B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1367/2014
thc/fes
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).
D-1367/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein somalischer Staats-
angehöriger, des (…) Clans, der Clanfamilie (…), des Sublans (…), des
Subsubclan (…) angehörend, aus Mogadischu verliess seinen Heimatstaat
am 23. Juni 2010. Er reiste via Griechenland, wo er sich sieben Monate
lang aufhielt, am 24. April 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer unweit vom Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel eine grössere Schnittwunde an der Schul-
ter zugefügt. Er musste danach in die Notaufnahme.
C.
Am 13. Mai 2011 erhob das damalige BFM im EVZ die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und
stellte vier Fragen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Am 17. April 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend,
sein Vater sei 1999 verstorben und seine Mutter habe er seit dem Jahre
2002 nicht mehr gesehen. Sein Bruder habe im Jahre 2005 Somalia ver-
lassen und lebe in England. Sein Onkel, der für die Organisation F._______
gearbeitet habe, habe sich um ihn gekümmert. Er (der Beschwerdeführer)
habe bis im Jahre 2010 laufend Probleme gehabt. Zuerst wegen der Zuge-
hörigkeit zu seinem Clan und später wegen des Kriegs. Er habe Fussball-
spiele für den Club G._______ organisiert, obwohl die Al-Shabaab dies öf-
fentlich verboten habe. Im März 2009 seien ungefähr fünf oder sechs Per-
sonen der Al-Shabaab vermummt mit zwei Autos zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten die Bälle und anderes Fussballmaterial beschlag-
nahmt. Er sei mit anderen Jugendlichen zusammen festgenommen und ins
Gefängnis gebracht worden. Danach habe man sie aufgefordert mit der Al-
Shabaab einen Kampf gegen die Regierungstruppen, die äthiopische Ar-
mee und gegen die Amnison-Truppen in Uganda zu führen. Einige Jugend-
lichen hätten aus Angst vor einem Todesurteil eingewilligt. Er sei von einer
Führungsperson, einem Amir, befragt worden und er habe, um nicht be-
straft zu werden, das geantwortet, was der Amir gerne habe hören wollen.
Er habe ihm auch gesagt, dass er nicht am Krieg teilnehme, weil er krank
sei. Der Amir habe sich dann über seinen Gesundheitszustand erkundigt.
Er habe ihm erklärt, dass er aufgrund einer Lebererkrankung nicht selber
D-1367/2014
Seite 3
Fussball spielen könne. Ein Arzt, der zufällig anwesend gewesen sei, aber
keine Kontrollinstrumente dabei gehabt habe, habe gesehen, dass er rote
Augen gehabt habe und gesagt, dass es möglich wäre, dass er Hepatitis
habe. Daraufhin sei er aufgefordert worden, einen Beweis für seine Krank-
heit zu erbringen. Falls er dies nicht tun werde, werde man ihm die Zunge
abschneiden. Zudem habe man ihn gewarnt, nicht den Schutz der Regie-
rungstruppen aufzusuchen, ansonsten werde er getötet. Daraufhin habe er
versucht bei einer Apotheke einen schriftlichen Beweis für seine Krankheit
zu erhalten. Der Apotheker habe jedoch aus Furcht vor den Al-Shabaab
keinen falschen Beweis ausstellen wollen. Sein Onkel habe während die-
ser Zeit die Ausreise organisiert. Als er den Onkel habe treffen wollen, sei
er von den Regierungstruppen unter dem Verdacht festgenommen worden,
für die Al-Shabaab zu arbeiten. Er sei aufgefordert worden, für die Regie-
rungstruppen zu kämpfen. Dank seinem Onkel, welcher Bekannte bei den
Regierungstruppen gehabt habe, sei er schliesslich am 20. Juni 2010 frei-
gelassen worden. Zwei Tage später sei er mit einem Schlepper via Kenia
und die Türkei nach Griechenland gereist. Als er sich in Griechenland auf-
gehalten habe, sei sein Onkel umgebracht worden.
D.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2014 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 24. April 2011 ab. Es verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 14. März 2014 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sowie subeventualtier
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei festzustellen, dass
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen
sei, und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren sowie nach der Gewährung
der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
D-1367/2014
Seite 4
Er reichte die Berichte "No Place like Home" und "Amnesty Report 2013:
Somalia" von Amnesty International (AI), "Nairobi attack: Game-changer
for East Africa?" von Al Jazeera, "Somalia: Information on al-Shabaab, in-
cluding areas of control, recruitment, an affiliated groups" vom Immigration
and Refugee Board of Canada und den "World Report 2014 – Somalia"
von Human Rights Watch sowie eine Anfragebeantwortung zu Somalia
über Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die al-Shabaab" vom Aus-
trian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documenta-
tion (ACCORD) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 forderte die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss zu leisten, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte eine Fürsorgebestä-
tigung vom 26. März 2014 ein.
H.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der
Kostenvorschussleistungspflicht gut und erhob in wiedererwägungsweiser
Änderung der Zwischenverfügung vom 19. März 2014 keinen Kostenvor-
schuss. Der Antrag, es sei in die Akte A17/1 (interner Antrag vorläufige Auf-
nahme) Einsicht oder das rechtliche Gehör zu gewähren respektive es sei
eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen,
wies sie ab. Das BFM wies sie an, dem Beschwerdeführer die Akten A3/3,
A5/21 und A6/2 offen zu legen und gab ihm Gelegenheit, nach Erhalt der
Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 11. April 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die drei Aktenstücke.
J.
Am 5. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen
Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein.
D-1367/2014
Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeeingaben einzu-
reichen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 hielt das BFM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Hinsichtlich der Anträge betreffend des Wegweisungsvollzugs ist fest-
zuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen
ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m.
D-1367/2014
Seite 6
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr.
6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine
wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht ver-
bunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewir-
ken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungs-
vollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde vom 14. März 2014 wird zunächst in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht gerügt, das Recht auf Akteneinsicht und die Aktenfüh-
rungspflicht sei von der Vorinstanz verletzt worden. Mit Schreiben vom
3. März 2014 habe der Rechtsvertreter darum ersucht, in sämtliche vor
seiner Mandatierung durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel sowie dem Beschwerdeführer zugestellten Akten Einsicht zu gewäh-
ren. Es sei ausdrücklich um Einsicht in den Antrag betreffend vorläufige
Aufnahme (Akte A17/1) beziehungsweise um eine schriftliche Begründung
desselben ersucht worden. Das BFM habe zwar mit Verfügung vom
10. März 2014 teilweise Einsicht in die Akten gewährt, aber es unterlassen,
Einsicht in die Akte A3/3, A5/21, A6/2 und A17/1 zu gewähren. Zudem habe
das BFM den im Protokoll der Befragung im EVZ erwähnten "Boarding
Pass Easy Jet" nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und keine Einsicht in
die Beilage gewährt.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch
D-1367/2014
Seite 7
das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr
Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und
Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und
in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG)
einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwal-
tungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu
bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeu-
tung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfest-
stellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Be-
hörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind
daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der
Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je
stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Be-
troffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht
Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch,
dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache
gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet,
übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
3.3 Hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers im EVZ wurde im
Protokoll bezüglich der Umstände der Einreise in die Schweiz festgehalten,
dass der Beschwerdeführer mit (…) von I._______ nach J._______ gereist
sei und in Klammern notiert: "Beilage Boarding Pass (…)" (vgl. Akte A8/8
S. 6 Ziff. 17). Es trifft zu, dass im Aktenverzeichnis diese Beilage nicht auf-
geführt ist. Nach Durchsicht der Akten befindet sich das Flugticket jedoch
nicht in den vorinstanzlichen Akten; auch keine Kopie davon. Ausserdem
geht aus den Grenzwachtakten (A5/21) hervor, dass hinsichtlich Reise-
/Flugscheininformation kein Flugschein vorliege (S. 9). Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass die Klammerbemerkung im Protokoll vermutlich Be-
zug nahm, auf das in den Grenzwachtakten beschriebene Flugrouting mit
(…) und nicht auf ein Flugticket. Aus dem Umstand, dass eine Klammer-
bemerkung ein nicht in den Akten befindendes Flugticket erwähnt, ist dem
Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Die Vorinstanz äus-
serte sodann in der angefochtenen Verfügung auch in keiner Hinsicht Zwei-
fel bezüglich der Einreisemodalitäten des Beschwerdeführers in die
Schweiz. Betreffend die von der Vorinstanz verweigerte Einsicht in die Ak-
ten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Zwischenverfügung
vom 4. April 2014 festgestellt, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Akte
D-1367/2014
Seite 8
A17/1 zu Recht verweigert hat, da der interne Antrag auf vorläufige Auf-
nahme ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt ist und keinen Be-
weischarakter aufweist. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist
diesbezüglich zu verneinen. Bezüglich der Akte A6/2, bei welcher es sich
um den Ereignisrapport der Securitas vom 9. Mai 2011 handelt, wurde das
Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen, da die Akte Beweischarakter aufweist
und es sich deshalb nicht um eine interne Akte handelt. In Bezug auf die
Akten A3/3 (Effektenverzeichnis Grenzwachtpostens) und A5/21 (Grenz-
wachtakten) wurde das Akteneinsichtsgesuch ebenfalls gutgeheissen. Hin-
sichtlich dieser Aktenstücke ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz das
Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hat.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., 2008/14 E. 4.1
S. 185, 2007/30 E. 8.2 S. 371, 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von
Gehörsverletzungen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.5 Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014
die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A3/3, A5/21
und A6/2 zu gewähren und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine
Beschwerde zu ergänzen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das in
den Akten erwähnte Flugticket nicht zu den Akten nahm beziehungsweise
in der Klammerbemerkung nicht eindeutig klar zum Ausdruck brachte, was
sie gemeint hat, ist dem Beschwerdeführer, der durch einen mit den ent-
sprechenden Kenntnissen verfügenden Rechtsanwalt vertreten wird, mit-
hin kein Rechtsnachteil erwachsen. Die vorinstanzlichen Verfahrensmän-
gel sind deshalb als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche
Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid
ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
4.
D-1367/2014
Seite 9
4.1 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und festgestellt. Sie hätte
zwingend weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung
durchführen müssen. Ausserdem sei das Beschleunigungsgebot verletzt
worden, indem sie erst zwei Jahre nach der Befragung im EVZ die Anhö-
rung durchgeführt habe und ein weiteres Jahr gewartet habe, bis sie die
Verfügung erlassen habe, ohne in der Zwischenzeit weitere Abklärungen
getätigt zu haben.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be-
hörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
D-1367/2014
Seite 10
2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I
83 E. 4.1). Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Ge-
richts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleu-
nigungsgebot).
4.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Vorinstanz der
Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und
nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerde-
führer war zwar am 13. Mai 2011 anlässlich der Befragung im EVZ von der
Sachbearbeiterin angehalten worden, sich hinsichtlich der Gründe, wes-
halb er in die Schweiz gekommen sei, kurz zu fassen. Zudem wurde ihm
am Ende seines freien Berichts zweimal explizit die Frage gestellt, ob das
alle Gründe gewesen seien beziehungsweise ob es noch andere Gründe
gebe. Beide Male versicherte der Beschwerdeführer, er habe alle Gründe
erwähnt und es gebe keine weiteren Gründe. Er habe sich aber kurz ge-
fasst (vgl. Akte A8/8 S. 5 Ziff. 15). Die Vorinstanz hat sodann jene Aussagen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht als unsub-
stantiiert gewürdigt, weshalb ihm allein aufgrund der Aufforderung, sich
kurz zu fassen, keinen Nachteil widerfahren ist. Anlässlich der dreistündi-
gen Anhörung am 17. April 2013 wurde ihm zudem die Möglichkeit gebo-
ten, sich frei zu seinen Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuches
zu äussern. Anschliessend wurden ihm von der Sachbearbeiterin und der
Hilfswerksvertretung diverse Fragen gestellt. Schliesslich stellte ihm die
Sachbearbeiterin die Frage, ob er noch etwas zu seinem Asylgesuch zu
ergänzen habe, was der Beschwerdeführer verneinte (vgl. Akte A19/19
F91) und ob es noch Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, welche
gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, geben würde, wo-
rauf er antwortete, sein Urteil sei in Somalia bereits gefallen. Entweder
werde ihm die Zunge abgeschnitten oder er werde exekutiert (vgl. Akte
A19/19 F100). Der Beschwerdeführer erklärte zudem mit seiner Unter-
schrift, seine ihm rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien voll-
ständig und entsprächen seinen freien Äusserungen. Zudem hatte die an-
wesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung weder Anre-
gungen für weitere Sachverhaltsabklärungen noch sonstige Einwände zum
Protokoll angebracht (vgl. Akte A14/14 S. 14). Insgesamt wurde damit ei-
nerseits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und
andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um
D-1367/2014
Seite 11
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurtei-
len zu können. Es bestand deshalb kein Anlass für die Vorinstanz weitere
Abklärungen vorzunehmen oder eine ergänzende Anhörung durchzufüh-
ren.
4.4 Indessen trifft es zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung einige Sachverhaltsvorbringen, wie beispielsweise die Ermordung
des Onkels des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab oder die Verklei-
dung des Beschwerdeführers mit einer Burka für die Flucht nicht erwähnte
und in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Die Vorinstanz durfte sich je-
doch bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken und war nicht gehalten, sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen
(BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Somit ist festzustellen, dass den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt un-
genügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht ausreichend
auseinandergesetzt hätte. Betreffend die Verletzung des Beschleunigungs-
gebots hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde zu erheben, wenn er der Ansicht gewesen ist, sein Ge-
such werde nicht innert angemessener Frist behandelt. Insoweit liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.
In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen sowie
die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/ HALLER/ KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Be-
schwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen der Vorinstanz unter die obgenannte Definition zu subsumieren
wären. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Er-
wägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis
D-1367/2014
Seite 12
der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wo-
nach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbe-
gründet zu qualifizieren.
6.
Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzu-
lehnen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
D-1367/2014
Seite 13
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
8.
8.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden,
einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu tref-
fen. Die Asylgewährung setze gezielt gegen eine Person gerichtete staat-
liche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründen voraus. Die Al-Shabaab sei eine islamistische militante Bewe-
gung und kontrolliere gewisse Teile Somalias. Von den vom Beschwerde-
führer geschilderten Nachteilen seien bedauerlicherweise grosse Teile der
somalischen Bevölkerung, insbesondere junge Männer, in ähnlicher Weise
betroffen. Die geltend gemachten Übergriffe liessen sich nicht auf eine ge-
zielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung aus den im Gesetz ge-
nannten Gründen zurückführen. Er habe dann auch angegeben, dass
gleichzeitig auch seine Kollegen mitgenommen worden seien. Zudem sei
es ihm möglich gewesen, problemlos aus Mogadischu auszureisen, nach-
dem er von den Regierungstruppen freigelassen worden sei. Dies deute
ebenfalls darauf hin, dass er nicht unter ständiger Beobachtung der Al-
Shabaab gestanden habe. Es könne somit nicht von einer zielgerichteten
Verfolgung gesprochen werden. Bei offensichtlicher fehlender Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in seinen Vorbringen einzugehen. Seine Aussagen zum angeblichen Ver-
hör durch eine Al-Shabaab Führungsperson würden einige unglaubhafte
Elemente aufweisen. Seine Aussage, dass zufällig noch ein Arzt anwesend
gewesen sei, welcher anhand seiner Augen diagnostiziert habe, dass es
möglich sei, dass er an Hepatitis leide, wirke konstruiert. Zudem scheine
es nicht logisch, weshalb der Arzt nicht sofort selber abgeklärt habe, ob er
D-1367/2014
Seite 14
tatsächlich an dieser Krankheit leide. Stattdessen sei er freigelassen wor-
den, um einen Beweis für seine Krankheit vorzulegen. Seine Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
8.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, es treffe nicht zu, dass der zufällig anwesende Arzt anhand der Au-
gen des Beschwerdeführers diagnostiziert haben solle, dass er an Hepati-
tis leide. Er habe vielmehr ausgeführt, dass der Arzt keine Untersuchungs-
instrumente bei sich gehabt habe, jedoch anhand seiner geröteten Augen
zum Schluss gekommen sei, dass es möglich sein könnte, dass er Hepa-
titis habe. Somit sei klar, dass der Arzt mangels Untersuchungsinstrumente
nicht habe vor Ort abklären können, ob er tatsächlich an Hepatitis leide.
Dass bei diesem Verhör zufälligerweise ein Arzt anwesend gewesen sei,
sei absolut plausibel. Zudem hätten ihm unbekannte glückliche Umstände
dazu geführt, dass dieser Arzt die angebliche Krankheit geglaubt bezie-
hungsweise für möglich gehalten habe. Möglicherweise habe ihn der Arzt
gekannt oder er gehöre zum gleichen Stamm. Auf jeden Fall verdanke er
der falschen, vermutungsweisen Anamnese dieses Arztes womöglich sein
Leben. Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM zu Unrecht von der –
nur ansatzweise behaupteten – Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus-
gegangen sei. Er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass ihn die
Al-Shabaab habe zwangsrekrutieren wollen und er von ihr verhaftet und
bedroht worden sei und dass ihm im Falle, dass er kein Arztzeugnis bringe,
welches seine Krankheit und somit das Verbot der Teilnahme an sportli-
chen Aktivitäten bezeuge, die Zunge herausgeschnitten oder er getötet
werde. Weiter habe er glaubhaft geschildert, dass er danach ebenfalls von
den Regierungstruppen festgenommen worden sei, welche ihn der Zusam-
menarbeit mi der Al-Shabaab beschuldigt und von ihm als Gegenbeweis
den Eintritt in die Regierungstruppen verlangt hätten. Es sei somit schlicht
nicht nachvollziehbar, wie das BFM vor diesem Hintergrund zu behaupten
wage, dass ihm im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung
drohe. Die Behauptung des BFM, wonach es sich nicht um eine gezielte
Verfolgung handle, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Es sei unlo-
gisch zu argumentieren, dass gleichzeitig auch Kollegen des Beschwerde-
führers von der Al-Shabaab mitgenommen und bedroht worden seien: Ob
es sich um eine gezielte Verfolgung handle, hänge nicht davon ab, ob auch
andere Personen, die zugegen seien, davon betroffen seien, denn auch
diesen drohe die gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung. Zum einen
habe er eindeutig dargelegt, dass er und die anderen aufgrund ihrer Betei-
ligung an Fussball-Veranstaltungen ausgefragt und bedroht worden seien,
D-1367/2014
Seite 15
da die Al-Shabaab über die Aktivitäten der jungen Männer gewusst habe
und das Fussballspielen, Zuschauen oder Organisieren verboten habe.
Dabei handle es sich um eine religiöse Verfolgungsmotivation. Zum ande-
ren habe sich die Al-Shabaab der jungen Männer gezielt habhaft gemacht,
weil es junge Männer seien, die sie für ihren Kampf rekrutieren wollten.
Zudem habe er unmissverständlich ausgeführt, dass die Al-Shabaab-Mili-
zen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn dort festgenommen hät-
ten. Somit würden die Al-Shabaab seinen Wohnort kennen, was ebenfalls
darauf hindeute, dass sie im Vorfeld Nachforschungen übe ihn getätigt hät-
ten und er von ihnen beobachtet worden sei. Es sei somit offensichtlich,
dass es sich um eine gezielte, asylrelevante Verfolgung handle. Zudem sei
es keinesfalls so, dass er problemlos aus Mogadischu habe ausreisen kön-
nen, nachdem er von den Regierungstruppen freigelassen worden sei. Er
habe nämlich ausgeführt, dass er auf illegale Art und Weise in Besitz eines
Reisepasses gelangt sei und dazu die Hilfe eines Schleppers in Anspruch
habe nehmen müssen. Zudem sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass
der Machtbereich der Al-Shabaab im Sommer 2010 weit über Mogadischu
hinausgereicht habe, weshalb sich für ihn keine Fluchtalternative geboten
habe. Es bestehe kein Zweifel, dass er, wäre er nicht entkommen, von der
Al-Shabaab verfolgt, verhaftet, und gefoltert oder getötet worden wäre. Er
gehöre eindeutig zu jener Personengruppe, welche von dieser islamisti-
schen Miliz rekrutiert werde, was oft mittels Zwang, Einschüchterung und
Mord- und Folterdrohungen geschehe. Zahlreiche Berichte würden bele-
gen, dass die Al-Shabaab für ihren Kampf und ihre terroristischen Aktivitä-
ten Kinder und Jugendliche aber auch junge Erwachsene rekrutiere und
sie als Kanonenfutter an die Front schicke oder als Selbstmordattentäter
einsetze. Zudem komme es häufig zu Entführungen von Jungen und Mäd-
chen. Weiter gebe es Berichte, die aufzeigen würden, dass die Al-Shabaab
rückkehrende Flüchtlinge abfange und zwangsrekrutiere. Die Al-Shabaab
zwinge die Bevölkerung in Somalia restriktive Verhaltensregeln auf: Wer
nicht ihrer Auslegung des islamischen Gesetzes folge, gelte als Feind. AI
berichte von öffentlichen Hinrichtungen von Männern und Frauen, von
Zwangsamputationen und Auspeitschungen. Weiter werde davon berich-
tet, dass zivile Personen wegen Rauchens, Musikhörens, Fussballspielens
oder des nicht Tragens einer Hidschab bestraft würden. Er sei unter ande-
rem aufgrund seiner Beteiligung bei Fussballveranstaltungen festgenom-
men, verhört und mit Folter und dem Tod bedroht worden. Er habe in So-
malia keine Kontakte geschweige denn Beziehungen zu Familienmitglie-
dern mehr, weshalb er für die Al-Shabaab zusätzlich von Interesse sei. Hu-
man Rights Wach halte fest, dass die Zwangsrekrutierung von Kindern in
allen somalischen Parteien des Krieges stattfände. Es sei offensichtlich,
D-1367/2014
Seite 16
dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Somalia einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen sei.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Al-Shabaab habe ihn im
März 2009 zwangsrekrutieren wollen. Die Regierungstruppen hätten ihn
unter dem Verdacht, für die Al-Shabaab zu arbeiten, festgenommen und
sei von ihnen aufgefordert worden, für sie zu kämpfen.
9.2 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Rekrutierung durch die
Al-Shabaab nicht für asylrelevant, da es sich nicht um eine gezielt gegen
den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung handle. Dies trifft
so nicht zu. In der Beschwerde wurde zutreffend ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer angab, zu Hause von Al-Shabaab-Milizen aufgesucht und
festgenommen worden zu sein, weil er Fussballspiele organisiert habe,
was als unreligiös galt und von der Al-Shabaab verboten wurde. Zudem
konnte er entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht problemlos Moga-
dischu verlassen, sondern schilderte, dass man ihn aus dem Haus rausge-
schmuggelt habe, verkleidet in einer Burka (vgl. Akte A14/14 F65 f.). Auch
der Umstand, dass seine Fussballkollegen auch festgenommen worden
sind, spricht nicht gegen eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tete Verfolgung. Insofern gehen die Ausführungen der Vorinstanz zur Asyl-
relevanz der Vorbringen fehl.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
verzichtete die Vorinstanz auf eine eingehende Prüfung der Vorbringen und
erwähnte stattdessen das unglaubhafte Verhör durch eine Al-Shabaab
Führungsperson. In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, dass die Al-
Shabaab ihn nach dem Verhör haben ziehen lassen, um einen Beweis für
seine angebliche Krankheit zu erbringen, wenn ein Arzt beim Verhör anwe-
send gewesen wäre, der bloss seine Untersuchungsinstrument hätte holen
oder ihn in einer entsprechenden Praxis oder einem Behandlungszimmer
untersuchen müssen. Insofern bestehen gewisse Zweifel. Allerdings sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sehr substantiiert
und detailliert. So kann er auch den Ablauf des Verhörs widergeben (vgl.
Akte A14/14 F64 f.). Schliesslich stimmen die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorbringen mit den reellen Gegebenheiten in Mogadischu
zu jenem Zeitpunkt überein, was von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung sodann auch nicht bezweifelt wurde. Aufgrund der nachfolgen-
D-1367/2014
Seite 17
den Erwägungen und der ohnehin nur oberflächlichen Prüfung der Vorbrin-
gen durch die Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit erübrigen sich
hierzu jedoch abschliessende Ausführungen.
9.3 Die Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, hat sich seit der
Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2010 verändert.
9.3.1 Bis Ende 2010 übernahm die Al-Shabaab in Mogadischu und weite-
ren Teilen Süd- und Zentralsomalias die Kontrolle; die Übergangsregierung
wurde unter dem Schutz der African Union Mission in Somalia (AMINSOM)
auf wenige Teile Mogadischus zurückgedrängt. Die Al-Shabaab unterwarf
die Bevölkerung in jenen Gebieten einer strengen sozialen Kontrolle im
Hinblick auf islamische Verhaltensweisen. Kinder und junge Männer wur-
den zwangsrekrutiert. Berichtet wird von drakonischen und willkürlichen
Strafmassnahmen gegen die Zivilbevölkerung, sofern sich die nicht dem
islamisch radikalen Verhaltenskodex der Al-Shabaab unterwarf (vgl. BVGE
2013/27 E.8.5.2).
9.3.2 Im 2011 war eine Veränderung der Situation im Hinblick auf die krie-
gerischen Auseinandersetzungen in Zentral- und Südsomalia, insbeson-
dere aber im Gebiet der Stadt Mogadischu, auszumachen. Im August 2011
starteten die Truppen der Übergangsregierung und der AMNISOM in Mog-
adischu eine Grossoffensive. Die Al-Shabaab-Milizen, welche zu diesem
Zeitpunkt zwei Drittel der Stadt und der wichtigsten strategischen Punkte
unter ihrer Kontrolle hielten, mussten sich aus Mogadischu gänzlich zu-
rückziehen und gerieten auch in anderen Teilen des Landes unter Druck.
Nach der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011
stand die Stadt zunächst unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die
seit 1991 bestehende Periode verschiedenster Übergangsregierungen en-
dete am 20. August 2012 mit der Wahl eines international anerkannten Re-
gierungsparlaments, in welchem die verschiedenen Clans vertreten sind
(vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich
denn auch dahingehend verbessert, als flächendeckende Kampfhandlun-
gen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden. Die Angriffe der Al-
Shabaab haben sich zwar in jüngster Zeit in Mogadischu trotz militärischem
Grossaufgebot wieder intensiviert. Zu verzeichnen sind gezielte Anschläge
oder Selbstmordattentate, ausgeführt von Männern und Frauen gleicher-
massen, welche sich gegen Regierungsinstitutionen, Personen mit Verbin-
dungen zur Übergangsregierung, Mitarbeitende humanitärer Organisatio-
nen, Angestellte von Nichtregierungsorganisationen (NGO), ausländische
D-1367/2014
Seite 18
Truppen, Friedensaktivisten, Anführer von Gemeinschaften sowie Clan-Äl-
teste und ihrer Familienmitglieder richten. Die allgemein verbesserte Si-
cherheitslage in Mogadischu führte jedoch dazu, dass im Jahr 2012 tau-
sende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach
Mogadischu zurückkehren. Die weitere und konsolidierte Verbesserung
der Sicherheitslage ist sodann ein erklärtes Ziel der Regierung und der in-
ternationalen Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen
ihren Kampf gegen die Al-Shabab kontinuierlich fort. In Mogadischu haben
Truppen der somalischen Regierung und der AMISOM damit begonnen,
mit einer gezielten Suche von Haus zu Haus etwaige noch verbliebene
Kämpfer der Al-Shabaab aufzuspüren und zu verhaften (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.5.5).
9.3.3 Das Ausmass von Zwangsrekrutierungen in Mogadischu durch die
Al-Shabaab seit deren Verdrängung im August 2011 ist unbekannt und es
ist schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab aktuell auch in Mogadischu re-
krutiert. In einem gemeinsamen Bericht des Danish Immigration Service
(DIS) und des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Land-
info zu einer Fact-Finding-Mission nach Nairobi und Mogadischu im Okto-
ber 2012 werden verschiedene Quellen bezüglich Zwangsrekrutierung
durch die Al-Shabaab in Mogadischu zitiert. Das United Nations Depart-
ment of Safety and Security (UNDSS) habe angeführt, dass es der Al-
Shabaab unmöglich sei, in Mogadischu Zwangsrekrutierungen durchzu-
führen oder Personen zu mobilisieren. Ayaki Ito vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe angege-
ben, er könne nur schwer glauben, dass die Al-Shabaab die Fähigkeit
habe, in Mogadischu systematische Rekrutierungen durchzuführen. Eine
örtliche NGO in Mogadischu habe angegeben, es gebe keine Berichte von
Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab in Mogadischu, jedoch könne
es in den Außenbezirken, wie Hurriwa, weiterhin dazu kommen. Eine wei-
tere NGO, die in Süd- und Zentralsomalia tätig sei, habe angezweifelt, dass
die Al-Shabaab die Fähigkeiten habe, in Mogadischu Zwangsrekrutierun-
gen durchzuführen. Eine weitere NGO habe über den Fall einer Familie
berichtet, die zwei Söhne nach Nairobi geschickt habe, um einer Rekrutie-
rung durch die Al-Shabaab zu entgehen. Die Organisation Saferworld habe
es als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass die Al-Shabaab aktuell
Zwangsrekrutierungen durchführe. Die Gruppe würde nicht auf junge Men-
schen abzielen, sondern versuchen, die Elite zu beeinflussen. Zuvor hätten
sich viele junge Menschen, insbesondere aus Minderheitengruppen, der
Al-Shabaab angeschlossen. Laut einer internationalen NGO verfüge die Al-
Shabaab nicht über Mittel, aktuell Rekrutierungen durchzuführen. Die
D-1367/2014
Seite 19
Gruppe hätte nicht die wirtschaftlichen Mittel, Menschen zu bezahlen. Tony
Burns der Organisation SAACID habe angegeben, dass die Al-Shabaab
weiterhin in Mogadischu Rekrutierungen durchführen könnte, obwohl sie
nicht über die selben finanziellen Mittel wie zuvor verfüge. Die Al-Shabaab
verfüge weiterhin über die „Marke“ und die „Marke“ sei Furcht. Jedoch
könne die Gruppe nicht in großem Ausmaß rekrutieren. Tony Burns habe
seit der Ramadan-Offensive im Jahr 2010 von keinen Zwangsrekrutierun-
gen in Mogadischu gehört. Eine örtliche NGO in Mogadischu habe ange-
zweifelt, dass die Al-Shabaab in Mogadischu in großem Ausmaß Rekrutie-
rungen durchführen könne, jedoch könne sie Personen auffordern, für sie
zu spionieren, Attentate auszuführen und Steuern zu bezahlen. Laut dem
Elman Peace and Human Rights Center in Mogadischu rekrutiere die Al-
Shabaab weiterhin Kinder in Binnenvertriebenenlagern sowie in ländlichen
Gebieten in der Nähe Mogadischus. Laut einer örtlichen NGO würden be-
sonders junge Menschen, oftmals ohne Familie und nahe Verwandte, oder
Benachteiligte und Minderheiten zum Ziel von Rekrutierung. Saferworld
habe nicht ausgeschlossen, dass die Al-Shabaab Druck auf junge Men-
schen ausüben könne, um sie als Selbstmordattentäter einzusetzen (vgl.
ACCORD: Anfragebeantwortung zu Somalia: Zwangsrekrutierung Minder-
jähriger durch die al-Shabaab [a-8389], 8. Mai 2013, /lo-
cal_link/247085/370657_de.html, letztmals abgerufen am 7. Juli 2015).
9.4 Vor diesem Hintergrund ist, seit die Al-Shabaab aus Mogadischu ver-
drängt worden sind und Zwangsrekrutierungen nur noch vereinzelt und ins-
besondere ausserhalb der Stadt vorkommen, nicht mehr davon auszuge-
hen, dass die Al-Shabaab noch ein Interesse hat, den Beschwerdeführer
sechs Jahre nachdem sie ihn mitgenommen und dann wieder gehen lies-
sen, zu verfolgen. Der Beschwerdeführer ist zwar jung und verfügt, nach-
dem sein Onkel ermordet worden ist, über keine Familienangehörigen
mehr, was von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht
bezweifelt wurde. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor,
dass er in der Stadt Mogadischu deswegen erneut in den Fokus der Al-
Shabaab geraten würde und einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
wäre. Hinsichtlich der Festnahme durch die Regierungstruppen erwähnte
der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörung, dass die Regie-
rungstruppen seinen Onkel gekannt hätten und sie dann sofort gewusst
hätten, dass er nichts mit der Al-Shabaab zu tun habe, und ihn freigelassen
hätten (vgl. Akte A14/14 F65 S. 8). Angesichts dessen besteht auch keine
Verfolgung durch die Regierungstruppen in Somalia.
D-1367/2014
Seite 20
9.5 In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ohne dass der Antrag in der Beschwerde
oder den weiteren Eingaben vom Rechtsvertreter begründet wurde, wes-
halb sich auch aufgrund fehlender Hinweise aus den Akten Ausführungen
dazu erübrigen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist..
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 4. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar teilweise unterlegen. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, die Vorinstanz habe das Recht
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet ist.
D-1367/2014
Seite 21
Von der Kassation der angefochtenen Verfügung wird lediglich deshalb ab-
gesehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Be-
schwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war
und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt
sich unter diesen Umständen die dem Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Kosten
zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2).
13.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1740.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Das SEM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädi-
gung auszurichten.
D-1367/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von 1740.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: