B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1366/2014
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
D-1366/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat Afghanistan im Jahr 1997 Richtung Iran. Von dort aus ge-
langten sie ungefähr im Dezember 2009 in die Türkei und weiter nach
Griechenland. Am 9. Februar 2010 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie
am gleichen Tag Asylgesuche stellten. Am 12. Februar 2010 führte das
BFM Summarbefragungen durch.
A.b Der Beschwerdeführer legte dar, aus D._______ zu stammen und
tadschickischer Ethnie schiitischer Glaubenszugehörigkeit zu sein. We-
gen des Taliban-Einmarsches habe die Familie Afghanistan verlassen
müssen. In E._______ im Iran habe er im November 2007 religiös gehei-
ratet. Seine Frau sei Sunnitin. Deren Eltern hätten von der anderen religi-
ösen Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes erfahren und die Ehe annul-
lieren wollen. Er habe sich jedoch geweigert, worauf sein Schwager ihn
im Juni 2008 mit dem Auto angefahren und erheblich verletzt habe. Nach
dem Spitalaufenthalt sei er zwei Monate lang arbeitsunfähig zuhause
geblieben. Wegen der geschilderten Situation habe er sich zusammen mit
der Beschwerdeführerin im März 2009 nach F._______ und Ende 2009 in
die Türkei begeben. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme für ihn nicht
in Betracht, da die Taliban seinerzeit einen Onkel an Stelle seines ge-
flüchteten Vaters getötet hätten und ihm Rache seitens der Verwandt-
schaft des Onkels drohe.
A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus D._______ zu stammen
und tadschickischer Ethnie zu sein. Sie gehöre der sunnitischen Glau-
bensgemeinschaft an. Wegen des Krieges habe die Familie Afghanistan
verlassen müssen. In E._______ im Iran habe sie im November 2007 re-
ligiös geheiratet. Ihr Mann sei Schiite. Nachdem ihr Vater dies erfahren
habe, sei sie von ihm verprügelt und zuhause festgehalten worden. Ihr
Bruder habe beabsichtigt, ihren Mann umzubringen, und ihm mit dem Au-
to gravierende Verletzungen zugefügt. Der Versuch der Schwiegereltern,
ihren Vater umzustimmen, sei fehlgeschlagen. In der Folge habe ihr Vater
sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Es sei ihr aber gelungen,
mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Zusammen seien sie
nach F._______ und später ausser Landes geflohen. Eine Rückkehr nach
Afghanistan komme in Anbetracht der dortigen unsicheren Lage nicht in
Betracht. Überdies müsste sie wegen ihres Verhaltens mit Behelligungen
seitens der dort lebenden Verwandtschaft rechnen.
D-1366/2014
Seite 3
A.d Anlässlich der Summarbefragungen wurde den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör im Hinblick auf die allfällige Zuständigkeit Grie-
chenlands für die Asylverfahren gewährt.
A.e Das BFM trat mit Verfügungen vom 12. August 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechen-
land sowie den sofortigen Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobenen
Beschwerden vom 16. August 2010 schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt mit Entscheid vom 8. März 2011 als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das BFM seine Verfügungen am 2. März 2011 wieder-
erwägungsweise aufgehoben und angeordnet hatte, in Bezug auf die Be-
schwerdeführenden sei das nationale Asylverfahren wieder aufzu-
nehmen.
B.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. April 2011 gaben die Be-
schwerdeführenden Beweismittel (medizinische Unterlagen aus dem Iran)
zu den Akten und ersuchten um Akteneinsicht vor Entscheidfällung.
C.
Am 4. April 2012 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom
20. März 2012 des kantonalen sozialpsychiatrischen Dienstes zu den Ak-
ten. Ferner ersuchten sie um einen baldigen Entscheid.
D.
Am 3. Juni 2012 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______.
E.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 teilten die Beschwerdeführendem dem
BFM mit, ihre Tochter leide an gravierenden gesundheitlichen Beschwer-
den, was sich auch auf die Gesundheit der Eltern auswirke. Es sei ein
baldiger Entscheid zu fällen. Der Eingabe lagen entsprechende medizini-
sche Unterlagen – darunter ein Arztbericht vom 16. August 2012 des kan-
tonalen sozialpsychiatrischen Dienstes – bei. Das Ersuchen um Ab-
schluss des Verfahrens beantwortete das BFM am 5. September 2012.
F.
Am 25. Januar 2013 gaben die Beschwerdeführenden ihre Tochter betref-
fende Arztberichte zu den Akten und ersuchten erneut um einen baldigen
D-1366/2014
Seite 4
Entscheid. Das Ersuchen um Abschluss des Verfahrens beantwortete das
BFM am 5. Februar 2013.
G.
Ein erneutes Ersuchen um baldige Entscheidfällung vom 12. Juli 2013
beantwortete das BFM am 5. August 2013.
H.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 gaben die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht vom 11. November 2013 des kantonalen sozialpsychiat-
rischen Dienstes zu den Akten. Gleichzeitig erneuerten sie ihr Ersuchen
um einen baldigen Entscheid. Die Vorinstanz antwortete am 21. Novem-
ber 2013.
I.
Am 8. Januar 2014 führte das BFM die Anhörungen durch.
I.a Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe Probleme wegen der
geplanten Ehe gegeben. Seine Schwiegermutter sei über seine religiöse
Zugehörigkeit informiert gewesen und habe der Ehe zugestimmt. Es sei
zu einer religiösen Trauung gekommen. Nachdem auch der Schwiegerva-
ter und seine beiden Schwager erfahren hätten, dass er Schiite sei, hät-
ten sie sich gegen ein Hochzeitsfest gewehrt, weshalb es ihm nicht mög-
lich gewesen sei, mit seiner Gattin zusammenzuleben. Überre-
dungsversuche seiner Eltern bei den Schwiegereltern hätten nicht ge-
fruchtet. In der Folge sei er durch einen Schwager vorsätzlich mit dem
Auto angefahren und verletzt worden. Seither leide er unter epileptischen
Anfällen. Er und seine Eltern hätten erneut bei den Schwiegereltern vor-
gesprochen und seien brüsk behandelt worden. In der Folge sei er mit
seiner Partnerin nach F._______ geflohen. Dort seien sie schliesslich von
deren Familie aufgespürt worden. Man habe einen Killer mit seiner Er-
mordung beauftragen wollten beziehungsweise bereits während ihres
Aufenthalts in E._______ mit der Aussetzung eines Kopfgeldes auf ihn
gedroht. Demzufolge seien sie ins Ausland weitergeflohen. In Afghanistan
sei er durch die eigene und die Verwandtschaft seiner Partnerin gefähr-
det.
I.b Die Beschwerdeführerin legte dar, wegen der Probleme mit ihrer Fa-
milie im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Partner den Iran
verlassen zu haben. Zwei oder drei Wochen nach der Trauung habe ihr
Vater vom schiitischen Glauben seines Schwiegersohnes erfahren und ih-
D-1366/2014
Seite 5
re Trennung verlangt. Vermittlungsversuche der Schwiegereltern und ih-
res Partners seien erfolglos geblieben. Sie sei von ihrem Vater verprügelt
worden. Schon vor ihrer Trauung habe sie wiederholt Schläge erlitten. Ihr
Vater habe sie mit einem seiner Freunde zwangsverheiraten wollen. Des-
sen Name kenne sie nicht. In Anbetracht dieser Sachlage sei sie mit ih-
rem Partner nach F._______ geflohen. Dort habe sie erfahren, dass ihr
Vater ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt habe. Aufgrund dieser Situation
seien sie ausser Landes geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afgha-
nistan habe sie Repressalien seitens ihrer dort lebenden Verwandtschaft
zu befürchten. Aktuell leide sie an gesundheitlichen Beschwerden.
J.
J.a Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih-
ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden die angebliche
Aussetzung eines Kopfgeldes nicht bereits anlässlich der Erstbefragung
erwähnt hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vorerst
angegeben, in F._______ vom ausgesetzten Kopfgeld erfahren zu haben
und deswegen geflohen zu sein. Später habe er indes angegeben, er sei
ausgereist, weil sich der Schwager bei einem Freund erkundigt habe. Zu-
dem habe er betreffend vom Schwager erlittener Prügel ungereimte Aus-
sagen gemacht. Auch den Zeitpunkt, in welchem er vom Kopfgeld erfah-
ren habe, sei nicht übereinstimmend angegeben worden. Die einge-
reichten ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, die Ursache des me-
dizinischen Leidens beziehungsweise die Täterschaft des Schwagers zu
belegen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Cousins im
Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan an ihm rächen sollten, zumal
sein Vater und der Onkel Geschäftspartner und somit gleichermassen
durch die Taliban gefährdet gewesen seien. Überdies habe er erklärt, es
bestünden keinerlei Kontakte mehr zu den Cousins.
J.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
K.
K.a Mit Eingabe vom 14. März 2014 (Datum der Postaufgabe) beantrag-
ten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
D-1366/2014
Seite 6
bung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bezie-
hungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge sowie eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
und erneuter Entscheidfindung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Fer-
ner sei ihre Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art.
110a Abs. 1 AsylG zu ernennen.
K.b Zur Begründung brachten sie vor, in Anbetracht des Summarcharak-
ters der Erstbefragungen seien sie nicht gehalten gewesen, die Ausset-
zung eines Kopfgeldes explizit anzuführen, zumal sie die zentralen
Fluchtgründe als solche bereits erwähnt hätten. Der dem Beschwerdefüh-
rer vom BFM angelastete Widerspruch bei der Darlegung des Fluchtgrun-
des sei nicht wesentlicher Natur beziehungsweise bestehe bei einer Ge-
samtsicht der Vorbringen gar nicht. Die ihm ferner vorgehaltene Unstim-
migkeit bei der Schilderung des Vorfalls mit dem Schwager sei auf einen
Übersetzungsfehler zurückzuführen. Im Weiteren habe er den Zeitpunkt,
in welchem er über das ausgesetzte Kopfgeld informiert worden sei, zwar
nicht übereinstimmend dargelegt. Diese Unstimmigkeit könne aber nicht
als entscheidwesentlich qualifiziert werden, zumal sein Aussageverhalten
durch psychischen Stress beeinträchtigt sei. Beide Beschwerdeführende
litten an einer hochgradigen depressiven Symptomatik. Für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen sprächen ferner die Realkennzeichen in den Vor-
bringen. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass Zwangsheiraten, Blut-
rache und die Unterdrückung von Frauen in der afghanischen Kultur weit
verbreitet seien. Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte
diesbezügliche Situation sei als asylrelevant zu qualifizieren. In Afghanis-
tan drohe ihr Blutrache. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig
noch schutzwillig. Hinzu komme, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers wegen drohender Blutrache aus diesem Land habe fliehen müssen.
Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise dauerten solche Fehden oft-
mals jahrelang an und endeten nicht mit der Flucht der Betroffenen.
K.c Der Eingabe lagen Unterlagen der anlässlich der Anhörungen prä-
senten Hilfswerkvertretung, ein Arztbericht vom 11. März 2014 sowie eine
Bestätigung für die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 hiess das Bundesverwal-
D-1366/2014
Seite 7
tungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend amtlicher
Verbeiständung wurde dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung von Un-
terlagen im Hinblick auf die in Art. 110a Abs. 3 AsylG erwähnten Voraus-
setzungen eingeräumt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführenden am 26. März 2014 zur Kenntnis gebracht.
N.
Am 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen im Zusammen-
hang mit den in Art. 110a Abs. 3 AsylG erwähnten Voraussetzungen ein.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hiess das Gericht das Gesuch
im Sinne von Art. 110a AsylG gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
D-1366/2014
Seite 8
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
D-1366/2014
Seite 9
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
3.3 Wesentlich ist vorliegend, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsu-
chenden praxisgemäss einzig in Bezug auf ihren Heimatstaat, vorliegend
Afghanistan, geprüft werden kann. Die Erwägungen des BFM bezüglich
der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgung sind damit insofern zu rela-
tivieren, als die Ereignisse im Iran ohnehin nur insoweit relevant sein
können, als sie zur Glaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation in Afghanis-
tan zu führen vermöchten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Iran wegen erlitte-
ner und befürchteter Nachstellungen der Familie seiner Partnerin verlas-
sen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen der dort lebenden
eigenen und der Verwandtschaft seiner Partnerin nicht in Betracht.
4.2 Die Epilepsie-Erkrankung des Beschwerdeführers und die vor-
gebrachten psychischen Leiden sind nicht zu bezweifeln. Dass es deswe-
gen anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung zu relevanten
Verständigungsproblemen gekommen wäre, kann den Akten indes nicht
entnommen werden. So gab er jeweils an, die dolmetschende Person gut
verstanden zu haben. Am Schluss der Anhörung bestätigte er unter-
schriftlich, dass das ihm rückübersetzte Protokoll vollständig sei und sei-
nen freien Äusserungen entspreche. Die anwesende Hilfswerkvertretung
formulierte keine Einwände (A 1/10 S. 8; A 47/15 Antwort 1 und S. 14 f.).
Selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters der Erstbefragung und
der erst im Jahr 2014 erfolgten Anhörung muss er sich bei seinen Äus-
serungen entgegen den Beschwerdevorbringen mithin behaften lassen.
Die eingereichten Unterlagen der Hilfswerkvertretung rechtfertigen keine
andere Einschätzung.
4.3 Zwar erscheint glaubhaft, dass es bei der erfolgten beziehungsweise
geplanten Eheschliessung zu gewissen Problemen gekommen ist, wel-
che möglicherweise auf die geltend gemachten unterschiedlichen Glau-
D-1366/2014
Seite 10
benszugehörigkeiten der Beschwerdeführenden zurückzuführen waren.
In der geschilderten Intensität wirken sie jedoch nicht glaubhaft. So er-
wägt das BFM zurecht, dass die angebliche Aussetzung eines Kopfgel-
des durch die Familie der Partnerin des Beschwerdeführers erst anläss-
lich der Anhörung geltend gemacht wurde. Entgegen den Beschwerdear-
gumenten kann das verspätete Vorbringen einer derartig massiven Ver-
folgungssituation nicht mit dem Summarcharakter der Erstbefragung er-
klärt werden. Zudem wirken die entsprechenden Aussagen des Be-
schwerdeführers in keiner Weise substanziiert, entbehren als mutmass-
lich blosses Konstrukt entgegen den Beschwerdevorbringen weitgehend
der Realkennzeichen und sind im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen
Einwände überdies teilweise ungereimt ausgefallen (A 47/15 Antworten
92 ff.). Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
fehlen wiederum. Hinzu kommt, dass auch die Schilderungen der Schwie-
rigkeiten bei der geplanten Verehelichung gewisse Zweifel aufkommen
lassen. Insbesondere erscheint nicht recht nachvollziehbar, dass die Mut-
ter der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Religion des Beschwerde-
führers ihr Einverständnis gab, wenn sie hätte befürchten müssen, dass
der Vater und die Brüder diesem Umstand ein derart grosses Gewicht
zumessen würden. Zwar erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
Opfer eines Vorfalls im Strassenverkehr wurde, ob dies jedoch tatsächlich
mit Tötungsabsicht des Schwagers geschah, überzeugt nicht vollends.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, wo
sein Schwiegervater von seiner Glaubenszugehörigkeit offenbar bereits
Kenntnis gehabt haben soll, zusammen mit seinen Eltern bei ihm vorge-
sprochen und lediglich "respektlos aus dem Haus geworfen" worden sei
(A 47/15 Antworten 69 ff.). Diese Schilderung der Verhaltensweise der
Familie seiner Partnerin lässt jedenfalls nicht auf die geltend gemachte
akute Tötungsabsicht schliessen. Auch die Darlegungen zur erfolgten
Flucht nach F._______ und zur dort nach fast einjährigem Aufenthalt ent-
standenen Bedrohungslage sind als äusserst stereotyp zu bezeichnen
(A 47/15 Antworten 37 ff. und 87 ff.).
Nachdem diesen Erwägungen gemäss die Intensität der Verfolgung durch
die Familie der Beschwerdeführerin bereits für den Iran zu relativieren ist,
ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Bezie-
hung zur Beschwerdeführerin in Afghanistan ernsthafte Nachteile seitens
ihrer Verwandtschaft zu gewärtigen hätte. Seine nicht substanziierten
Aussagen, dort wegen eines getöteten Onkels durch dessen Familie atta-
ckiert zu werden, lassen entgegen den nicht stringenten Beschwerdevor-
bringen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine ent-
D-1366/2014
Seite 11
sprechende Gefahr schliessen. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer
damit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanis-
tan glaubhaft zu machen.
4.4 Die vorgebrachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin
sind ebenfalls nicht zu bezweifeln. Dass es deswegen anlässlich der
Summarbefragung und der Anhörung zu relevanten Verständigungsprob-
lemen gekommen wäre, kann den Akten indes nicht entnommen werden.
Auch sie gab jeweils an, die dolmetschende Person gut verstanden zu
haben. Am Schluss der Anhörung bestätigte sie unterschriftlich, dass das
ihr rückübersetzte Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen
entspreche. Die anwesende Hilfswerkvertretung formulierte keine Ein-
wände (A 1/11 S. 8; A 33/13 Antwort 1 und S. 12 f.). Selbst in Berücksich-
tigung des Summarcharakters der Erstbefragung und der erst im Jahr
2014 erfolgten Anhörung muss sie sich bei ihren Äusserungen entgegen
den Beschwerdevorbringen mithin behaften lassen. Die eingereichten Un-
terlagen der Hilfswerkvertretung rechtfertigen keine andere Einschätzung.
4.5 Gewisse Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin wegen der erfolg-
ten beziehungsweise geplanten Eheschliessung sind – wie bereits er-
wähnt nicht auszuschliessen und möglicherweise auf die geltend ge-
machten unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeiten der Beschwerde-
führenden zurückzuführen. Zudem gab sie an, durch ihre Eltern schon vor
dieser Zeit geschlagen worden zu sein, was in der Tat auf ein autoritäres
Familienklima hindeuten würde. Im Sinne der Beschwerdevorbringen sind
dem Anhörungsportokoll gewisse Realkennzeichen – so auch bei der
Schilderung der gesundheitlichen Situation der Tochter – zu entnehmen.
Die geltend gemachte Intensität der Bedrohungslage wirkt in der präsen-
tierten Form indes nicht glaubhaft. So erwägt das BFM zurecht, dass die
angebliche Aussetzung eines Kopfgeldes durch ihren Vater erst anlässlich
der Anhörung geltend gemacht wurde. Entgegen den Beschwerdeargu-
menten kann das verspätete Vorbringen einer derartig massiven Verfol-
gungssituation nicht mit dem Summarcharakter der Erstbefragung erklärt
werden. Zudem wirken ihre Aussagen wie diejenigen des Beschwerde-
führers in keiner Weise substanziiert und entbehren als mutmasslich
blosses Konstrukt jeglicher Realkennzeichen (A 33/13 Antworten 97 ff).
Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen.
Die vorgängige Flucht aus E._______ nach F._______ mit ihrem Partner
schilderte sie ausgesprochen stereotyp und die Angaben zu dessen Un-
fall sind als sehr einsilbig zu bezeichnen (A 33/13 Antworten 69 ff. und 86
ff.). Hinzu kommt, dass bereits die Darlegungen, wie ihr Vater von der re-
D-1366/2014
Seite 12
ligiösen Zugehörigkeit ihres Partners erfahren habe, kaum Substanz auf-
weisen (A 33/13 Antworten 37 ff.). Im Weiteren wäre eine ihr drohende
Zwangsheirat in Anbetracht des geltend gemachten autoritären Umfelds
zwar nicht auszuschliessen. Da sie aber nicht in der Lage war, diesbe-
züglich fundierte Angaben zu machen, kann auch dieses Vorbringen nicht
geglaubt werden (A 33/13 Antworten 55 ff. und 81 ff.).
Diesen Erwägungen gemäss ist nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zum Partner in Afghanistan
ernsthafte Nachteile seitens ihrer Verwandtschaft zu gewärtigen hätte,
zumal diesen eher vagen Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine kon-
krete Gefahr zu entnehmen sind (A 33/13 Antworten 106 ff.). Im Ergebnis
ist somit nicht glaubhaft, dass sich ihre Situation wegen der Beziehung zu
ihrem Partner in der geltend gemachten Form zugespitzt hat.
4.6 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan aktuell begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
haben müssen. Auch die Verfolgungslage im Iran ist in der geltend ge-
machten Intensität nicht glaubhaft. Die Erwägungen des BFM sind ent-
gegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden und die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht.
Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel de-
taillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübri-
gen.
D-1366/2014
Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 19. März
2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zuge-
ordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertre-
ter hat in der Eingabe vom 12. März 2014 bisherige Kosten in der Höhe
von Fr. 1022.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht,
was als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Zusammen-
hang mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung erfolgte keine weitere
Eingabe. Demnach ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1022.– (inkl. Auslagen und
MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1366/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'022.– zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: