B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1356/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 14. Dezember 2013 verliessen und auf dem Luftweg nach
Frankreich gelangten, von wo aus sie am 16. Dezember 2013 in die
Schweiz einreisten,
dass sie am 17. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und
am 22. Januar 2014 zur Person, zum Reiseweg sowie – summarisch – zu
den Asylgründen befragt wurden,
dass sie im Wesentlichen angaben, sie seien wegen den gesundheitli-
chen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist,
dass ihnen zudem das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts
des ihnen von Deutschland erteilten Schengen-Visums mutmasslich
Deutschland für das Asylverfahren zuständig sei, gewährt wurde,
dass sie dazu angaben, ihnen sei die Schweiz empfohlen worden, sie
wollten hier bleiben,
dass das BFM die deutschen Behörden am 20. Februar 2014 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Feb-
ruar 2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 8. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Be-
schwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zudem festhielt, die Beschwerdeführenden würden zur Si-
cherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaf-
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fungshaft genommen und der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug
der Haft beauftragt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. März 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen,
in Anwendung des Selbsteintrittsrechts auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchten, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden bis zum Endurteil nicht zu
vollziehen und die Beschwerdeführenden auch nicht in Ausschaffungshaft
zu nehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005,
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in al-
len Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig ange-
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wendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dub-
lin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 vorbehalten bleibt,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zu Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
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ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerde bestreiten, über ein von den deut-
schen Behörden ausgestelltes Visum zu verfügen,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig er-
achtet hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) und daran auch die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nichts zu ändern vermögen,
dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht er-
sichtlich ist, weshalb das BFM die deutschen Behörden im Übernahmeer-
suchen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. dazu
nachstehende Erwägungen) hätte hinweisen müssen, da dieser die
grundsätzliche Zuständigkeitsfrage nicht beeinflusst,
dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annah-
me dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im
Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten folgende Erkrankungen erge-
ben: (…) (vgl. A 13/1 und A 14/1),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]), soweit der Empfängerstaat nicht
über die nötige ärztliche Behandlung verfügt,
dass dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die Situation der Beschwer-
deführerin angesichts der vorstehend erwähnten Erkrankungen nicht zu-
trifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass – entgegen den von den Beschwerdeführenden auf Beschwerde-
ebene geäusserten Befürchtungen – kein Anlass für die Annahme be-
steht, die deutschen Behörden würden der Beschwerdeführerin die not-
wendige medizinische Behandlung verweigern,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei ihren behandelnden Ärzten
die für eine Weiterbehandlung in Deutschland notwendigen ärztlichen Un-
terlagen zu verlangen, damit die Behandlung lückenlos weitergeführt wer-
den kann,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die tägliche Einnahme von Medi-
kamenten durch die Überstellung nach Deutschland verunmöglicht wür-
de,
dass indessen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauf-
tragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung
zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
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(Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – entgegen der Vor-
gehensweise des Bundesamtes, im Ergebnis indessen übereinstimmend
– nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass dies ebenso für den Antrag der Beschwerdeführenden gilt, es sei
während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf Ausschaffungshaft zu
verzichten,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden angewiesen, die
deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: