinshasa zwar
Angebote zur Behandlung psychischer Erkrankung bestehen, der Zugang
zu diesen zufolge Überlastung des Systems und aufgrund fehlender
finanzieller Mittel sich in der Regel aber sehr schwierig gestaltet. Die
Beschwerdeführerin steht gemäss den vorgelegten Berichten in der
Schweiz in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung.
Diesbezügliche Angebote sind gemäss des SFH-Berichts in Kongo-
Kinshasa indes praktisch nicht vorhanden.
6.8. Nach vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin kaum in der Lage wäre, die in der Schweiz laufende
Behandlung in ihrer Heimat fortzusetzen, was zumindest das Risiko einer
erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes birgt.
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Ehemann,
für drei zum Teil noch sehr kleine Kinder zu sorgen. Schliesslich besteht
aufgrund der Akten keine Gewähr respektive kein hinreichender Anlass
zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in
Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Bei
dieser Ausgangslage ist nicht eine Kumulation positiver Faktoren
gegeben, sondern es überwiegen ganz klar negative Aspekte, weshalb
sich der Wegweisungsvollzug im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder – im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo-Kinshasa – als
unzumutbar erweist.
6.9. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass
im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG
auszuschliessen wäre.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist – in Gutheissung der
Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 hinsichtlich
der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (Ziffn. 4 und 5 des
Dispositivs) aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die
Beschwerdeführerin unter anderem auch um Einbezug ihres Ehemannes
D-1356/2008
Seite 22
ersucht. Am 27. März 2008 hat E._______ selbst ein Gesuch um
Einbezug in das Verfahren seiner Ehefrau beim BFM eingereicht, und
dieses Gesuch am 6. Oktober 2008 nochmals erneuert, worauf das BFM
am 26. November 2008 im Falle von E._______ den Vollzug der
Wegweisung sistierte. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens hat
das BFM nunmehr über das hängige Gesuch um Einbezug in die
vorläufige Aufnahme der Ehefrau zu befinden.
9.
9.1. Mit Blick auf die Kostenverlegung ist nach den vorstehenden
Erwägungen von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin
auszugehen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihr keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
Der Beschwerdeführerin ist – als vollständig obsiegender Partei – für die ihr im Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat ihre Rechtsbegehren
unter Entschädigungsfolge gestellt und ihr Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeeingabe den bis dahin
aufgelaufenen Verfahrensaufwand mit Fr. 685.– ausgewiesen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 VGKE). Am 13.
Januar 2011 wurde eine detaillierte Kostennote nachgereicht, worin auch der im weiteren Verfahren
aufgelaufene Aufwand des Rechtsvertreters ausgewiesen wurde. Aufgrund der vorgelegten Kostennote –
welche aufgrund der vorliegenden Akten als angemessen zu erkennen ist – ist die vom BFM zu
entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr.1'358.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wird – soweit die Frage
des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'358.– auszurichten.
5.
Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des hängigen Gesuches
von E._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau
zugestellt.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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