B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1359/2012/sed
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die minderjährige Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge
angolanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, am
2. Februar 2012 in der Schweiz mittels ihres Rechtsvertreters um Asyl re-
spektive Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihrer angeblichen Adoptiv-
eltern, C._______ und seiner Frau, D._______, wohnhaft (…), nachsuch-
te,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie sei die
Tochter des Bruders von C._______ und nach dessen Tod 1999 von ihm
adoptiert worden, was durch den Eintrag im Familienbüchlein belegt sei,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihren Asylgründen
angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 die Beschwerdeführerin
in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton
F._______ zuwies, ohne den Entscheid näher zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. März 2012 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Zuwei-
sungsentscheids, die Zuweisung an den Kanton G._______ und in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen
liess,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. März 2012 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete,
dass der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Beschluss der Vor-
mundschaftsbehörde F._______ vom 22. März 2012 eine Vormundin ge-
mäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) bestellt wurde,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. April 2012 an der
Kantonszuweisung festhielt,
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dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2012 unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG eine Replik einreichen liess, sinngemäss erneut die Zuwei-
sung an den Kanton G._______ beantragte und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Einheit der Familie sowie von Zif-
fer 16.1.2 (recte 6.1.2) der Weisung des BFM betreffend das Vorgehen
beim Kantonswechsel (Weisung des BFM zum Asylgesetz vom 1. Januar
2008) geltend machte,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und auf die Beschwerdebegrün-
dung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton
(Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4
i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR
173.320.1]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten wer-
den kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27
Abs. 3 Satz 3 AsylG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb
darauf einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kan-
tonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchen-
den sowie der Kantone Rechnung trägt,
dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asyl-
suchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt
und nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei
Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder
bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder ande-
rer Personen verfügt wird,
dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich
dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert,
wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und de-
ren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu ver-
stehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegat-
ten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art.
51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige um-
fasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund
auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 24),
dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung
bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes Familienmitglied und nicht
durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist,
dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden An-
gehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss
finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie
kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24
E. 3 S. 191 f.),
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dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit ei-
nes Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – so
dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtspre-
chung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungswei-
se Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1),
dass die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begrün-
dung anfocht, sie sei nach dem Tod ihrer leiblichen Eltern 1999 von ihrem
Onkel adoptiert worden,
dass ihre angeblichen Adoptiveltern im Kanton G._______ wohnen, wes-
halb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchte,
dass somit die grundsätzlich zulässige Rüge der Verletzung des Grund-
satzes der Einheit der Familie erhoben wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Ziffer 6.1.2
der Weisung des BFM betreffend das Vorgehen beim Kantonswechsel
geltend gemacht wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in
formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör feststellt,
dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine
blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM
vom 2. März 2012 darstellt – den Anforderungen an die Begründungs-
dichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Ge-
such stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton zu-
gewiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für die Zuweisung an einen
bestimmten Kanton aus den Akten ergeben (BVGE 2008/47 E. 3.3.3),
dass gemäss Aktenlage solche Anhaltspunkte vorlagen, da die Be-
schwerdeführerin ihre im Kanton G._______ lebenden, angeblichen
Adoptiveltern in der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012
und bei der Anhörung vom 17. Februar 2012 erwähnte,
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dass in der angefochtenen Verfügung demnach eine Auseinandersetzung
mit den geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführerin an der
Zuweisung in den Kanton G._______ hätte stattfinden müssen,
dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2012 hervorhob, eine Über-
prüfung der Identitätskarte durch H._______, vom 14. Februar 2012 da-
tierend, habe ergeben, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung hand-
le und die Identität der Beschwerdeführerin somit völlig offenstehe, mithin
auch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem angeblichen Onkel,
dass deshalb vorliegend keine Verletzung des nach Art. 1a Bst. e AsylV
1 definierten Familienbegriffs vorliege und keine besonders schützens-
werten Interessen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich seien,
dass die geltend gemachte verwandtschaftliche Beziehung nicht festste-
he, weshalb sich die Abklärung erübrige, ob von einem besonderen Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihres im
Kanton G._______ lebenden, angeblichen Onkels auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Stellungnahme einge-
räumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verletzung
des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition prüfen kann
(vgl. BVGE 2008/47, E. 3.3.4),
dass die Beschwerdeführerin eine totalgefälschte Identitätskarte zu den
Akten reichte und ihre Identität somit – wie vom BFM richtig festgestellt –
völlig offensteht,
dass der eingereichte Auszug des Familienbüchleins zum Beweis des
angeblichen verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht geeignet ist, da es
sich dabei lediglich um eine Kopie mit Handeinträgen handelt, in welcher
der Name A._______ mehrmals vorkommt und die Chronologie der Ge-
burtsdaten nicht aufeinanderfolgend ist,
dass die Kopie des Familienbüchleins ferner auch deshalb nicht geeignet
ist, weil in keiner Weise feststeht, ob es sich bei der Beschwerdeführerin
tatsächlich um A._______ handelt,
dass der eingereichte Auszug des Familienbüchleins insgesamt eine
grosse Fälschungsanfälligkeit aufweist,
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dass die Beschwerdeführerin von ihren angeblichen Adoptiveltern im Jahr
2003 alleine in Angola zurückgelassen wurde, abgesehen vom Familien-
büchlein aber keine weiteren Beweise eingereicht wurden, um die angeb-
liche familiäre Beziehung zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft machen kann,
C._______ und D._______ seien ihre Adoptiveltern oder Ersterer ihr On-
kel,
dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, zur Abklärung der Verwandt-
schaftsverhältnisse DNA-Analysen durchzuführen, zumal sich die Be-
schwerdeführerin auf einerseits gefälschte und andererseits untaugliche
Beweismittel abstützt,
dass folglich festzustellen ist, dass die angebliche Adoption eine Tatsa-
chenbehauptung darstellt, die vorliegend ebenso wenig glaubhaft ge-
macht wurde, wie ein verwandtschaftliches Verhältnis per se,
dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton F._______
den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG
demnach nicht verletzt, und sich die angefochtene Verfügung als recht-
mässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin jedoch mit Zwischenverfügung vom
15. März 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gewährt wurde,
dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an ei-
nem Verfahrensmangel litt, weshalb eine vom BFM zu entrichtende Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte, auf die Nachforde-
rung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da im vorliegenden
Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren von Amtes wegen
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), wes-
halb das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von 300.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vormundin der Be-
schwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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