B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1361/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______,
geboren (…),
D._______,
geboren (…),
E._______,
geboren (…),
Aegypten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ägyptische Staatsangehörige christlichen
Glaubens, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im No-
vember 2011 und gelangten auf dem Luftweg nach Italien, wo sie am
23. November 2011 Asylgesuche stellten. Sie wurden von den italieni-
schen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten eine fünf Jahre
gültige Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno).
B.
B.a Das BFM führte mit der Beschwerdeführerin am 20. August 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person
(BzP) durch. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die italienische
Aufenthaltsbewilligung im April 2012 in F._______ erhalten, wo sie wäh-
rend fünf Monaten in einem Camp gelebt habe. Danach hätten sie drei
Monate in einer Wohnung in G._______ gelebt; die Behörden hätten ih-
nen gesagt, sie müssten diese verlassen, worauf sie drei Tage lang auf
der Strasse gelebt hätten. Sie habe ihren Mann in Italien zurückgelassen
und sei zusammen mit den Kindern am 11. August 2012 in die Schweiz
gereist.
B.b Der Beschwerdeführer gab bei der BzP im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen vom 5. September 2012 an, er sei am 28. Au-
gust 2012 in die Schweiz gereist. Die ganze Familie habe in Italien am
Tag der Einreise Asylgesuche gestellt. Sie seien mit ihren Reisepässen
gereist, die ihnen von den italienischen Behörden abgenommen worden
seien. Er habe im Februar 2012 das Spital von F._______ aufsuchen
müssen, da er unter epileptischen Anfällen leide.
B.c Das BFM erkundigte sich am 28. August beziehungsweise 21. Sep-
tember 2012 bei den italienischen Behörden, ob die Beschwerdeführen-
den in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die italienischen
Behörden übermittelten am 20. September beziehungsweise 8. Oktober
2012 entsprechende Bestätigungen.
B.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwer-
deführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Italien als
Flüchtlinge anerkannt seien. In solchen Fällen sei die Verordnung EG
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
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stellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) nicht anwendbar, wes-
halb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz
durchgeführt werde.
B.e Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 20. November 2012 zu
ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass seine drei
Brüder und eine Schwester in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden
seien und dort lebten. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau, den drei
Kindern und seinem Bruder H._______ eine Wohnung in I._______ be-
wohnt. Nach drei Monaten seien sie zum Verlassen der Wohnung aufge-
fordert worden. Er habe sich an die Caritas in J._______ gewandt, die
ihm gesagt habe, er müsse von seiner Familie getrennt wohnen, dann
könne man sie unterstützen. Seine Frau und die Kinder seien in einer
Wohnung bei einer Rumänin einquartiert worden, wo sie schlecht behan-
delt worden seien. Deshalb seien sie weggegangen und hätten auf der
Strasse übernachtet. Leute, die er kennengelernt habe, hätten ihm gera-
ten, in die Schweiz weiterzureisen. Die Beschwerdeführerin bestätigte
diese Aussagen. Sie fügte an, dass ihr Ehemann unter gesundheitlichen
Problemen leide und Medikamente einnehmen müsse. Diese hätten sie in
Italien auf Verschreibung eines Arztes erhalten.
B.f Das BFM übermittelte den italienischen Behörden eine Liste mit Dritt-
staatsangehörigen, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren
und in der Schweiz um Asyl nachsuchten.
B.g Am 16. Juli beziehungsweise 7. November 2013 teilten die italieni-
schen Behörden mit, die Beschwerdeführenden könnten nach Italien zu-
rückkehren, da sie über eine bis zum 25. Januar 2017 gültige Aufent-
haltsbewilligung verfügten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – trat
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1. Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 14. März 2014, es sei die Verfügung des BFM
vom 28. Februar 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im
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Seite 4
Sinne des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintritts für
das Verfahren zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Familie
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lag ein Schreiben von Frau K._______ und Frau
L._______ vom 13. März 2014 bei.
E.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 übermittelten die Beschwerdeführen-
den ein Protokoll der Legione Carabinieri M._______ vom 2. August
2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Familie
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
1.4 Das BFM ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und nicht, wie
die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten. Somit finden die
Dublin-Verordnungen-II und III im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung, weshalb auf den Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein Selbstein-
trittsrecht auszuüben, nicht einzutreten ist.
1.5 Da aus der Antragstellung und der Begründung der Laienbeschwerde
hinreichend klar wird, dass die Beschwerdeführenden den Nichteintre-
tensentscheid anfechten und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Italien in Frage stellen, ist im Übrigen auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
D-1361/2014
Seite 6
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass vorliegend Anzei-
chen dafür bestünden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG wäre
einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu
entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden.
Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt
habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Italien zurückkehren, oh-
ne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips be-
fürchten zu müssen. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei somit
auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Frage des Non-
Refoulements sei hinsichtlich des Heimatstaats nicht zu prüfen. Bezüglich
der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den schwierigen Lebens-
umständen in Italien sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie), welche unter an-
derem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistun-
gen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe.
Da die italienischen Behörden sie als Flüchtlinge anerkannt hätten, seien
sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche bei den italienischen Be-
hörden einzufordern. Neben den staatlichen Strukturen stünden auch pri-
vate Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könn-
ten, zur Verfügung. Bezüglich der medizinischen Probleme des Be-
schwerdeführers sei zu erwähnen, dass er sich weiterhin an die in Italien
bestehenden Institutionen wenden könne. Das BFM werde seinem Ge-
sundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien
Rechnung tragen, indem es Italien über die besondere Schutzbedürftig-
keit und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde. Ei-
ne Unzumutbarkeit könne auch nicht aus dem Grund festgestellt werden,
dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirt-
schaftlichen Situation erschwert sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei den
Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit drei Kindern,
die in Italien schlechte Erfahrungen gemacht habe. Angesichts der gros-
sen Flüchtlingsströme, die Italien überforderten, sei ihr Verbleib in der
Schweiz notwendig. Die EU-Kommission habe am 24. Oktober 2012 ge-
gen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, was zeige, das
Zweifel an der korrekten Umsetzung der Aufnahmerichtlinie berechtigt
seien. Das BFM trage diesen Bedenken keine Rechnung. Die Schweize-
rische Flüchtlingshilfe halte in einer Medienmitteilung vom 10. Oktober
2013 fest, dass Italien mit den systematischen Mängeln im Aufnahmesys-
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Seite 7
tem für Asylsuchende seine internationalen Verpflichtungen verletze. Vor-
liegend sei die Familie in Italien auseinandergerissen und in zwei ver-
schiedenen Unterkünften untergebracht worden. Zeitweise seien sie in
einem kleinen Zimmer untergebracht worden und ein Asylbewerber ohne
Sprachkenntnisse könne in Italien keine Arbeit finden. Durch die prekäre
Sicherheitslage in den Unterkünften sei das Wohl und die Sicherheit der
Kinder nicht gewährleistet gewesen und die Kinder hätten die Schule nur
während 15 Tagen besuchen dürfen. In der Schweiz könne die Familie in
vielen Bereichen besser unterstützt werden, die Kinder besuchten die
Schule und würden sprachlich unterstützt. Die Familie sei integriert und
beteilige sich am Gemeindeleben. Es sei nicht zu verantworten, sie aus
der gegenwärtigen Geborgenheit zu reissen und in die unsicheren Ver-
hältnisse in Italien zurückzuschicken. Auch für Familien bestünden in Ita-
lien lange Wartezeiten für den Erhalt einer Wohnung. Das Kindesschutz-
recht in Italien halte fest, dass jedes Kind untergebracht werden müsse,
es habe aber keinen Anspruch, zusammen mit seinen Eltern unterge-
bracht zu werden, was dem Kindeswohl kaum entspreche.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art.
31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz in Italien, einem Staat der Europäischen
Union (EU), aufhielten, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden und ih-
nen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Bundesrat hat am
14. Dezember 2007 alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und die italienischen
Behörden haben dem BFM mit Mitteilungen vom 16. Juli und 7. Novem-
ber 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführenden nach Italien zurück-
kehren können.
5.3 Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, musste das BFM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid
fällen; sein Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und ist zu bestä-
tigen.
6.
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Seite 8
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Italien
zu prüfen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 9
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.
8.1
8.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10).
8.1.2 Den Beschwerdeführenden stehen in Italien alle Rechte aus der
Flüchtlingskonvention zu – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit
italienischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsge-
setzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und es lie-
gen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach Italien als Signatarstaat
dieses Abkommens sich systematisch nicht an seine entsprechenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das italienische Fürsor-
gesystem für Asylsuchende steht zweifellos in der Kritik (vgl. den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Italien: Aufnahmebedingun-
gen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, ins-
besondere Dublin-Rückkehrenden", Bern, Oktober 2013; UNHCR [United
Nations High Commissioner for Refugees], Recommendations on Impor-
tant Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception
conditions for asylum-seekers"). In seiner neusten Rechtsprechung bes-
tätigt jedoch der EGMR, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders
verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situa-
tion und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
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Seite 10
lien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen of-
fensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013,
D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Al-
le vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurtei-
lenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person – eine alleinste-
hende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien
nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wä-
re, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu
geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Im Übri-
gen wies der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen
Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), darauf hin, die Eröff-
nung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat al-
leine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem
dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73). Es obliegt
somit den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen italienischen Be-
hörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von
Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg
durchzusetzen.
8.1.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Italien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
D-1361/2014
Seite 11
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehal-
ten, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht.
8.2.2 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, ihre Lebenssituation
in Italien sei schwierig gewesen und werde wiederum schwierig sein, ist
in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass sie gegen-
über den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung gel-
tend machen können. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Be-
dingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die An-
nahme vor, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden
Einschränkung könnten sie sich ebenso an die italienischen Behörden
wenden und die ihnen zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen
Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern. Hinsichtlich des Hinweises
auf die Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle zu
finden, ist darauf hinzuweisen, dass auch die italienische Bevölkerung
von der schwierigen Wirtschaftslage in Italien betroffen ist. Sollten sich
die Beschwerdeführenden von Privatpersonen schlecht behandelt fühlen,
steht es ihnen offen, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz be-
ziehungsweise eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu bitten.
8.2.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Italien gehalten ist,
Flüchtlingen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen und die nötige medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich er-
forderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewäh-
ren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllen (BVGE 2010/45
E. 8.2.2). Die Beschwerdeführenden haben denn auch übereinstimmend
angegeben, dass der Beschwerdeführer im Spital von F._______ behan-
D-1361/2014
Seite 12
delt wurde beziehungsweise die von ihm benötigten Medikamente auch
nach der abgeschlossenen Behandlung erhalten hat (act. A16/12 S. 7,
A36/9 S. 5). Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den spezifi-
schen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen
und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu infor-
mieren. Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung bereits
zugesichert.
8.2.4 Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt.
Bei der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jun-
gen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der
asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Ju-
gendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem
Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Rück-
kehr in sein Heimatland bzw. vorliegend das Land, in dem die Eltern als
Flüchtlinge anerkannt wurden, zugemutet werden kann, da sein Alltag im
Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die El-
tern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind
abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im
Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung
erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und
seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.
mit weiteren Hinweisen).
Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind acht, zehn und zwölf Jah-
re alt. Bis im November 2011 habe sie sich in Ägypten aufgehalten, wo
sie somit am meisten verwurzelt sein dürften. Angesichts ihres noch jun-
gen Alters sind sie vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht
durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Eine Ansiedlung in Ita-
lien reisst sie nicht derart aus ihrer Lebensstruktur heraus, dass sie der
Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt sind; daher ist es ihnen grundsätz-
lich zuzumuten, mit ihren Eltern nach Italien zu reisen. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass drei Onkel und eine Tante der
D-1361/2014
Seite 13
Kinder ebenso in Italien leben, womit sie dort über ein erweitertes familiä-
res Umfeld verfügen. Der Umstand, dass den Kindern in Italien ange-
sichts der gegenwärtigen ökonomischen Situation möglicherweise einge-
schränktere Entfaltungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfügung
stehen, lässt eine Rückkehr der Beschwerdeführenden zusammen mit
den Kindern nicht als unzumutbar erscheinen.
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwer-
deführenden zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund
der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde
im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1361/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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