B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1360/2015
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N _______.
D-1360/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Mutter und ihre drei Kinder, verliessen ge-
mäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 6. Dezember 2012 legal und
reisten nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Türkei im Rahmen der
Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige am 14. Januar 2014
in die Schweiz ein. Hier stellten sie am 7. Februar 2014 ihre Asylgesuche,
zu denen die Mutter und die älteste Tochter am 24. Februar 2014 summa-
risch befragt wurden. Am 18. August 2014 wurden sie einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie und ihre Kinder seien syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus der Provinz E._______ und zuletzt hätten sie in F._______ ge-
lebt. Im Jahr 2011 hätten sie und die Kinder angefangen, in F._______ an
Demonstrationen gegen das Regime teilzunehmen. Ab Juni 2012 sei sie
mehrmals vom syrischen Geheimdienst zu Hause besucht und vernom-
men worden. Man habe von ihr verlangt, dass sie nicht mehr an Demonst-
rationen teilnehme und ihr im Unterlassungsfall mit einer Verhaftung ge-
droht. Die Beschwerdeführerin habe einen syrischen Landsmann kurdi-
scher Ethnie geheiratet, und ihr Ehemann habe bei der Finanzbehörde in
F._______ gearbeitet, wo er für die Kasse zuständig gewesen sei. Er habe
wegen seiner Arbeit Drohungen erhalten und später herausgefunden, dass
er von einem Arbeitskollegen bedroht worden sei. Da dieser beim Geheim-
dienst gearbeitet habe, habe er ihn nicht anzeigen können. Ihr Ehemann
habe Angst um die Beschwerdeführerin und die Kinder gehabt und ihnen
deshalb zur Ausreise geraten.
B.b Die älteste Tochter machte geltend, dass sie jeweils am Freitag mit
ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen habe. In Syrien würden
junge Mädchen entführt und umgebracht. Daher habe sie Angst gehabt.
Konkret sei ihr jedoch nie etwas passiert.
B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
syrischen Reisepässe sowie ihr Familienbüchlein zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015, welche den Beschwerdeführen-
den am 30. Januar 2015 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
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Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylver-
fahrens teils zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht,
teils seien ihre Vorbringen zu wenig begründet oder würden der allgemei-
nen Logik des Handelns widersprechen.
C.c Die Beschwerdeführerin habe in der Kurzbefragung angegeben, dass
der arabische Geheimdienst mehrmals zu ihr nach Hause gekommen sei.
Sie und auch ihre Ehemann seien vernommen worden. Die Mitarbeiter des
Geheimdienstes hätten sie aufgefordert, nicht mehr an Demonstrationen
teilzunehmen (vgl. Akten der Vorinstanz A4/14 F7.01). Bei der Anhörung
habe sie geltend gemacht, nur sie sei vom Geheimdienst befragt worden.
Ihr Ehemann sei Angestellter und dürfe an keiner Demonstration teilneh-
men (vgl. A12/15 F69 ff.). Es sei unlogisch, dass sie zuerst angegeben
habe, ihr Ehemann und sie seien vom Geheimdienst befragt worden, um
später geltend zu machen, nur sie sei vom Geheimdienst befragt worden.
Auf entsprechende Nachfrage hin habe sie diesen Widerspruch nicht be-
friedigend auflösen können (vgl. A12/15 F72). Da sie angegeben habe,
mehrmals vom Geheimdienst zu Haus besucht worden zu sein, verwun-
dere es, dass sie auch auf Nachfrage nicht habe spezifizieren können, wie
oft sie zu Hause besucht worden sei (vgl. A4/14 F7.01). Auch die Tatsache,
dass sie sich nicht habe erinnern können, wann die syrischen Behörden
das letzte Mal bei ihr vorbei gekommen seien (vgl. A12/15 F89 ff. [Anmer-
kung des Gerichts: F. 90]), erstaune sehr, wäre doch zu erwarten gewesen,
dass sie solche einschneidende Ereignisse chronologisch besser einord-
nen könnte. Dies umso mehr, weil sie angegeben habe, die Behördenbe-
suche seien mit ein Grund gewesen, dass sie Syrien verlassen habe. Des
Weiteren habe sie bei der Kurzbefragung erklärt, ihr Ehemann sei von ei-
nem Arbeitskollegen bedroht worden. Dieser habe ihn aufgefordert, Sa-
chen und Unterlagen zu fälschen und Geld zu unterschlagen (vgl. A4/14
F7.01). Bei der Anhörung habe sie angegeben, dass der Arbeitskollege von
ihrem Ehemann verlangt habe, dass er ihm Geld aus dem Tresor gebe (vgl.
A12/15 F57). Diesen Widerspruch habe sie nicht plausibel erklären können
(vgl. A12/15 F61 ff.). In der Kurzbefragung habe sie ausserdem angege-
ben, dass sie nicht wisse, in welcher Funktion dieser Arbeitskollege gear-
beitet habe. Er sei jedoch beim Geheimdienst gewesen (vgl. A4/14 F7.01).
Bei der Anhörung habe sie wiederum geltend gemacht, der Arbeitskollege
habe als Instrukteur bei den Finanzen gearbeitet. Er habe Befragungen
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durchführen müssen, wenn es bei den Finanzen Probleme gegeben habe
(vgl. A12/15 F51). Es verwundere, dass sie bei der Kurzbefragung ange-
geben habe, nicht zu wissen in welcher Funktion der Arbeitskollege tätig
gewesen sei, bei der Anhörung hingegen seine Funktion ziemlich genau
habe umschreiben können. Insgesamt könnten ihre Schilderungen zu den
Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst und zu den Bedrohungen ihres
Ehemannes am Arbeitsplatz nicht überzeugen. Die aufgeführten Wider-
sprüche liessen Zweifel an den geltend gemachten Problemen aufkom-
men.
C.d Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Demonstrationstei-
lenahmen seien sehr dürftig ausgefallen (vgl. A12/15 F73). Sie habe kaum
angeben können, seit wann sie und ihre Kinder an Demonstrationen teil-
genommen hätten (vgl. (A12/15 F77), habe insgesamt nur sehr vage Zeit-
angaben gemacht (vgl. A12/15 F88 sowie F90), und habe nicht nachvoll-
ziehbar erklären können, wieso ihr Ehemann bedroht worden sei (vgl.
A12/15 F52 sowie F62). Sie habe auch den Namen jenes Arbeitskollegen
nicht gewusst, mit dem ihr Ehemann so grosse Probleme gehabt habe (vgl.
A12/15 F56). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sich bei ihrem
Ehemann genauer über seine Probleme erkundigt hätte, bevor sie wegen
diesen ins Ausland geflohen sei. Auch verwundere die Tatsache, dass sie
sich mit ihren Kindern am 28. November 2012 in G._______ einen Reise-
pass habe ausstellen lassen, da sie genau in dieser Zeit Probleme mit dem
Geheimdienst und der syrischen Regierung gehabt haben wolle. Sie habe
geltend gemacht, Syrien am 6. Dezember 2012 bei H._______/ I._______
verlassen zu haben. Das Gebiet sei zu diesem Zeitpunkt von der Freien
Syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden. Ihr Reisepass sei von der FSA
kontrolliert und gestempelt worden (vgl. A12/15 F96 ff.). Da H._______ und
I._______ eine beträchtliche Distanz auseinander liegen würden, erstaune
ihre Aussage. Es befinde sich ein Ausreisestempel der syrischen Regie-
rung vom 6. Dezember 2012 in J._______ in ihrem Reisepass Diese Fak-
ten würden gegen eine akute Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Aus-
reise sprechen.
C.e Schliesslich habe sie in keiner Art und Weise plausibel erklären kön-
nen, wieso ihr Ehemann nicht mit ihr und den Kindern ausgereist sei, weil
er ja bei der Arbeit Probleme bekommen habe (vgl. A12/14 F60). In Anbe-
tracht dieser Ungereimtheiten und der mangelnden Substanz in ihren
Schilderungen könne ihren Ausführungen kein Glauben geschenkt werden.
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Seite 5
D.
D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
2. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegeh-
ren anfechten: Es sei ihnen vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten des
laufenden Asylverfahrens insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte
A14/2 zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum internen
VA-Antrag (Akte 14/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2]. Nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und
die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es
sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfü-
gung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
26. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventu-
aliter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 aufzuheben und sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen
[7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen [8]. (Dieser Antrag wurde zweimal gestellt.) Schliesslich liessen sie
beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten [9], sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]
und eventualiter sei ihnen eine angemessen Frist zur Einreichung einer
Sozialhilfebestätigung anzusetzen [11].
D.b Als Beweismittel wurde auf verschiedene Artikel im Internet sowie auf
das Update II des UNHCR-Berichts vom 22 Oktober 2013 sowie auf das
aktuelle Update III verwiesen.
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM ein, bis zum 15. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter
besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit,
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dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde.
F.
In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 verwies das SEM in Zusammen-
hang mit der Rüge, dass nach Entscheiderlass der Anspruch auf Aktenein-
sicht verletzt worden sei, indem unter anderem keine Einsicht in den VA-
Antrag gewähren worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Problematik (vgl. unter anderem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6068/2014 vom 30. April 2015).
Soweit in der Beschwerde gerügt werde, das SEM habe die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt, indem es
einige Punkte des Sachverhaltes gar nicht erwähnt habe, führte das SEM
aus, dass es nicht gehalten sei, sich mit jedem Punkt des Sachverhaltsvor-
trages auseinanderzusetzen. Das SEM behalte sich vielmehr vor, sich auf
die wesentlichen Punkte zu beschränken. Umso mehr als im vorliegenden
Fall die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im All-
gemeinen beschlagen sei.
Die in der Zwischenverfügung vom 30. April 2015 erwähnten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbrin-
gen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013)
respektive der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbin-
dung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen.
Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, dass sie in Syrien
an Demonstrationen teilgenommen hätten und dabei von den Behörden
registriert und in der Folge zu Hause besucht worden seien, diese Vorbrin-
gen seien jedoch vom SEM als nicht glaubhaft erachtet worden. Das SEM
verweise in diesem Zusammenhang auf seine Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. ebd. E. II). An dieser Einschätzung könnten auch
die Ausführungen in der Beschwerde vom 2. März 2015 nichts ändern.
In der Beschwerde werde des Weiteren geltend gemacht, dass die Be-
schwerdeführenden gemäss UNCHR ein Risikoprofil erfüllen würden und
daher bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung hätten. Diese subjektiven Nachfluchtgründe seien im Entscheid
des SEM zu wenig gewürdigt worden. Dazu gelte es festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführenden eben gerade nicht gelungen sei, glaubhaft dar-
zulegen, dass sie schon vor der Ausreise politisch aktiv gewesen seien und
sich in irgendeiner Form an Demonstrationen beteiligt hätten. Die Be-
schwerdeführenden könnten nicht plausibel darlegen, dass sie in ihrem
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Heimatland gezielten Verfolgungsaktionen der Regierung ausgesetzt ge-
wesen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh-
renden ein Risikoprofil erfüllten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
sie aufgrund der allgemeinen Lage aus Syrien ausgereist seien.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnis-
folge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2015 ein.
G.b Mit Replik vom 21. Mai 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen, und reichten Fotogra-
fien der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration in einer
Schweizer Stadt vom 28. März 2015 (gemeinsam mit ihrem Sohne) sowie
anlässlich einer Demonstration im Zusammenhang mit dem Tod einer
Kurdin und am Newroz-Fest vom 20. März 2015, ein.
H.
Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Mai 2015 bei einem Schweizer Ge-
richt eine Scheidungsklage ein (vgl. Verfügung [eines schweizerischen Be-
zirksgerichts]).
I.
I.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste mittlerweile ebenfalls in
die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 ein Asylgesuch am Flug-
hafen Zürich, zu dem er am 16. August 2015 von der Flughafenpolizei be-
fragt wurde. Am 1. September 2015 wurde er an das zuständigen Migrati-
onsamt gewiesen.
I.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er unter anderem gel-
tend, er habe in Syrien beim Finanzamt gearbeitet. Er sei für die Lohn-
checks verantwortlich gewesen und habe die Löhne der Beamten verteilt.
Da er dem Verantwortlichen des politischen Sicherheitsdienstes kein Geld
habe geben wollen, sei er von diesem am 28. Oktober 2012 verhaftet wor-
den. Weil sich der Leiter des Finanzamtes beim politischen Sicherheits-
dienst beschwert habe, sei er zwei Tage später aus der Haft entlassen wor-
den und habe seine Arbeit wieder aufnehmen können. Am 29. September
2012 sei ein Anschlag auf den Kriminalsicherheitsdienst in F._______ ver-
übt worden. Die Lage sei nicht mehr sicher und überschaubar gewesen.
Damals habe ihn der Verantwortliche des politischen Sicherheitsdienstes
in F._______ aufgefordert, ihm Geld aus der Finanzkasse zu geben. Dieser
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Seite 8
Aufforderung sei er nachgekommen. Er habe seiner Ehefrau davon erzählt
und sie habe die Ausreise aus Syrien angeregt, da sie sich in Syrien nicht
mehr sicher gefühlt hätten. [Anmerkung des Gerichts: die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder reisten am 6. Dezember 2012 aus Syrien aus.] Er
habe einmal einen an die Regierung gerichteten Artikel verfasst, welchen
er auf einer Bühne (nach dem Newroz-Fest im März 2014) vorgetragen
habe. Im April 2014 sei er vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet und
zwölf Tage inhaftiert worden, weil er sich zu Gunsten der Kurden und Juden
in Syrien gegenüber einem arabischen Angestellten des Finanzamtes ge-
äussert habe. Sein Bruder habe ihm geholfen und für seine Freilassung
Geld bezahlt. Ob die gegen ihn erhobenen Drohungen und sein Vortrag in
einem Zusammenhang stehen würden, könne er nicht sagen. Er sei je-
doch, nachdem er den Vortrag gehalten habe, vom Sicherheitsdienst auf-
gefordert worden, ihnen Geld zu geben. Ausserdem sei seiner zwölftägi-
gen Haft die Diskussion mit dem arabischen Angestellten in seinem Amt
vorausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 9
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder
ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84
Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im
Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab
erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des
BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stel-
lung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf
D-1360/2015
Seite 10
die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der
infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen
Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylent-
scheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde
erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Auf-
nahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorlie-
genden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O.
E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzun-
gen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Ge-
hör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verlet-
zung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur
Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen
und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein al-
lenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung
verunmöglichen würde.
3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die vollumfängliche Einsicht in
die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in den internen VA-
Antrag (Akte 14/2). Bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2015 habe der
Rechtsvertreter ausdrücklich um die Zustellung des internen VA-Antrags
(A14/2) beziehungsweise um eine schriftliche Begründung dessen ersucht.
Das SEM habe mit Verfügung vom 26. Februar 2015 nur teilweise Akten-
einsicht gewährt und es gleichzeitig unter Hinweis auf BGE 115 V 303 un-
terlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren.
3.2.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Par-
teien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel
dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügun-
gen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
D-1360/2015
Seite 11
Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne
von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheim-
haltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem
Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegen-
stehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
3.2.2 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfs-
mittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26
VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegli-
che Begründung verweigert werden kann.
3.2.3 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom
26. Februar 2015 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der ge-
wünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A7/2, A8/2, A14/2 sowie
A16/1 zukommen lassen, da es sich bei diesen Akten um interne Akten
handle, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden.
Indes könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien
aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) vom BFM derzeit generell als
unzumutbar eingestuft werde.
3.2.4 Bei der von der Vorinstanz als "Intern" bezeichneten Akte A7/2 und
A8/2 handelt es sich um das "Triageblatt Dublin-Verfahren" sowie um das
"Triageformular", welche lediglich der Prüfung dienen, ob ein Dublin-Ver-
fahren oder aber ein Asylverfahren durchzuführen ist. Die Akte 16/1 dient
lediglich als "interner Kopienverteiler". Somit sind diese Aktenstücke als
behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter für die Asylgesuche zu qua-
lifizieren, weshalb sie dem Einsichtsrecht, wie vom SEM zutreffend festge-
stellt, nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuwei-
sen ist.
3.2.5 Auch die Akte A14/2 (internen VA-Antrags) war ausschliesslich für
den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt,
weshalb das SEM die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss
dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der
Verwaltung – über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen be-
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Seite 12
gründeten Verfügungen hinaus – vollständig vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a
S. 474 f. mit Verweisen).
Daher sind die Gesuche um vollumfängliche Einsicht in die Akten des lau-
fenden Verfahrens, um Gewährung des rechtlichen Gehörs, um Zustellung
der Begründung den VA-Antrag betreffend sowie um anschliessende An-
setzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuwei-
sen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu-
dem, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt
schwerwiegend verletzt habe. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht ledig-
lich mit "der momentanen dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Es
sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen
worden sei, und es sei davon auszugehen, dass das SEM in der vorliegen-
den Angelegenheit Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzuläs-
sigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermischt
habe. Es werde insbesondere nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerde-
führenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert
seien; auch die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden sei im Rah-
men der Feststellung der Unzumutbarkeit nicht erwähnt und gewürdigt wor-
den. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt,
dass der Geheimdienst bei den Besuchen im Haus der Beschwerdeführe-
rin damit gedroht habe, auch deren Kinder zu verhaften beziehungsweise
die Beschwerdeführerin besonders zu demütigen und sie zu schlagen.
Ebenso wenig habe das SEM erwähnt, dass die Beschwerdeführenden
zum Zeitpunkt der Anhörung seit eineinhalb Jahren nichts mehr von ihrem
Ehemann und Vater gehört und nicht gewusst hätten, wo er sich befinde
oder, dass von Anfang an geplant war, dass er Syrien ebenfalls verlassen
und zu seiner Familie stossen würde. Weder die gegen den Ehemann und
Vater der Beschwerdeführenden erhobene Drohung, seine Ehefrau und
seine Kinder zu entführen, oder dessen Inhaftierung, weil er Bücher und
Poesie in kurdischer Sprache verfasst habe, noch die Angst der Familie,
die ältestes Tochter, könnte entführt und vergewaltigt werden, noch die Teil-
nahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Syrien (weil de-
ren Verwandte im Aufstand gegen das Assad-Regime umgekommen und
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Märtyrer geworden seien) oder gar der mehrfache Hinweis der Beschwer-
deführenden, wonach sie als Kurden in Syrien einer Benachteiligung und
einem verstärkten Misstrauen seitens der Regierung und der arabischen
Bevölkerung ausgesetzt seien, sei vom SEM erwähnt oder gewürdigt wor-
den.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
4.3 Bezüglich der Begründungspflicht ist einerseits festzuhalten, dass die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald
eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der all-
gemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit
erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 10.2).
4.4 Mit Eingabe vom 2. März 2015 wurde der Wegweisungsvollzugspunkt
nicht angefochten (vgl. dazu vorstehend E. 3), welcher damit nicht Pro-
zessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem
Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
4.5 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte (vgl. vorstehend unter E. 4.1), nicht auf eine unrichtige oder unge-
nügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt
die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung
D-1360/2015
Seite 14
der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdefüh-
renden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Ver-
fahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheid-
erheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass
eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen
könnte.
4.7 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, das Vorgehen respektive
die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich respektive habe die Vo-
rinstanz das Willkürverbot verletzt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung
liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Be-
tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S.11; HÄFELI/ HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149
E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Be-
gründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit
weiteren Hinweisen). Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nach-
folgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere
das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das
Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbe-
gründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
D-1360/2015
Seite 15
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Vorverfolgung wegen Demonstrationsteilnahme in Syrien vor der Ausreise
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
mangels Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) nicht standzuhalten vermögen,
weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorste-
hend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
festhalten und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestrei-
ten, und erklären, detailliert ausgesagt zu haben. Die Aussagen der Be-
schwerdeführenden weisen jedoch keine Realkennzeichen auf. Gemäss
der Glaubwürdigkeitsforschung handelt es sich bei Realkennzeichen ins-
besondere um Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzäh-
len, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. Weder die
rudimentäre und auf Beschwerdeebene wörtlich wiedergegeben Schilde-
rung der Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin (vgl. A12/15
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Seite 16
F73 f. sowie Art. 33 der Beschwerde) noch ihr Beweggrund für die Teil-
nahme an den Demonstrationen (vgl. A12/15 F75 sowie Art. 33 der Be-
schwerde) können in diesem Zusammenhang als Realkennzeichen gewer-
tet werden. Vielmehr zählen dazu individualisierte Aussagen, welche eine
persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster
zum Ausdruck bringen. Ihren Aussagen zufolge will die Beschwerdeführe-
rin immer freitags an Demonstrationen teilgenommen und die Rechte der
Kurden und die Anerkennung der kurdischen Sprache gefordert haben.
Ausserdem seien zusätzliche Demonstrationen veranstaltet worden, wenn
jemand ein Märtyrer geworden sei (vgl. A12/15 F73 und Art. 33 der Be-
schwerde). Sie verzichtete jedoch diesbezüglich auf nähere Angaben, bei-
spielsweise über die ungefähre Anzahl der Demonstranten, die allenfalls
von ihnen skandierten oder auf Plakaten festgehaltenen Parolen. Auch
nannte die Beschwerdeführerin nur einen Namen eines Märtyrers. Be-
zeichnenderweise konnte sie auch, entgegen anderslautenden Angaben
auf Beschwerdeebene, nicht nur nicht angeben, wann sie angefangen ha-
ben will, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. A12/15 F77), sondern sie
konnte sich nicht einmal an eine bestimmte Demonstration erinnern (vgl.
A4/14 F7.01). Es entsteht somit der Eindruck, dass die Beschwerdeführe-
rin lediglich einer vorbereiteten Erzählspur folgte, von der sie mangels tat-
sächlich Erlebtem nicht abweichen konnte. Aus diesem Grund kann auch
nicht geglaubt werden, dass sie deswegen vom Geheimdienst befragt wor-
den sei. Hätte dieser tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt, hätte er
es wohl kaum bei zahlreichen Besuchen zu Hause belassen, sondern die
Beschwerdeführerin in Haft genommen. Die geltend gemachten Befragun-
gen, von denen zudem nicht klar ist, wann sie stattgefunden haben sollen
und deren zeitliche Kausalität zur Ausreise somit zweifelhaft ist, sind als
unglaubhaft zu qualifizieren.
6.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Reflexverfolgungsge-
fahr ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss den Angaben ihres Ehemannes
wurde er im Oktober 2012 zwei Tage festgenommen und auf Intervention
seines Vorgesetzten wieder freigelassen (vgl. vorstehend Bst. I.b). Die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder haben gemäss ihren Aussagen Syrien
am 6. Dezember 2012 legal verlassen können. Dies ist als Indiz dafür zu
werten, dass sie damals nicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der
Behörden betroffen gewesen sind, da die legale Ausreise aus Syrien für
sie sonst mit einem Festnahmerisiko verbunden gewesen wäre. Zudem
befanden sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2014, als sich die von
deren Ehemann und Vater geltend gemachte Inhaftierung zugetragen hat,
bereits in der Schweiz.
D-1360/2015
Seite 17
6.3 Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile eine Scheidungsklage einge-
reicht (vgl. vorstehend Bst. H). Laut Auskunft der zuständigen kantonalen
Behörde hatten die Beschwerdeführerin und ihr von ihr getrennt lebender
Ehemann am 10. Juli 2015 sowie am 31. Mai 2016 Gerichtstermine, wobei
bis anhin keine Einigung erzielt werden konnte. Infolgedessen ist ein wei-
terer Gerichtstermin Ende Jahr vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass
die Eheleute nicht mehr zusammen leben und die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder legal aus Syrien ausreisen konnten, erübrigen sich an dieser
Stelle weitere Ausführungen zur geltend gemachten Reflexverfolgung, hat
doch die Beschwerdeführerin eine solche wegen der faktisch nicht mehr
bestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu befürchten.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht glaubhaft geltend machten, dass sie vor ihrer Ausreise als
Oppositionelle registriert und verfolgt wurden.
6.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.6 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.7 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
D-1360/2015
Seite 18
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.8 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpoli-
tisches Engagement geltend. Die Beschwerdeführerin habe an zwei De-
monstrationen teilgenommen (einmal allein und einmal gemeinsam mit ih-
rem Sohne) und das Newroz-Fest vom 20. März 2015 besucht (vgl. vorste-
hend Bst. G.b).
7.
7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforde-
rungen genügt.
7.3 Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnten (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass sie
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt
sich somit der Schluss auf, dass sie nicht der Kategorie von Personen zu-
D-1360/2015
Seite 19
zurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen ihren
Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt ihr exilpolitisches Enga-
gement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei
ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten,
die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und
exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr ist bei einer
Vielzahl von syrischen Asylsuchenden eine rege Teilnahme an Demonst-
rationen und Kundgebungen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person be-
stehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.2).
8.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
D-1360/2015
Seite 20
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse (beispielsweise deren Zugehörigkeit zur kurdischen
Ethnie) zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht ein-
zutreten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
12.
12.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aus-
sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 133 III 616 E. 5, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.111 ff., S. 281 f.). Werden mehrere selb-
ständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt
werden können, kann der bedürftigen Partei, die unentgeltliche Rechts-
pflege für das Beschwerdeverfahren auch nur teilweise in Bezug auf die
D-1360/2015
Seite 21
nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (vgl. BGE 139 III
E. 4).
12.2 Vorliegend habe sich die Begehren [5] und [8] als unzulässig erwie-
sen, weshalb insoweit – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden – die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
für einen Erlass der Verfahrenskosten nicht erfüllt sind. Für die Begehren
[5] und [8] ist das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten daher abzu-
weisen. Angesichts des Umstandes, dass sich die übrigen Rechtsbegeh-
ren wegen der unglaubhaften Aussagen als aussichtslos erwiesen haben,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechts-
anwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2).
Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete
vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu
beurteilenden Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und
diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 2. März 2015,
D-1360/2015
Seite 22
S. 11 Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber gel-
tend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzel-
fallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor
beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den
Umstand, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft sind und in
der Schweiz gut integriert sein sollen nicht berücksichtigt, und leitet daraus
ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in
den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahl-
reichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt
ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter
anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1,
D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015
E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene pro-
zessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Be-
messung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten
sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.– festzusetzen. Auf
die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsan-
walt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch
vom 2. März 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen bezie-
hungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf ge-
macht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei
gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen
unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst
in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015
E. 7.2.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: