B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1360/2016/pjn
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember
2015 sein Heimatland Algerien per Flugzeug verliess,
dass er gemäss «Eurodac»-Datenbank am 13. Dezember 2015 irregulär in
Griechenland in den Schengen-Raum einreiste und anschliessend am
30. Dezember 2015 in Österreich um Asyl ersuchte,
dass er mit dem Zug am 25. Januar 2016 in die Schweiz reiste und am
1. Februar 2016 Asyl beantragte,
dass er mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 in Anwendung von
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und
sein Asylgesuch dort behandelt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2016 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des erstinstanzlichen Ent-
scheids beantragte und vorbrachte, er wolle das Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen, da er gesundheitliche Probleme habe und in Öster-
reich grosse Schwierigkeiten gehabt habe, er benötige ein wenig Zeit in
sicherer Umgebung, um sich zu kurieren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beschwerdeeingabe als abschliessend zu qualifizieren ist, wes-
halb der vorliegende Entscheid vor Ablauf der Beschwerdefrist ergehen
kann (vgl. EMARK 1997/13),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Dezember 2015 in Öster-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 23 Dublin-
III-VO am 10. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 18 Abs.1 Bst b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch am 25. Februar 2016 zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich gewesen zu sein,
er jedoch vorbrachte, er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwun-
gen worden,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit von Österreich somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er fühle sich in der
Schweiz sicher und wolle sich auskurieren und habe dagegen in Österreich
viele Probleme gehabt, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO fordert,
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dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass sich ein Selbsteintritt wegen drohender Verletzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen nicht aufdrängt, zumal der Beschwerdeführer die von ihm
vorgebrachten Schwierigkeiten mit den österreichischen Behörden nicht
weiter konkretisierte und lediglich vorbrachte, Probleme wegen Drogen ge-
habt zu haben,
dass das SEM auch "aus humanitären Gründen" einen Selbsteintritt aus-
sprechen kann (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe zwar vorbringt, er
sei krank und behandlungsbedürftig,
dass er dieses Vorbringen jedoch nicht näher ausgeführt hat, er dagegen
im Rahmen seines "Beratenden Vorgesprächs" gemäss Art. 25a AsylG am
19. Februar 2016 die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, mit "gut" be-
antwortet hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Österreich angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz
Versand: