B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1361/2015/plo
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Ukraine,
beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
D-1361/2015
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine ukraini-
sche Staatsangehörige, ihren Heimatstaat am 17. Dezember 2014, reiste
auf dem Luftweg über C._______ gleichentags in die Schweiz und suchte
am 8. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person machte sie geltend, sich zwischen
dem 2. Juli und dem 7. September 2014 in der Schweiz aufgehalten zu
haben. Sie sei damals aufgrund der Umwälzungen geflohen, habe sich am
9. Juni 2014 ein Visum für Litauen ausstellen lassen, sei in die Schweiz
gereist und habe hier ihren Lebenspartner kennengelernt. Sie habe schon
damals in diesem Land bleiben und hier leben wollen. Ihr Lebenspartner
habe ihr indessen von der Einreichung eines Asylgesuches abgeraten.
Mangels Dokumenten hätten sie nicht heiraten können, weshalb sie noch-
mals ins Heimatland zurückgekehrt sei, um diese zu besorgen. Die Behör-
denstellen seien indessen geschlossen gewesen, und man habe ihr keine
Dokumente ausstellen können. Die Krim gehöre nun den Russen und man
wolle die Grenze schliessen. Die Krim-Tataren, zu welchen auch sie ge-
höre, seien indessen gegen die russische Übernahme. Es würden prak-
tisch keine Busse und Züge mehr fahren, der Strom sei abgestellt worden,
Telefone würden abgehört und Leute, insbesondere Angehörige der Tata-
ren, verschwänden. Auf die Tataren werde viel Druck ausgeübt. Sie selber
sei jedoch nicht von Kriegshandlungen betroffen gewesen. Aber man wisse
nicht, was noch kommen werde. Sie sei im siebten Monat schwanger und
wolle ihr Kind nicht dort gebären, sondern hier in Anwesenheit dessen Va-
ters. Zudem werfe ihr die Mutter vor, dass die Ehe nicht registriert und sie
selber schwanger sei. Sie habe auch Angst vor ihrem Bruder, der das Fa-
milienoberhaupt sei und von der Schwangerschaft noch nichts wisse. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Litauen gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde
ihr erklärt, dass gestützt auf ihre Aussagen und das Visum mutmasslich
Litauen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei, und es deshalb möglich sei, dass auf ihr Asylgesuch nicht ein-
getreten werde und sie nach Litauen weggewiesen werde. Dagegen
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wandte die Beschwerdeführerin ein, ihr Lebenspartner sei hier, und in der
Schweiz würden die Menschenrechte berücksichtigt. Im Übrigen legte sie
dar, sie sei gesund.
B.
Am 3. Februar 2015 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die-
sem Gesuch wurde am 17. Februar 2015 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar (eröffnet am 25. Februar 2015) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstel-
lung nach Litauen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Litauen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Be-
schwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
D.
Mit Beschwerde vom 2. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. Februar 2015
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, die Anweisung der Vollzugsbehörden, im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen von jeglichen Vollzugsmassnahmen und der Überstellung
nach Litauen bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeich-
nenden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 wurde der Vollzug der Überstel-
lung nach Litauen ausgesetzt und das Gesuch um Gewährung bezie-
hungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet und das Gesuch um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. Das SEM wurde zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 wurde eine Stellungnahme zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz eingereicht. Darin wurde unter anderem geltend
gemacht, die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Beziehung zu
ihrem Lebenspartner in der Befragung zur Person seien falsch. Sie unter-
halte zu diesem schon seit dem Jahr 2013 eine Liebesbeziehung. Der bei-
liegenden Flugreservierung und der Bestätigung des zuständigen Zivil-
standsamtes der Gemeine D._______ könne dies entnommen werden.
Damit liege eine dauernde und stabile Beziehung im Sinne des Gesetzes
vor.
H.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz gebo-
ren, was dem SEM von den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 30.
April 2015 mitgeteilt wurde. Am 21. Mai 2015 wurde das Bundesverwal-
tungsgericht per Mailkopie darüber orientiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung, weshalb das SEM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-III-VO
prüft. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ein litauisches Visum erhalten hat.
Anlässlich ihrer Befragung zur Person führte sie aus, sie wolle bei ihrem
Lebenspartner in der Schweiz bleiben und hier ihr Kind gebären. Das SEM
ersuchte die litauischen Behörden am 3. Februar 2015 um Aufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die litaui-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Fe-bruar
2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben.
4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.6.1 Litauen ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf
die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
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Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.7 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes
und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die litauischen Behörden würden sich
weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
4.7.1 Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Litauen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-ment
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwer-deführerin nicht
dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Li-
tauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die
Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, Litauen würde ihr und ihrem Kind dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.7.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft und Niederkunft sinngemäss auch darauf, ihr Gesund-
heitszustand und derjenige ihres Kindes stünden einer Überstellung entge-
gen; indessen wurden keine medizinische Berichte zu den Akten gegeben,
welche diese Vorbringen stützen könnten. Allein die Tatsache der Schwan-
gerschaft beziehungsweise der inzwischen eingetretenen Geburt stellen im
Fall einer Überstellung nach Litauen keine Gefahr für ihre Gesundheit und
diejenige ihres Kindes aus, weshalb Art. 3 EMRK nicht verletzt ist. Insbe-
sondere stellen Schwangerschaft und Niederkunft keine Gründe für die An-
nahme einer Schwere dar, so dass aus humanitären Gründen von einer
D-1361/2015
Seite 8
Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein be-
kannt, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Litauen den
Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die litauischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren, wie das SEM in seiner Verfügung vom 18. Februar
2015 bereits festhielt (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.8 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde. Zur Begründung bringt sie insbe-
sondere vor, dass sie aufgrund ihrer dauernden und stabilen Beziehung zu
ihrem Lebenspartner, welche auch in der Niederkunft des gemeinsamen
Kindes zum Ausdruck komme, unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
falle. In ihrer Replik vom 25. März 2015 legte sie zudem dar, sie kenne
ihren Lebenspartner seit dem Jahr 2013. Sie hätten damals ein Ehevorbe-
reitungsverfahren in E._______ einleiten wollen, was sich der Flugreser-
vierung und der Bestätigung des Zivilstandsamtes in D._______ entneh-
men lasse.
4.8.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass-
nahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E.
2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24 E.
5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fal-
len in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten
und minderjährige Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können
nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend
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Seite 9
nahe, echte und tatsächlich gelegte Beziehung vorliegt. Hinweise für sol-
che Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-
mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1).
4.8.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 8
EMRK gegeben sind, was bedeutet, dass im Fall der Beschwerdeführerin
und ihrem Lebenspartner eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung vorliegen muss.
4.8.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin verschiedene Angaben,
die sich miteinander nicht in Einklang bringen lassen. So sagte sie anläss-
lich der Befragung zur Person, sie sei seit Juli 2014 nach Brauch verheira-
tet (vgl. Akte A5/11 S. 3), sei mit ihrem Lebenspartner erst kurz zusammen
(vgl. Akte A5/11 S. 3) und sei am 2. Juli 2014 erstmals in die Schweiz ge-
kommen, wo sie ihren Lebenspartner kennengelernt habe (vgl. Akte A5/11
S. 4). Bei der Frage nach bisherigen Auslandaufenthalten erwähnte sie
bloss F._______, hingegen nicht E._______ (vgl. Akte A5/11 S. 5). Dem-
gegenüber legte sie in der Replik dar, die anlässlich der Befragung zur Per-
son geäusserten Umstände seien unzutreffend; sie habe diese bloss des-
halb zu Protokoll gegeben, um ihrem Lebenspartner keine rechtlichen und
anderweitigen Schwierigkeiten zu bereiten. In Wirklichkeit hätten sie und
ihr Lebenspartner seit dem Jahr 2013 eine Liebesbeziehung und hätten in
E._______ heiraten wollen, wie der beigelegten Flugreservation und Be-
stätigung des Zivilstandsamtes D._______ zu entnehmen sei. Diese Anga-
ben sind indessen nachgeschoben und damit grundsätzlich zweifelhaft.
Ausserdem lassen sie sich nicht mit den in der Befragung zur Person dar-
gelegten Aussagen vereinbaren. Zudem lag der Replik entgegen der An-
kündigung im Text weder eine Flugreservation noch eine Bestätigung der
Zivilstandsamtes D._______ bei, womit der neu geltend gemachte Sach-
verhalt entgegen der Darstellung in der Replik nicht belegt ist. Darüber hin-
aus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der An-
gabe von zutreffenden Aussagen über ihre Beziehung zum Kindsvater die-
sem hätte schaden können. Unter diesen Umständen kann der Beschwer-
deführerin nicht geglaubt werden, dass sie den Lebenspartner schon vor
Juli 2014 kannte und mit ihm in E._______ heiraten wollte. Diese Version
vermag darüber hinaus auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sie dann
bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz im Juli 2014 die für die Heirat nöti-
gen Dokumente mitgenommen hätte und somit nicht noch einmal hätte ins
D-1361/2015
Seite 10
Heimatland zurückkehren müssen. Insgesamt kann der Beschwerdeführe-
rin somit nicht geglaubt werden, sie habe ihren Lebenspartner und Vater
ihres in der Schweiz geborenen Kindes bereits im Jahr 2013 gekannt. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass sie ihn erst bei ihrer ersten Einreise im
Juli 2014 kennengelernt hat.
4.8.4 Gemäss ihren Angaben will sie mit ihm zwischen Juli 2014 und Sep-
tember 2014 zusammen gewesen sein, wobei sie nicht näher deklarierte,
in welcher Art und Weise dieses Zusammenleben stattgefunden haben soll.
Indessen kann aus einer dreimonatigen Beziehung, selbst wenn sie mit der
Folge einer Schwangerschaft verbunden ist, keine gefestigte Lebenspart-
nerschaft im Sinne der gesetzlichen Regelungen und im Sinne der gelten-
den Praxis abgeleitet werden. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung dauert länger und ist gekennzeichnet durch weitere Kriterien,
die vorliegend indessen nicht bekannt sind, weil die Beschwerdeführerin
darüber keine weiteren Angaben zu Protokoll gab. Überdies brachte sie
vor, sich zwischen September und Dezember 2014 ohne ihren Lebens-
partner im Heimatland aufgehalten zu haben, was ebenfalls gegen eine
gefestigte und echte Beziehung spricht. Gestützt auf ihre Angaben befindet
sie sich seit Dezember 2014 wieder in der Schweiz und soll hier bei ihrem
Lebenspartner leben. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung
wird sie indessen von der Sozialhilfe unterstützt und soll im Durchgangs-
zentrum Dübendorf gemeldet sein. Auch diese Fakten lassen sich nicht
vereinbaren mit einer echten und gelebten Partnerschaft im Sinne einer
ausserehelichen Beziehung, zumal unter diesen Umständen weder ein ge-
meinsames Zusammenleben noch eine finanzielle Abhängigkeit vorliegt.
Vielmehr ist die Beschwerdeführerin vom schweizerischen Staat finanziell
abhängig. Darüber hinaus ist auch die Zeit zwischen Ende Dezember 2014
und anfangs Juni 2015 – mithin etwa sechs Monate – noch zu kurz, um
von einer gefestigten und dauerhaften Beziehung ausgehen zu können. An
dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sie anlässlich ihres ersten
Besuchs in der Schweiz zwischen Juli und September 2014 schwanger
wurde und inzwischen ein Kind geboren hat, nichts zu ändern, zumal allein
aus einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes noch nicht auf
eine dauernde und gefestigte Beziehung im Sinne des Gesetzes zu
schliessen ist. Insgesamt ist deshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht von ei-
ner nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Lebenspartner beziehungsweise von einer
faktischen eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Eine allfällige Einlei-
tung eines Ehevorbereitungsverfahrens vermag an dieser Einschätzung
D-1361/2015
Seite 11
nichts zu ändern. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Famili-
enlebens nach Art. 8 EMRK ist damit nicht verletzt. An dieser Einschätzung
vermag die Tatsache, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem Rechtsanspruch
beruht, nichts zu ändern.
4.8.5 Im Beschwerdeverfahren wird darüber hinaus gerügt, das SEM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt, indem es die fortge-
schrittene Schwangerschaft und damit die Abhängigkeit der Beschwerde-
führerin sowie ihre familiäre Situation im Heimatland nicht berücksichtigt
habe. Aufgrund der ungewissen politisch-rechtlichen Situation könne sie
nicht in ihr Heimatland zurückkehren und in Litauen habe sie niemanden,
der ihr vor und nach der Geburt helfe. Diese Rüge kann indessen nicht
gehört werden. So erklärte das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass
es dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstel-
lung Rechnung tragen werde, indem die litauischen Behörden vor der
Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert
würden. Zudem ist die Schwangerschaft inzwischen beendet, weil das Kind
am (…) geboren wurde. Abgesehen davon sind die litauischen Behörden
aufgrund der von ihnen unterzeichneten internationalen Abkommen ver-
pflichtet, die nötigen Vorkehrungen für Mutter und Kind zu treffen. Unter
diesen Umständen sind die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht vom Le-
benspartner in der Schweiz abhängig. Wie vorangehend bereits erwähnt,
sind sie in finanzieller Hinsicht ohnehin vom schweizerischen Staat und
nicht vom Lebenspartner abhängig.
4.8.6 Das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verweist bezüg-
lich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Ge-
setze. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Ehevorbereitungsverfahren
in der Schweiz – sollte ein solches denn eingeleitet worden sein – grund-
sätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen
(Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR
211.112.2]). Der Beschwerdeführerin ist es somit grundsätzlich möglich,
von Litauen aus ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten oder
weiterzuführen. Die Überstellung nach Litauen stellt somit keinen unzuläs-
sigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar.
Praxisgemäss ist es zudem Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden,
dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu ver-
schaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (vgl. BGE 137 I 351 E.
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Seite 12
3.7). Es ist nicht der Zweck des Asylrechts, Personen eine Aufenthaltser-
laubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können.
4.9 In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen ergeben sich weder
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Kind mit einem in der
Schweiz lebenden Bürger Grossbritanniens, der über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt, hat noch aus einem allfälligen Ehevorbereitungsverfah-
ren mit diesem in der Schweiz humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Weitere
humanitäre Gründe im Sinne dieser Bestimmung können den Akten nicht
entnommen werden.
4.10 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte
für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen
noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, weshalb
kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-
III-VO vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.11 Somit bleibt Litauen der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz geborenen Kindes zustän-
dige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Litauen ist verpflichtet, das Asyl-
verfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
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7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen (medizinischen) Umstände von Mutter und
Kind zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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