B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1356/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N_______.
D-1356/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______; Nordpro-
vinz) stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben
zufolge am 2. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte über
D._______ und E._______ am 11. Februar 2009 illegal in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 13. Februar 2009
durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 23. Februar 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton G._______ zugewiesen und am 29. September 2009
vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Rahmen der Befragung im
Wesentlichen aus, er habe in den Jahren (...) bis (...) die (Nennung beruf-
liche Tätigkeiten). Mit der sri-lankischen Armee habe er ständig Probleme
gehabt. So sei er das erste Mal am (...) verhaftet und im (...) wieder frei-
gelassen worden. Danach habe er mit seinen Eltern zusammen gelebt.
Kurz nachdem er am (...) mit einem Kunden von (...) weggefahren sei, sei
an dieser Stelle kurz vor dem Mittag eine Bombe explodiert. Da er dies
von anderen Leuten erfahren habe, sei er nach seiner Fahrt nicht mehr
zu seinem Parkplatz zurückgekehrt, sondern habe sich nach Hause be-
geben. Am nächsten Tag seien zirka um 11.00 Uhr Angehörige der sri-
lankischen Armee bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn festge-
nommen. Zwei Tage später sei er infolge der Bemühungen (Nennung
Personen) wieder freigelassen worden. In der Folge habe er nicht mehr
(...) gearbeitet. Da aber die Armee die Schliessung ihrer (Nennung Ge-
schäft) verlangt habe, sei er arbeitslos geworden und habe bei seiner
Ehefrau gelebt, wobei sie von deren Vater finanziell unterstützt worden
seien. Im (...) sei er wieder von der Armee verhaftet und verhört worden.
Man habe ihm vorgeworfen, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten zu deren Übungen
gefahren und auch selber ein solches Training absolviert zu haben. In der
Tat habe er denn auch eine Ausbildung der LTTE durchlaufen und diese
bei ihren Anlässen unterstützt, ohne jedoch deren Mitglied zu sein. Da
seine Frau am Tag seiner Festnahme ununterbrochen geweint habe, sei
er schliesslich wieder freigelassen worden mit der Auflage, sich am
nächsten Tag wieder in der Kaserne zu melden. Als er am folgenden Tag
dort erschienen sei, habe man ihn erneut befragt und es sei ihm eine täg-
liche Meldepflicht auferlegt worden. Am (...) habe man einen früheren Ar-
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beitskollegen entführt. Noch am gleichen Tag sei er sowohl von Angehöri-
gen der sri-lankischen Armee als auch der Eelam People’s Democratic
Party (EPDP) bei seiner Frau gesucht worden. Daraufhin habe er sich bis
zur Ausreise nur noch im Vanni-Gebiet an verschiedenen Orten aufgehal-
ten.
Anlässlich der direkten Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, Mitte (...) anlässlich eines Round-Ups von der Armee festgehal-
ten und zum (Bezeichnung Person), der in der Bewegung eine hohe Stel-
lung innehabe, zu seinen (...)Transporten von Angehörigen der LTTE und
zu seinen häufigen Fahrten ins Vanni-Gebiet befragt worden zu sein. An-
schliessend sei er freigelassen worden und er habe sich bis am (...) täg-
lich zur Unterschrift gemeldet. Da am folgenden Tag sein Freund
H._______ entführt worden sei, sei er nicht mehr ins Armee-Camp ge-
gangen. Mit diesem habe er nämlich in den Jahren (...) und (...) für die
LTTE Waffen von I._______ nach J._______ transportiert. Ausserdem
habe er der Bewegung Informationen geliefert, Verstecke organisiert und
seit dem Jahre (...) Angehörige derselben mit seinem Fahrzeug an ver-
schiedene Orte gebracht. Anlässlich der Armeekontrollen zum Vanni-
Gebiet habe er den Soldaten auf deren Fragen zu den LTTE jeweils fal-
sche Angaben gegeben. Während seiner Meldepflicht hätten ihm die Sol-
daten gedroht, dass ihm das Gleiche wie seinem Freund H._______ ge-
schehen, man ihn entführen und erschiessen werde. Am (...) sei er zu
Hause gesucht worden. Er habe sich danach etwa ein Jahr lang versteckt
gehalten. Zirka im (...) seien Leute in Zivil bei seiner Frau erschienen und
hätten seine Auslieferung verlangt. Da man ihn nicht angetroffen habe,
sei sein Fahrzeug beschlagnahmt worden.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – eröffnet am 8. Februar 2012 – lehn-
te das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigen-
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schaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten.
Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
C.
Am 25. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das Amt für
Migration des Kantons G._______ das rechtliche Gehör zum erstinstanz-
lichen Entscheid, dem Vollzug der Wegweisung sowie der Inanspruch-
nahme von Rückkehrhilfe gewährt.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. März
2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung des BFM aufzuheben und es sei ihm – nach Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft – Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. März 2012 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum
2. April 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. März 2012 vom Beschwerdeführer
geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 legte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, soweit der Beschwerdeführer geltend ma-
che, für die LTTE tätig gewesen zu sein, könne ihm dieser Sachverhalt
nicht geglaubt werden, da es den diesbezüglichen Vorbringen an Sub-
stanz mangle und er an beiden Befragungen unterschiedliche Angaben
dazu gemacht habe. So habe er an der Anhörung behauptet, mit seinem
Freund H._______ in den Jahren (...) und (...) insgesamt drei Mal für die
LTTE Waffen aus (...) nach J._______ (Distrikt C._______) transportiert
zu haben. Diesen Sachverhalt habe er jedoch anlässlich der Befragung
nicht erwähnt, obwohl er dort ausführlich zu seinen Asylgründen angehört
worden sei. So sei er im Zusammenhang mit seinen Verhaftung im Janu-
ar 2008 explizit gefragt worden, ob er im Rahmen seiner beruflichen Tä-
tigkeiten die LTTE unterstützt habe. Er habe dies bejaht und dazu erklärt,
ein Training der LTTE absolviert zu haben. Später sei er in der gleichen
Befragung zu politischen Tätigkeiten befragt worden und habe diesbezüg-
lich erklärt, die LTTE bei ihren Anlässen unterstützt zu haben, indem er
für sie gefahren sei. Ferner habe er im (...) für die Freilassung von Stu-
denten demonstriert. Umgekehrt habe er an der Anhörung nicht erwähnt,
dass er im (...) wegen einer Bombenexplosion für zwei Tage von der Ar-
mee festgenommen worden sei. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vor-
bringen sei jedoch zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht ledig-
lich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, oder
wenn sie ohne stichhaltigen Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens
nicht mehr geltend gemacht würden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten
seien die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Rahmen eines Round-
Ups verhört und anschliessend zu einer täglichen Meldepflicht aufgebo-
ten worden zu sein, sei festzuhalten, dass derartigen Massnahmen be-
reits aufgrund ihrer Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu-
komme. Solche Personenkontrollen hätten einzig das Ziel, die Infiltrierung
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von Kämpfern der LTTE in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in
asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle.
Nicht zuletzt müssten die Vorkommnisse vom (...) und (...) im zeitlichen
Kontext betrachtet werden, sei doch der Krieg zum damaligen Zeitpunkt
mit dem Ende der Waffenstillstandsvereinbarung im Januar 2008 neu ent-
facht. Ausserdem seien die erwähnten Vorfälle asylirrelevant, zumal diese
für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen
nach sich gezogen hätten, habe er doch bis zur Ausreise im Februar
2009 unbescholten im Heimatland gelebt. Sofern er anführe, während
des Verhörs misshandelt worden zu sein, sei festzuhalten, dass in der
Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen nur
dann beachtlich seien, wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung
bestünden, was jedoch in casu zu verneinen sei. Dem sei anzufügen,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum
heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch ver-
dächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeit-
punkt Mitglied der LTTE gewesen und seine angeblichen Aktivitäten für
diese Bewegung könnten ihm – wie bereits aufgezeigt – nicht geglaubt
werden. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise
dafür zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit damit rechnen müsse, in absehbarer Zukunft seitens der heimatli-
chen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal sie sich zum grössten Teil auf Umstände bezie-
hen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten sei. Hinsichtlich der
beiden (Nennung Beweismittel) falle auf, dass deren Inhalt sich nicht mit
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers decke. Somit sei zwischen
den Asylgründen und diesen (Nennung Beweismittel) kein Zusammen-
hang feststellbar.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen fest, seit dem Sieg der sri-lankischen Armee gegen die
LTTE habe sich die Tendenz, Sri Lanka unter der Präsidentschaft von
Mahinda Rajapakse zu einem Apartheid-Staat zu entwickeln, in welchem
die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden, verstärkt. Ein
Hauptziel sei, die LTTE für immer auszulöschen, wobei nicht nur ehema-
lige Mitglieder derselben, sondern alle Verwandten und Freunde im Um-
feld der Bewegung gefährdet seien. Zudem nehme ein weiteres Ziel der
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sri-lankischen Regierung, die genozidale Vernichtung des tamilischen
Volkes, langsam Konturen an. So würden tamilische Grundeigentümer in
grossem Stil enteignet, die traditionellen tamilischen Siedlungsgebiete
würden demografisch umgestaltet und es seien Absichten der Regierung
erkennbar, die Bildung in den tamilischen Gebieten zu singhalisieren. Zu-
dem habe sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes seit
der Vernichtung der LTTE stetig verschlechtert. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 Risikogruppen de-
finiert, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Da-
zu würden beispielsweise Personen gehören, die auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Im (...) habe ihn die Armee
während der Ausgangssperre verhaftet, weil er mit anderen Männern –
darunter zwei Mitglieder der LTTE – nachts angehalten worden sei. In der
darauffolgenden sechsmonatigen Haft sei er schwer gefoltert worden und
die Spuren dieser Folter seien noch heute in Form von verschiedenen
eindeutigen Narben sichtbar. Auch nach seiner Festnahme im (...) habe
man ihn anlässlich des Verhörs schwer gefoltert. Das BFM habe sich in
seiner Anhörung nur sehr oberflächlich mit den erlittenen Folterungen
auseinandergesetzt und diesen zentralen Punkt erst ganz am Schluss
gestreift. Der Befrager hätte diesen Sachverhalt jedoch eingehender ab-
klären müssen, würden doch gerade erlittene Folterungen als ernsthafte
Nachteile betrachtet, die ein menschenwürdiges Weiterleben im Heimat-
staat verunmöglichten und damit die Flüchtlingseigenschaft begründeten.
Auch sei sein verwandtschaftliches Umfeld von der Vorinstanz ungenü-
gend abgeklärt worden, obschon aus seinen Schilderungen zahlreiche
Hinweise auf nahe Beziehungen zu den LTTE zu entnehmen seien. Hätte
der Befrager genau nachgefragt, wäre ersichtlich geworden, dass der im
Vanni-Gebiet wohnhaft gewesene (Nennung Person) ebenfalls für die
LTTE aktiv gewesen sei, den Genozid von (...) überlebt habe und nach
K._______ ins Asyl geflüchtet sei. Ein (Nennung Person) sei ein Kom-
mandant der LTTE gewesen, wobei dessen Familie im (...) verhaftet wor-
den und seither verschollen sei. Der grösste Teil der Verwandtschaft sei-
ner Ehefrau stamme aus dem Vanni-Gebiet und sei bekannt dafür, eng
mit den LTTE liiert zu sein, was die Verfolgungsgefahr für ihn beträchtlich
erhöhe. Bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der zukünfti-
gen Verfolgungsgefahr sei eine Gesamtbetrachtung und nicht eine isolier-
te Beurteilung gefordert. Die Gefahr, welche ihm durch die Milizen drohe,
sei als ebenso gefährlich wie die polizeiliche Verfolgung zu bewerten. So
hätten mutmasslich Angehörige der EPDP, die in Zusammenarbeit mit
dem Geheimdienst CID (Criminal Investigation Department) arbeiteten,
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seine Frau aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und zuletzt sein (Nen-
nung Fahrzeug) beschlagnahmt. Auch das Bundesverwaltungsgericht
weise im zitierten Grundsatzurteil auf die zahlreichen Entführungen und
Erpressungen seitens tamilischer Milizen hin, welche von sri-lankischen
Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet würden. Da die staatli-
chen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen Schutz ge-
währten, müsse diese Tatsache bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft berücksichtigt werden. Weiter habe das BFM die Kriterien für die
Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht kor-
rekt eingehalten.
Den vorinstanzlichen Vorhalten bezüglich unterschiedlicher Angaben sei
entgegenzuhalten, dass die Protokolle des EVZ in der Regel bloss einen
geringen Beweiswert besitzen würden. So könne es insbesondere nicht
angehen, protokollierte Aussagen der Befragung, welche lediglich sum-
marischen Charakter aufweise und unter grossem Zeitdruck durchgeführt
werde, wortwörtlich heranzuziehen und spitzfindig auszulegen. So sei das
Protokoll des EVZ im Wesentlichen mehr eine Zusammenfassung als ein
detailgetreues Abbild seiner genauen Worte. Unter dem zeitlichen Druck
leide auch die Rückübersetzung, zumal die Aussagen zusammengefasst
und abgekürzt würden. Daher komme es nicht selten zu kleinen Fehlern,
welche dann in der Entscheidbegründung akribisch als Widersprüche
dargestellt würden. Die Aussagekraft eines Protokolls hänge stark von
der Strukturierung der Befragung ab. Der Anhörung mangle es jedoch an
einer Struktur, zumal die Fragen zu sehr auf unwesentliche Punkte aus-
gerichtet seien und meist an der Oberfläche der Ereignisse haften bleiben
würden. Mehr oder weniger zufällig seien am Schluss der Anhörung noch
wichtige Punkte, nämlich die erlittenen Folterungen zur Sprache gekom-
men. Sein verwandtschaftliches Umfeld und die Beziehungen zu den
LTTE würden nur wenig ausgeleuchtet. Es erscheine daher billig, wenn
im Asylentscheid aus fehlenden Elementen in der Befragung unterschied-
liche Aussagen konstruiert und damit die Glaubhaftigkeit derselben in
Frage gestellt würden. Schliesslich sei die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Interpretation des Flüchtlingsbegriffs als absurd zu erachten. Die
Aktualität einer Verfolgung beziehe sich auf die kausale und zeitliche Nä-
he zwischen Verfolgung und Flucht, wobei in seinem Fall diese Nähe ein-
deutig gegeben sei und die von ihm erlittenen Nachteile als ernsthaft qua-
lifiziert werden müssten. Die Vorinstanz habe die von ihm erlittenen
schweren Folterungen zu Unrecht als Bagatellen abgetan und es bestün-
den durchaus Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung.
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4.
4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Diesbezüglich
bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe sich in der direkten An-
hörung nur ungenügend mit einem zentralen Punkt seiner Asylvorbringen
– der erlittenen Folter – auseinandergesetzt und zudem sei sein ver-
wandtschaftliches Umfeld unzureichend abgeklärt worden, obschon sei-
nen Schilderungen zahlreiche Hinweise auf nahe Beziehungen zu den
LTTE zu entnehmen seien.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Kor-
relat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hinge-
gen im angefochtenen Entscheid in expliziter Weise zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er im (...) von der Armee festgenommen und
verhört worden sei, und führte dabei in seiner Begründung an, die geltend
gemachten Misshandlungen anlässlich dieses Verhörs könnten als nicht
asylbeachtlich erachtet werden (vgl. act. A17/8 S. 2 und 4). Zudem beruht
der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbrin-
gen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen wer-
den. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der
aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
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Seite 11
zes darstellt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten
Fragen zur angeführten Verhaftung im (...) zunächst überhaupt keine und
dann erst am Schluss der direkten Anhörung Ausführungen zu der dabei
erlittenen Folter machte, obwohl er während der Anhörung explizit und
einlässlich zu diesem Vorfall befragt wurde (vgl. act. A13/17 S. 6 ff.), kann
vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend
als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, son-
dern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten an-
rechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchge-
führten Befragungen auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanz-
lose Sachverhaltselemente respektive führt in casu an, die nunmehr dar-
gelegte Folter vom (...) nicht weiter ergänzen zu wollen (vgl. act. A13/17
S. 14), so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Unter-
suchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente
noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen of-
fensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht
weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwer-
deführer ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre, im
Rahmen einer der ihm gestellten vielen Fragen zum Vorfall vom (...) von
sich auf die dabei erlittene Folter zu sprechen zu kommen beziehungs-
weise am Schluss der direkten Anhörung, als er die Misshandlungen dar-
legte, auf Nachfrage des BFM-Mitarbeiters weitere Einzelheiten dersel-
ben zu schildern. Zudem wurde es ihm an gleicher Stelle ermöglicht, sich
zu der im Jahre (...) geltend gemachten Folterung während der angeführ-
ten Inhaftierung in den Jahren (...) einlässlich und detailliert zu äussern.
Ausserdem war es ihm möglich, ausführlich über Verwandte mit Bezie-
hungen zu den LTTE zu sprechen – so insbesondere zu einem Verwand-
ten in der Familie seiner Ehefrau – und gab auf Nachfrage an, er habe
nun alles zu seinem Asylgesuch sagen können (vgl. act. A13/17 S. 3, 6
und 13 f.). Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei der
Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine weiteren Abklä-
rungen anregte. Zwar fügte sie an, bei der Übersetzung des Begriffs "On-
kel" sei es manchmal unklar gewesen, jedoch habe der Übersetzer an
mehreren Punkten nachgefragt (vgl. act. A13/17 S. 17). Eine Durchsicht
des Protokolls ergibt denn auch, dass die diesbezüglichen Angaben in
sich stimmig erscheinen und keine Zweifel an einem korrekten Zustande-
kommen des Protokollinhalts aufkommen lassen.
4.1.2 Die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung erweist sich daher vorliegend als unbegründet.
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Seite 12
4.2 In materieller Hinsicht ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner
Rüge an der Verwertbarkeit des Protokolls der Befragung in dem Sinne
beizupflichten, als dass dem Protokoll des EVZ angesichts des summari-
schen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprü-
che dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asyl-
begründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton
oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung mass das
BFM dem Protokoll des Empfangszentrums jedoch – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine unrechtmässige Bedeu-
tung bei. Aus den klaren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und der Bombenexplo-
sion im (...) (vgl. act. A1/15, S. 7 ff.; A13/17, S. 8.), leitete das BFM – zu
Recht – diverse Widersprüche gegenüber der Bundesanhörung ab bezie-
hungsweise wurde zu Recht erkannt, dass gewisse Ereignisse auch nicht
ansatzweise angeführt wurden. Auch wenn die Erhebungen im EVZ zu
den Asylgründen lediglich summarisch sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG),
bedeutet dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht,
dass die Übersetzung und mithin das Protokoll lediglich eine Zusammen-
fassung der Ausführungen beinhalten. Im EVZ werden – wie dem Proto-
koll unschwer zu entnehmen ist – die Aussagen wörtlich aufgenommen.
Der Vorhalt, wonach es der Anhörung an einer Struktur mangle, da die
dort gestellten Fragen zu sehr auf unwesentliche Punkte ausgerichtet
seien, meist an der Oberfläche der Ereignisse haften bleiben würden und
erst am Schluss der Anhörung fast zufällig noch wichtige Punkte, nämlich
die erlittenen Folterungen zur Sprache gekommen seien, erweist sich bei
einer Durchsicht des entsprechenden Protokolls als nicht stichhaltig. Aus
dem Protokoll ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer zunächst die
Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Asylgründe in freier Erzählform
darzulegen, welche in der Folge durch eine Vielzahl von ergänzenden
und weiterführenden Fragen näher beleuchtet und aufgenommen wur-
den. Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, am
Schluss der Anhörung seine Ausführungen bei der Rückübersetzung in
seiner Muttersprache (tamilisch) allenfalls zu korrigieren oder zu ergän-
zen. Zudem bestätigte er nach der Rückübersetzung die Vollständigkeit
und Korrektheit seiner Aussagen durch seine Unterschrift und gab dabei
an, alle seine Asylgründe dargelegt zu haben (vgl. act. A13/17 S. 15),
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weshalb er sich bei seinen Ausführungen vor dem BFM behaften lassen
muss.
Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, die von der Vorinstanz
in Zweifel gezogene Tätigkeit für die LTTE in einem anderen, glaubhafte-
ren Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschät-
zung des BFM zu bestätigen ist.
4.3 Sodann lagen – unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachver-
haltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrach-
ten Einwände – die angeführten Vorkommnisse (Auflistung Geschehnis-
se) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2009
bereits ein Jahr oder mehrere Jahre zurück. Deshalb können diese Be-
gebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den
Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb
sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers ist zu ersehen, dass er im Anschluss an die-
se Ereignisse mehrere Jahre unbehelligt am gleichen Ort – respektive
nach einer Wohnsitzverlegung ab (...) – an einem anderen Ort in Sri Lan-
ka weitergelebt hat (vgl. act. A1/15, S. 38; A9/22, S. 4). Die gleiche
Schlussfolgerung gilt auch für die vorgebrachte Suche des Beschwerde-
führers bei seiner Ehefrau durch unbekannte Personen in Zivil im (...).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht
dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die während
der angeführten Inhaftierung(en) in Sri Lanka erlittenen psychischen und
physischen Beeinträchtigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz
nicht zu begründen.
5.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute – nach
Beendigung der Kriegshandlungen – noch ein Risikoprofil aufweist. Hier-
zu ist das jüngste Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2011/24) beizuziehen, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen
Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personenkreise ausei-
nandersetzt.
5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krie-
ges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
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hungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sa-
rath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen
werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter
Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zuge-
hörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regie-
rungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der EPDP, People's Libe-
ration Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Or-
ganization (TELO) und die Eelam People's Revolutionary Liberation Front
(EPRLF) für die Entführung von Geschäftsleuten und anderen wohlha-
benden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. In die-
sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 auf das Phä-
nomen der „White Vans“ einging: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebie-
ten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-
Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten,
welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Perso-
nen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das
politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl
wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-
Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund stan-
den. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicher-
heitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil
wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo,
verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-
lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizei-
lichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entspre-
chenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfin-
den, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere
lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheber-
schaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans
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ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden. Die Schutzgewäh-
rung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die
staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den
Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben.
Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein
hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen. Bei allen Personen, die die-
ser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfäl-
tig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfol-
gungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung
der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24
E. 8.5).
5.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als (Nennung berufliche Tätigkeiten) nicht in einem als brisant oder poli-
tisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen,
dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk
der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer
Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit
entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch
nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermö-
gender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem er-
höhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Ent-
führungsaktionen zu werden.
5.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernst-
haften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen,
die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss dem oben
erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) auch
heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist
jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens
der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahr-
genommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risiko-
gruppe angehörte. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge
selbst kein Mitglied der LTTE und konnte die angeführten "politischen"
Tätigkeiten respektive seine Unterstützungshandlungen für dieselbe nicht
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glaubhaft machen. Den Akten zufolge hat er auch nicht mit anderen mili-
tanten tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert. Der Beschwer-
deführer gibt jedoch an, ein Training bei den LTTE absolviert zu haben
(vgl. act. A1/15, S. 8). Alleine die Absolvierung eines solchen Trainings
bei den LTTE – einen Vorwurf, den er dem Protokoll der Befragung zufol-
ge gegenüber der sri-lankischen Armee nicht zugab, und ein Umstand,
den er trotz wiederholter genauer Fragen nach seinen Aufgaben und der
Tätigkeit für die LTTE anlässlich der Anhörung gar nicht erwähnte (vgl.
act. A1/15 S. 8; A13/17 S. 8) – vermag keine erhöhte Gefährdung für den
Beschwerdeführer im obigen Sinne zu begründen. Überdies dürften die
LTTE während des Bürgerkrieges zahllose solcher Trainings an den ver-
schiedensten Orten in Sri Lanka durchgeführt haben. Aus den Akten sind
somit keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich, dass entweder die sri-
lankischen Behörden oder eine bewaffnete Gruppierung vom Umstand,
dass der Beschwerdeführer ein Training der LTTE absolviert habe, ir-
gendwie hätten zur Kenntnis gelangen können oder gelangt wären. So-
weit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf verschiede-
ne (Nennung Personen) hinweist, welche innerhalb der LTTE bedeutende
Funktionen innegehabt hätten, widerspricht er sich seinen eigenen Aus-
sagen anlässlich der Anhörung. Gemäss diesen sei einzig ein (Nennung
Person) ein Kommandant der LTTE gewesen, wobei dessen Familie im
(...) verhaftet worden und seither verschollen sei. In diesem Zusammen-
hang widerspricht sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der gel-
tend gemachten Festnahme im (...) und dabei insbesondere zu den ihm
dazu gestellten Fragen: Während er den Ausführungen in der Anhörung
zufolge von den sri-lankischen Soldaten ausführlich über den Bruder sei-
nes Schwiegervaters ausgefragt worden sei, wies er anlässlich der Be-
fragung mit keinem Wort auf diesen Umstand hin (vgl. act. A1/15 S. 8;
A13/17 S. 6 f.). Ferner erscheint die in der Beschwerdeschrift gezogene
Schlussfolgerung, die Verwandtschaft seiner Ehefrau sei bekannt dafür,
eng mit den LTTE liiert zu sein, nur weil diese aus dem Vanni-Gebiet
stamme, als unbelegte Parteibehauptung und vermag als solche eine
Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht zu begründen.
Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss
zu, dass der Beschwerdeführer das Augenmerk der sri-lankischen Behör-
den in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eige-
nen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften (...) Reisepass,
der ein Foto einer ihm ähnlich sehenden Person enthalten habe, unbehel-
ligt über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo aus-
gereist (vgl. act. A1/15, S. 9). Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung der
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Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als zweifelhaft zu erachten, dass
der Beschwerdeführer bei der Ausreise tatsächlich einen (...) Reisepass
benutzt haben will, zumal die Verwendung eines solchen, lediglich mit ei-
nem typähnlichen Foto versehenen Pass für einen sri-lankischen Staats-
angehörigen eher als ungewöhnlich zu erachten und das Risiko, gerade
dadurch die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Grenzbeamten auf sich zu
ziehen, in gesteigertem Masse gegeben ist. So trachtet eine verfolgte
Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen un-
behelligt ausreisen oder weiterreisen will, danach, die Gefahr einer Ent-
deckung möglichst gering zu halten. Gestützt wird diese Einschätzung
ferner dadurch, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge seine sri-
lankische Identitätskarte bei der Einreichung seines Asylgesuchs ins
Recht legte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er diese
bei der Ausreise aus Sri Lanka auf sich trug, zumal er auch nicht ausführ-
te, er habe diese vor der Grenzkontrolle dem Agenten anvertraut. Es ent-
spricht aber nicht dem Verhalten einer tatsächlich von Verfolgung bedroh-
ten Person, das Risiko auf sich zu nehmen, bei einer gegebenenfalls ein-
lässlicheren Kontrolle mit zwei verschiedenen Identitätsdokumenten aus
zwei unterschiedlichen Ländern entdeckt zu werden. Zudem hätte der
Beschwerdeführer auch bei der Einreise in E._______ den Argwohn der
dortigen Zollbeamten erregt, wenn er mit dem erwähnten (...) Reisepass
am Schalter erschienen wäre. Der Beschwerdeführer vermag denn auch
seine Einreise in E._______ nur stereotyp zu erklären (Agent habe ihm
alles erklärt) und vermag sich nicht einmal zu erinnern, ob der ihn kontrol-
lierende Beamte den verwendeten Reisepass gestempelt habe oder nicht
(vgl. act. A1/15 S. 10).
Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte er-
sichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE un-
terhalten haben könnte.
Im Übrigen vermögen auch die eingereichten Dokumente an dieser Er-
kenntnis nichts zu ändern. Soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht wurden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die ent-
sprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu be-
stätigen. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen
ist festzuhalten, dass die (Nennung Beweismittel) in keinen Bezug zu sei-
nen Asylvorbringen gebracht werden können, weshalb diese Dokumente
als nicht beweiserheblich zu qualifizieren sind. Der gleiche Schluss ist
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aufgrund ihres lediglich allgemein und relativ vage gehaltenen Inhalts für
die seine Ehefrau betreffende Aufenthaltsbestätigung, die auch Ausfüh-
rungen zur Lage der Familie enthält, zu ziehen. Auch das eingereichte
Arztzeugnis vermag lediglich einen Umstand zu bestätigen, der von der
Vorinstanz nicht bestritten wurde (Festnahme, Haft und Folter im Jahre
[...]). Entgegen der in der Eingabe vom 20. April 2012 vertretenen Auffas-
sung betrifft das fragliche Arztzeugnis gerade nicht die geltend gemach-
ten Folterungen im Jahre (...), sondern bezieht sich ausdrücklich auf die
Ereignisse im Jahre (...).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
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Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2, mit weite-
ren Hinweisen).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 5.). Da der Beschwerdeführer nicht
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland
drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
D-1356/2012
Seite 21
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest,
der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungs-
kontrolle und die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit-
dem deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes –
zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in
der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Le-
bens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender
Faktoren zu prüfen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug in das Van-
ni-Gebiet unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Per-
sonen sei deshalb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative
in die anderen Landesteile Sri Lankas zu prüfen. Sodann sei der Weg-
weisungsvollzug für die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stam-
menden Personen zumutbar.
Der Beschwerdeführer stamme aus J._______ (Distrikt C._______), wo
er zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gelebt ha-
be. Seine Eltern wohnten in L._______ bei B._______, Distrikt
C._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Eheschliessung bis im
(...) gelebt habe. Er habe die Schule bis zum A-Level (12. Klasse) be-
sucht und anschliessend im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Später
habe er ein (Nennung Fahrzeug) unterhalten. Er sei im Alter von knapp
(...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe dadurch den grössten Teil
seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht, weshalb er mit den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein dürfte. Der
Beschwerdeführer sei in einem Alter, in dem er grundsätzlich in der Lage
sein sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit zu reintegrie-
ren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Aus den Ak-
ten würden sich denn auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass er
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im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar erscheinen liesse. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher zu-
mutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individu-
elle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
7.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
7.3.4 Den Akten zufolge war der aus C._______ stammende Beschwer-
deführer bis im Jahre (...) entweder in J._______ (Distrikt C._______), wo
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er zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebte, oder
in L._______ bei B._______, Distrikt C._______, zusammen mit seinen
nächsten Familienangehörigen wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben
zufolge einige seiner nächsten Familienangehörigen (drei Geschwister)
sowie weitere Verwandte noch immer in der Region von B._______ (vgl.
act. A1/15 S. 5), weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Zu-
dem führte die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer auf Beschwerde-
ebene eingereichten Aufenthaltsbestätigung aus, sie habe sich aus Si-
cherheitsgründen zusammen mit dem gemeinsamen Kind nach
L._______ – in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – begeben.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine zwölfjährige Schulbildung
und mehrjährige Berufserfahrungen (...) (vgl. act. A1/15 S. 4). Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Der Be-
schwerdeführer erhielt eigenen Angaben bereits in seiner Heimat – auch
finanzielle – Unterstützung durch seinen Schwiegervater (vgl. act. A1/15
S. 4). Zudem verfügt der Beschwerdeführer in mehreren europäischen
Ländern und der Schweiz über Geschwister, welche ihm zumindest in fi-
nanzieller Hinsicht bei der Reintegration eine Hilfe sein können. Auch
wenn er seit Februar 2009 und somit über dreieinhalb Jahre lang landes-
abwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 24
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 28. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1356/2012
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: