B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1368/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (…).
D-1368/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz wies das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer
Staatsangehörigen aus Togo, mit Verfügung vom 30. September 2009 ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-6779/2009 vom
11. Januar 2010 ab. Die zuständigen kantonalen Behörden teilten dem
BFM mit Schreiben vom 8. Januar 2011 mit, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 2. November 2010 verschwunden. Für den weiteren Inhalt des
ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
am 21. November 2011 erneut, reiste nach B._______ und gelangte von
dort am 25. April 2012 über den Luftweg nach C._______, von wo sie am
folgenden Tag unter Beihilfe einer Drittperson wieder in die Schweiz ein-
reiste, wo sie am gleichen Tag erneut um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 14. Mai 2012 sowie der direkten Bundesanhörung vom
15. Februar 2013 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr ins Heimatland erneut
wegen der politischen Aktivitäten ihres Sohnes Verfolgungsmassnahmen
seitens der togolesischen Regierung ausgesetzt gewesen. Diese habe ihr
Haus zerstört und ihr drei Vorladungen zukommen lassen. Aus Angst vor
einer Verhaftung und Inhaftierung habe sie sich erneut entschlossen, ihr
Heimatland zu verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab sie ein Foto eines zerstörten
Hauses und drei Vorladungen zu den Akten.
Für die weiteren Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 6. März 2013 – eröffnet am 8. März 2013 – nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
D-1368/2013
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei mit der
verbindlichen Anweisung, einen ordentlichen Entscheid zu fällen und ihr
in der Schweiz Schutz zu gewähren, an das BFM zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein.
Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien von ärztlichen Berichten bei.
E.
Die vorinstanzlichen Akten des laufenden Verfahrens gingen am 18. März
2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2013 stellte das BFM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten könnten. Das BFM hielt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie keinen
Gebrauch.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wurde das BFM zur ergänzen-
den Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie
einer Todesanzeige zu den Akten und legte dar, dass die verstorbene
Person die einzige Kontaktperson im Heimatland gewesen sei. Sie verfü-
ge nun über kein Beziehungsnetz mehr.
D-1368/2013
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gab die Beschwerdeführerin die Kopie der
Todesbestätigung der zuvor erwähnten Person ab.
L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2013 stellte das
BFM erneut fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten
könnten. Wiederum hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2013 wurde die Beschwerde-
führerin zur Eingabe einer Stellungnahme eingeladen.
N.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 wurde einerseits um Fristerstreckung
zur Einreichung der Stellungnahme und andererseits um Gewährung der
Einsicht in die Beschwerdeakten des ersten Asylverfahrens ersucht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 wurden die Gesuche um
Fristerstreckung und um Akteneinsicht gutgeheissen.
P.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur
zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
D-1368/2013
Seite 5
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
3.2 Indessen prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
D-1368/2013
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei auf das Asylgesuch dann nicht
einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3), und
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab an-
zuwenden ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist,
wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlings-
begriffs ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2008/57 E. 3.2),
4.3 Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sind genügend
substanziiert vorzubringen, damit die Asylbehörden auf ein zweites Asyl-
gesuch einzutreten haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen:
4.3.1 Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie habe die Schweiz im No-
vember 2010 verlassen, sei nach E._______ und von dort nach
F._______ und G._______ weitergereist, habe sich mal hier und mal dort
während vier oder fünf Monaten beziehungsweise während zwei bis drei
Monaten aufgehalten und sei im Mai oder Juni 2011 in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt. Indessen reichte sie keine Beweismittel für ihre Rückreise in
ihr Heimatland zu den Akten und gab äusserst substanzlose Angaben
über den Reiseweg zu Protokoll (vgl. Akte B8/12 S. 5 f. und Akte B17/15
S. 4 f.), weshalb die geltend gemachte Rückreise zu bezweifeln ist. Unter
diesen Umständen bestehen an der erneuten dargelegten Verfolgung im
Heimatland erhebliche Zweifel.
4.3.2 Diese werden noch dadurch bestärkt, dass sie die gleichen Verfol-
gungsgründe wie im ersten Asylverfahren angab, welche schon damals
als nicht glaubhaft betrachtet wurden.
D-1368/2013
Seite 7
4.3.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Fotos nichts zu
ändern, zumal allein aus einem abgebildeten beschädigten Haus nicht
auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu schlies-
sen ist und vorliegend die Fotos allein nicht zu belegen vermögen, dass
es sich um ihr Haus gehandelt haben soll und dass es aus den von ihr
vorgebrachten Gründen zerstört worden ist.
4.3.4 Zudem ist die Echtheit der zu den Akten gereichten Vorladungen in
Frage zu stellen, da es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat – auf den ersten Blick ersichtlich und damit offensichtlich um Kopien
von Dokumenten handelt, die nachträglich mit den Personalien der Be-
schwerdeführerin versehen worden sind, weshalb Zweifel am Inhalt die-
ser Dokumente angebracht erscheinen.
4.3.5 Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen pau-
schal, substanzlos und realitätsfremd vor. So konnte sie beispielsweise
nicht angeben, woher die Polizei ihre aktuelle Adresse gekannt haben
soll.
4.4 Insgesamt ergeben sich aus dem geltend gemachten Sachverhalt
zahlreiche Ungereimtheiten, welche gegen offensichtliche Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG sprechen. Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
offensichtlich haltlos, weshalb keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind.
4.5 An dieser Würdigung des Sachverhalts vermögen die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern.
4.6 Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-1368/2013
Seite 8
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1368/2013
Seite 9
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Togo ist festzuhalten, dass
keine Situation allgemeiner Gewalt oder Krieg herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar gilt.
6.4.2 Gestützt auf die Aktenlage steht nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit fest, wo sich die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss
des ersten Asylverfahrens in der Schweiz tatsächlich aufgehalten hat.
Diesbezüglich sind ihre Angaben substanzlos geblieben, weshalb sie
D-1368/2013
Seite 10
nicht glaubhaft erscheinen. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht konkret und detailliert Auskunft darüber geben
konnte, von wann bis wann sie sich vor der zweiten Reise in die Schweiz
wo oder bei wem und wie lange aufgehalten haben soll. Damit sind ihre
Aussagen in einem wesentlichen Punkt nicht glaubhaft.
6.4.3 Angesichts der notorisch bekannten weitverzweigten verwandt-
schaftlichen Verhältnisse in Togo und der langen Dauer, während der sich
die Beschwerdeführerin vor ihren Asylgesuchen in der Schweiz in ihrem
Heimatland aufhielt, kann ihr nicht geglaubt werden, sie verfüge dort über
kein soziales Beziehungsnetz, welches sie im Fall ihrer Rückkehr unter-
stützen könnte. Vielmehr ist auch diesbezüglich mit dem BFM übereinzu-
stimmen, dass davon auszugehen ist, sie wolle ihr Beziehungsnetz im
Heimatland den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschweigen,
um sich aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. An dieser Einschätzung
vermögen die Kopien einer Todesanzeige nichts zu ändern, zumal nicht
belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei der darin erwähnten
Person um die einzige Bekannte im Heimatland gehandelt haben soll. Im
Übrigen konnte der Beschwerdeführerin bereits anlässlich des ersten
Asylverfahrens nicht geglaubt werden, sie verfüge über kein tragfähiges
Beziehungsnetz. Insgesamt sind aus den Akten keine überzeugenden
Angaben ersichtlich, gestützt auf welche von einem fehlenden Bezie-
hungsnetz auszugehen wäre.
6.4.4 Die unglaubhaften Aussagen über ihre Aufenthaltsorte vor der Wie-
dereinreise in die Schweiz und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland
bestätigen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr soziales Be-
ziehungsnetz – im engeren oder im weiteren Sinn – nicht offenlegen will.
Folglich ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass ein solches im
Heimatland vorhanden ist.
6.4.5 Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden,
sie habe im Heimatland keine gesicherte Wohnsituation. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Kopien eines zerstörten Hauses nichts zu än-
dern, da diese Beweismittel nichts belegen können, zumal nicht feststeht,
dass es sich um das ehemalige Wohnhaus der Beschwerdeführerin ge-
handelt habe. Ebenso wenig kann dem Beweismittel entnommen werden,
wann, unter welchen Umständen und aus welchem Grund es zerfiel oder
zerstört wurde.
D-1368/2013
Seite 11
6.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist
festzuhalten, dass der im Arztbericht vom 8. Oktober 2012 ausgewiesene
H._______ im Heimatland medikamentös behandelt werden kann, wie die
Abklärungen des BFM anlässlich seiner Vernehmlassungen ergeben ha-
ben. Zudem sind die infolge der in der Schweiz vorgenommenen
I._______ erforderlichen Medikamente in Togo erhältlich und die in die-
sem Zusammenhang notwendigen Kontrolluntersuchungen alle sechs bis
zwölf Monate dort durchführbar. Die Medikamente sind in J._______, wo-
her die Beschwerdeführerin kommt, erhältlich, und für die Kontrollunter-
suchungen kann sie sich in dieser Stadt in zwei mögliche Kliniken
K._______ begeben. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie verfüge
nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen, müsse alles aus der eige-
nen Tasche bezahlen, habe keine Krankenversicherung und könne nur
beschränkt von der medizinischen Rückkehrhilfe profitieren, weshalb sie
nach kurzer Zeit in eine Notlage gerate, vermögen nicht zu überzeugen.
Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich aufgrund ih-
rer früheren Tätigkeit als Krankenschwester wieder um eine Arbeitsstelle
zu bemühen, um für die Kosten der benötigten Medikamente und Unter-
suchungen aufzukommen zu können. Ihr Einwand, sie werde aufgrund ih-
res Alters und ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit finden, vermag
nicht zu überzeugen, da eine Frau mit Berufserfahrung im Alter von 56
Jahren auch unter den gegebenen Umständen arbeiten kann, und folglich
der Gesundheitszustand weder zur Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Not-
lage führt. Der Einwand, sie habe bloss als ungelernte Krankenschwester
gearbeitet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie vor
ihrer ersten Reise in die Schweiz gemäss ihren Aussagen offenbar auch
ohne abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau die Tätigkeit als
Krankenschwester ausüben konnte. Somit vermögen die geltend ge-
machte angeblich fehlende Ausbildung, das Alter und der Gesundheitszu-
stand nicht grundsätzlich zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu führen. Die Beschwerdeführerin benötigt im Heimatland täglich Medi-
kamente (L._______, M._______ und N._______ je eine Dosierung) und
muss alle sechs bis zwölf Monate die O._______ überprüfen lassen.
L._______ enthält den Wirkstoff P._______, welcher in Schachteln zu 30
Stück je nach Stärke zwischen Fr. 1.60 und Fr. 3.30 erhältlich ist. 30
Stück N._______ kosten zwischen Fr. 9.– und Fr. 9.20. Der in M._______
enthaltene Wirkstoff Q._______ ist in Togo ebenfalls erhältlich. Da es sich
um ein rezeptfreies Schmerzmittel handelt, das auch in der Schweiz ver-
hältnismässig günstig zu kaufen ist, kann mit vergleichsweise niedrigen
Kosten in Togo gerechnet werden. Ausserdem ist nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin heute immer noch täglich eine Dosis
D-1368/2013
Seite 12
benötigt. Somit beläuft sich der monatliche finanzielle Aufwand für Medi-
kamente in der Grössenordnung zwischen Fr. 12.– und 14.–. Die jährli-
chen Kosten betragen zwischen Fr. 144.– und Fr. 168.–. Dazu kommen
jährliche Ausgaben für ärztliche beziehungsweise labortechnische Kon-
trollen in der Höhe zwischen Fr. 43.– (im öffentlichen Spital) beziehungs-
weise Fr. 49.– (im Privatspital) bei einer Kontrolle pro Jahr und Fr. 86.–
oder Fr. 98.– bei zwei Kontrollen pro Jahr. Damit im Fall der Beschwerde-
führerin eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet ist, benö-
tigt sie somit jährlich zwischen im günstigsten Fall Fr. 187.– und im teu-
ersten Fall Fr. 266.–. Der gesetzliche Mindestlohn in Togo beträgt Fr. 66.–
während medizinische Assistenten in den medizinischen Zentren zwi-
schen Fr. 94.– und 151.– verdienen (vgl. W, Minimum
Wages in Togo with effect from January 1, 2012, 2013, abgerufen am 30.
Oktober 2013; Santé-Education, Les contractuels des CMS et USP du
Togo mécontents de leur salaire, 15. Februar 2012, abgerufen am 30. Ok-
tober 2013). Bei einem Jahreseinkommen von mindestens Fr. 792.– und
höchstens Fr. 1'812.– beträgt der Anteil der Gesundheitskosten für die
Beschwerdeführerin somit ungefähr zwischen zwanzig und dreissig Pro-
zent ihres Einkommens, je nachdem, welche Medikamente sie kauft und
wo sie sich behandeln lässt, beziehungsweise wie hoch ihr Lohn ausfal-
len wird. Dieser Anteil mag zwar hoch erscheinen, ist indessen zu relati-
vieren. Einerseits kann die Beschwerdeführerin – sofern sie sich darum
bemüht, was zumutbar ist – medizinische Rückkehrhilfe beantragen, mit
welcher sie in den ersten Monaten die medizinischen Kosten begleichen
kann; andererseits kann ihr – wie schon mehrmals erwähnt – nicht ge-
glaubt werden, dass sie kein Beziehungsnetz im Heimatland hat, was
insbesondere auch im Hinblick auf die im Vergleich zu den anstehenden
Gesundheitskosten sehr teuren Reisen in die Schweiz zu sehen ist. Ihr
Einwand, diejenige Person, welche ihr die Reisen bezahlt habe, sei ge-
storben und nun habe sie niemanden mehr, der sie unterstütze, vermag
nicht zu überzeugen, wie aus den vorangehenden Erwägungen hervor-
geht.
6.4.7 Damit liegen – trotz des Alters und der gesundheitlichen Probleme –
genügend begünstigende Faktoren vor, um von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Insbesondere ist aufgrund
der vorangehenden Erwägungen insgesamt anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt, das ihr bei ihrer Rückkehr behilflich sein kann und sie unter-
stützen wird. Zudem hat sie den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in
ihrem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der
D-1368/2013
Seite 13
Lebensweise bestens vertraut ist. Ausserdem ist ihre Erkrankung auch im
Heimatland behandelbar, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt
haben. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rück-
kehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten wird.
6.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich gezeigt hat,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war und
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch
um Erlass eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1368/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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