B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1359/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Eritrea und ist
ethnischer Tigriner mit letztem Wohnort in Z._______. Im Februar 2009
habe er Eritrea illegal verlassen und sei in den Sudan geflohen, von wo er
über die Türkei, Griechenland und Italien am 11. Januar 2012 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte. Am 23. Januar 2012
wurde er zur Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Fluchtgründen befragt. Am 5. April 2013 und am 16. Dezember 2014
wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der Schule im Jahr
1997 die militärische Ausbildung in Sawa absolviert und sei dann als Poli-
zist in den Nationaldienst eingezogen worden. Zuerst sei er in Z._______
auf dem zweiten Polizeiposten stationiert worden. Bis zur Ausreise habe er
an verschiedenen Orten als Polizist gearbeitet. Zunächst sei er als Wache
eingesetzt worden, bevor er der Untersuchungsabteilung zugeteilt worden
sei. Einmal, als er einen Gefangenen zum Spital habe bringen müssen, sei
dieser geflohen, weshalb er selber für rund drei Monate ins Gefängnis ge-
kommen sei. Er sei von seinem Vorgesetzten verschiedentlich unter Druck
gesetzt worden. Einmal habe ihn dieser dazu bringen wollen, einen Ver-
dächtigen (…) zu einem Geständnis zu zwingen. Da er dies nicht habe tun
wollen, habe sein Vorgesetzter ihm mit Gefängnis gedroht. Dies sei auch
das entscheidende Ereignis gewesen, welches ihn zur Flucht im Februar
2009 veranlasst habe. Er habe aber nach der langen Zeit Militärdienst all-
gemein festgestellt, dass dieser kein Ende habe, weshalb er das Land
habe verlassen wollen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater wieder in den
Militärdienst eingezogen worden. Er vermute, dies sei, da er illegal ausge-
reist sei. Zudem sei seine Familie mehrmals über seinen Verbleib befragt
worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine eritre-
ische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013, 30. Januar 2014 sowie 2. Juli 2014 er-
suchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid seines Asylge-
suchs.
C.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
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27. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – ab, stellte jedoch das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft fest und schob den Vollzug der Weg-
weisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf.
D.
Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 2. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 25. Februar 2015 ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 wurde das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Tarig Hassan, lic. iur., LLM,
zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2015 zur Be-
schwerde Stellung.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Mai 2015 – nach entsprechender
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik, zwei Fo-
tographien und eine Bestätigung des eritreischen Polizeitrainingscenters
vom 23. Dezember 2008 sowie eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM – be-
züglich der Ablehnung des Asylgesuchs – im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe zuerst angegeben, vor allem Tötungs- und Gewalt-
delikte untersucht zu haben, bevor er dann ausgeführt habe, vor allem
Streitfälle behandelt zu haben. Diesen gewichtigen Widerspruch habe er
auf Nachfrage auch nicht plausibel erklären können, sondern habe dabei
wiederholt, vor allem Delikte wie Streit, Diebstahl und Brandstiftung aufge-
klärt zu haben. Er habe aber nicht erklären können, in welchem eritreischen
Gesetz der Streit geregelt sei und was nach dem Gesetz passiere wenn
jemand streite. Dies erstaune umso mehr, als er auch Kurse darüber habe
absolvieren müssen. Ferner habe er sich auch bezüglich der Aufenthalts-
orte und des Ablaufs vor der Flucht widersprochen. Er habe auch nicht
aussagen können, wie der Vorgesetzte geheissen habe, welcher ihn unter
Druck gesetzt habe, obschon er aufgrund des Druckes ausgereist sei.
Diese Unwissenheit könne auch nicht durch den Umstand erklärt werden,
dass er erst zwei oder drei Monate mit dem Vorgesetzten gearbeitet habe.
Auch zum Beschuldigten (…) habe er nichts erzählen können, ausser, dass
dieser Eritreer und Soldat gewesen sei. Er habe weiter in keiner Art und
Weise glaubhaft beschreiben können, wie er (…) untersucht habe, und er
wisse nicht mehr, wann diese Ereignisse passiert seien. Es müsse ausser-
dem in grosse Zweifel gezogen werden, ob er überhaupt Nationaldienst bei
der Polizei geleistet habe. Bezüglich eines zu untersuchenden Falles habe
er nur auf (…) verweisen können, ansonsten habe er nur einfachere Fälle
behandelt. Er habe zwar den direkten Vorgesetzten benennen können,
habe aber nicht gewusst, wer dessen Vorgesetzter oder dessen Stellver-
treter gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, wie viele andere Polizisten
Dienst geleistet hätten oder wie die Polizei organisiert gewesen sei. Auch
die Schilderungen zu den Druckversuchen seiner Vorgesetzten als auch
insgesamt zu seinem Dienst bei der Polizei vermöchten nicht zu überzeu-
gen. Es fehle an Substanz. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er
tatsächlich bei der Polizei gearbeitet habe. Weiter habe er erst in der er-
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gänzenden Anhörung erwähnt, dass er im Jahr 2008 drei Monate im Ge-
fängnis gewesen sei, weshalb dies als Nachschub zu betrachten und nicht
glaubhaft sei. Auch die Probleme mit der Familie habe er erst in der ergän-
zenden Anhörung erwähnt. Erklärend habe er angefügt, dass er erst bei
einem Telefonat mit der Familie davon erfahren habe, was als Antwort nicht
zu überzeugen vermöge. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben, sei es
nicht glaubhaft, dass die Einberufung des Vaters etwas mit seiner Flucht
zu tun habe. Auch diese seien als Nachschub und als Sachverhaltskon-
strukt anzusehen, um die Konsequenzen seiner Flucht dramatischer dar-
zustellen, und sei somit nicht glaubhaft. Die Asylrelevanz dieser Sachver-
haltselemente müsse demnach nicht geprüft werden. Aufgrund der Akten-
lage sei davon auszugehen, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und
früher einmal in Eritrea gelebt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass
er schon länger in der eritreischen Diaspora gelebt habe.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – neben der Wie-
derholung des bereits dargelegten Sachverhalts und der Argumentation in
der angefochtenen Verfügung – im Wesentlichen vor, er habe gewusst,
dass im Gesetzt stehe, dass es verboten sei, jemanden zu schlagen, damit
dieser etwas zugebe. Er habe auch gesagt, dass es nicht seine Aufgabe
sei zu entscheiden, ob jemand verurteilt werde. Er kenne das Gesetz nicht
genau, was von einem einfachen Polizisten auch nicht erwartet werden
könne. Er sei weiter zwei Mal in den Ferien gewesen vor der Flucht: Zu-
nächst habe er drei Monate seiner Ausbildung absolviert, habe dann 15
Tage Ferien gehabt und nochmals drei Monate Ausbildung absolviert. Nach
deren Beendigung habe er nochmals Ferien gehabt, dieses Mal in
Z._______, von wo er ausgereist sei. Ein Widerspruch würde nicht vorlie-
gen. Er habe den Namen seines Vorgesetzten sehr wohl nennen und auch
dessen Rang benennen können. Den Namen des Soldaten habe er zwar
gerade nicht mehr gewusst, er habe aber angeben können, dass dieser
gerade im Urlaub gewesen sei. Er habe auch recht genaue Aussagen zur
Untersuchung (…) geben können. Zwar sei nur der letzte Fall etwas kom-
plizierter gewesen. Nach einem weiteren konkreteren Fall sei er aber nicht
gefragt worden. Er habe auch zahlreiche Angaben zu polizeispezifischen
Fragen machen können, wie beispielsweise zur Uniform, zur Einheit und
zum Ausweis, wobei diese mit Angaben von Interpol übereinstimmen wür-
den. Weiter könne er den Namen seines Vorgesetzten in Z._______ nen-
nen. Den Vorgesetzten seines Vorgesetzten kenne er schlicht nicht, zumal
es auch viele Polizisten gewesen seien. Er habe ferner übereinstimmend
erzählen können, wie er dazu gebracht habe werden sollen, Verdächtige
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zu schlagen. Zu seinem Gefängnisaufenthalt sei zu sagen, dass es durch-
aus plausibel sei, dass der Gefangene geflohen sei, als er ihm die Hand-
schellen gelockert habe. Es handle sich hier nicht um einen Hauptflucht-
grund, sondern um eine Ergänzung, welche belege, dass die Gefahr noch-
mals ins Gefängnis zu kommen, durchaus berechtigt gewesen sei. Bezüg-
lich des Einzugs des Vaters sei festzustellen, dass er sogar auf seine frühe-
ren Aussagen Bezug genommen habe, indem er aussage, dass es seiner
Familie jetzt nicht mehr gut gehe. Er habe über seine Mutter Fotos aus
seiner Zeit aus dem Militärdienst organisieren können. Das SEM habe den
herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftigkeit vorliegend nicht
hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der vom
SEM aufgeführten Widersprüche könne ohne Weiteres entkräftet werden.
Insgesamt würden die glaubhaften Aussagen betreffend seinem Dienst bei
der Polizei allfälligen Ungereimtheiten bei Weitem überwiegen. Er habe so-
mit in Eritrea Dienst bei der Polizei geleistet und sei aus dem aktiven Dienst
geflohen. Die Flucht aus dem aktiven Dienst werde in der Regel noch här-
ter bestraft als die sonstige Wehrdienstverweigerung, welche allemal hart
bestraft werden würde. Somit wäre er aufgrund seiner politischen Anschau-
ung an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, welcher in Eritrea zwölf
Jahre als Polizist gearbeitet habe, substantiierter und ohne die erwähnten
Ungereimtheiten über seine tägliche Arbeit hätte berichten können. Die gel-
tend gemachte Reflexverfolgung zu Ungunsten seiner Familie könne ihm
nicht geglaubt werden. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass er genau
zwischen Anhörung und ergänzender Anhörung erfahren habe, dass seine
Familie wegen ihm Schwierigkeiten erhalten habe und er gesucht worden
sei. Umso mehr als aus den vorangehenden Befragungsprotokollen her-
vorgehe, dass er schon zuvor Kontakt zu seiner Familie gehabt habe und
dass sehr wohl bei diesem Kontakt die Situation zu Hause thematisiert wor-
den sei.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, auf den eingereichten Fotos aus den Jahren (…) sei er in der typi-
schen eritreischen Polizeibekleidung abgebildet. Die Aufschrift auf der
Mütze „Police“ sei zwar nur knapp zu erkennen. Das Aussehen der Uniform
lasse sich mit unabhängigen Quellen verifizieren. Er sei davon ausgegan-
gen, dass er seine Tätigkeit genügend detailliert geschildert habe. Erst
nachdem er von seinem Rechtsvertreter auf die Wichtigkeit dieser Fotos
hingewiesen worden sei, habe er sich die Fotos von seiner Mutter über
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Whatsapp zustellen lassen. Darüber habe er auch den Beleg erhalten,
dass er im Jahr 2008 ein polizeiliches Training absolviert habe. Das Origi-
nal befinde sich auf dem Weg in die Schweiz. Somit dürften die letzten
Zweifel an der Tätigkeit bei der Polizei entkräftet worden sein. Er habe be-
reits bei der Anhörung von der Einberufung seines Vaters berichtet, wes-
halb es nicht zutreffe, dass er erst bei der ergänzenden Anhörung von den
Auswirkungen seiner Ausreise auf seine Familie berichtet habe. Er habe
erst nach der Anhörung erfahren, was mit seiner Familie geschehen sei,
weshalb seine Vorbringen nicht als nachgeschoben eingestuft werden
könnten.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits als Flüchtling anerkannt. Zu be-
urteilen bleibt demnach einzig, ob er sich seinem aktiven Nationaldienst bei
der Polizei entzog, und deshalb als Deserteur und somit in den Augen der
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eritreischen Behörden als missliebige Person erscheint, weshalb ihm Asyl
zu gewähren wäre.
5.3 Der Beschwerdeführer erhielt während des erstinstanzlichen Verfah-
rens insgesamt dreimal die Gelegenheit, sich zu seinen Asylvorbringen zu
äussern. Dabei ist festzustellen, dass in der ersten Anhörung vom 5. April
2013 aufgrund der zahlreichen Wiederholungen, Missverständnissen so-
wie der Einfachheit der protokollierten Formulierungen (z.B. A14/13 F9,
F15 f., F18, F33, F40 f., F57 f., F67 f.) von einer nicht optimalen Überset-
zung auszugehen ist, was in der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berück-
sichtigen ist. Jedoch fallen in der zweiten Anhörung, in welcher der Be-
schwerdeführer nochmals umfassend befragt wurde, weniger derartige
Übersetzungsschwierigkeiten auf, weshalb alle drei Protokolle eine Basis
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit darzustellen vermögen.
5.4 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers zwar als eher
knapp zu bezeichnen, weisen darüber hinaus jedoch keinen Bruch im Er-
zählstil auf, so dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschil-
dert werden. Der Beschwerdeführer vermag aber mehrmals auf Details,
wie die Nennung der Namen der Vorgesetzten, Arbeitsorte oder auch Ar-
beitsabläufe zu verweisen (A14/13 F19, F99; A23/20 F43, F104 ff., F109,
F121 ff., F134 f.), welche als Hinweise für die Glaubhaftigkeit zu werten
sind. Der Beschwerdeführer konnte auch seine Tätigkeit als Untersucher
wiederholt gut und lebensnah beschreiben, indem er auf Parteieinvernah-
men, Zeugenaussagen und forensische Analysen verwies (vgl. A14/13
F91, F191; A23/20 F154). Weiter ist auf die Schilderung der Polizeifahr-
zeuge zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer zwar ebenfalls knapp,
aber durchaus bildhaft die Marke, Farbe und Anschrift der Autors zu be-
schreiben vermag (A23/20 F114 f.). Seine Schilderungen der polizeilichen
Tätigkeit zeugen ferner von einer gewissen Selbstverständlichkeit, was
hinsichtlich seines langjährigen Dienstes verständlich und somit als Glaub-
haftigkeitsindiz zu werten ist (z.B. A14/13 F10; A23/20 F104 ff.). Auf das
Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermöge keinen Fall ein-
gehend zu schildern, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zwar
mit dem Verweis auf den fluchtauslösenden Fall geantwortet hat, jedoch
nie mehr ausdrücklich nach anderen Fällen nachgefragt wurde. Daraus zu
schliessen, dass er keine anderen Fälle schildern könne, erscheint ange-
sichts der restlichen Schilderungen nicht adäquat (A13/14 F93 ff.). Es fällt
ferner auf, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, keine übersteigerten
Schilderungen vorzubringen, sondern sich auf das ihm mit Sicherheit be-
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kannte zu beschränken (z.B. A14/13 F20, F39; A23/20 F78). Dies gilt ins-
besondere für den Einzug seines Vaters als Reservist und die Gefährdung
seiner Familie (vgl. A14/13 F76). Weiter verschweigt der Beschwerdeführer
auch nicht, dass durchaus Urlaub im Nationaldienst gewährt wurde (vgl.
A23/20 F136 f.), wobei dieses Verhaltensmuster darauf hinweist, dass er
sich keines Sachverhaltskonstrukts bedient. In diese Erzähllogik ist auch
die späte Geltendmachung des Gefängnisaufenthalts zu berücksichtigen,
welche jedoch einzig aufgrund des späten Vorbringens nicht als unglaub-
haft zu qualifizieren ist, zumal er den Aufenthalt logisch, stimmig und mit
Details versetzt zu schildern vermag (A23/20 F145, F192 ff.). Die tenden-
zielle Knappheit in der Substanz seiner Erzählweise ist daher insgesamt
nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern als persönlicher Erzählstil zu
werten. Insgesamt erscheinen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
eher aussergewöhnlich, da sie sich von anderen Asylvorbringen deutlich
unterscheiden, verbleiben aber nach wie vor plausibel. So vermag aus sei-
nen Aussagen ein konkretes und kohärentes Bild seiner Tätigkeit bei der
Polizei zu entstehen.
5.5 In Bezug auf das Hauptvorbringen, er habe sich geweigert, einen Ver-
dächtigen zu misshandeln, kann festgestellt werden, dass aus den diesbe-
züglichen Vorbringen der Konflikt des Beschwerdeführers zwischen den
Anweisungen des Vorgesetzten und seinem Wissen aus den Ausbildungen
und Moralvorstellungen ersichtlich wird (vgl. A23/20 F142, F146). Weiter
vermag er in allen drei Befragungen den grundsätzlichen Ablauf der Ereig-
nisse sowie das angebliche Diebesgut übereinstimmend darzulegen (vgl.
A6/12; S. 9; A14/13 F6 ff. A23/20 F148).
5.6 Ferner sind auch die eingereichten Beweismittel als positive Indizien in
die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. Die einge-
reichten Fotos von ihm in der Polizeiuniform stimmen vom Aussehen her
mit dem zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterial überein, wobei ins-
besondere das übereinstimmende Symbol auf der Gürtelschnalle zu über-
zeugen vermag (vgl. Interpol, Gallery, Eritrea, /lay-
out/set/gallery/content/view/full/11606, abgerufen am 29. Juni 2017). Auch
die eingereichte Kopie der Trainingsbestätigung ist als positives Indiz zu
werten, zumal der Beschwerdeführer anhand seines Fotos darauf erkenn-
bar ist und die darauf angegebenen Daten mit seinen Vorbringen bezüglich
der Ausbildung übereinstimmen.
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Seite 11
5.7 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung des
tieferen Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG als glaubhaft. Insgesamt überzeugt insbesondere die persönliche
und individualisierbare Geschichte, deren Aufbau und Entwicklung über
mehrere Jahre im Ganzen gesehen als stimmig und frei von Stereotypen
zu werten ist und so auf persönlich Erlebtes hindeutet. Diese Einschätzung
der Glaubhaftigkeit bezieht sich insbesondere auf die Schilderungen sei-
nes Nationaldienstes bei der Polizei, den Konflikt mit seinem Vorgesetzten
und der damit verbundenen Ausreise aus Eritrea ohne Entlassung aus dem
Dienst.
6.
6.1 Mit Blick auf die nach wie vor geltende und von der vormaligen Be-
schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Bundesverwaltungsgerichtsur-
teil D-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft
werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem kon-
kreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regel-
mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand
und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht
nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschli-
chen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist also da-
von auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht
allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestä-
tigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völ-
kerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu er-
achten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande-
ren Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden,
eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkommt.
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Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem Nationaldienst
Eritreas glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat
er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von
Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch
eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Demnach
ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 13. April
2015 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Ge-
samtaufwand von 8.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zu-
züglich Fr. 18.90 Auslagen ausweist. Der in der Kostennote ausgewiesene
Zeitaufwand scheint angesichts vergleichbarer Verfahren als zu hoch. Ge-
stützt auf die Bemessungsfaktoren ist dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1900.– (inkl. Spesen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) durch die Vorinstanz auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: