B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1369/2011
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen vier Kinder verlies-
sen den Irak am 27. April 2009 und gelangten am 1. Juni 2009 illegal in
die Schweiz, wo sie am 2. Juni 2009 Asylgesuche stellten.
A.b. Am 6. August 2009 fand eine LINGUA Sprach- und Herkunftsanalyse
der Beschwerdeführerin statt, welche ergab, dass es sich bei der Ehefrau
des Beschwerdeführers zweifelsfrei um eine Feyli-Kurdin aus B._______
handle.
A.c. Mit Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 lehnte das BFM die
Asylgesuche gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ab und verfügte wegen der Unzumutbarkeit der Weg-
weisung eine vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers
und deren vier Kinder.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 5. Juni 2010
den Irak und gelangte am 18. Juni 2010 nach Aufenthalten in der Türkei,
Griechenland und Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
29. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
machte er unter anderem geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger,
stamme aus B._______, zähle sich zu den schiitschen Feyli-Kurden und
habe seinen Lebensunterhalt als Chauffeur beziehungsweise als Taxi-
Fahrer verdient. Am 30. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen angehört.
C.
C.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, im Januar 2007 hätten unbekannte Milizange-
hörige Informationen über ihn und die anderen Bewohner seines Quar-
tiers in B._______ eingeholt. Etwa zehn oder vierzehn Tage später, am
18. Januar 2007, hätten ihn unbekannte Personen, als er mit seinem Auto
unterwegs gewesen sei, von einem anderen Wagen aus angeschossen
und schwer verletzt. In der Folge habe er nach dem Verlassen des Spitals
aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht mehr zu Hause
gelebt und sich bei Verwandten sowie Bekannten an verschiedenen Or-
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ten in B._______, wie auch in D._______ (Provinz D._______) und
E._______ (Provinz F._______) aufgehalten. In jener Zeit, etwa drei bis
fünf Monate nach dem Vorfall vom 18. Januar 2007, sei auf sein Haus
geschossen worden. Auch sei ungefähr im Mai 2008 ein Drohbrief mit ei-
ner Kugel vor seinem Haus gefunden worden.
Zudem seien Feyli-Kurden im Irak hingerichtet, unterdrückt und zwangs-
weise in den Iran umgesiedelt worden. Als Feyli-Kurde habe er seinen
Nationalitäten-Ausweis erst im Jahre 2007 erhalten.
Als Folge des Vorfalls vom 18. Januar 2007 habe er bis heute Schmerzen
und könne den linken Arm nicht bewegen. Er sei traumatisiert, leide an
Schlafstörungen und habe Konzentrationsschwierigkeiten.
Sein irakischer Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei.
C.b. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche, grösstenteils von Januar
2007 datierte Beweismittel ein, namentliche medizinische Dokumente,
aus welchen hervorgehe, dass er Schussverletzungen erlitten habe sowie
ein polizeiliches Schreiben bezüglich einer Spitaleinweisung. Darüber hin-
aus reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte sowie
seinen Nationalitäten-Ausweis zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vor-
bringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügten, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers angeordnet.
Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer
habe die Schüsse, die auf sein Haus abgegeben worden seien, erstmals
bei der Anhörung vom 30. Juli 2010 erwähnt (vgl. Akten der Vorinstanz
B13/17 S. 9 F. 48, F. 51 ff.). Zudem habe er erst im Verlauf derselben An-
hörung, nachdem er auf anderslautende Angaben seiner Ehefrau zum
Zeitpunkt der Schüsse hingewiesen worden sei, geltend gemacht, dass
insgesamt zweimal, einmal vor und einmal nach dem Vorfall vom 18. Ja-
nuar 2007, auf sein Haus geschossen worden sei (vgl. B13/17 S. 13
F. 82 ff.). Sein Erklärungsversuch, er sei bei der BzP nicht zu jenem Punkt
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befragt worden (vgl. B13/17 S. 13 F. 85), könne aufgrund weiterer Unge-
reimtheiten nicht überzeugen. So könne davon ausgegangen werden,
dass ein Verfolgter, der Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe,
über Probleme, die jene Angehörigen seinetwegen hätten, informiert sei.
Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, anzuge-
ben, ob seine Familie sich zum Zeitpunkt jener Schüsse im Haus befun-
den habe oder nicht (vgl. B13/17 S. 10 F. 55 f.), obwohl er seine Ehefrau
seinen eigenen Aussagen zufolge mehrere Male pro Woche gesehen ha-
ben oder mit ihr telefoniert haben wolle (vgl. B13/17 S. 13 F. 81). Sein Er-
klärungsversuch, weil er wegen eines Unfalls traumatisiert sei, habe der
Arzt seiner Familie geraten, ihm keine tragischen Dinge zu erzählen (vgl.
B13/17 S. 13 F. 86), könne ebenfalls nicht überzeugen. Der Beschwerde-
führer hätte sich nämlich sicherlich in Kenntnis jenes Vorfalles bei seiner
Familie erkundigt und von jener Seite eine klare Antwort erhalten.
Auch könne davon ausgegangen werden, dass eine Person, die Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sei oder solche befürchte, und weiterhin
im Heimatstaat verbleibe, weitgehende Sicherheitsvorkehrungen treffe.
Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach einem Aufenthalt in D._______ im Norden Iraks nach B._______ zu-
rückgekehrt sein wolle (B13/17 S. 12 F. 73 f.), wo er in weit grösserem
Masse gefährdet gewesen sein wolle.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen wider-
spruchsfrei darzulegen. So habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, er
sei nach seiner Rückkehr von D._______ nach B._______ wiederum
nach E._______ gegangen, und habe die letzten sechs Monate vor sei-
ner Ausreise im Stadtteil G._______ in B._______ verbracht (vgl. B1/14
S. 1-4 Ziff. 3). Bei der anschliessenden Anhörung habe er hingegen er-
klärt, dass er nach seiner Rückkehr nach D._______ bis zur Ausreise in
B._______ geblieben sei, wo er sich zuletzt für zwei Wochen in
G._______ aufgehalten habe (vgl. B13/17 S. 12 F. 74, F. 76 f.). Weiter
habe er bei der BzP erwähnt, nach dem Vorfall vom 18. Januar 2007 ha-
be er bei der Polizei Anzeige erstattet (vgl. B1/14 S. 9 Ziff. 15). Dies habe
er dann bei der Anhörung verneint (vgl. B13/17 S. 6 f. F. 31 f.). Schliess-
lich habe er bei der BzP erklärt, Anhänger einer Miliz hätten ihn vor dem
Vorfall vom 18. Januar 2007 zu Hause gesucht (vgl. B1/13 S. 7 Ziff. 15),
während er bei der Anhörung festgehalten habe, die Milizangehörigen
hätten damals Informationen über alle Einwohner des Quartiers eingeholt
(vgl. B13/17 S. 7 F. 35).
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Infolge dieser Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden un-
richtige Angaben gemacht habe, um die von ihm erlittenen Schussverlet-
zungen, welche er durch zahlreiche Dokumente belegt habe, in einen
asylrelevanten Kontext zu setzen, respektive um eine asylrelevante Ver-
folgungsmotivation zu begründen. Desgleichen müsse wegen der er-
wähnten Unglaubhaftigkeitselemente eine begründete Furcht vor zukünf-
tigen gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen, sei dies aus asyl-
oder nicht- asylrelevanten Gründen, verneint werden.
Viele Feyli-Kurden seien zur Zeit von Saddam Hussein auf Grund ihrer
Opposition zum Baath-Regime deportiert oder interniert worden oder sie
seien verschwunden. Auch seien Angehörige dieser Minderheit gestützt
auf das Gesetz über die Staatsangehörigkeit nicht als irakische Staatsan-
gehörige erachtet worden Im heutigen Irak, in welchem die Regierung be-
müht sei, die friedliche Koexistenz der verschiedenen religiösen und eth-
nischen Gruppen zu sichern, seien sie nicht mehr wie früher von staatli-
cher Seite unterdrückt, obwohl sicherlich Benachteiligungen durch indivi-
duelle Vertreter des irakischen Staates nie ausgeschlossen werden könn-
ten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Nationalitäten-
Ausweis verfüge, zeige, dass Feyli-Kurden, entgegen den anderslauten-
den Aussagen des Beschwerdeführers, heute rechtlich den übrigen Ira-
kern gleichgestellt seien.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2011
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des Sach-
verhaltes beantragen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jeden-
falls sein Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht
liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragen.
Der Beschwerdeführer hält an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest, und macht im Wesentlichen geltend, Feyli-Kurden
seien auch heute noch erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auch wenn
man insgesamt von einer Verbesserung der Situation in B._______ nach
dem Sturz von Saddam Hussein sprechen könne, stehe fest, dass schiiti-
sche Kurden immer noch aufgrund ihrer Ethnie und ihrer Religion be-
nachteiligt seien. Daran ändere auch der Umstand, wonach dem Be-
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schwerdeführer ein Nationalitäten-Ausweis ausgestellt worden sei, nichts.
Die Ausstellung eines Dokumentes könne den Beschwerdeführer nicht
beschützen. Zudem sei der Nationalitäten-Ausweis im Jahr 2009, mithin
lange Zeit nach dem auf ihn verübten Mordversuch, ausgestellt worden.
Es dürfe auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass die rechtliche
Gleichstellung noch lange nicht die tatsächliche bedeute.
Darüber hinaus werde der Hergang des Hauptereignisses vom BFM nicht
in Zweifel gezogen. Die Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers liessen ihn nicht als unglaubwürdig erscheinen. Es dürfe
nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer bei dem Mordver-
such physisch erheblich verletzt worden sei. Auch wenn er sich davon
weitgehend erholt habe, müsse berücksichtigt werden, dass ein solches
Ereignis auch in psychischer Hinsicht Spuren hinterlasse, was sich auch
auf das Aussageverhalten auswirken könne. Es bleibe anzufügen, dass
die Ereignisse inzwischen schon länger zurückliegen würden. Gerade mit
Hinblick auf die zahlreichen Aufenthaltsorte nach dem Attentat erstaune
es nicht, dass er nicht in der Lage sei, mit der letzten Präzision alles ge-
nau anzugeben.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März
2011 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 24. März 2011 zur Leistung
eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– aufgefordert.
F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dies liegt in casu
nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2011
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen
und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen
des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom
9. März 2011 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. Nach
dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenom-
menen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen
ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
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macht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend
zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung abgelehnt. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug ei-
ner Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1-4
AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfü-
gung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse ent-
fällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt, und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: