B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1363/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…)
D-1363/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie aus Kabul – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 20. April 2012 via den Flughafen in Kabul per Direktflug nach Moskau.
Am 16. Mai 2016 griffen ihn Angehörige des Schweizer Grenzwachkorps
in einem aus B._______ kommenden Zug auf der Bahnstrecke C._______
– D._______ auf. Am selben Tag befragte ihn die Kantonspolizei
E._______ im Zusammenhang mit der Verletzung der schweizerischen
Einreisevorschriften. Anschliessend führte ihn die Kantonspolizei dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu, wo er am 16. Mai
2012 um Asyl nachsuchte. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im
Jahr (…) geboren beziehungsweise er sei minderjährig (vgl. Personalien-
blatt, act. A1/1).
A.b Am 21. Mai 2012 beauftragte das damalige BFM (heute: SEM)
Dr. med. G._______, Arzt für innere Medizin FMH, F._______, mit der
Durchführung einer Handknochenanalyse. Am 23. Mai 2012 teilte Dr. med.
G._______ dem BFM mit, die am 22. Mai 2012 durchgeführte radiologi-
sche Untersuchung habe ein Knochenalter von (…) Jahren oder mehr er-
geben.
A.c Am 1. Juni 2012 erhob das BFM im (EVZ) F._______ die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung
zur Person] genannt). Am 6. Mai 2014 hörte das BFM ihn einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei vor seiner Ausreise während etwa drei Monaten immer
wieder von einem Bodyguard des mächtigen Kommandanten H._______
auf der Strasse angesprochen und aufgefordert worden, als Lustknabe
(„Batscha Birisch“ [bartloser Knabe]) in die Dienste des Kommandanten zu
treten. Als Folge seiner Weigerung, dies zu tun, habe ihn der Bodyguard
zunehmend unter Druck gesetzt und dabei auch gedroht, ihn umzubringen
oder zu entführen, falls er nicht einwillige. Zusätzlich habe er in seinem
Wohnquartier I._______ das Gerücht verbreiten lassen, er (der Beschwer-
deführer) diene bereits als Lustknabe des Kommandanten. In der Folge
habe er sich gemeinsam mit seinem Vater wiederholt an die Verwaltungs-
behörden und an die Polizei gewandt und diese um Hilfe und Schutz ge-
beten. Dabei sei ihm jeweils mitgeteilt worden, man könne ihm angesichts
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der Machtfülle des Kommandanten nicht helfen. Schliesslich habe sein Va-
ter seine Ausreise organisiert, worauf er Afghanistan im April 2012 verlas-
sen habe.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Ver-
fahrens seine vom 17. Oktober 2011 datierende Tazkira (afghanische Iden-
titätskarte), eine Strafanzeige seines Vaters beim (…) polizeilichen Sicher-
heitsdistrikt, (…) 2012 und ein Antwortschreiben des Chefs des (…) poli-
zeilichen Sicherheitsdistrikts an den Vater des Beschwerdeführers vom
(…) 2012 inklusive englische Übersetzungen zu den Akten (vgl. Beweis-
mittelkuvert, act. A31). Der englischen Übersetzung zufolge hielt der Vater
des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige vom (…) 2012 fest, dass
sein Sohn – der Beschwerdeführer – im Jahr 2012 von einer in illegale
Machenschaften verwickelten Person namens J._______ mehrere Male
geschlagen und schliesslich mit dem Tode beziehungsweise mit ihrer Ent-
führung bedroht worden sei. Dem Antwortschreiben des Chefs des (…) po-
lizeilichen Sicherheitsdistrikts an den Vater des Beschwerdeführers vom
(…) 2012 ist zu entnehmen, dass der gegen die besagte Person ausge-
stellte Haftbefehl bis anhin nicht zu deren Festnahme geführt habe.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. November 2014 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs geltend gemacht, ein
Kommandant habe ihn als Lustknaben gewinnen wollen und ihn deswegen
immer wieder erheblich unter Druck gesetzt. Demgegenüber habe er bei
seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei am 16. Mai 2012 angege-
ben, lebensgefährliche Probleme in Afghanistan gehabt zu haben. Seine
Eltern, welche in Kabul einen Laden besessen hätten, seien nämlich von
Terroristen erpresst worden. Nachdem diese nicht mehr hätten bezahlen
können, habe man ihnen gedroht, sie umzubringen. Diese beiden Versio-
nen seiner Asylbegründung seien nicht miteinander in Einklang zu bringen.
Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein,
hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
B.b Am 16. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ab.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines
neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, ihm in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt
beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
E.
Mit Begleitschreiben vom 3. März 2015 stellte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht eine zugunsten seines Mandanten ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (…) der Stadt K._______ vom
2. März 2015 zu.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 23. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung bis zum 7. April 2015 ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 9. April
2015 die Gelegenheit ein, bis zum 24. April 2015 eine Replik einzureichen.
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J.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 machte der Beschwerdeführer von seinem
Replikrecht Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid namentlich damit, eine im Mai
2012 durchgeführte Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer ein wahrscheinliches chronologisches Alter von (…)
Jahren oder mehr habe. Zwar habe dieser zur Stützung seiner Behaup-
tung, minderjährig zu sein, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine
aus dem Jahr 2011 stammende Tazkira eingereicht, wonach er im Jahre
2011 (…) Jahre alt gewesen sei. Dieser Umstand widerspreche indessen
seiner eigenen Aussage bei der BzP, wonach ihm seine Eltern gesagt hät-
ten, in der Tazkira stünde, dass er (…) Jahre alt sei. Im Weiteren sei ange-
sichts der Tatsache, dass in Afghanistan viele vermeintliche amtliche und
nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung
erworben werden könnten, an der Echtheit der Tazkira Zweifel angebracht,
weshalb dieser für das vorliegende Verfahren „keine genügende Beweis-
kraft“ zukomme. Bereits diese Überlegungen führten zum Schluss, dass
die Behauptung des Beschwerdeführers, im Jahre (…) geboren zu sein,
nicht als glaubhaft erachtet werden könne. Bereits ein solches Aussage-
verhalten sei der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im
Asylverfahren abträglich.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfah-
rens behauptet, er habe ausreisen müssen, weil ein Kommandant ihn als
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Tanz- und Lustknaben begehrt habe. Sein (des Beschwerdeführers) Vater
habe hauptsächlich als Taxichauffeur, daneben aber auch noch als Flä-
chenmaler und als Koch gearbeitet. Bei der strafrechtlichen Einvernahme
(wegen illegaler Einreise in die Schweiz) habe er hingegen angegeben,
seine Eltern hätten in Kabul einen Laden besessen und seien von Terroris-
ten erpresst worden. Diese beiden Versionen von Fluchtgründen könnten
miteinander nicht in Einklang gebracht werden. Der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 im
Wesentlichen vorgebracht, die beiden Versionen seien sehr wohl miteinan-
der vereinbar, habe er doch auch im Asylverfahren angegeben, von einem
Kommandanten erpresst und bedroht worden zu sein und sich terrorisiert
gefühlt zu haben. Mit dieser Argumentation sei es ihm indessen nicht ge-
lungen, die vorerwähnten Abweichungen ausreichend und überzeugend
aufzulösen.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten handschriftlichen
Schreibens sowie des Polizeiberichts sei festzuhalten, dass derartige Do-
kumente in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten, weshalb ihr Beweiswert generell als äusserst gering eingestuft
werden müsse. Hiervon abgesehen sei anzumerken, dass er (der Be-
schwerdeführer) laut dem Polizeibericht am (…) 2012 bei der Polizei in Ka-
bul eine Klage gegen seinen Aggressor eingereicht habe. Zum Zeitpunkt
der Klageeinreichung habe er sich indessen bereits in der Schweiz aufge-
halten. Es erscheine nun aber nicht plausibel, weshalb er noch von der
sicheren Schweiz aus eine entsprechende Klage hätte einreichen sollen,
hätte er hierdurch doch seine Angehörigen in Afghanistan der Gefahr aus-
gesetzt, Opfer von Repressalien aus dem Umfeld des Kommandanten zu
werden.
All diese Ungereimtheiten führten im Ergebnis zum Schluss, dass er sich
auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gehe nicht an, die Be-
weiskraft der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Tazkira ein-
zig mit dem Argument zu verneinen, solche Dokumente könnten in Afgha-
nistan auch käuflich erworben werden. Dies umso mehr, als der einge-
reichte Identitätsausweis allem Anschein nach keinerlei Fälschungsmerk-
male aufweise, ansonsten die Vorinstanz solche zweifellos aufgeführt
hätte. Darüber hinaus sei die Knochenaltersbestimmung nach der Methode
von Greulich-Pyle gemäss einem Gutachten, das Pro Asyl und der Verein
Demokratischer Ärzte und Ärztinnen in Deutschland vor Jahren in Auftrag
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gegeben hätten, bei aussereuropäischen Jugendlichen nicht geeignet, auf
ihr effektives Alter schliessen zu lassen. Hiervon abgesehen sei darauf hin-
zuweisen, dass das effektive Alter des Beschwerdeführers keineswegs
ausschlaggebend für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zur erlittenen
oder befürchteten künftigen Verfolgung sei. Nach seinen Kenntnissen sei
das effektive Lebensalter der Betroffenen nicht das Kriterium, nach wel-
chen Tanzknaben rekrutiert würden; massgeblich dafür sei einzig ihr Aus-
sehen. Dass er im Jahr 2012 durchaus nicht älter als (…) Jahre alt ausge-
sehen habe, gehe aus der beigelegten Fotografie, die im Jahr 2012 in
L._______ gemacht worden sei, hervor.
Die Vorinstanz stütze die angeblichen Ungereimtheiten in den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf Unterschiede, die sich
zwischen dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei E._______ vom
16. Mai 2012 und den Befragungen im Asylverfahren feststellen liessen.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme
durch die Kantonspolizei E._______ dürfe indessen gar nicht abgestellt
werden, da die Übersetzerin ihre Funktion nur per Telefon ausgeübt, nicht
dieselbe Sprache wie der Beschwerdeführer (Farsi statt Dari) gesprochen
und schliesslich auch keine Rückübersetzung des Protokolls stattgefunden
habe.
Schliesslich habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zu den Akten
gereichte polizeiliche Strafanzeige (vom […] 2012) offenbar nicht sorgfältig
geprüft, gehe aus diesem Dokument doch klar hervor, dass nicht der Be-
schwerdeführer, sondern dessen Vater die entsprechende Anzeige ge-
macht habe.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte es
aus, auch mit dem (nicht sonderlich originellen, sondern eher stereotypen)
Hinweis auf Übersetzungsschwierigkeiten werde seiner Meinung nach der
eklatante Widerspruch hinsichtlich des angeblichen Ausreiseanlasses nicht
aufgelöst.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dieser Sichtweise in der Replik entgegen,
das Festhalten der Vorinstanz an der Beweistauglichkeit des Protokolls der
Kantonspolizei E._______ wecke grosse Bedenken. Angesichts der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer und die Übersetzerin nicht dieselbe Spra-
che gesprochen hätten, keine Rückübersetzung des Protokolls erfolgt sei
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und das Protokoll im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz erfolgt sei, dürfe auf dieses zur Beurteilung
seiner Asylvorbringen nicht abgestellt werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – un-
geachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu
Recht abgelehnt.
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5;
2010/44 E. 3.4).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, ein Kommandant habe ihn mittels eines Leibwächters monatelang
als Lust- und Tanzknaben anzuwerben versucht und ihm schliesslich mit
seiner Entführung beziehungsweise Tötung gedroht, falls er nicht gefügig
sei. Aus diesem Grund habe er keine andere Möglichkeit mehr als die
Flucht aus seiner Heimat gesehen.
5.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint beziehungsweise dessen Asylge-
such abgelehnt, weil es dessen Asylvorbringen als unglaubhaft ein-
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schätzte. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen
hat, kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben, da selbst im Falle
der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten,
diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht re-
levant zu bezeichnen sind.
5.3.3 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfol-
gungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, 1990, S. 86 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/
Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.10–11.12) ist
aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, handelt es sich
doch beim Versuch, den Beschwerdeführer als Lustknaben anzuwerben,
und – damit einhergehend – Drohungen gegen ihn auszusprechen, schlicht
um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtli-
chen Sinne darzustellen vermögen.
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorlie-
genden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
D-1363/2015
Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
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Seite 12
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner vormaligen Weigerung, als Lustknabe in die Dienste des
Kommandanten zu treten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Strafe
oder Behandlung droht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zwischen-
zeitlich mutmasslich ungefähr (…) jährige Beschwerdeführer dem Knaben-
alter endgültig entwachsen ist und deshalb nicht mehr im Fokus des Inte-
resses des Kommandanten stehen dürfte, der laut Angaben des Beschwer-
deführers anderweitig über eine Vielzahl williger Lustknaben zu verfügen
scheint. Darüber hinaus ist auch angesichts des zwischenzeitlich über vier
Jahre zurückliegenden Geschehnisses davon auszugehen, dass dieses für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine weite-
ren Konsequenzen mehr haben dürfte, zumal auch nicht aktenkundig ist,
dass dessen Vater zufolge seiner (…) 2012 gegen den Leibwächter des
Kommandanten erhobenen Strafanzeige irgendwelche Schwierigkeiten
gehabt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr riskiert, vom Kommandanten wegen
der vormaligen Weigerung, ihm zu dienen, „bestraft“ zu werden.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche im Ergebnis nach wie vor zutreffend
ist. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen sind in weiten
Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – zwar äusserst
D-1363/2015
Seite 13
schlecht. Die Situation in Afghanistan ist praktisch flächendeckend als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser
allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unter-
scheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf
der vergangenen Jahre nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch
ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im
Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert wer-
den. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Sodann ist in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
rers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Ka-
bul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet
wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er über keine genügenden finanzi-
ellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumut-
bare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung aus-
gestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Bezie-
hungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Ar-
beitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt.
Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung ist ohne die Hilfe von
nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu saube-
rem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung o-
der internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen da-
ran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein jun-
ger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit
in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.).
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute etwa (…) jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige ge-
sundheitliche Probleme aus Kabul, wo er geboren ist und bis zu seiner
Ausreise im April 2012 gelebt hat (vgl. act. A29/15 S. 5 F und A46). Er ver-
fügt über eine sechsjährige Schulbildung und hat nebenbei verschiedenen
Leuten mit einem kleinen Schubkarren Einkäufe nach Hause transportiert
(vgl. act. A8/15 S. 4 f. Ziffn. 1.17.04 und 1.17.05). Er verfügt somit nicht
über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im
afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und
Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung
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ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Ar-
beitsmarkt als nützlich zu erachten. Hinzu kommt, dass der Beschwerde-
führer zusätzlich seit nunmehr beinahe zwei Jahren eine Lehre als (…) ab-
solviert, womit er seine Berufserfahrung in der Schweiz erweitern konnte.
Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusam-
men mit seinen Eltern und drei Geschwistern (vgl. act. A8/15 S. 5 Ziff. 2.01).
Damit verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein Beziehungsnetz und
eine Wohnmöglichkeit. Ausserdem lebt in der Schweiz ein Onkel. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers in Afghanistan eher in bescheidenen Verhältnissen le-
ben; möglicherweise werden sie vom in der Schweiz lebenden Bruder be-
ziehungsweise Onkel unterstützt. Der Beschwerdeführer wird in das Haus
seiner Eltern zurückkehren und somit über eine gesicherte Wohnmöglich-
keit verfügen. Da er in Kabul aufgewachsen und zur Schule gegangen ist,
ist überdies wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familien-
angehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm ins-
besondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im
Übrigen auch offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe
zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR
142.312]).
7.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-
ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers ist daher nicht als unzumutbar zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom
10. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sich an den
diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand gut. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben die amtlich bestellten An-
wälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte
Kostennote einzureichen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE setzt das Gericht
die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf
Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest. Der amtlich be-
stellte Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Ge-
richt die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff.
VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1300. – (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 1300.–
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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