B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1367/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
D-1367/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Vanni-Gebiet), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 30. Ja-
nuar 2014 und reiste am 24. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 5. März 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Zürich durchgeführt wurde, sagte er, man
könne in Sri Lanka nicht leben, da es dort ständig Kontrollen gebe. Man
werde zu Hause zu jeder Tageszeit gestört. Er habe mehrere von Soldaten
oder den „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) ausgehende Angriffe
erlebt und fürchte sich, wenn er Soldaten sehe. Im Jahr 2009 sei er von
den LTTE mitgenommen und zusammengeschlagen worden, als er sich
der Armee habe stellen wollen. Er habe sich zirka drei Monate lang im
Camp von C._______ aufgehalten; die ganze Bevölkerung habe dorthin
gehen müssen. Im Mai 2013 habe die Armee sein Haus kontrolliert. Auf
seine Gesundheit angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, er fühle
sich schwach, zittere und stottere. Sein Rechtsvertreter bemerkte am Ende
der BzP, der Beschwerdeführer habe erwähnt, er fühle sich krank und habe
darum gebeten, nicht im fensterlosen Warteraum mit vielen anderen Per-
sonen warten zu müssen. Es gebe Hinweise auf eine psychische Erkran-
kung (starkes Stottern, Zittern und starkes Blinzeln), weshalb er die Erstel-
lung eines psychologischen Gutachtens anrege.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM mit Schreiben vom
20. März 2014 Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und
seiner IDP-Bestätigung.
A.e Am 16. April 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______
geboren worden, zusammen mit seinen Eltern aber bereits als Baby ins
Vanni-Gebiet gezogen. Er habe bis im Mai 2008 dort gelebt. Sein jüngerer
Bruder habe Sri Lanka im Jahr 2003 aufgrund von Schwierigkeiten mit den
LTTE verlassen – diese hätten ihn rekrutieren wollen. Ihn hätten die LTTE
D-1367/2017
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nicht mitnehmen wollen, da er nicht kräftig genug gewesen sei und Schwie-
rigkeiten mit dem linken Arm gehabt habe. Die LTTE hätten schliesslich
seine Schwester mitgenommen – als sie krank geworden sei, habe man
sie gehen lassen. Nachdem sein Bruder weggegangen sei, hätten ihn die
LTTE einmal mitgenommen; nach einem Tag Training habe er es nicht
mehr ausgehalten und sei weggegangen. Die Armee habe das Haus seiner
Familie im Jahr 2008 bombardiert. Die Befragerin sprach den Beschwer-
deführer auf sein Stottern an und erkundigte sich, ob er bereits als Kind
gestottert habe. Er bejahte dies und gab an, das Stottern habe sich auf-
grund seiner Erlebnisse verschlimmert. Bei Befragungen durch die Armee
habe er insofern Schwierigkeiten gehabt, als sich einige Soldaten über ihn
lustig gemacht und andere ihn bedroht hätten, wenn sie ihn nicht verstan-
den hätten. Aufgrund seines Zitterns sei er in Sri Lanka zum Arzt gegan-
gen. Er sei kontrolliert, aber nicht behandelt worden. Aufgrund der Explosi-
onen und der Bombardierungen während des Bürgerkriegs in Sri Lanka
hätten sich seine gesundheitlichen Probleme verschärft. Am 22. April 2009
habe er sich der sri-lankischen Armee gestellt. Er sei zusammen mit seiner
Familie ins C._______-Camp gebracht worden, wo er mindestens zwei Mo-
nate geblieben sei. Dort sei er vom Criminal Investigation Department
(CID) und der Armee befragt und registriert worden. Er sei geschlagen und
getreten worden. Durch die erlittenen Schläge seien die Schmerzen an sei-
nem Arm intensiver geworden. Da Bekannte für sie gebürgt hätten, habe
seine Familie das Camp verlassen dürfen. Sie seien kurz darauf nach
B._______ zurückgekehrt. Dort habe er bis im Jahr 2014 gelebt. Während
dieser Zeit habe die Armee in der Gegend immer wieder Kontrollen durch-
geführt. Als er die Soldaten gesehen habe, sei er in Panik geraten. Er habe
in ständiger Angst gelebt und sich kaum aus dem Haus getraut. Nach der
Rückkehr ins Dorf seien die Soldaten einmal zu ihm gekommen und hätten
behauptet, er habe bei den LTTE eine Ausbildung absolviert. Man habe ihn
gefragt, zu welcher Einheit der LTTE er gehört und was er dort gemacht
habe. Er sei fünf oder sechs Monate lang auf diese Weise belästigt worden.
A.f Der vormalige Rechtsvertreter wies das SEM am 16. April 2014 darauf
hin, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer psychischen Er-
krankung leide. Um den Sachverhalt vollständig erstellen zu können, be-
dürfe es einer psychologischen Begutachtung.
A.g Das SEM setzte den vormaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfü-
gung vom 17. April 2014 davon in Kenntnis, die Behandlung des Asylge-
suchs erfordere weitere Abklärungen, die im erweiterten Verfahren durch-
zuführen seien. Für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens
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wies es den Beschwerdeführer am 22. April 2014 dem Kanton E._______
zu.
A.h Der vormalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 13. Januar 2015 mit,
das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestehe nicht mehr.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2017 – eröffnet am 1. Feb-
ruar 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2017 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
seien die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die
Unterzeichnende sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe
lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 19 der Beschwerde).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 gut und gab
dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine unent-
geltliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017, der
zwei Fotografien und eine Kostennote beilagen, an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Er habe diese nur in untergeordne-
ter Funktion unterstützt, indem seine Familie und er den LTTE Lebensmittel
übergeben hätten. Nach dem Krieg sei er interniert worden, er habe das
Camp aber unbehelligt verlassen können. Nach seiner Rückkehr ins Dorf
sei er einmal von Soldaten über das Training bei den LTTE befragt worden.
Die Armee habe im Jahr 2013 alle Häuser im Dorf kontrolliert. Er habe sich
aber bis zur Ausreise im Januar 2014 unbehelligt im Heimatland aufhalten
können. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise
keiner Verfolgung respektive keiner Verfolgungsgefahr durch die sri-lanki-
schen Behörden ausgesetzt gewesen sei.
Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte
Wachsamkeit auf. Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
und seine Landesabwesenheit reichten indessen nicht aus, um davon aus-
zugehen, er werde bei einer Rückkehr verfolgt. Rückkehrer, die über keine
gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren
durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen
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zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung allein und die allfällige Eröff-
nung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise, stellten keine asylre-
levante Verfolgungsmassnahme dar. Auch am Herkunftsort würden Rück-
kehrer regelmässig überprüft; diese Massnahmen würden grundsätzlich
kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Personen, die besonders enge
Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm
durchlaufen hätten, würden nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer
habe keine engen Beziehungen zu den LTTE gehabt. Aufgrund des Um-
stands, dass er im Vanni-Gebiet gelebt habe, und dass er nicht wissen
wolle, ob er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei, sei nicht davon
auszugehen, dass er in den Augen der Sicherheitsbehörden als Person
gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gehabt habe. Es
bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zahlreiche Familienangehö-
rige des Beschwerdeführers seien bei den LTTE aktiv gewesen. Seine
Schwester sei 2009 zwangsrekrutiert worden und habe an Kampfhandlun-
gen teilgenommen. Nach dem Krieg habe sie, ohne rehabilitiert worden zu
sein, bei der Familie gelebt. Ein Cousin sei beim Geheimdienst der LTTE
gewesen und verfüge über vertiefte Kenntnisse der LTTE-Strukturen. Der
Bruder des Beschwerdeführers sei 2003 nach Italien geflüchtet, weil ihm
eine Rekrutierung durch die LTTE gedroht habe. Der Bruder eines Schwa-
gers habe ebenfalls beim Geheimdienst der LTTE gedient und auch er
selbst habe einen Rekrutierungsversuch erlebt und an einem Training teil-
genommen. Die Familie habe die LTTE logistisch unterstützt. Am 22. April
2009 habe er sich der Armee gestellt und sei während zwei Monaten im
C._______-Camp interniert worden. Seine Personalien seien von der Ar-
mee und vom CID aufgenommen und er sei von diesen zu seinen Verbin-
dungen zu den LTTE befragt worden. Dabei sei er geschlagen worden.
Dank einer Bürgschaft habe die Familie das Camp verlassen und in ihr Dorf
zurückkehren können. Es sei davon auszugehen, dass er das Camp nur
habe verlassen können, weil er auch im Dorf unter Kontrolle gestanden
habe. Zeitweise sei er monatlich zu Hause kontrolliert worden; die Armee
habe das Haus durchsucht und die Familie zu Verbindungen mit den LTTE
befragt. Man habe ihnen mit dem Tod gedroht, sollten sie nicht die Wahrheit
sagen. Der Beschwerdeführer habe seine erste Anstellung beim UNHCR
aufgeben müssen, weil die Armee seine Tätigkeit als verdächtig eingestuft
habe. Mit der Rückkehr seiner Schwester habe die Häufigkeit der Armee-
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Besuche zugenommen. Seine Schwester sei zwar nie rehabilitiert, auf-
grund ihrer psychischen Erkrankung aber auch nicht inhaftiert worden. Sie
leide bis heute unter einem schweren Kriegstrauma. Die Kontrollen durch
die Armee hätten ihn derart in Panik versetzt, dass er zu stottern und zittern
begonnen habe. Zudem leide er unter starken Schlafstörungen. Er stottere
derart stark, dass er sich teilweise nicht verständlich machen könne. Die
Armee habe seine Reaktion bei den Verhören so interpretiert, dass er et-
was zu verbergen habe. Eine unvorhersehbare Reaktion seinerseits sei
immer möglich gewesen, so dass er besonders gefährdet gewesen sei,
von den Soldaten bei einer Panik-Reaktion mit der Waffe bedroht oder gar
verletzt zu werden. Die psychische Belastung des Beschwerdeführers sei
derart gewesen, dass er zuletzt arbeitsunfähig gewesen sei und die Flucht
ergriffen habe, um den „Triggerfiguren“ seines Kriegstraumas zu entkom-
men und sich vor den nicht abschätzbaren Konsequenzen einer panischen
Reaktion bei einem Verhör zu schützen. Obwohl das psychische Leiden
des Beschwerdeführers offensichtlich sei, habe er bisher nie eine Therapie
erhalten. Das Versiegen der von der Vorinstanz aufgegleisten psychologi-
schen Begutachtung habe er so gewertet, dass der Arzt sein Leiden als
„normal“ qualifiziert habe. Da er das nochmalige Durchleben der Kriegser-
lebnisse habe vermeiden wollen, habe er keinen zweiten Versuch unter-
nommen, eine Behandlung zu erhalten. Sein Zittern und Stottern habe sich
seit Erhalt des Asylentscheids verstärkt und trete auch in Beratungsgesprä-
chen auf. Mit der Möglichkeit einer Rückschaffung konfrontiert, habe er Sui-
zidgedanken geäussert. Er könne sich an vieles nicht erinnern und es
bleibe offen, ob es dafür eine psychologische Erklärung gebe. Aufgrund der
Erinnerungslücken sei der Kontakt mit seinen Eltern gesucht worden. Sein
Vater habe am Telefon gesagt, der Beschwerdeführer sei von der Armee
mehrmals mitgenommen worden; die Familie habe ihn erst Tage später
wiedergefunden, ohne zu wissen, was er in der Zwischenzeit erlebt habe.
Seine Aussage, er fürchte sich vor allem, wieder von der Armee mitgenom-
men zu werden, passe in diesen Kontext.
Der Beschwerdeführer nehme seit November 2015 jährlich an den Ge-
denkfeiern in F._______ teil und mache dafür im Vorfeld Werbung. Er habe
auch an einigen Demonstrationen in G._______ teilgenommen.
Seine Familie werde heute noch regelmässig von der sri-lankischen Armee
aufgesucht. Seit seiner Ausreise fragten die Soldaten nach ihm. Beim letz-
ten Besuch seien die Eltern nach seiner Telefonnummer gefragt worden,
die sie ausgehändigt hätten. Kurz danach habe er einen Anruf einer sri-
lankischen Nummer auf sein Schweizer Mobiltelefon erhalten. Da er davon
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ausgegangen sei, der Anruf komme von der Armee, habe er die SIM-Karte
vernichtet.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festge-
stellt. Während der Anhörung sei festgestellt worden, dass der Beschwer-
deführer einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen sei und psy-
chologische Betreuung benötige. Die Feststellung im Entscheid, er sei „ge-
sund“ wiederspiegle diese Erkenntnisse in keiner Weise. Auch über die Zu-
ständigkeit für die Einholung des medizinischen Gutachtens seien die Aus-
führungen widersprüchlich. Es werde ausgeführt, der Rechtsvertreter sei
erstmals am 27. März 2013 zur Einreichung eines solchen aufgefordert
worden, wobei es sich um einen Schreibfehler handeln müsse. Eine zweite
Aufforderung sei dem Rechtsvertreter am 30. April 2014 zugestellt worden,
was dem Aktenverzeichnis widerspreche, das keine solche enthalte. Die
Einholung eines Gutachtens sei laut Anhörungsprotokoll nicht Sache der
Rechtsvertretung, sondern der Vorinstanz. Es sei unerklärlich, weshalb das
Gutachten in den Akten nicht auftauche und damit nicht habe berücksich-
tigt werden können. Damit stehe fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt habe, weshalb der Entscheid unrichtig sei. Der
Arztbericht habe in der Zwischenzeit ausfindig gemacht werden können
und werde nachgereicht.
Der Beschwerdeführer habe immer im bis zum Kriegsende von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt. Seine Familie habe die LTTE logistisch
unterstützt. Die Verbindung zu den LTTE habe dazu geführt, dass die Fa-
milie nach dem Aufenthalt im Camp im Heimatdorf regelmässig von der
Armee verhört worden sei. Seine Beschäftigung beim UNHCR und die
Rückkehr seiner Schwester hätten die Regelmässigkeit der Besuche er-
höht. Gemäss der SFH reiche bereits ein Gerücht über eine Zusammenar-
beit mit den LTTE für eine Verfolgung aus. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht gehe davon aus, dass Personen, die im Verdacht stünden, Verbin-
dungen zu den LTTE gehabt zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterlägen. Im Urteil E-1866/2015 würden risikobegründende Faktoren
identifiziert, von denen er mehrere aufweise. Seine Schwester und ein
Cousin seien bei den LTTE gewesen, sein Bruder sei wegen einer drohen-
den Rekrutierung nach Italien geflüchtet und auch der Beschwerdeführer
habe einen Rekrutierungsversuch erlebt. Seine Herkunft aus dem Vanni-
Gebiet bestärke den Verdacht des Staates, er stehe mit den LTTE in Ver-
bindung. Seine illegale Ausreise und der Aufenthalt seines Bruders in Ita-
lien erhärteten den Verdacht gegen ihn. Im Rahmen eines Verhörs sei er
nach einer noch bestehenden Unterstützung der LTTE gefragt worden, was
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Seite 10
nicht zu unterschätzen sei. Der sri-lankische Staat könnte ihn verdächtigen,
eine erneute Erstarkung der LTTE zu unterstützen. Aufgrund seiner Zitter-
und Stotteranfälle werde er als verdächtig eingestuft. Das Risiko, dass er
deshalb von der Armee mitgenommen und gefoltert werde, sei als hoch
einzustufen. Die Todesdrohung und drohende Folter bei weiteren Verhören
sei als Gefährdung von Leib und Leben zu qualifizieren und erreiche ein
Mass an Intensität, das für die Asylgewährung ausreichend sei. Ansonsten
sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Die Vor-
kommnisse in Sri Lanka sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer einer
hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerde-
führer habe aktuell begründete Furcht vor Verfolgung. Er sei vor seiner
Ausreise willkürlichen Armeebesuchen und Befragungen ausgesetzt ge-
wesen. Der Anblick von Armeeangehörigen löse bei ihm Panik aus. Seine
Angst sei unerträglich geworden und habe die Flucht ausgelöst. Er habe
bereits 2009 einen Ausreiseversuch unternommen, der habe abgebrochen
werden müssen. Seine Situation habe sich bis 2014 nicht verbessert. Für
einen vernünftig denkenden Menschen sei seine Furcht vor künftiger Ver-
folgung nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne
nicht davon ausgegangen werden, er habe sich unbehelligt in seinem Hei-
matland aufhalten können. Die Folter sei in Sri Lanka immer noch stark
verbreitet und werde nicht geahndet. Es sei der objektive Schluss zu zie-
hen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht sicher sei. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr aufgespürt würde, sei angesichts
der Präsenz der Sicherheitskräfte in seinem Herkunftsgebiet sehr hoch.
Die Behörden verfügten über ein fortschrittliches Datenbanksystem. Der
Beschwerdeführer sei in Sri Lanka mehrfach zu Verbindungen mit den
LTTE befragt worden, was bedeute, dass die Behörden einen entsprechen-
den Verdacht hätten. Zudem habe er sich exilpolitisch betätigt. Die feh-
lende Berücksichtigung dieser Risikofaktoren bei einer Rückschaffung sei
befremdend und unvollständig. Der Schluss liege nahe, dass er auf einer
„Stop List“ aufgeführt sei und ihm bei der Einreise Haft und Folter drohe.
Zumindest könnte er auf der „Watch List“ aufgeführt sein.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe bei der Anhörung angegeben, keine gravierenden Probleme mit den
sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
er acht Jahre nach Kriegsende aufgrund der LTTE-Aktivitäten von Ver-
wandten in Schwierigkeiten geraten sollte. Keine dieser Personen habe bei
den LTTE eine führende Funktion ausgeübt. Der Beschwerde könne nicht
entnommen werden, weshalb die Behörden ihn noch im November 2016
gesucht hätten und „regelmässig“ seine Familie besuchten. Es handle sich
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Seite 11
dabei um Behauptungen, die mit keinen stichhaltigen Hinweisen oder Do-
kumenten untermauert worden seien. Es gebe keine aktenkundigen Hin-
weise auf eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers. Trotz
Aufforderung durch das SEM habe er keine ärztlichen Zeugnisse einge-
reicht. Er habe mehrmals erklärt, dass die Probleme schon vor dem Krieg
bestanden hätten. Es sei vorstellbar, dass sich sein Zustand in Stresssitu-
ationen verschlechtern könne. Es sei davon auszugehen, dass die Unsi-
cherheit bezüglich seines Asylstatus zu einer zusätzlichen Belastung füh-
ren könne, die aber ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht rechtfertige.
Schliesslich gebe es keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden von
der angeblichen Teilnahme an Festen oder Demonstrationen in der
Schweiz Kenntnis genommen hätten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz scheine die Be-
drohungslage des Beschwerdeführers nicht erfasst zu haben. Er habe ge-
sagt, dass seine Familie und er einmal im Monat von der Armee aufgesucht
und befragt würden. Diese Regelmässigkeit sei höher als bei üblichen Ver-
dächtigungen. Die hohe Dichte an Besuchen bei seiner Familie und bei
anderen Familien im Dorf hätte die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
veranlassen sollen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie den asylrele-
vanten Sachverhalt nicht abgeklärt. Es werde vermutet, dass der Führer
der LTTE sich im Dorf, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, versteckt
habe. Trotz intensiver Suche sei sein Versteck, in dem Waffen und Gold
vermutet würden, nicht gefunden worden, weshalb logisch sei, dass die
Dorfbewohner regelmässig zur Situation im Dorf vor 2009 befragt würden.
Das Haus der Familie des Beschwerdeführers stehe direkt neben einem
Militärcamp und werde monatlich kontrolliert. Dabei hätten die Soldaten
festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei. Die Soldaten
wüssten nichts über die LTTE-Vergangenheit seiner psychisch erkrankten
Schwester, weshalb nachvollziehbar sei, dass allein er verdächtigt werde,
etwas mit den LTTE zu tun zu haben. Seine illegale Ausreise werde als
Eingeständnis einer Verbindung zu den LTTE verstanden. In der Be-
schwerde sei darauf hingewiesen worden, dass der Cousin des Beschwer-
deführers in der Geheimdienstabteilung der LTTE tätig gewesen sei. Er
habe in Frankreich Asyl beantragt, gelte in Sri Lanka aber als verstorben,
damit seine Familie nicht belästigt werde. Der Beschwerdeführer werde
versuchen, dessen Asylakten beizubringen. Der Bruder seines Schwagers
habe als Chauffeur hoher LTTE-Mitglieder gearbeitet und dadurch wertvol-
les Wissen erlangt. Da er ein Bein verloren habe, werde er von der Armee
nicht mehr stark drangsaliert. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe
keine ranghohen LTTE-Mitglieder in der Verwandtschaft, sei falsch. Bei der
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Seite 12
Anhörung habe er angegeben, dass er bei unerwartetem Lärm ein Kriegs-
Flashback erlebe; in solchen Situation werde er aggressiv und sei ausser
sich. Seine psychologische Behandlung sei nicht einfach, da er neben des
Traumas stottere, was eine korrekte Übersetzung schwierig mache. Er be-
mühe sich, weitere medizinische Berichte nachzureichen. Der Beschwer-
deführer könne zwei Fotografien einreichen, die sein Engagement für die
NGO H._______ belegten. Er sei von der Armee mehrmals dazu befragt
und verdächtigt worden, dass er der NGO Informationen weitergebe, wes-
halb er seine Anstellung aufgegeben habe. Die Einschätzung der Vo-
rinstanz bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
basiere nicht auf einer ausführlichen Risikoabwägung. Es sollten alle Fak-
toren in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Für die Annahme einer
Gefährdung reiche es bereits, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zu-
gunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Der Verdacht müsse durch
eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Ein genereller Aus-
schluss einer Gefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht
zulässig. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 würden ri-
sikobegründende Faktoren identifiziert, so zum Beispiel die Verwandt-
schaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland.
Der Beschwerdeführer habe einen Cousin, der beim Geheimdienst der
LTTE tätig gewesen sei und in Frankreich Asyl erhalten habe. Er habe mit
seiner Familie im Dorf gelebt, in dem sich der Chef der LTTE versteckt ha-
ben solle. Bei den regelmässigen Kontrollen sei festgestellt worden, dass
er nicht mehr zu Hause sei, was im Datenbanksystem sicher vermerkt wor-
den sei. Während seines Aufenthalts im Camp sei er vom CID befragt wor-
den, was ebenfalls erfasst worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er
nach einer Rückkehr von den Behörden aufgespürt werde, sei hoch. Der
Beschwerdeführer vereinige mehrere Risikofaktoren, was seine Furcht vor
einer gezielten Verfolgung objektiv und subjektiv nachvollziehbar mache.
Dies bestätige der Bericht der SFH vom Dezember 2016, wonach ein Ver-
dacht auf eine Verbindung zu den LTTE dafür ausreiche, unmenschlich be-
handelt oder gefoltert zu werden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in dieser
Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz.
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Seite 13
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, wie es ihm ge-
sundheitlich gehe, worauf er antwortete, er sei sehr schwach, zittere und
stottere (act. A9/11 S. 7). Der dem Beschwerdeführer von Amtes wegen
zugewiesene Rechtsvertreter wies das SEM darauf hin, dass beim Be-
schwerdeführer äussere Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorlä-
gen, weshalb er die Einholung eines psychologischen Gutachtens anregte
(act. A9/11 S. 8). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt,
ob er sein sprachliches Problem schon als Kind gehabt habe, was er be-
jahte. Die Ereignisse, die er gesehen habe, und der Krieg hätten seine
Schwierigkeiten verschlimmert (act. A18/21 S. 5). Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführer gefragt, ob er in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung ge-
wesen sei, was er bejahte. Er präzisierte, er sei vom Arzt „kontrolliert“, aber
nicht behandelt worden. Der Arzt habe gesagt, er sei krank, danach sei er
nicht mehr zu ihm gegangen (act. A18/21 S. 8).
5.3.2 Nach Abschluss der Befragung hielt die Befragerin im „Formular Tri-
age Übergabe ins erweiterte Verfahren“ am 16. April 2014 fest, der Be-
schwerdeführer habe offensichtlich Schwierigkeiten. Zurzeit laufe eine all-
gemeine ärztliche Abklärung. Da nicht klar sei, ob die gesundheitlichen
Schwierigkeiten angeboren oder traumabedingt seien, müsse eine weiter-
gehende, eventuell psychiatrische Abklärung vorgenommen werden. Dies
D-1367/2017
Seite 14
benötige Zeit, weshalb der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zu
überweisen sei (act. A19/1).
5.3.3 Gleichentags wies der Rechtsvertreter das SEM darauf hin, dass sich
Anzeichen ergäben, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen
Krankheit leide. Es falle auf, dass er bei Fragen nach seinem Gesundheits-
zustand ausweiche, was in Anbetracht der Hinweise auf eine psychische
Erkrankung zu würdigen sei. Es sei von Amtes wegen ein psychologisches
Gutachten „beizuziehen“ (act. A20/1).
5.3.4 Das SEM wies den Beschwerdeführer am 17. April 2017 ins erwei-
terte Verfahren, da sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Am
22. April 2014 wurde er für den Aufenthalt während des weiteren Verfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen. Damit wurde das Testphasen-
Verfahren beendet (Art. 19 TestV).
5.3.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 TestV dauert die Rechtsvertretung bis zur
Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren
oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens aus-
serhalb der Testphasen. Obwohl die Aufgaben der zugewiesenen Rechts-
vertretung somit spätestens am 22. April 2014 beendet waren, brachte die
Fachspezialistin Vorbereitungsphase des SEM ihr am 30. April 2014 eine
an die Adresse (…) gerichtete EMail zur Kenntnis, in der mitgeteilt wurde,
sie (die Fachspezialistin) habe am 27. März 2014 bezüglich des Beschwer-
deführers ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses sei
nicht eingetroffen; es werde darum gebeten, abzuklären, warum es so
lange dauere und wann mit dem Gutachten zu rechnen sei. Die Fachspe-
zialistin des SEM bezog sich dabei auf eine EMail vom 27. März 2014 an
die Adresse (…), dem die Formulare „Ärztlicher Bericht“ und „Auftrag Dol-
metscherdienst“ beilagen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass
der Rechtsvertreter von der EMail vom 27. März 2014 Kenntnis hatte. Da
er am 30. April 2014 für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht
mehr zuständig war und die EMail von diesem Datum ohnehin nur zur
Kenntnis erhielt, ist nachvollziehbar, dass er keine Stellung dazu bezog.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM weitere Bemü-
hungen unternahm, das in Auftrag gegebene Gutachten erhältlich zu ma-
chen. Es fällte seinen Entscheid am 27. Januar 2017, ohne dass die wei-
teren, von ihm als notwendig erachteten Abklärungen durchgeführt worden
wären.
D-1367/2017
Seite 15
5.3.6 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, es habe den
Rechtsvertreter am 27. März 2013 (recte: 2014) aufgefordert, ein medizini-
sches Gutachten einzureichen; trotz Nachfrage vom 30. April 2014 sei ein
solches nicht eingereicht worden. Der Rechtsvertreter habe sein Mandat
mit Schreiben vom 13. Januar 2015 aufgelöst. Angesichts der vom SEM
am 27. März 2014 verwendeten Adresse für die Anforderung des ärztlichen
Berichts ist nicht davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter davon
Kenntnis hatte. Seine Ausführungen im Schreiben an das SEM vom
16. April 2014 bestätigen dies. Es trifft zwar zu, dass der Rechtsvertreter
das SEM am 13. Januar 2015 darauf hinwies, dass das Mandatsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer nicht mehr bestehe; eine Erklärung, der es ei-
gentlich nicht bedurft hätte, da sein Mandat mit der Zuweisung des Be-
schwerdeführers ins erweiterte Verfahren ohnehin beendet war. Die Tatsa-
che, dass der Rechtsvertreter die nicht an ihn gerichtete EMail vom 30. Ap-
ril 2014 nicht beantwortete, kann jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden, da sie diesem nur zur Kenntnis gebracht wurde und
sein Mandat gemäss Art. 25. Abs. 3 TestV zum Zeitpunkt der Nachfrage
bereits beendet war.
5.3.7 Angesichts des vorstehend dargelegten Ablaufs des Verfahrens er-
staunt entgegen der vom SEM in der angefochtenen Verfügung gemachten
Aussage nicht, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das
SEM kein medizinisches Gutachten einreichte. Aufgrund der Akten steht
fest, dass weder der zugewiesene Rechtsvertreter noch er zur Einreichung
eines medizinischen Gutachtens aufgefordert wurden. Die Nachfrage des
SEM vom 30. Mai 2014, die dem Rechtsvertreter durch das SEM zur
Kenntnis gebracht wurde, erfolgte zu einen Zeitpunkt, zu dem dessen Man-
dat gemäss Art. 25. Abs. 3 TestV bereits erloschen war.
5.3.8 In den von der Rechtsvertretung im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Unterlagen befindet sich eine Überweisung der (…)
(med. pract. I._______) vom 11. April 2014 zur konsiliarischen Untersu-
chung des Beschwerdeführers an das psychiatrische Konsil. Diagnostiziert
wurden eine Kachexie (pathologischer Gewichtsverlust), Ein- und Durch-
schlafstörungen, eine PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) sowie
Dysarthrie und Anarthrie (schwerste Sprechstörungen). Über den weiteren
Gang der Abklärungen ist nichts bekannt. Des Weiteren befindet sich in
den Unterlagen eine Diagnose zuhanden der Migrationsbehörden von Dr.
med. J._______ vom 21. Februar 2017, in der bezüglich des Beschwerde-
führers ein dringender Verdacht auf eine PTBS nach Trauma 2009 gestellt
D-1367/2017
Seite 16
wird. Dr. J._______ erachtete eine psychiatrische Beurteilung als „zwin-
gend empfohlen“.
5.3.9 Die vom SEM in der Vernehmlassung vom 22. März 2017 vertretene
Auffassung, es gebe, wie bereits im Asylentscheid aufgeführt, keine akten-
kundigen Hinweise auf eine schwere Traumatisierung des Beschwerdefüh-
rers, ist aufgrund der Aktenlage befremdend. Der Standpunkt, der Be-
schwerdeführer habe trotz Aufforderung keine ärztlichen Zeugnisse einge-
reicht, ist angesichts des vorstehend dargestellten Verlaufs des Verfahrens
nicht nachvollziehbar. Weder der Beschwerdeführer noch sein zugewiese-
ner Rechtsvertreter wurden zur Einreichung von Arztzeugnissen aufgefor-
dert. Der Rechtsvertreter wurde zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat
erloschen war, davon in Kenntnis gesetzt, dass das SEM ein psychiatri-
sches Gutachten in Auftrag gegeben habe und dieses noch nicht eingetrof-
fen sei. Die Tatsache, dass beim SEM keine ärztlichen Berichte eingingen
und dieses offenbar auch keine Kenntnis von der Überweisung des Be-
schwerdeführers zu einem psychiatrischen Konsil hatte, kann klarerweise
nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Wie das SEM zur Aus-
sage gelangen kann, es lägen keine Hinweise auf eine schwere Traumati-
sierung des Beschwerdeführers vor, erschliesst sich angesichts der Akten-
lage nicht. Solche Anhaltspunkte sind den ärztlichen Diagnosen vom
11. April 2014 und 21. Februar 2017 zu entnehmen. Zudem sind entspre-
chende Hinweise den Feststellungen der Befragerin des SEM und der zu-
gewiesenen Rechtsvertretung sowie den Befragungsprotokollen zu ent-
nehmen (act. A9/11, A18/21, A19/1, A20/1).
5.3.10 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leiden könnte.
Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus seinen Aussagen selbst, den Fest-
stellungen der Befragerin des SEM, den Anmerkungen der zugewiesenen
Rechtsvertretung und der bei den Beschwerdeakten liegenden ärztlichen
Diagnosen. Es kann angesichts der gesamten Aktenlage nicht ausge-
schlossen werden, dass eine psychische Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hat. Das Vorliegen
einer psychischen Erkrankung könnte zudem auch Auswirkungen auf die
Beantwortung der Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, was von der Befragerin des SEM in act. A19/1 zutreffend er-
kannt wurde. Trotz dieser Sachlage ging das SEM der Frage, weshalb der
von ihm angeforderte Arztbericht nicht einging, nicht in genügender Weise
nach. In der angefochtenen Verfügung wurde die Verantwortung dafür,
D-1367/2017
Seite 17
dass keine ärztlichen Berichte vorlagen, zu Unrecht dem Beschwerdefüh-
rer zugeschoben. Durch die Vorgehensweise des SEM wurde der rechts-
erhebliche Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3.11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen
zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommener Sach-
verhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zu-
mal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zu-
dem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Hei-
lung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn
eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen
sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist
und dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand ent-
stehen würde.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es
trotz klaren Hinweisen auf eine psychische Erkrankung die von ihm selbst
eingeleiteten entsprechenden Abklärungen nicht zu Ende führte.
6.
Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Das SEM wird den aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches
Gutachten zu klären haben. Bei der Beurteilung der Aussagen des Be-
schwerdeführers werden die Ergebnisse des Gutachtens hinsichtlich der
Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen sein. Sollte
das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
auch aufgrund der vollständigen Sachverhaltsfeststellung erneut abzuwei-
sen, wird es die Ergebnisse des Gutachtens bei der Beurteilung der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen haben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG)
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Seite 18
8.
8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungs-
weise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Dossiereröffnungsge-
bühren und der Aufwand für die Erstellung der Kostennote werden nicht
vergütet.
8.2 Vorliegend wurde mit der Stellungnahme vom 7. April 2017 eine Kos-
tennote eingereicht. In dieser wird ein zeitlicher Aufwand für die Beschwer-
deführung von insgesamt 25,5 Stunden (à Fr. 200.– ausgewiesen, hinzu
kommt ein Aufwand von 6 Stunden (à Fr. 80.–) für die Dolmetscherin. Des
Weiteren werden eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Spe-
sen von Fr. 14.– veranschlagt. Der angegebene Stundenaufwand erscheint
in Anbetracht des Aktenumfangs und der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen als deutlich überhöht. Das Bundesverwaltungsgericht geht
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verständigung mit dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines Stotterns erschwert war, davon aus, dass
der hohe zeitliche Aufwand für die Besprechungen mit ihm nachvollziehbar
ist. Ebenso musste die Rechtsvertretung Abklärungen hinsichtlich der sich
im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen von ärztlichen Berichten stel-
lenden Fragen machen und dazu verschiedene Personen beziehungs-
weise Stellen kontaktieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen
im Hinblick auf Vergleichsfälle erhöhten zeitlichen Aufwand von 18 Stunden
(Fr. 3600.–) als angemessen. Der zeitliche Aufwand von 6 Stunden für die
Dolmetscherin (Fr. 480.–) erscheint ebenso notwendig. Die Spesen von
Fr. 14.– sind ausgewiesen, die Dossiereröffnungspauschale hingegen wird
nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4094.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4094.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: