Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1366/2011/sed
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14.
November 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 5. Dezember 2008 vom BFM im Transitzentrum D._______
befragt (Kurzbefragung) und am 10. Dezember 2008 vom BFM in
E._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er stamme aus F._______ (Provinz SüdKivu), sei
jedoch im ersten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern nach Kinshasa
gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Wegen des
Familiennamens "(…)" habe seine Familie Schwierigkeiten in seinem
Heimatland gehabt, da die Leute gedacht hätten, sie hätten etwas mit
Colonel G._______, einem Mitarbeiter von Laurent Nkunda, zu tun. Im
März 2007 sei es auf den Strassen von Kinshasa zu Ausschreitungen
zwischen den Truppen von Josef Kabila (Präsident) und denjenigen von
JeanPierre Bemba gekommen. Mit einer Gruppe von Strassenkindern
habe er die Truppen von Bemba begleitet. Plötzlich sei er zusammen mit
seinen Freunden von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis
gebracht worden, wo man sie geschlagen und über ihre Identität befragt
habe. Als die Soldanten seinen Namen erfahren hätten, hätten sie ihn
nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und gesagt, sein Vater sei
aufgrund seines Namens wahrscheinlich ein Komplize von General
Laurent Nkunda, da Colonel G._______ dessen Anhänger sei. Während
seine Freunde in der Folge freigelassen worden seien, habe er in Haft
bleiben müssen, wo er immer wieder nach dem Aufenthalt seines Vaters
gefragt und geschlagen worden sei, da man seinen Aussagen, wonach
sein Vater im Jahre 2005 nach F._______ gezogen sei, nicht geglaubt
habe. Im Juni 2007 sei er mit der Hilfe eines ihm bekannten Pastors, den
einer seiner freigelassenen Freunde benachrichtigt habe, aus der Haft
entlassen worden. Da der Pastor befürchtet habe, dass ihm – dem
Beschwerdeführer – etwas schlimmes passiere, wenn er das Land nicht
verlasse, habe der Pastor seine Ausreise organisiert. Am 27. Juli 2008
sei er zusammen mit einem alten Mann von Kinshasa nach Casablanca
geflogen, von wo sie am nächsten Tag nach Frankfurt weiter gereist
seien. Von dort seien sie per Auto nach Frankreich gefahren, wo er sich
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zirka drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er mit einem Auto unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gebracht worden.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der
Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte "Attestation de
perte des pièces d'Identité" zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 1. Februar 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht
genügend substanziiert seien sowie der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprächen. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) zulässig, zumutbar und
möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beantragen, die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen
Entscheides des BFM seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei als Folge davon von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe ab dem zweiten Lebensjahr in Kinshasa
gewohnt. Seine Mutter sei im Jahre 2004 verstorben und seinen Vater
habe er im Dezember 2005 zu letzten Mal gesehen; seither sei er
verschwunden. Geschwister habe der Beschwerdeführer keine, ebenso
auch keine weiteren Familienangehörigen. Vor einiger Zeit habe er beim
Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes eine Suche nach
seinem Vater in Auftrag gegeben. Er hoffe sehr, dadurch ein
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Lebenszeichen von seinem Vater zu erhalten. Die Annahme des BFM,
wonach sich der Vater des Beschwerdeführers noch in Kongo (Kinshasa)
aufhalte, sei im Lichte dieser Darlegungen nicht als erhärtet zu erachten.
Aufgrund des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers die
Provinz SüdKivu vor vielen Jahren verlassen habe, sei es nicht
erstaunlich und unglaubhaft, dass er zu dort allfällig noch lebenden
Verwandten keinen Kontakt mehr habe respektive gar nie gehabt habe.
Würde er im Heimatland über ihm nahestehende Bekannte oder
Familienmitglieder verfügen, stünde er mit diesen von der Schweiz aus
zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit in Verbindung. Neben dem
fehlenden familiären Beziehungsnetz falle auch ins Gewicht, dass der
jugendliche Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge,
welche es ihm erlaube, im Heimatland eine existenzsichernde
Lebensgrundlage aufzubauen. Die Vorinstanz anerkenne diesen
Umstand zwar an, weise aber darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer während einiger Zeit mit Gelegenheitsarbeiten
durchgeschlagen habe, weshalb er im Falle der Rückkehr in der Lage
sein sollte, ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen. Das Leben als
Strassenkind könne allenfalls als soziales Netz angesehen werden. Dass
es sich hierbei aber um ein tragfähiges Umfeld handle, sei zu bezweifeln.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa
ernsthaft gefährdet wäre, weswegen der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar zu bezeichnen sei. Auf die weitere Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen ein EMailAusdruck, ein Sozialbericht vom 23.
Februar 2011, vier Schreiben, ein Zeugnis sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2011 bei.
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 ordnete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der
Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Ausserdem wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. März
2011 eingeladen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 24. März 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der
Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen, zumal seine
Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorinstanz als
unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon
aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation
oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im
Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der
regulären kongolesischen Armee und der Garde von ExRebellenchef
JeanPierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der
Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal
beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es danach zu keinen grösseren
Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den
Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
4.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
4.3.4. Der gemäss den Akten heute neunzehnjährige Beschwerdeführer
wohnte nach eigenen Aussagen ab seinem ersten Lebensjahr bis zu
seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Juli 2008 in Kinshasa.
Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in dieser Stadt sowie seinen
Äusserungen anlässlich der Befragungen ist davon auszugehen, dass er
dort Freundschaften aufgebaut hat, auf die er bei einer Rückkehr bei
Bedarf zurückgreifen kann. Nachdem sich die von ihm geltend
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gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben,
bestehen gewichtige Zweifel, dass er in Kinshasa beziehungsweise in
seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal
seine Behauptung anlässlich der Kurzbefragung, wonach er die Familien
seines Vaters und seiner Mutter nicht kenne (Akten BFM A 1/10, S. 3), im
afrikanischen Kontext wenig realistisch erscheint. Demzufolge ist –
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – anzunehmen, dass
er in Kinshasa respektive in seinem Heimatland über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein
wird. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner
Ausreise aus Kongo (Kinshasa) Gelegenheitsarbeiten verrichtet und sich
so seinen Lebensunterhalt verdient. Er spricht zudem Lingala, seine
Muttersprache, und verfügt über Französisch und Deutschkenntnisse.
Überdies hat er in seinem Heimatland während sechs Jahren die
Primarschule besucht und in der Schweiz eine weiterführende
Schulausbildung genossen, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich
bei einer Rückkehr nach Kinshasa auch beruflich integrieren können. In
diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von
Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem
Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann
sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter
Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Nach
Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kinshasa als
zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte
gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die
beinahe dreijährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, zumal der Beschwerdeführer
den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem
Heimatland verbracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen
gewohnten Kultur und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das
übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht
auszugehen.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte
jedoch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine
bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
6.2. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im
Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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