B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1366/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Armenien,
beide vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N_______.
D-1366/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, arme-
nische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, ihren Heimat-
staat am 10. Juni 2013 (Beschwerdeführer) respektive am 5. März 2014
(Beschwerdeführerin) auf dem Landweg. Über D._______, E._______ so-
wie F._______ und G._______ seien sie am 26. März 2014 illegal in die
Schweiz gelangt. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in H._______ ein Asylgesuch ein. Am 8. April 2014 fanden
dort die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 2. Mai 2014 wurden die
Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im
Wesentlichen an, er sei seit dem Jahre (...) Mitglied der I._______-Partei
(J._______; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) gewesen und von die-
ser als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Anlässlich der Präsident-
schaftswahlen am (...) hätten Leute des Provinzvorstehers die Wahlen ma-
nipuliert, indem sie Wählern Geld gegeben hätten, um andere Wahlzettel
respektive Wahllisten, auf welchen bereits der Name des Präsidenten
Sargsjan angekreuzt gewesen sei, in die Urne zu legen. Diesen Wahlbe-
trug habe er den zuständigen Parteivertretern gemeldet und ihnen – sowie
auch einem Polizisten – die Männer gezeigt. Der Polizist habe nichts weiter
unternommen. Einer der Parteivertreter namens K._______ habe darauf-
hin mit einem Zuständigen der Partei telefoniert, sich jedoch nicht weiter
eingemischt. Daraufhin habe ihm (dem Beschwerdeführer) L._______, ei-
ner der Leibwächter der betreffenden Angehörigen der republikanischen
Partei, mit Nachteilen gedroht. Nach der Schliessung des Wahllokals habe
ihn sein Parteikollege K._______ nach Hause gebracht. Bevor er ins Haus
habe hineingehen wollen, habe ein Auto neben ihm angehalten. Darin hät-
ten sich drei Männer, darunter auch L._______, befunden. Zwei Männer
seien ausgestiegen, hätten ihn geschlagen und ins Auto gezerrt. Man habe
ihn zu einem Feld gebracht, wo er von den Männern bis zur Bewusstlosig-
keit zusammengeschlagen und danach liegen gelassen worden sei. Nach-
dem er das Bewusstsein wieder erlangt gehabt habe, habe er sich zur
Strasse geschleppt, von wo er von einem Automobilisten nach Hause ge-
bracht worden sei. Seine Frau habe sofort seinen Freund K._______ ver-
ständigt, worauf er ins Spital von (...) gebracht und dort während (...) Tagen
gepflegt worden sei. In der Zwischenzeit habe seine Partei wegen der
Wahlfälschung eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Bereits im Spital sei er von der Polizei über den Vorfall befragt worden, er
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Seite 3
habe jedoch erst nach seiner Entlassung auf dem Posten von C._______
eine Aussage gemacht. Ein Polizeiinspektor namens M._______, der ihm
bekannt gewesen sei, habe ihm gesagt, dass man gegen diese Leute
nichts unternehmen könne. Nach zehn Tagen habe ihn M._______ wieder
zu sich auf den Posten gerufen und ihm erklärt, dass L._______ eine An-
zeige wegen (Nennung Straftat) gegen ihn erhoben habe, weshalb die Po-
lizei der Sache nachgehen müsse, auch wenn davon auszugehen sei, dass
er (der Beschwerdeführer) so etwas mit Sicherheit nicht getan habe. Er
habe sich in der Folge beim Menschenrechtsbüro in Armenien gemeldet.
Gemäss dem eingereichten Entscheid desselben sei die Untersuchung
wegen fehlender Indizien eingestellt worden. M._______ habe ihm gesagt,
dass ihn diese Leute einfach einsperren und verschwinden lassen wollten.
Im (...) seien in seiner Abwesenheit zwei Männer, die L._______ geschickt
habe, zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt.
Etwa am (...) habe ihm der Quartierpolizist eine Vorladung der Polizei von
C._______ ausgehändigt, gemäss welcher er sich drei Tage später auf
dem Posten hätte melden sollen. Sein Freund K._______ habe ihm aber
geraten, nicht hinzugehen, da dies bestimmt eine Falle sei und man ihn nie
mehr wieder sehen würde. In der Folge habe er sich an verschiedenen
Orten versteckt und sei nur noch selten nach Hause gegangen. Ausserdem
seien anonyme Telefonanrufe gekommen und hätten seiner Frau Angst
eingejagt, indem man ihr gesagt habe, dass er bald nicht mehr Mitglied der
I._______-Partei sein werde. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass die
Situation im Land für ihn gefährlich sei. Weder die Polizei noch die Men-
schenrechtsorganisation hätten ihm helfen können oder wollen, weshalb er
seine Heimat habe verlassen müssen. Als Folge der Schläge müsse er bis
zum heutigen Tag Medikamente einnehmen. Sodann habe sich im (...) der
Quartierpolizist bei seiner Frau nach ihm erkundigt.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Aus-
führungen ihres Mannes an und führte aus, sie seien ausgereist, um das
Leben ihres Mannes zu retten und um die Familie zu schützen. Ihr Mann
sei von Männern der republikanischen Partei verfolgt und verschiedentlich
zu Hause gesucht worden. Mitte (...) seien zwei Männer bei ihnen erschie-
nen. Sie seien sehr wütend gewesen und hätten nach ihrem Mann gefragt.
Dieselben Männer seien Mitte (...) noch einmal gekommen. In der Zwi-
schenzeit habe sie immer wieder von verschiedenen Männern der (Nen-
nung Partei) Anrufe erhalten, worin man ihren Mann aufgefordert habe,
sich zu melden, ansonsten Schlimmes geschehen werde. Ebenso habe
sich der Polizist vom Quartier – der auch in Verbindung mit der (Nennung
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Partei) gestanden habe – regelmässig nach ihrem Mann erkundigt, so erst-
mals im (...). Ihr Mann sei bis am 10. Juni 2013 zu Hause geblieben und
sei danach nach N._______ gereist. Er habe jeweils Angst gehabt, abends
aus dem Haus zu gehen. Einen Drohanruf habe er nie selber entgegenge-
nommen.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wies das BFM die Beschwerdefüh-
renden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
O._______ zu.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 26. März 2014 ab. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Gleich-
zeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die Zif-
fern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen gestützt auf die
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Art. 51 AsylG eine Jahresauf-
enthaltsbewilligung (B-Ausweis) zu erteilen, eventualiter seien sie vorläufig
aufzunehmen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses, um
Beigabe eines amtlichen beziehungsweise unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des in der Person ihres Rechtsvertreters und um Feststellung eines Auf-
enthaltsrechts während des laufenden Verfahrens. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel in Ko-
pie (Auflistung Beweismittel) bei.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten
dürften. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses
wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein
amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Sandor Horvath
bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur
Einreichung einer Stellungnahme bis 5. Mai 2015 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015 verwies die Vorinstanz – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführenden eine Ko-
pie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. April 2015 zugestellt und
ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 19. Mai 2015 eine Replik einzu-
reichen.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten – nach einmalig gewährter Frister-
streckung – unter Beilage von Beweismitteln (Nennung Beweismittel) mit
Eingabe vom 29. Mai 2015. Darin ersuchten sie um Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens bis zum 15. Juli 2015.
H.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde das Gesuch um Sistierung des
Rechtsmittelverfahrens bis zum 15. Juli 2015 – unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG – abgewiesen.
I.
Mit Eingaben vom 17. Juni 2015 und 21. August 2015 legten die Beschwer-
deführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
J.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme bis
zum 11. September 2015 eingeladen.
D-1366/2015
Seite 6
K.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 9. September 2015 hielt das
SEM fest, es sei vorliegend zwar keine vorläufige Aufnahme angezeigt. Es
könne jedoch im Einklang mit der Amtspraxis der Abschluss der bereits be-
gonnenen Behandlung abgewartet werden. Sollte der angefochtene Ent-
scheid vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden, würden die Aus-
reisefristen vom SEM entsprechend angepasst. Im Übrigen verwies es auf
seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.
L.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden
eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. September 2015
zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Oktober 2015 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
M.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 2. Oktober 2015,
hielten darin an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest und wiesen da-
rauf hin, dass die Dauer der Behandlung des Beschwerdeführers zurzeit
nicht absehbar sei.
N.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis am 29. Juli 2016 ein detailliertes ärztliches Zeugnis zu seinem aktuellen
Gesundheitszustand (inkl. bisherige Therapie und Nachbehandlung) ein-
zureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der beste-
henden Aktenlage entschieden werde.
O.
Mit Eingaben vom 28. Juli 2016 und 2. August 2016 reichten die Beschwer-
deführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 7
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1366/2015
Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten sich zu den Um-
ständen der angeblichen Suche durch die zwei Männer und den Quartier-
polizisten widersprochen. Gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ver-
folgung spreche sodann das niedrige politische Profil des Beschwerdefüh-
rers. Es stelle sich die Frage, warum nicht K._______, der Parteiverant-
wortliche für seine Gegend, den er zuerst über die Manipulationen infor-
miert haben wolle und welcher die Partei über den Vorfall in Kenntnis ge-
setzt haben soll, ebenso verfolgt oder eingeschüchtert worden sei. Zudem
sei nicht nachvollziehbar, dass er und seine Partei eine Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft erstattet und sich auch beim Menschenrechtsbüro oder
dem Ombudsmann für Menschenrechte beschwert hätten, der Beschwer-
deführer aber gleichzeitig vorbringe, dass diese Institutionen für die Macht-
haber arbeiten und ihre Beschwerde nicht ernst nehmen würden. Zuletzt
habe der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür gehabt, dass seine Par-
tei, die eigenen Angaben zufolge den Überfall auf ihn als erste gemeldet
habe, sich nicht mehr für seinen Fall interessiert habe. Selbst wenn er eine
Vorladung von den Behörden erhalten hätte, würden seine widersprüchli-
chen Angaben zur behördlichen Suche nach ihm davon zeugen, dass es
eigentlich keine behördliche Verfolgung gegeben habe. Hinsichtlich der ab-
gegebenen (Nennung Beweismittel) vom (...), wonach sich der Beschwer-
deführer am (...) bei den Behörden zwecks Anhörung hätte melden sollen,
sei anzuführen, dass es sich beim darin erwähnten Art. 258 des armeni-
schen Strafgesetzbuches um weitere Handlungen der Untersuchungsbe-
hörde nach Einstellung des Verfahrens handle. Der Beschwerdeführer
habe seinen Angaben zufolge dieser Vorladung keine Folge geleistet, was
nicht überprüfbar sei. Da er aber danach offenbar nicht gesucht worden
sei, habe es sich dabei möglicherweise um eine Einstellung des Verfahrens
nach der Anzeige vom (...) gehandelt. Die Vorbringen würden daher insge-
samt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
Der Beschwerdeführer habe ferner drei Beweismittel eingereicht. Neben
(Nennung Beweismittel) seien auch (Auflistung der zwei weiteren Beweis-
mittel) eingereicht worden. Diese Beweismittel vermöchten jedoch seine
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Der (Nennung Beweismittel)
bestätige, dass er am (...) ins Spital eingeliefert worden sei, (Nennung Ver-
letzungen) erlitten habe. Im Schreiben des (Nennung Beweismittel) sei ver-
merkt, dass er sich bei diesem Büro gemeldet habe. Er habe dabei erklärt,
dass die armenische Polizei wegen seiner politischen Ansichten und unter
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Seite 9
falschen Anschuldigungen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe. Ge-
mäss diesem Schreiben habe die Prüfung seines Falles keine Verletzung
der Menschenrechte durch die Polizei ergeben, weshalb sein Fall vom
Menschenrechtsbüro eingestellt worden sei. Gerade der jetzige Ombuds-
mann für Menschenrechte oder sogenannter Menschenrechtsanwalt (...),
bei dem er sich offenbar gemeldet habe und von dem er behaupte, er ar-
beite für die Behörden, spreche in seinem Bericht zu den Präsidentschafts-
wahlen von (...) von hunderten Wahlfälschungsversuchen. Er und die
OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) wür-
den bestimmte Wahlpraktiken kritisieren, jedoch zum Schluss kommen,
dass diese Wahlen „freier“ als sonst und in einem friedlichen Klima – im
Unterschied zu den Wahlen im Jahre 2008 – stattgefunden hätten. Ausser-
dem seien im erwähnten Bericht alle Fälle von Menschenrechtsverletzun-
gen namentlich genannt. Der Name des Beschwerdeführers sei darunter
nicht zu finden. Die Behauptung, dass das Menschenrechtsbüro für die ar-
menischen Behörden arbeite, sei daher als nicht stichhaltig zu erachten.
Die Berichte des armenischen Ombudsmannes für Menschenrechte wür-
den vom Europäischen Ombudsmann-Institut mit Sitz in Innsbruck veröf-
fentlicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden habe und die Befürch-
tung einer solchen Verfolgung in Zukunft, nicht zuletzt auch wegen der wi-
dersprüchlichen Angaben zur angeblichen Suche, auch unbegründet sei.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland ganz
legal ausreisen können, was auch gegen die von ihnen geltend gemachte
Verfolgung spreche.
3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitte-
leingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das
SEM die Akten ihrem Rechtsvertreter nach mehrmaliger Aufforderung erst
am Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt habe, was ihr Recht auf
eine wirksame Beschwerde verletze. Die Vorinstanz habe als Folge die da-
raus entstehenden zusätzlichen Kosten selber zu tragen. Dies sei unab-
hängig vom materiellen Ausgang des Verfahrens im Kostenentscheid ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 3 VwVG zu berücksichtigen. Zudem sei eine Heilung
der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
nicht möglich, da es seit der letzten Asylgesetzrevision, die am 1. Februar
2014 in Kraft getreten sei, nicht mehr über die gleiche Kognition wie das
SEM verfüge.
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Seite 10
In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
ein, die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Glaub-
haftigkeit seien insgesamt ungenügend und vermöchten nicht zu überzeu-
gen. Die Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Suchen durch zwei Männer
vor der Ausreise des Beschwerdeführers würden nämlich übereinstimmen.
Dass er im Übrigen ein zweites Mal von den Männern des Provinzvorste-
hers gesucht worden sei, nämlich im (...), und vom Quartierpolizisten im
(...), werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Antwort des Beschwer-
deführers auf Frage 113 belege eindeutig, dass er die Frage missverstan-
den habe oder diese ihm falsch gestellt beziehungsweise übersetzt worden
sei. Zudem messe die Vorinstanz der Antwort auf Frage 63 durch die Be-
schwerdeführerin eine zu grosse Bedeutung bei, zumal sie nicht gesagt
habe, ihr Ehemann sei immer zu Hause gewesen. Sie habe sich wohl auf
die Angst des Beschwerdeführers, am Abend aus dem Haus zu gehen, fo-
kussiert. Es sei unfair, wenn das SEM in unwesentlichen Aspekten ihrer
Schilderungen nach Widersprüchen suche, sich jedoch mit den hauptsäch-
lichen Vorbringen gar nicht befasse. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der
Partei „J._______“, wobei er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht
den Parteiausweis, sondern ein Militärbüchlein als Identitätsdokument be-
reits in der BzP abgegeben habe. Es sei unerklärlich, warum die im ange-
fochtenen Entscheid auf Seite 3 in Ziffer 6 erwähnten Identitätsdokumente
nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien. Es sei unfair, wenn das
SEM den Beschwerdeführer als unglaubwürdig einstufe, ihm dann aber
bezüglich der Tatsache, dass er ein niedriges politisches Profil habe, voll-
ständig glaube, nur damit es die betreffenden Schilderungen in Zweifel zie-
hen könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine polizeiliche Vorladung
als Beweismittel eingereicht. Es treffe zu, dass der Name des Beschwer-
deführers nicht im Bericht des Menschenrechtsanwalts aufgeführt sei. Die
Feststellung des SEM, es seien alle Fälle von Menschenrechtsverletzun-
gen im Bericht enthalten, sei jedoch falsch. Vielmehr habe man ohne An-
spruch auf Vollständigkeit lediglich einzelne Beispiele aufgeführt. Es sei
auch offensichtlich, dass der Bericht nicht alle 255 Anzeiger erwähne. Hier
sei die Vorinstanz eine Antwort schuldig, auf welche Fundstelle im Bericht
sie sich konkret berufe. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer zu glauben,
dass er (Nennung Behörde) kontaktiert habe. Ferner würden ihre Schilde-
rungen auch der politischen Situation in Armenien entsprechen, was aus
der beigelegten Länderanalyse der SFH ersichtlich sei. Wesentlich sei da-
bei nicht das politische Profil, sondern dass der Beschwerdeführer Miss-
stände bei den Wahlen festgestellt und beanstandet habe, was zu einer
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Seite 11
unmenschlichen Behandlung geführt habe. Betreffend den Wegweisungs-
vollzug habe das SEM die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers, der unter einer Lungenentzündung gelitten habe, nicht berücksichtigt.
3.3 In der Vernehmlassung vom 28. April 2015 hielt das SEM zur Rüge der
verweigerten Akteneinsicht fest, die Beschwerdeführenden hätten die edi-
tionspflichtigen Akten zusammen mit dem Asylentscheid erhalten. Die Zu-
stellung der vom Rechtsvertreter geforderten Akten und Beweismittel, wel-
che im Entscheid gebührend gewürdigt worden seien, sei dennoch im üb-
lichen zeitlichen Rahmen geschehen. Die Unterlagen seien am 26. Feb-
ruar 2015 im Machtbereich des Rechtsvertreters gewesen, womit ihm ein-
schliesslich des Wochenendes mehrere Tage für die Einreichung der Be-
schwerde geblieben seien. Dem Bundesverwaltungsgericht sei bekannt,
dass die sofortige Zustellung der Akten aufgrund der verschiedenen Stand-
orte des SEM ohnehin nicht möglich sei. Ausserdem hätte die Möglichkeit
bestanden, beim Bundesverwaltungsgericht eine Fristverlängerung für die
Beschwerde zu beantragen. Zum Einwand, wonach sich das SEM zur Lun-
genentzündung des Beschwerdeführers nicht geäussert habe, sei festzu-
halten, dass nur zu vorhandenen Akten Stellung genommen werden könne
und es die Pflicht des Beschwerdeführers sei, das SEM über allfällige
Krankheiten zu informieren. Da der Beschwerdeführer mittlerweile wieder
arbeitsfähig sei, erübrige sich ohnehin eine Stellungnahme dazu. Zum neu
eingereichten Parteiausweis sei festzuhalten, dass dieser keine qualitative
Veränderung der Sachlage bewirke, weil eine Parteimitgliedschaft des Be-
schwerdeführers nicht angezweifelt worden sei. Zum Bericht des Ombuds-
mannes für Menschenrechte könne als Präzisierung gesagt werden, dass
dort alle bekannten schwerwiegenden Fälle von Wahlmanipulationen na-
mentlich aufgeführt seien. Es sei ausserdem nie in Frage gestellt worden,
dass sich der Beschwerdeführer beim Menschenrechtsbüro gemeldet
habe. Das Schreiben des Menschenrechtsbüros, wonach kein Anlass be-
stehe, im Falle des Beschwerdeführers tätig zu werden, bestätige die Ein-
schätzung im Asylentscheid.
3.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, die Argumentation der Vorinstanz zur Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sei aus mehreren Gründen falsch. So sei es unzutreffend,
dass sie alle editionspflichtigen Akten zusammen mit dem angefochtenen
Entscheid erhalten hätten. Praxisgemäss hätten sie lediglich die Protokolle
der Befragungen erhalten, nicht jedoch weitere relevante Beweismittel.
Auch wenn diese Beweismittel von der Vorinstanz gewürdigt worden seien,
verkenne sie, dass ihr Rechtsvertreter diese nicht gesehen habe. Es gehe
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Seite 12
beim Akteneinsichtsrecht nicht um die Würdigung von relevanten Beweis-
mitteln durch die Behörde, sondern darum, dass sie im Hinblick auf das
Rechtsmittelverfahren Zugang zu den gleichen Informationen haben müss-
ten wie die Vorinstanz, um die Beweiswürdigung überprüfen zu können,
damit das Gebot der Waffengleichheit gewährleistet werden könne. So-
dann habe ihr Rechtsvertreter die Akten nicht am 26. Februar 2015 erhal-
ten, sondern erst einen Tag später. Es könne diesem selbstredend nicht
zugemutet werden, über das Wochenende zu arbeiten. Weiter verkenne
das SEM, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist
handle, welche nicht erstreckt werden könne. Dahingestellt bleibe die
Frage, ob sie allenfalls aufgrund der Gehörsverletzung und dem Recht auf
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 29 BV und Art. 13 EMRK das
Recht gehabt hätten, ihre Rechtsmitteleingabe nach Ablauf der 30-tägigen
Beschwerdefrist einzureichen. Schliesslich handle es sich beim rechtlichen
Gehör um eine elementare Verfahrensgarantie und es sei Aufgabe des
SEM, dafür zu sorgen, dass die Akten stets zugänglich seien. Jedenfalls
dürfe sich die unzureichende Aktenführung des SEM nicht zu ihren Un-
gunsten auswirken. Weiter gebe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung –
entgegen ihrer Behauptung im angefochtenen Entscheid – zu, dass nicht
alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen im Bericht des Ombudsman-
nes im Zusammenhang mit der Wahlmanipulation erwähnt seien. Nicht be-
legt sei dabei das Vorbringen, wonach alle bekannten schwerwiegenden
Fälle von Menschenrechtsverletzungen darin enthalten seien. Unklar sei
auch, inwiefern diesem Bericht vorliegend überhaupt Relevanz zukomme.
Dessen willkürliche Interpretation durch die Vorinstanz zeige lediglich, dass
das SEM Beweismittel gezielt auswähle, um die eigene Argumentation im
angefochtenen Entscheid zu rechtfertigen, und andere Beweismittel aus-
blende.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, indem das SEM ihnen respektive ihrem Rechts-
vertreter die Akten erst am Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt
habe, was ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze. Überdies sei
unerklärlich, weshalb die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Iden-
titätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien. Zudem sei
eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend nicht möglich, da es seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr über
die gleiche Kognition wie das SEM verfüge.
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Seite 13
4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34
E. 4.1, 2012/24 E. 3.2).
4.1.2 Art. 13 EMRK verbrieft das Recht auf eine wirksame Beschwerde und
sieht vor, dass jede Person, die in ihren in der EMRK verankerten Rechten
oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatli-
chen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Art. 13 EMRK findet
nur Anwendung, wenn der Schutzbereich eines in der EMRK verankerten
Menschenrechts betroffen ist (vgl. z.B. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR] Nada gegen Schweiz vom 12. Septem-
ber 2012, Grosse Kammer, 10593/08, § 207). Sofern vorliegend eine Ver-
letzung des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots gemäss der
EGMR-Praxis zu Art. 3 EMRK in Frage steht, kann diese Voraussetzung
als erfüllt betrachtet werden. Der materielle Schutzbereich von Art. 13
EMRK verlangt lediglich die Möglichkeit, gegen Entscheide eine wirksame
D-1366/2015
Seite 14
Beschwerde einreichen zu können. Die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht ist grundsätzlich als "wirksame Beschwerde" im Sinne von
Art. 13 EMRK zu verstehen. Eine Verpflichtung, über die wirksame Be-
schwerde hinaus ein weiteres Rechtsmittel vorzusehen, kann der EMRK
nicht entnommen werden. Ein solches Recht auf Anrufung einer weiteren
Gerichtsinstanz sieht auch Art. 6 EMRK nicht vor, dessen Schutzbereich
gemeinhin als weiter bezeichnet wird als derjenige von Art. 13 EMRK. Die
EMRK gewährt in diesem Sinne nur einen Schutz durch den Richter, aber
nicht gegen den Richter (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Europäische Men-
schenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011,
Art. 6 Rz. 61).
Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin zur Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass den Beschwerdefüh-
renden zusammen mit dem angefochtenen Asylentscheid vom 28. Januar
2015 die editionspflichtigen Akten inklusive die Kopie des Aktenverzeich-
nisses eröffnet wurden, welche gemäss Rückschein einen Tag später, also
am 29. Januar 2015 in ihrem Besitz waren (vgl. act. A17/10 S. 7; A20/1).
Knappe drei Wochen später, am 17. Februar 2015 beauftragten sie ihren
Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylbeschwerdeverfah-
ren, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser seit diesem Tag ebenfalls
im Besitz der editionspflichtigen SEM-Akten war. Am 18. Februar 2015 for-
derte der Rechtsvertreter das SEM auf, ihm vollständige Akteneinsicht –
insbesondere in die in Ziffer I.5. des Asylentscheides aufgeführten Unter-
lagen – zu gewähren. Dieses Gesuch ging am 19. Februar 2015 beim SEM
ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 (Ausgang SEM: 25. Februar
2015) gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter zusätzliche Aktenein-
sicht, so insbesondere in die von seinen Mandanten eingereichten und im
Beweismittelkuvert A4 enthaltenen Unterlagen, und stellte ihm erneut eine
Kopie sämtlicher Protokolle der BzP und der Anhörungen zu (vgl.
act. A22/3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 – das per Fax gleichen-
tags und per Post am Folgetag bei der Vorinstanz eintraf – erneuerte der
Rechtsvertreter sein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Die fraglichen
Aktenstücke gingen dem Rechtsvertreter frühestens am 26. Februar 2015
– seinen Angaben in der Replik zufolge erst am Freitag, 27. Februar 2015 –
zu. Fristgerecht mit Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Rechtsvertreter
im Auftrag der Beschwerdeführenden dann am 2. März 2016 eine rechts-
konforme und 21 Seiten umfassende Rechtsmitteleingabe sowie zahlrei-
che – insgesamt 17 – Beilagen ein. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich,
inwiefern Art. 13 EMRK – mithin das Recht auf eine wirksame Beschwerde
D-1366/2015
Seite 15
– verletzt worden sein sollte. Auch war es den Beschwerdeführenden of-
fensichtlich möglich, den angefochtenen Entscheid des SEM sach- und
fristgerecht anzufechten.
Dem Rechtsvertreter lagen die für das Verfassen der Beschwerde zur
Hauptsache benötigten Unterlagen (Protokolle der BzP und der Anhörun-
gen) bereits am 17. Februar 2016 vor. Der Umfang seiner Beschwerde-
schrift inklusive die zahlreichen Beilagen lassen erkennen, dass die in
Frage stehende Rechtsmitteleingabe zu einem Teil bereits vor der Zustel-
lung der zusätzlichen Dokumente erarbeitet worden sein muss, zumal in
der Beschwerdeschrift denn auch nur rudimentär auf die mit vorinstanzli-
cher Verfügung vom 24. Februar 2016 zugestellten Unterlagen eingegan-
gen wurde. Es wurden ferner in der Kostennote vom 21. August 2015 meh-
rere Stunden Aufwand als Honorar für Rechtsschriften in Rechnung ge-
stellt, der vor dem Erhalt der erwähnten Unterlagen am 27. Februar 2015
entstanden sei. Sodann wäre es dem Rechtsvertreter im Bedarfsfall unbe-
nommen gewesen, beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer le-
diglich summarisch begründeten Beschwerde auf den mit der späten Ak-
tenzustellung verbundenen Zeitmangel für die Erarbeitung einer ausführli-
chen Rechtsschrift hinzuweisen und um eine Nachfrist zur Einreichung ei-
ner ergänzenden Beschwerdebegründung – im Falle einer fehlenden Be-
gründung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung – zu ersuchen,
die ihm praxisgemäss gewährt worden wäre. Im Weiteren tragen die Be-
schwerdeführenden insofern eine Mitverantwortung für die späte Zustel-
lung der weiteren Aktenstücke, als sie erst knappe drei Wochen nach Er-
öffnung des angefochtenen Entscheids – also nach Ablauf von zwei Dritteln
der Beschwerdefrist – einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interes-
sen im Asylbeschwerdeverfahren beauftragten.
In der Rechtsmitteleingabe wird die Frage gestellt, weshalb die in der vor-
instanzlichen Verfügung in Ziffer I 6 angegebenen Identitätsdokumente
nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien. Es trifft zwar zu, dass die von
den Beschwerdeführenden abgegebenen Dokumente, die Hinweise auf
ihre Identität enthalten, nicht im Beweismittelumschlag sind. Indessen be-
finden sich Identitätsausweise üblicherweise im rückseitigen Umschlag des
Dossiers des SEM. Die im EVZ abgegebenen Dokumente wurden zudem
in den entsprechenden Protokollen bezeichnet (vgl. act. A5/14 S. 6
Ziff. 4.01; A7/12 S. 5 Ziff. 4.01). Die fehlende Ablage in der Beweismittel-
mappe stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – kei-
nen Hinweis auf eine problematische Gewährung der Akteneinsicht dar. Im
Übrigen ist anzumerken, dass auf Beschwerdeebene nicht gerügt wurde,
D-1366/2015
Seite 16
es sei keine Einsicht in die in den BzP-Protokollen aufgeführten Doku-
mente gewährt worden. Angesichts der Tatsache, dass die Identität der Be-
schwerdeführenden nicht bezweifelt wird, und davon auszugehen ist, dass
von diesen entsprechende Kopien erstellt wurden, ist es gerechtfertigt, auf
eine nachträgliche Zustellung von Kopien der abgegebenen Identitätsdo-
kumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu verzichten.
4.1.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher
als unbegründet. Im Sinne eine Klarstellung ist schliesslich zum Vorbrin-
gen, wonach eine Heilung einer Gehörsverletzung durch das Bundesver-
waltungsgericht infolge eingeschränkter Kognition seit dem 1. Februar
2014 nicht mehr möglich sei, festzuhalten, dass die in BVGE 2014/22
E. 5.3 S. 325 statuierte Rechtsprechung, wonach die Heilung von Gehörs-
verletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene
nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerde-
führer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die kon-
krete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, auch
unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 106
AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106
Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin gilt, wobei lediglich Gehörs-
verletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen,
vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können
(vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4523/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4).
4.2 In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführenden zu den
Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen unglaubhaft
seien, ein, dass ihre Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Suchen durch
zwei Männer des Provinzvorstehers vor der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers übereinstimmen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die
Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Mann sei zwei Mal von den zwei Män-
nern gesucht worden, so im (...) und im (...) des Jahres (...) (vgl. act. A7/12
S. 7 f.; A13/10 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer selber erwähnte eine solche
zweite Suche weder anlässlich der BzP noch in der Anhörung, weshalb
sich seine Aussage – unbesehen des Umstandes, dass die zweite Suche
erst nach seiner Ausreise geschehen sein soll – in der Tat nicht mit derje-
nigen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung bringen lässt. Da er von
der Nachfrage des Quartierpolizisten nach seiner Person Ende des Jahres
(...) respektive Anfang des Jahres (...) offenbar Kenntnis hatte, hätte dies
D-1366/2015
Seite 17
erst recht auch mit Blick auf eine weitere Suche nach ihm durch die beiden
Männer erwartet werden dürfen. Da sich zudem in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann der
Quartierpolizist nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, finden lassen
(vgl. act. A12/15 S. 14 [...]; A13/10 S. 4 [...]), ist das Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach von der Vorinstanz nicht bestritten werde,
dass der Beschwerdeführer im (...) ein zweites Mal von den Männern des
Provinzvorstehers und vom Quartierpolizisten im (...) gesucht worden sei,
als unzutreffend zu erachten. Jedenfalls lässt sich – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aus der klaren Antwort des Be-
schwerdeführers auf Frage 113 nicht entnehmen, dass er die entspre-
chende Frage missverstanden hätte oder ihm diese falsch gestellt bezie-
hungsweise übersetzt worden wäre. Sodann bleibt der Einwand, die Vor-
instanz messe der Antwort auf Frage 63 durch die Beschwerdeführerin eine
zu grosse Bedeutung bei, zumal sie nicht gesagt habe, ihr Ehemann sei
immer zu Hause gewesen, angesichts der Aktenlage unbehelflich. So
wurde sie im Rahmen der Anhörung unmissverständlich gefragt, ob ihr
Mann bis am (...) immer zu Hause gewesen sei, was sie mit „Ja.“ beant-
wortete (vgl. act. A13/10 S. 7 F 62 f.). Diese klare Antwort lässt keinen der-
artigen Interpretationsspielraum zu, wie dies die Beschwerdeführenden zu
suggerieren versuchen. Insbesondere lässt sich aus dem Nachsatz der Be-
schwerdeführerin, wonach ihr Mann Angst gehabt habe, abends aus dem
Haus zu gehen, nicht ersehen, dass sie sich in diesem Moment der Anhö-
rung wohl auf diese Angst ihres Mannes fokussiert habe. Auch stösst der
Vorwurf der fehlenden Fairness des SEM ins Leere, zumal es sich beim
fraglichen Aspekt nicht um einen unwesentlichen Punkt der Asylbegrün-
dung handelt, sondern um die Frage, wo sich der Beschwerdeführer –
nachdem er sich einer polizeilichen Vorladung widersetzt habe – bis zu
seiner Ausreise versteckt gehalten haben soll. Soweit die Beschwerdefüh-
renden monieren, der Beschwerdeführer habe den Parteiausweis – entge-
gen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht bereits in der BzP abgegeben,
sondern im EVZ ein Militärbüchlein als Identitätsdokument eingereicht, wo-
bei es unerklärlich sei, warum die im angefochtenen Entscheid auf Seite 3
in Ziffer 6 aufgeführten Identitätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis auf-
geführt worden seien, trifft es zu, dass eine Kopie des Parteiausweises des
Beschwerdeführers – entgegen der in der Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin geäusserten Auffassung des BFM-Mitarbeiters (vgl. act. A13/10 S. 6
F 52) – erst mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegt wurde. Dieser Um-
stand bleibt vorliegend jedoch unerheblich, zumal die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der Partei „J._______“ vom SEM nicht bestritten
wurde. Sodann hat es für den Asylentscheid grundsätzlich keinen Einfluss,
D-1366/2015
Seite 18
wenn die Vorinstanz die in ihrem Verfahren eingereichten Identitätsdoku-
mente nicht im Aktenverzeichnis aufführt. Zunächst werden die von den
Asylsuchenden zu Beginn des Verfahrens abgegebenen Reise- und Iden-
titätspapiere – wie oben erwähnt – im Protokoll der BzP aufgeführt. Im wei-
teren Verlauf des Asylverfahrens kann so nach gewährter Akteneinsicht
problemlos festgestellt und nachvollzogen werden, welche Dokumente vor-
handen sind. Zudem werden die von den Asylsuchenden eingereichten Un-
terlagen in aller Regel – wie auch vorliegend – im Asylentscheid nochmals
erwähnt. Auch der Hinweis, dass es unfair sei, den Beschwerdeführer als
unglaubwürdig einzustufen, ihm dann aber bezüglich der Tatsache, dass
er ein niedriges politisches Profil habe, vollständig zu glauben, um dadurch
die betreffenden Schilderungen in Zweifel ziehen zu können, vermag nicht
zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ergibt sich für die Vorinstanz
die Qualität des politischen Profils aus der Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und der Beweismittel und nicht aus einer unfairen bezie-
hungsweise unterschiedlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner
Sachverhaltselemente.
Soweit die Beschwerdeführenden auf die Einreichung (Auflistung Beweis-
mittel) hinweisen, kann der Beschwerdeführer aus denselben mit Blick auf
die geltend gemachte Verfolgung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Hin-
sichtlich der (Nennung Dokument) brachte er im Verlaufe der BzP und der
Anhörung vor, dass L._______ wegen (Nennung Vorwurf) eine Anzeige ge-
gen ihn erstattet habe (vgl. act. A5/14 S. 8; A12/15 S. 5 und 11). Die in der
(Nennung Dokument) aufgeführte Strafbestimmung des armenischen
Strafgesetzbuches (Art. 258 Abs. 3 Ziff. 4), gemäss welcher der Beschwer-
deführer beschuldigt werde, betrifft demgegenüber eine qualifizierte Form
des Hooliganismus, weshalb dieses Dokument – da es mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann
– keinerlei Beweiskraft entfaltet. Dem Schreiben des (Nennung Dokument)
ist sodann lediglich zu entnehmen, dass die Prüfung des vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Falles keine Verletzungen der Menschenrechte
durch die Untersuchungsabteilung der armenischen Polizei ergeben habe,
worauf das Menschenrechtsbüro die Einstellung des Verfahrens verfügt
habe, was nicht als Indiz für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwer-
deführers gewertet werden kann. Zudem wird in diesem Schreiben er-
wähnt, dass gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 258 Abs. 3 Ziff. 4 des armenischen Strafgesetzbuches ein Strafverfah-
ren gegen diesen eingeleitet worden sei. Wie oben bei der Würdigung der
(Nennung Dokument) bereits dargelegt, besteht zwischen dem in diesem
D-1366/2015
Seite 19
Artikel aufgeführten Straftatbestand und dem im vorinstanzlichen Verfah-
ren vom Beschwerdeführer angeführten Grund der Einleitung eines Straf-
verfahrens ein Widerspruch, weshalb auch dieses Dokument insgesamt
nicht dem Nachweis einer asylrelevanten Gefährdung zu dienen vermag.
Diesbezüglich ist sodann der Vorinstanz beizupflichten, dass es als nicht
nachvollziehbar zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Par-
tei Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten und er sich auch beim
Menschenrechtsbüro beschwert, obwohl er eigenen Aussagen zufolge da-
von überzeugt sei, dass diese Institutionen für die Machthaber arbeiten
würden. Zudem vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
ebene nicht plausibel darzulegen, weshalb nicht auch K._______ – der
Verantwortliche der Partei „J._______“ für seine Region, der vom Be-
schwerdeführer auf die Männer, welche den Wahlbetrug begangen hätten,
aufmerksam gemacht worden sei und letztlich die Partei darüber informiert
habe – nach der Wahl Repressionen ausgesetzt worden sei oder warum
sich seine Partei, die sich zunächst für ihn eingesetzt habe, plötzlich nicht
mehr für seinen Fall interessiert haben soll. Unter diesen Umständen ver-
mag der erwähnte Arztbericht nicht zu belegen, dass der Beschwerdefüh-
rer aus den von ihm geschilderten Gründen und von den von ihm bezeich-
neten Personen geschlagen und verletzt wurde. Hinsichtlich des Berichts
des Menschenrechtsanwalts betreffend die Wahlen im Jahre (...) ist dem
Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass darin kaum alle Fälle von
Menschenrechtsverletzungen respektive die Namen der Anzeiger enthal-
ten sind. Jedoch gehen aus diesem Bericht – wie die Vorinstanz in zutref-
fender Weise erkannte – aber keine Hinweise hervor, welche seine Be-
hauptung stützen würden, wonach der Menschenrechtsanwalt respektive
dessen Büro für die (Nennung Partei) arbeiteten.
Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden weder glaub-
haft zu machen noch nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen
Feststellung und Beanstandung von Missständen bei den Wahlen im Jahre
(...) eine unmenschliche Behandlung habe erleiden müssen. Zudem liegen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Armenien begründete Furcht vor künftigen staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste.
4.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht ab-
gewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene und die Beweismittel näher einzugehen.
D-1366/2015
Seite 20
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1366/2015
Seite 21
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ar-
menien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist grundsätzlich festzuhal-
ten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dazu müssen je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände gegeben sein. Vorliegend sind
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circum-
stances“), wie sie der (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Lei-
den hinzukam, hinlänglich auszuschliessen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). So sei gemäss den neues-
ten in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (Nennung Beweismittel)
D-1366/2015
Seite 22
der Beschwerdeführer wegen einer (Nennung Krankheit) bis im (...) in Be-
handlung gewesen. Seit (...) sei aufgrund der Kontrolluntersuchungen er-
stellt, dass die (Nennung Krankheit) erfolgreich ausgeheilt sei. Somit könne
auch davon ausgegangen werden, dass sich die (Nennung Leiden) wieder
komplett normalisieren werde. Zur Sicherheit sei nach einem Jahr noch-
mals eine (...) Kontrolle durchzuführen, wobei mit einem Wiederauftreten
einer (Nennung Krankheit) aber nicht zu rechnen sei.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vorder-
grund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
D-1366/2015
Seite 23
6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg noch Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich
der allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint.
6.3.3 In persönlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass im armeni-
schen Gesundheitswesen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen geeig-
nete Einrichtungen vorhanden sind, um die vom Beschwerdeführer benö-
tigte Kontrolluntersuchung durchführen zu können. Die Beschwerdeführen-
den müssen nicht befürchten, in ihrer Heimat in eine existenzielle Notlage
zu geraten. So verfügen sie dort über ein ausgedehntes soziales Bezie-
hungsnetz und beide über eine (...)jährige Schulbildung. Der Beschwerde-
führer wurde (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung) (vgl. act. A5/14
S. 4 f.; A7/12 S. 4 f.), weshalb es ihm möglich und zuzumuten ist, wieder
eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es besteht des-
halb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden durch
den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährden-
den Situation ausgesetzt. Somit ist davon auszugehen, dass sie, in Würdi-
gung sämtlicher Umstände, die Kosten für die im (...) benötigte Kontrollun-
tersuchung des Beschwerdeführers übernehmen können. Überdies ist da-
rauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1366/2015
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfü-
gung des Instruktionsrichters vom 20. April 2015 unter anderem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren rele-
vanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
8.2 Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde sodann das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der im Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt, weshalb die-
sem ein Honorar auszurichten ist. In der Kostennote vom 21. August 2015
werden ein Aufwand von 24.17 Stunden (bei zwei verschiedenen Stunden-
ansätzen von Fr. 180.– [Anwaltspraktikant] und Fr. 250.– [Rechtsanwalt
Horvath]), insgesamt Fr. 4443.35, Auslagen von Fr. 149.40, eine Mehrwert-
steuer auf dem Zwischentotal von 4592.75, ausmachend Fr. 367.40, und
ein Gesamttotal von Fr. 4960.15 ausgewiesen. Diesbezüglich wird ausge-
führt, dass drei Gründe einen etwas grösseren Aufwand verursacht hätten,
so die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführenden, das Ver-
halten der Vorinstanz respektive die nicht sofortige Herausgabe der Akten
sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der
Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrage der zusätzliche Aufwand min-
destens Fr. 151.80. Diese Kosten seien durch die Vorinstanz ungeachtet
des Verfahrensausgangs zu tragen.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass letzterer Auffassung zur Übernahme
der Kosten schon deshalb nicht zu folgen ist, weil eine Verletzung von Ver-
fahrenspflichten nicht vorliegt (vgl. Ziff. 4.1 – 4.1.4 oben), und selbst beja-
hendenfalls dem SEM keine Verfahrenskosten auferlegt würden (vgl.
Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Sodann ist der in der Kostennote vom 21. August 2015 ausgewiesene Auf-
wand vorliegend als übersetzt zu erachten und entsprechend zu kürzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Asylbeschwerdeverfahren fehlende
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Kenntnisse der Beschwerdeführer von schweizerischen Amtssprachen die
Regel darstellen, sich die zunächst in der Beschwerdeschrift auf knapp drei
Seiten gerügte und in der Replik vom 29. Mai 2015 nochmals und noch
einlässlicher gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts als unbegründet
erweist und in den ersten 14 Seiten (von 21) der Rechtsmitteleingabe –
nebst der Auflistung der Verfahrensanträge und der im Gesetz genannten
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaub-
haftmachung derselben und dem Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene
Aufenthaltsrecht – ausschliesslich das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und die Rüge der Verletzung des Akteneinsichts-
rechts behandelt wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichs-
fällen und des seit Einreichung dieser Kostennote weiter entstandenen Auf-
wandes (kurze Replik vom 2. Oktober 2015; Beweismitteleingaben vom
28. Juli 2016 und 2. August 2016) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesver-
waltungsgericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 2500.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12
und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2500.–
festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt Sandor Horvath durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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