B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1364/2017
plo
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).
D-1364/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
17. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B.
Am 9. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. August 2016
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, sie sei aufgrund behördlicher Behelligungen und der allgemein schwie-
rigen Lebenssituation zusammen mit ihren Kindern illegal aus Eritrea aus-
gereist.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Eröffnung am 31. Januar 2017) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins und vier, verbun-
den mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwer-
deführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde
fristgerecht geleistet.
D-1364/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1364/2017
Seite 4
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass sie in
Eritrea ein schwieriges Leben geführt habe. Ihr Ehemann sei sieben Jahre
in Haft gewesen. Im Jahre 2009 – als ihr Ehemann in Haft gewesen sei –
sei ihr gesamtes Hab und Gut beschlagnahmt worden. Die Behörden hät-
ten von ihr verlangt, ein Schreiben zur Militäreinheit des Ehemannes zu
bringen. Dies habe sie jedoch nicht tun können, da ihr Mann in Haft gewe-
sen sei und dessen Einheit sie nicht unterstützt habe. Sie sei deshalb zu
den Verantwortlichen der Beschlagnahmung gegangen. Dort sei sie drei
oder vier Tage festgehalten worden. Man habe sie vergewaltigt, woraufhin
sie schwanger geworden sei. Nach der Freilassung sei sie nach D._______
zurückgekehrt. Ein Cousin ihres Ehemannes, welcher Arzt sei, habe eine
Abtreibung durchgeführt.
Ihr Ehemann sei im (…) 2009 aus der Haft entlassen worden. Nachdem er
von der Schwangerschaft erfahren habe, hätten sie sich nur noch gestrit-
ten. Er habe getrunken und sei schliesslich illegal ausgereist. Anschlies-
send sei ihr Leben sehr schwierig geworden. 2012 sei sie für eine Weile zu
ihren Eltern zurückgekehrt. Später habe ihr Bruder für sie in D._______
einen (…) eröffnet. Weil ihr aufgrund ihres Ehemannes die staatliche me-
dizinische Versorgung für ihren Sohn verweigert worden sei, sei sie
schliesslich illegal in den Sudan gereist, um ihn dort behandeln zu lassen.
D-1364/2017
Seite 5
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Heiratsurkunde
sowie zwei Taufscheine ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass wesentliche Vor-
bringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. In der BzP habe sie
vorgebracht, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu ha-
ben und nie in Haft gewesen zu sein. Vielmehr habe sie lediglich geltend
gemacht, dass sie wegen der Abwesenheit ihres Ehemannes ein schwieri-
ges Leben geführt habe, die Scheidung nicht möglich gewesen sei und sie
im Zusammenhang mit ihrem Gewerbeschein und der Ausstellung der Rei-
sepässe Probleme gehabt habe. Die Beschlagnahmung, das Festhalten,
die Vergewaltigung und die Verweigerung der medizinischen Versorgung
habe sie erst in der Anhörung nachgeschoben. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, wieso sie zwar die Probleme mit dem Gewerbeschein und den Pässen,
nicht aber die anderen Erlebnisse bereits in der BzP erwähnt habe, son-
dern dort ausgesagt habe, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu
haben. Die Beschlagnahmung, der Freiheitsentzug und die Vergewaltigung
seien daher nicht glaubhaft.
Die Krankheit des Sohnes und die schwierige Lebenssituation in Eritrea
würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigen-
schaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig
oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkeh-
rer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zu-
rückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise
nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Aus-
gereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderun-
gen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten
Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert
hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem
Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückge-
führten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz
zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden
nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung
der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren
werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während
D-1364/2017
Seite 6
die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerde-
führerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert.
Den Akten seien auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, im Länderurteil
D-7898/2015 sei festgehalten worden, dass bei Vorliegen zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden,
die illegale Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führe.
Das SEM erachte die Behelligungen der Beschwerdeführerin zu Unrecht
für nicht glaubhaft. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
äusserst glaubwürdige Person. Sie habe sich erfolgreich darum bemüht,
Identitätsdokumente einzureichen. In der Anhörung habe es Verständi-
gungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Dolmetscher gegeben. Zu-
dem habe der Befrager die geschlechtsspezifische Verfolgung unzu-
reichend abgeklärt. Der Beschwerdeführerin sei es in der BzP gesundheit-
lich nicht gut gegangen, was sie zu Beginn und zum Schluss der Befragung
auch geltend gemacht habe. Die BzP habe zwei Tage nach einer Hospita-
lisierung stattgefunden. Sie habe die Frage hinsichtlich der Probleme mit
den heimatlichen Behörden und der Haft dahingehend missverstanden,
dass sie gemeint habe, sie werde danach gefragt, ob sie jemals wegen
einer Straftat inhaftiert worden sei. Ferner sei sie nie auf diese vermeintli-
che Unstimmigkeit angesprochen worden. Aus dem Protokoll ergebe sich,
dass der Befrager nie Zweifel an den Schilderungen gehabt habe. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin seien sehr detailliert, erlebnisnah und
emotional gewesen. Es sei auch anzumerken, dass nicht derselbe Sach-
bearbeiter, welcher die Anhörung durchgeführt habe, den Entscheid gefällt
habe. Es sei unfair, dass die Aussagen während der Anhörung nie bezwei-
felt worden seien, im Entscheid für unglaubhaft qualifiziert würden.
Die Beschwerdeführerin habe somit mehrfach Probleme mit den Behörden
gehabt. Sie sei enteignet, festgenommen und vergewaltigt worden. Über-
dies sei ihr Ehemann in Haft gewesen und aufgrund bürokratischer Schi-
kanen sei die Behandlung ihres Kindes nicht möglich gewesen. Sie sei den
Behörden somit bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen, weshalb sie
in Kombination mit der illegalen Ausreise gefährdet sei.
5.4 Der Einwand auf Beschwerdeebene, das SEM habe den Sachverhalt
betreffend die vorgebrachte Vergewaltigung mittels Ergänzungsfragen um-
D-1364/2017
Seite 7
fassender abklären müssen, erweist sich als unbegründet, zumal der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der freien Erzählung die Möglichkeit geboten
wurde, ihre Fluchtgründe darzulegen und der Sachverhalt als hinreichend
erstellt zu erachten ist.
5.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungs-
punkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hatte – selbst wenn man die
erst in der Anhörung vorgebrachten Vorkommnisse für glaubhaft erachtet
– von 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2014 keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden, welche darauf hindeuten könnten, sie werde als
missliebige Person wahrgenommen, welche bei einer Rückkehr gefährdet
wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin zu Recht verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs) durch den vorliegenden Entscheid unberührt
bleiben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
D-1364/2017
Seite 8
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1364/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für deren Bezahlung wird der geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: