B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-136/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 6 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017.
D-136/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus F._______ be-
ziehungsweise G._______ – verliessen Syrien mit ihren Kindern eigenen
Angaben zufolge zwischen Anfang und Mitte Oktober 2015 Richtung Tür-
kei. Von dort reisten sie via Griechenland und weitere europäische Länder
am 27. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nach-
suchten.
B.
Am 30. Oktober 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
renden und befragte sie zum Reiseweg (BzP). Die Beschwerdeführenden
reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein und den Führerschein
des Beschwerdeführers zu den Akten. Am 15. Juni 2017 hörte das SEM
die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie seien bereits im April oder Mai 2013 wegen des Krie-
ges in H._______, wo sie gewohnt hätten, ins Dorf nach F._______ zurück-
gekehrt, weil dort die Macht bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; De-
mokratische Einheitspartei) und nicht mehr bei den syrischen Behörden
gewesen sei. Sein Bruder I._______ (N […]) sei Anfang 2015 aus dem Mi-
litärdienst desertiert. Zwei bis drei Monate später habe er (der Beschwer-
deführer) erfahren, dass die ganze Familie auf allen Kontrollposten und
Grenzübergängen ausgeschrieben worden sei. Sie hätten wegen ihm (dem
Bruder) Reflexverfolgung erlitten. Weil sich die Lage im Dorf verschlechtert
habe und er sich den kurdischen Einheiten hätte anschliessen müssen, sei
er in die Türkei gereist, wo er sechs Monate gearbeitet habe, wobei er seine
Familie im Dorf zurück gelassen habe, jedoch immer zu ihr wieder zurück-
gekehrt sei. Mitte Oktober habe er dann Syrien mit seiner Familie endgültig
verlassen, weil er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe und weil die
Apoci im Dorf Druck ausgeübt hätten, dass sich ihnen pro Familie eine
Person anschliessen müsse, was er nicht gewollt habe.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes aus Syrien
ausgereist. In H._______ habe sie miterlebt, wie die Region aus der Luft
von Flugzeugen angegriffen worden sei. Sie hätten ständig Angst gehabt,
auch von solchen Bombardierungen getroffen zu werden.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 – eröffnet zwischen dem 9. und
12. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche
vom 28. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis
3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Beschwerdeführen-
den seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person des unterzeichnenden
Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ferner wurde be-
antragt, es sei das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers, I._______
(N […]), beizuziehen, und es sei ihnen eine Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 4).
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Referenzschreiben der (…)
vom 21. Dezember 2017, fünf kopierte Fotos des Beschwerdeführers von
Demonstrationen in der Schweiz, eine Erklärung (…) vom (…) 2017 an die
Organisation der Vereinten Nationen (UNO), eine Kopie eines Mobilisie-
rungsaufgebots inklusive Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung vom
22. Dezember 2017 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleich-
zeitig gab er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Beschwerdeer-
gänzung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein.
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Seite 4
G.
Am 15. Februar 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
H.
Am 28. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlas-
sung Stellung und führten aus, dass sie an den bisherigen Vorbringen und
Standpunkten festhalten, und um Gutheissung der Beschwerde ersuchen.
I.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
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Seite 5
Die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, I._______ (N […]) wurden
vom Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren beigezogen.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den Sachver-
halt nicht richtig und unvollständig festgestellt hat. Es treffe nicht zu, dass
der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 im Rahmen der Befragung zur
Person summarisch zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Im Sach-
verhalt der Verfügung werde zudem nicht erwähnt, dass der Beschwerde-
führer geltend gemacht habe, er gehöre zu den Barzani-Anhängern, womit
er ein politisches Engagement behaupte. Gegenüber dem Rechtsvertreter
habe er erklärt, er sei schon seit Jahren auf Seiten der (…) engagiert ge-
wesen. Wie viele andere politisch denkende Kurden habe er an geheimen
Sitzungen dieser Gruppierungen teilgenommen und sich auch an öffentli-
chen Protestkundgebungen beteiligt. In seinem Wohnhaus seien auch An-
lässe der Partei durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang wird auf
das Referenzschreiben der (…) verwiesen und geltend gemacht, die Vo-
rinstanz hätte den Beschwerdeführer hierzu genauer befragen müssen. In-
sofern beruhe der angefochtene Entscheid zum Nachteil der Beschwerde-
führenden auf einem nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt. Gleiches
gelte für das Vorbringen des Risikos einer Reflexverfolgung, wegen des
aus der syrischen Armee desertierten Bruders I._______. Aus dem offen-
gelegten Aktenverzeichnis ergebe sich kein Hinweis, dass die Vorinstanz
dessen Asylakten zur Entscheidfindung beigezogen habe.
4.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstel-
ler insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Be-
hörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant
sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden
Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die
entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die An-
hörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde kor-
rekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
D-136/2018
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und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30
E. 5.5.1 und 5.5.2).
4.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass aufgrund der hohen
Gesuchseingänge die BzP verkürzt durchgeführt und die Beschwerdefüh-
renden insbesondere nicht zu den Asylgründen befragt wurden (vgl. Akte
A7/12 S. 7, A8/11 S. 6, A9/1). Die Beschwerdeführenden sind jedoch an-
lässlich der Anhörung einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden und
der rechtserhebliche Sachverhalt konnte aufgrund ihrer Angaben vollstän-
dig erstellt werden. Den Beschwerdeführenden ist somit weder aus der Tat-
sache, dass sie an der BzP nicht zu den Asylgründen befragt wurden, noch
aus dem Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung irrtüm-
lich festhält, sie seien im Rahmen der BzP summarisch zu den Asylgründen
befragt worden, ein Nachteil erwachsen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann insoweit nicht festgestellt werden. Das angebliche politische
Engagement des Beschwerdeführers in Syrien wird alsdann erst in der Be-
schwerde thematisiert. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdefüh-
rer, nach dem Verhältnis zwischen ihm und den Apoci gefragt, hingegen
bloss beiläufig an, diese würden ihn nicht mögen und er möge diese Leute
nicht, weil er zu Barzani gehöre (vgl. Akte A25/13 F49). Als er gefragt wor-
den ist, was er alles gemacht habe, bevor seine Probleme in Syrien ange-
fangen hätten, erwähnte er keine politischen Aktivitäten (vgl. Akte A25/13
F20) und gab auch keine weiteren als die geltend gemachten Asylgründe
an (vgl. Akte A25/13 F58). Im Gegenteil, er brachte vor, er sei Problemen
aus dem Weg gegangen (vgl. Akte A25/13 F25). Auch die Beschwerdefüh-
rerin erwähnte nach den Tätigkeiten ihres Mannes gefragt, kein politisches
Engagement (vgl. Akte A26/11 F17). Bei dieser Sachlage vermag der Vor-
wurf, das SEM hätte den Beschwerdeführer, nachdem er zu Protokoll ge-
geben habe, “er gehöre zu Barzani“, diesbezüglich weiter befragen müs-
sen, nicht zu überzeugen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es viel-
mehr am Beschwerdeführer gelegen, über ein allfälliges politisches Enga-
gement von sich aus näher Auskunft zu geben. Aus einer internen Akten-
notiz des SEM (vgl. Akte A27/1) geht schliesslich hervor, dass dieses die
Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) beigezogen und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt hat. Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig festgestellt, die Verfü-
gung hinreichend begründet und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden einerseits den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten würden und andererseits unglaubhaft seien.
Im Einzelnen führt das Staatssekretariat aus, die Rekrutierung von jungen
Männern und auch Frauen durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volks-
verteidigungseinheiten) in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in
Syrien komme grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. Eine
Dienstverweigerung bei der YPG habe keine asylrelevante Verfolgung zur
Folge. Die Desertion des Bruders des Beschwerdeführers gehe auf das
Jahr 2015 zurück. Dieser für den syrischen Bürgerkrieg vergleichsweise
späte Zeitpunkt der Desertion dürfte in den Augen der syrischen Behörden
eher auf Kampfesmüdigkeit zurückzuführen sein, denn als politischer Akt
gewertet werden. Dass seine Desertion zu Reflexverfolgung seiner Fami-
lienangehörigen führen könnte, sei vor diesem Hintergrund eher unwahr-
scheinlich. Zudem scheine sein Bruder im Zeitpunkt der Desertion nicht
über ein politisches Profil verfügt zu haben, dass seine Desertion im Früh-
jahr 2015 in einem anderen Licht erscheinen lasse. Es sei unbestritten,
dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen
schwierig sei. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteile
seien jedoch auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegen-
wärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant. Daraus
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Seite 8
folge, dass die Vorbringen betreffend die PYD, die befürchtete Reflexver-
folgung sowie die kriegsbedingten schwierigen Lebensumstände die An-
forderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen wür-
den. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass seine Familie nach der Desertion seines Bruders an allen Check-
points und Grenzübergängen zur Fahndung ausgeschrieben worden sei.
Die diesbezüglichen Aussagen seien in wesentlichen Punkten nicht hinrei-
chend begründet, seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dar-
gelegt worden und würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschil-
derte nicht selbst erlebt habe. Es sei ihm nicht gelungen, die Umstände,
wie er von seiner Ausschreibung erfahren habe, näher zu beschreiben. Er
mache zwar geltend, er habe dies von einem arabischen Klienten telefo-
nisch erfahren. Es falle jedoch auf, dass er spontan keine näheren Anga-
ben zu diesem Klienten angegeben habe. So habe er sich lediglich darauf
beschränkt, den Namen des besagten Kunden zu nennen. Es hätte jedoch
erwartet werden können, dass er von sich aus mehr Informationen über
diesen Kunden und die Art und Weise, wie er von seiner Ausschreibung
erfahren habe, hätte geben können. Es sei nämlich anzunehmen, dass es
ihn hätte interessieren müssen, woher dieser Kunde die Informationen be-
treffend seine Ausschreibung gehabt habe und warum er bereit gewesen
sei, sie ihm preiszugeben. Seine spärlichen Aussagen zu diesem zentralen
Element seien jedoch als Indiz dafür zu deuten, dass er das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe. Ausserdem liessen sich seinen Aussagen keine
weiteren Hinweise auf eine drohende Verfolgung durch die Behörden ent-
nehmen. Seine Befürchtung stütze sich lediglich auf das angebliche Tele-
fonat seines Kunden. Auch die Beschwerdeführerin habe nur spärlich Aus-
kunft über die geltend gemachte Gefährdungslage in Bezug auf die Deser-
tion ihres Schwagers geben können. So habe sie zwar angegeben, sie sei
wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist, sei aber nicht in der
Lage gewesen, ausführlich darüber zu sprechen. Auf die zahlreichen Nach-
fragen, die ihr diesbezüglich gestellt worden seien, habe sie nur sehr kurz
und oberflächlich geantwortet. Es habe jedoch erwartet werden dürfen, sie
könne über die damals empfundenen Befürchtungen und Eindrücke spon-
tan mehr berichten. Ihre Schilderung lasse jedoch eine persönliche Fär-
bung vermissen und erwecke nicht den Eindruck, dass sie von etwas per-
sönlich Erlebtem gesprochen habe. Aus dem Gesagten folge, dass das
Vorbringen zur angeblich drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Deser-
tion des Bruders beziehungswese Schwagers, als unglaubhaft einzustufen
sei.
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6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung vom 31. Januar 2018 wird
demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM berücksich-
tige hinsichtlich des Risikos einer Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht,
dass sich der Beschwerdeführer und offenbar auch sein Vater als Anhän-
ger der (…) verstehen würden und diese Gesinnung offensichtlich auch bei
Kundgebungen und Demonstrationen öffentlich gemacht hätten. Die kurdi-
schen Parteien würden in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens bis
heute untereinander um Vorherrschaft kämpfen. Die PYD müsse ihre
Pfründe stets gegenüber der (…) verteidigen. Vor rund vier Monaten sei
der Vorsitzende der (…) von der PYD verhaftet und bis heute nicht freige-
lassen worden. Zudem habe die PYD zahlreiche Anhänger der (…) zur
Flucht in den Nordirak getrieben. Der Beschwerdeführer habe am 27. De-
zember 2017 erfahren, dass sein Vater zehn Tage vorher wegen seines
politischen Engagements für die (…) vor der PYD-Verwaltung in die nahe
gelegenen Berge geflüchtet sei und sich dort versteckt halte. Er sei bis
heute nachrichtenlos. Vor diesem Hintergrund müsse das Risiko des Be-
schwerdeführers, von der PYD zwangsrekrutiert und an die Front geschickt
zu werden, gelesen werden. Akzentuiert habe sich zudem sein Risiko einer
Zwangsrekrutierung, nachdem die Türkei das von den Kurden kontrollierte
Gebiet vor einigen Tage mit schwerer Artillerie der Luftwaffe und etwa
40‘000 Infanteristen angegriffen habe. Es wäre damit eine von einer quasi-
staatlichen Organisation ausgehende Zwangsmassnahme, die auf die Un-
terdrückung der politischen Meinung des Beschwerdeführers ziele und so-
mit von Art. 3 AsylG verpönt sei. Betreffend die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Reflexverfolgung müsse zunächst berücksichtigt werden, dass
die Beschwerdeführerin das entsprechende Verfolgungsrisiko in etwa de-
ckungsgleich wie der Beschwerdeführer schildere. Zweitens sei der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP gar nicht zu den Asylgründen befragt
worden. Drittens habe die Anhörung des Beschwerdeführers bloss zwei
Stunden und fünf Minuten gedauert. Der vorinstanzliche Vorwurf eines
nicht ausreichend detaillierten Vorbringens müsse schon wegen der kurzen
Dauer der Anhörung, aber auch angesichts der vorinstanzlichen Verpflich-
tung zur Feststellung des Sachverhalts hinterfragt werden. Aber auch der
Umstand, dass das SEM im Sinne eines Beispiels allein die Schilderung
der Umstände der Ausschreibung thematisiere und sich auf keine weiteren
Beispiele berufe, mache sein Argument nicht durchschlagender. Die sach-
bezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden durchaus
glaubhaft wirken, er habe als berufserfahrener Mechaniker von Linienbus-
sen auch Kontakte zu regimenahen Personen gehabt. Dass er diese teil-
weise nur unter Aliasnamen gekannt habe und von einer solchen gewarnt
worden sei, passe durchaus zum ländertypischen Beziehungsgeflecht.
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Seite 10
Dass er unter diesen Umständen beim fraglichen Telefongespräch keine
Nachfragen zur Ausschreibung gestellt habe, gehe einerseits auf die
Furcht vor der staatlichen Telefonkontrolle zurück und beruhe andererseits
auf dem in Syrien allseits präsenten, eingefleischten Kotau gegenüber Be-
hörden. Wenn diese etwas sagen würden, dürfe der Rechtsunterworfene
keinesfalls nachfragen. Im Übrigen sei er, der seit dem Umzug von
H._______ nie mehr in das von der Regierung kontrollierte Gebiet zurück-
gekehrt sei, in der kurdisch kontrollierten Region J._______ in relativer Si-
cherheit vor dem Zugriff der syrischen Behörden gewesen. So habe er de-
ren Checkpoints aus dem Weg gehen und nie damit rechnen müssen, an
einem solchen kontrolliert und ergriffen zu werden. So erscheine es nach-
vollziehbar, dass er erst einige Zeit, nachdem er von der Desertion des
Bruders Kenntnis erhalten habe, über die Ausschreibung informiert und
gleichwohl nie ergriffen worden sei. Das syrische Regime habe noch vor
wenigen Wochen durch einen ihrer wichtigsten Generale verlauten lassen,
die aus politischen Gründen und vor dem Militär Geflüchteten könnten nicht
gefahrlos zurückkehren. Sie seien Verräter und müssten ihre verdiente
Strafe erwarten. Die Desertion des Bruders I._______ habe in der Schweiz
zu Asyl geführt. Die Einschätzung des SEM, wonach die Desertion eher
auf Kampfesmüdigkeit zurückzuführen sei, denn als politischer Akt gewer-
tet werde, stelle eine pure Spekulation über das kaum zuverlässig einzu-
schätzende Vorgehen ausländischer Sicherheitskräfte dar. Das SEM halte
eine Reflexverfolgung allein mit diesem zweifelhaften Argument für eher
unwahrscheinlich, sei sich darüber also selbst nicht ausreichend gewiss.
Vor diesem Hintergrund könne eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, ja erscheine naheliegend,
falls er nach Syrien zurückkehren würde. Er habe somit begründete Furcht
vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der Anhörung angegeben, dass er nach der Entlassung aus dem
Militärdienst ständig für ein neues Aufgebot in Bereitschaft habe stehen
müssen und reiche eine Reservistenkarte im Original ein. Er engagiere
sich, seit er sich in der Schweiz aufhalte, bei der (…), indem er an Sitzun-
gen teilnehme und sich an allen öffentlichen Kundgebungen und Demonst-
rationen beteilige. Der Beschwerdeführer hebe sich aus der Masse anderer
Aktivisten deutlich hervor und werde deshalb von den – auch in der
Schweiz aktiven – syrischen Sicherheitskräften als gefährlich für das Re-
gime wahrgenommen.
6.3 In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 hielt das SEM fest, es
wäre dem Beschwerdeführer an der Anhörung offen gestanden und im Üb-
D-136/2018
Seite 11
rigen seine Pflicht gewesen, sein politisches Engagement für die (…) gel-
tend zu machen, sollte er dies für sein Asylgesuch für wichtig erachtet ha-
ben. Der Beschwerdeführer mache zwar in einem Satz geltend, er gehöre
zu Barzani. Weitere Ausführungen hierzu habe er unterlassen und mache
beispielsweise sein erst auf Beschwerdeebene erwähntes exilpolitisches
Engagement für die (…) nicht geltend. Schliesslich sei der Beschwerdefüh-
rer denn auch explizit gefragt worden, ob er noch andere Asylgründe vor-
zubringen habe, war er verneint habe.
7.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits eine begründete Furcht vor ei-
ner Verfolgung durch die YPG beziehungsweise PYD wegen einer
Zwangsrekrutierung und seiner politischen Aktivitäten geltend. Anderer-
seits fürchtet er sich vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden
wegen einer Reflexverfolgung aufgrund seines desertierten Bruders.
7.2 Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers von der YPG
zwangsrekrutiert zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt,
dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Sy-
riens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30
Jahren eingeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund
der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen
Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann deshalb offen bleiben,
ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung
durch die YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen
sollte, allein aufgrund der Weigerung, Dienst zu leisten, noch keine Furcht
vor Verfolgung ableiten liesse.
7.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3) wird erst in der Beschwerde geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei Anhänger der (…) gewesen und habe
in Syrien an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Dass er die-
ses politische Engagement nicht bereits anlässlich der Anhörung erwähnte,
lässt darauf schliessen, dass er sich deswegen vor keiner konkreten Ver-
folgung gefürchtet hat und diese Aktivitäten nicht der Grund für seine Aus-
reise aus Syrien gewesen sind. Auch den pauschalen Ausführungen in der
Beschwerde ist nämlich nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerde-
führer gezielt von Verfolgungsmassnahmen durch die PYD betroffen ge-
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Seite 12
wesen sein soll. Bei der angeblichen Flucht des Vaters des Beschwerde-
führers vor der PYD handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behaup-
tung. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer hinsichtlich des geltend gemachten politischen Engagements vor
ernsthaften Nachteilen durch die PYD gefürchtet hat. An dieser Feststel-
lung ändert auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der (…),
worin die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien erwähnt
werden, nichts. Da dieses vom 21. Dezember 2017 datierende Schreiben
erst mit Beschwerde und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gereicht wurde, erweckt ohnehin den Eindruck, dieses sei aus Gefälligkeit
ausgestellt worden.
7.4
7.4.1 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die ge-
suchte Person unter Druck zu setzen (vgl. Urteil des BVGer D-7317/2015
vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Die sich für Familienangehörige von
Desertierten ergebenden Konsequenzen hängen von verschiedenen Fak-
toren ab, wie etwa dem Rang des Desertierten in der Armee, dem Verdacht
der Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Gruppierung oder mediale Auf-
merksamkeit betreffend der Desertion. Sodann kann auch eine Rolle spie-
len, ob der Desertierte mit seiner Waffe geflüchtet ist. In diesem Fall wer-
den die Familienangehörigen verhaftet, wenn sie sich noch in Syrien auf-
halten. Halten sie sich bereits im Ausland auf, werden sie auf eine Fahn-
dungsliste gesetzt (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee
Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence
D-136/2018
Seite 13
Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015,
/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-
62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 10.07.2018;
Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: Syria: Military
Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Re-
gime and Armed Opposition, 23.08.2016,
load/70972_report_military_service_final.pdf, abgerufen am 21.012.2017).
7.4.2 Aus den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers
(N […]) geht hervor, dass dieser ungefähr im Februar 2015 aus dem Mili-
tärdienst der syrischen Armee desertierte. Die Desertion wurde vom SEM
als glaubhaft erachtet. Im internen Antrag stellte es damals fest, dass die-
ser wegen seiner Desertion als Landesverräter betrachtet werde und daher
schwerwiegende Verfolgung zu befürchten habe (vgl. N […] Akte A12/4).
In der Folge gewährte das SEM dem Bruder des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 22. Dezember 2016 in der Schweiz Asyl.
7.5 Die Beschwerdeführenden hielten sich im Zeitpunkt der Desertion des
Bruders des Beschwerdeführers im Februar 2015 bereits im von den Kur-
den kontrollierten F._______ auf. Nach der Desertion des Bruders reiste
der Beschwerdeführer zwar aus der kurdisch kontrollierten Region in die
Türkei aus, jedoch zum Arbeiten, weil der Vater im Dorf zu wenig Arbeit für
ihn gehabt hatte (vgl. Akte A25/13 F42). Danach kehrte der Beschwerde-
führer wieder nach F._______ zurück. Dieses Verhalten weist nicht auf eine
begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung hin. Zudem gab der Be-
schwerdeführer an, dass er nach der Desertion des Bruders von den syri-
schen Behörden nicht kontaktiert worden sei (vgl. Akte A25/13 F40, 44),
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Desertion des Bruders ernsthaft verfolgt
hatten. Hierfür spricht auch, dass es sich bei seinem Bruder um einen „nor-
malen“ Rekruten der Infanterie gehandelt hat, der seine Waffe bei der De-
sertion zurückliess, politisch nicht aktiv gewesen war und vor seinem Mili-
tärdienst keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hatte (vgl.
N […] Akte A10/35 F104, F204, A4/15 S. 9). In der Beschwerde wird so-
dann ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden in der kurdisch kontrol-
lierten Region J._______ in relativer Sicherheit vor dem Zugriff der syri-
schen Behörden gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer deren
Checkpoints aus dem Weg gehen und nie damit rechnen müssen, an ei-
nem solchen kontrolliert und ergriffen zu werden. Vor diesem Hintergrund
ist unabhängig von der Glaubhaftigkeit, ob sie an allen Checkpoints und
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Grenzübergängen zur Fahndung ausgeschrieben worden seien, nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wegen des desertierten
Bruders des Beschwerdeführers ins Visier der syrischen Behörden geraten
sind und im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten.
7.6 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits keine persönlichen Prob-
leme geltend und brachte vor, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes
geflüchtet. Bei der geltend gemachten Furcht vor den Bombardierungen in
H._______ handelt es sich um bedauernswerte Nachteile im Rahmen des
Krieges in Syrien, welche aufgrund der fehlenden individuell konkreten Ver-
folgung der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind.
7.7 Das mit der Beschwerde eingereichte Mobilisierungsaufgebot den Be-
schwerdeführer betreffend ist gemäss der deutschen Übersetzung unda-
tiert. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er habe nach
dem Ausbruch des Bürgerkrieges im März 2011 in Syrien keine Aufforde-
rung mehr zum Reservistendienst erhalten (vgl. Akte A25/13 F57). Es muss
sich deshalb um ein Aufgebot vor Kriegsausbruch handeln, weshalb es
zeitlich nicht kausal für die Ausreise im Oktober 2015 und demnach nicht
asylrelevant ist.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnten.
8.1 Der Beschwerdeführer machte sodann erstmals in der Rechtsmittelein-
gabe geltend, er betätige sich, seit er sich in der Schweiz aufhalte, exilpo-
litisch. Er engagiere sich für die (…), indem er an Sitzungen teilnehme und
sich an allen öffentlichen Kundgebungen und Demonstrationen beteilige,
die von ihr mitgetragen würden. Er reichte hierzu fünf Kopien von Fotos
ein.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
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missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil
publiziert], BVGE 2009/28).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt
der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme be-
gründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-
schlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7), weshalb ausgeschlossen werden
kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss
den Ausführungen in der Beschwerde an einer Demonstration am (…)
2017 vor dem (…) in K._______ teilgenommen. An diesem Tag sei die Er-
klärung zahlreicher (…) veröffentlicht und dem (…) übergeben worden. Der
Beschwerdeführer ist jedoch nicht namentlich auf der Erklärung aufgeführt.
Die eingereichten Kopien von Fotos belegen sodann nur, dass er an De-
monstrationen teilgenommen hat, weisen jedoch entgegen der Auffassung
in der Beschwerde keine Hervorhebung des Beschwerdeführers aus der
Masse anderer Aktivisten auf. Vor diesem Hintergrund drängt sich alsdann
der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfü-
gung vom 17. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfah-
rensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote
vom 19. März 2018 geltend gemachte zeitliche Aufwand von zehn Stunden
und 50 Minuten erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen.
Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz
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von Fr. 240.– ist entsprechend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Dem Rechts-
vertreter ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 2685.– (inklusive die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 102.–
und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 2685.– vergütet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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