B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1370/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
betreffend B._______ und C._______;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
Am (…) erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg
sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur
Person; BzP). Am (…) wurde er durch das SEM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
A.b Mit Verfügung vom (...) 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom (…) 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und
seinem Sohn C._______, die sich in Eritrea befänden. In diesem Zusam-
menhang wurden (…) eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – eröffnet am 3. Februar 2017 – ver-
weigerte das SEM der Ehefrau und dem Sohn die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2017
(Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz vom
1. Februar 2017 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehe-
frau und dem Kind die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asyl-
verfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die rubrizierte Juris-
tin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse-
hen. Als Beweismittel reichte er (…) Familienfotos ([…]), eine Bestätigung
betreffend Fürsorgeabhängigkeit und eine Honorarnote ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies dasjenige um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendigkeit ab. Zudem lud er die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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F.
F.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2017 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten werde.
F.b Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 16. März 2017
zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie
habe vom Beschwerdeführer erfahren, dass seiner Ehefrau zusammen mit
dem Kind die Flucht in das (…) Flüchtlingslager (…) gelungen sei und er
sich darum bemühe, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. Zudem er-
gänzte sie ihre Honorarnote.
H.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die
Identitätskarte seiner Ehefrau im Original samt Zustellumschlag aus Eritrea
ein. Zudem führte er aus, dass bezüglich der Registrierung der Ehefrau
und des Kindes im Flüchtlingslager (…) (…) Probleme mit der ([…]) Über-
mittlung der entsprechenden Fotos bestünden und diese Unterlagen nach
der Lösung der Probleme umgehend nachgereicht würden. Zudem be-
mühe er sich, ein (…) in die Schweiz übermitteln zu lassen.
I.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotos
der Rationskarte des Flüchtlingslagers Hitsats betreffend seine Ehefrau
ein, teilte mit, dass sich die Einreichung des (…) verzögere und fragte nach
dem Verfahrensstand.
J.
Am 21. Februar 2018 beantwortete der vormals zuständige Instruktions-
richter die Anfrage nach dem Verfahrensstand.
K.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer das (…), das
(…) aus Eritrea gesandt habe, samt Zustellcouvert sowie eine aktualisierte
Honorarnote ein.
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L.
Mit Schreiben vom 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer fünf
Familienfotos ein. Zudem führte er aus, es sei ihm gelungen, ein (...) Visum
erhältlich zu machen. Er sei soeben von seinen Ferien aus D._______ zu-
rückgekehrt, wo er erstmals seit seiner Flucht seine Ehefrau und sein Kind
habe treffen können. Schliesslich wurde erneut nach dem Verfahrensstand
gefragt.
M.
Am 14. November 2018 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus
organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tie-
fenthal übertragen, welcher gleichzeitig die Anfrage nach dem Verfahrens-
stand beantwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Famili-
entrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Be-
schwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens unterschiedliche Anga-
ben über die Identität seiner Familienangehörigen gemacht habe. Bezüg-
lich seiner Ehefrau habe er im Rahmen der BzP den (…) als Geburtsdatum
genannt, dagegen im Gesuch um Familienasyl (…) als Geburtsjahr ange-
geben, welches demjenigen in ihrer Identitätskarte entspreche. Laut seinen
Angaben im Gesuch sei sein Sohn am (…) geboren, gemäss Taufschein
aber am (…), was wiederum seiner Aussage in der BzP widerspreche, wo
er den (…) als Geburtsdatum genannt habe. Aufgrund dieser Ungereimt-
heiten sei die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Fami-
liengemeinschaft nicht zweifelsfrei und glaubhaft nachgewiesen. Zudem
habe er vorgebracht, vom Jahr 2005 an bis (…) 2014 ununterbrochen im
Militärdienst gewesen zu sein. Für die Heirat am (…) habe er Urlaub erhal-
ten. Sonst sei ein jährlicher Kurzurlaub gewährt worden. Seine Frau habe
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nach der Heirat bei ihren Familienangehörigen gewohnt. Wenn er frei be-
kommen habe, sei er dorthin gegangen, um seine Frau zu besuchen. Dem-
nach stehe fest, dass er nach der Heirat und vor seiner Ausreise nicht ge-
meinsam mit seiner Frau und seinem Sohn in einem eigenen Haushalt be-
ziehungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft
gelebt habe, die durch Flucht getrennt worden sei. Auch die von ihm ein-
gereichten Identitätsdokumente seiner Angehörigen ([…]) vermöchten die
vorbestandene Familiengemeinschaft und deren Trennung durch Flucht
nicht glaubhaft nachzuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, seine
Ehefrau und er stammten aus dem gleichen Dorf. Nach der religiösen Hei-
rat hätten sie zwei Monate lang zusammengelebt, bevor er in den Militär-
dienst nach Asmara habe zurückkehren müssen. Er sei anlässlich eines
kurzen Heimurlaubs desertiert und am (…) 2014 nach D._______ geflo-
hen, von wo er in der Folge über mehrere Länder am (…) 2015 in die
Schweiz gelangt sei. Seine Ehefrau habe (…) 2016 versucht, mit dem Kind
illegal aus Eritrea zu fliehen, sei aber entdeckt und inhaftiert worden. Am
(…) 2017 habe er von ihr telefonisch erfahren, dass sie aus dem Gefängnis
entlassen worden seien und sich wieder zuhause befänden, wobei (…) für
(…) habe bürgen und eine Reueerklärung unterschreiben müssen. Der Be-
schwerdeführer habe die Ungereimtheiten bezüglich der Identität seiner
Ehefrau und des Kindes in seinem Asylverfahren plausibel erklärt. Zudem
sei bekannt, dass dem Geburtsdatum in der eritreischen Kultur nicht die
gleiche Bedeutung zukomme wie in der westlichen. In jener sei vielmehr
der Altersunterschied zwischen den Eheleuten von Relevanz. Bereits in
seinem Asylverfahren habe er zu den unterschiedlichen Daten zwischen
der BzP und der Anhörung Stellung nehmen können, wobei er erklärt habe,
das genaue Geburtsjahr seiner Ehefrau nicht zu kennen, aber (…) bis (…)
Jahre älter zu sein als sie, was jedoch im BzP-Protokoll nicht vermerkt wor-
den sei und der Befrager einfach das Jahr (…) bestimmt sowie protokolliert
habe. Somit stimme seine Erklärung in der BzP mit dem tatsächlichen Ge-
burtsjahr überein. Des Weiteren sei bekannt, dass es ohne Unterstützung
eines elektronischen Umrechnungstools bei Umrechnungen vom Ge’ez-
Kalender in den gregorianischen Kalender schnell zu Verwirrungen und
Ungenauigkeiten komme. So habe er anlässlich der BzP den (…) oder (…)
als Geburtsdatum des Kindes genannt. Bei der Anhörung sei er dann plötz-
lich verunsichert gewesen, habe aber auf Rückfrage klargestellt, dass das
Datum (…) korrekt sei. Im Taufschein stehe als Geburtsdatum der „(…)“
nach dem Ge’ez-Kalender, was gemäss dem Umrechnungstool den (…)
ergebe. Demnach wögen die Unklarheiten bezüglich des Geburtsjahrs der
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Ehefrau und des Geburtsdatums des Kindes nicht derart schwer und könn-
ten dem Beschwerdeführer folglich nicht entgegengehalten werden. Über-
dies lägen die Heiratsurkunde und der Taufschein im Original bei den Ak-
ten, wobei die Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale angeführt habe. So-
dann sei das Original der Identitätskarte der Ehefrau nachgereicht worden.
Zudem seien auf Beschwerdeebene Fotos und ein Video der (…) sowie
eine Foto der (…) des Kindes zu den Akten gegeben worden. Wie der Be-
schwerdeführer im Asylverfahren erklärt habe, sei es ihm gelungen, für die
Teilnahme an der Taufe einen zweitägigen Urlaub zu erhalten, welchen er
unerlaubterweise überzogen habe, woraufhin er mit (…) Tagen (…) bestraft
worden sei. Zusammenfassend habe er die Identität der Ehefrau und des
Kindes glaubhaft gemacht. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Beweis-
mass zu restriktiv gehandhabt.
Bei der Beurteilung, ob eine schützenswerte eheliche Familiengemein-
schaft begründet worden sei, komme es – entgegen der Vorinstanz – ge-
mäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wobei auf meh-
rere Urteile verwiesen wird, nicht auf die Dauer des Zusammenlebens nach
der Hochzeit an, wenn dieses aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewalt-
sam getrennt worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.
So seien die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Asylvorbringen
des Beschwerdeführers eng mit dessen Familienleben und Bemühungen
verbunden, dieses von Beginn weg mit seiner Ehefrau und später mit sei-
nem neugeborenen Kind aktiv leben zu können. Er sei aufgrund überzoge-
ner Urlaube anlässlich seiner Hochzeit und der Taufe des Kindes zweimal
massiv bestraft worden. Er habe zudem oft vergeblich versucht, zusätzli-
che Urlaube zu erhalten, um bei seiner Ehefrau zu sein. Als diese schwan-
ger gewesen sei, habe er sie einmal (…) begleiten können, wobei er wäh-
rend dieses Aufenthalts mit ihr zusammen (…) gewohnt habe. Ein Urlaub,
um ihr bei der Geburt beizustehen, sei ihm von seinem Vorgesetzten ver-
wehrt worden. Nach dem (…)monatigen Zusammenleben nach der Hoch-
zeit habe er seine Ehefrau bis zu seiner Flucht vom (…) 2014 insgesamt
(…)mal treffen können. Auch während der Trennung durch den Militär-
dienst seien sie in intensivem Kontakt geblieben, namentlich über (…). Der
psychische Druck im Militärdienst sei schliesslich so gross geworden, dass
er nur noch die Flucht als Ausweg gesehen habe. Nach seiner Desertion
habe er das Land verlassen müssen. Diese äusseren Umstände, die sein
Eheleben gewaltsam unterbrochen hätten, dürften ihm gemäss gefestigter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einer kurzen Dauer des
Ehelebens nicht entgegengehalten werden. Überdies habe seine Ehefrau
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nach seiner Flucht staatliche Repressionen erlitten. Wie er anlässlich sei-
ner Anhörung erklärt habe, sei seine Ehefrau nach seiner Flucht von den
Behörden unter Druck gesetzt worden, um seinen Aufenthaltsort in Erfah-
rung zu bringen. Als dies nicht gelungen sei, sei sie (…) worden und dürfe
(…) nicht mehr (…), weshalb sie den Lebensunterhalt nicht mehr selbst
bestreiten könne. Auch aktuell pflege er den Kontakt zu seiner Frau und
seinem Sohn, soweit es ihm die finanziellen Mittel und die äusseren Um-
stände zuliessen. Schliesslich zeige ihr Fluchtversuch, dass auch sie nach
wie vor den starken und ununterbrochenen Wunsch habe, das eheliche
Familienleben mit ihm fortzuführen.
5.
5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird
denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familienge-
meinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt
wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen
nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten
Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der
Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten,
gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus,
wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen
haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).
5.3
5.3.1 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Begründung der
Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen. Namentlich ist es ihm
aufgrund seiner Aussagen im Asylverfahren, der im vorinstanzlichen und
im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel und seiner Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene gelungen, die von der Vorinstanz gehegten
Zweifel hinsichtlich der Identität seiner Ehefrau und seines Kindes plausi-
bel auszuräumen, weshalb deren Identitäten als glaubhaft gemacht zu gel-
ten haben.
5.3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss seinen Aussagen ab (…)
2005 das (…) Schuljahr in E._______._______ und leistete in der Folge an
verschiedenen Orten Wehrdienst, bevor er im (…) Monat 2009 einer (…)
zugeteilt wurde, welche in F._______ stationiert war. Im Jahr 2009 erlitt er
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aufgrund einer Misshandlung durch einen Vorgesetzten (…) einen (…), un-
ter dem er nach wie vor leidet, nachdem ihm in Eritrea eine adäquate me-
dizinische Behandlung versagt wurde. Da ihm das als Dienstleistender zu-
stehende (…), auf das er seit dem Jahr (…) Anspruch erhoben hat, von
den Behörden verweigert wurde, hat seine Familie bei seinen Schwieger-
eltern gewohnt. Für seine Heirat am (…) ist ihm ein Urlaub von (…) Tagen
gewährt worden, den er unerlaubt um (…) Tage überzog. Es ist davon aus-
zugehen, dass er während dieser (…) Monate mit seiner Ehefrau zusam-
menlebte und dabei auch das gemeinsame Kind gezeugt wurde. Für den
überzogenen Urlaub wurde er hart bestraft. Bis das Kind getauft wurde,
lebte seine Frau bei ihrer Familie. (…) nach der Geburt beziehungsweise
nach der (…) Tage später stattfindenden Taufe sind sie in ein (…)haus ge-
gangen, wo er mit seiner Frau zusammenlebte. Nach (…) Monaten muss-
ten sie das Haus verlassen, da es (…), woraufhin die Frau bei ihrer Familie
lebte und er sie dort besuchte, wenn es ihm möglich war. Aus dem Gesag-
ten ergibt sich ein gemeinsames Zusammenleben von rund (…) Monaten.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Heirat aus einem zwingenden Grund, nämlich weil er da-
mals weiterhin Nationaldienst leisten musste, weitgehend getrennt von sei-
ner Frau und seinem Kind lebte. Unter diesen Umständen ist von einer
vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen, die durch Flucht ge-
trennt wurde.
5.4 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Flucht
aus Eritrea den Kontakt zu seiner dort zurückgebliebenen Familie aufrecht.
5.5 Schliesslich bildet ein starkes Indiz für eine nach wie vor ununterbro-
chene und ernsthafte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner
Ehefrau und seinem Kind die Tatsache, dass dieser am (…) 2016, also
weniger als einen Monat nach dem positiven Asylentscheid, ein Gesuch
um Familiennachzug für seine beiden Familienangehörigen gestellt hat.
Dies verdeutlicht, dass er bestrebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem
Familienasyl fliessenden Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine
Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 1. Februar 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Einreise
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der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes zwecks Gewährung von Fami-
lienasyl zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
9. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers hat letztmals am 8. Mai 2018 eine ergänzte Honorarnote
im Betrage von Fr. 2‘382.80 zu den Akten gereicht. Der veranschlagte
Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerde-
verfahren von 12.00 Stunden erscheint leicht überhöht und ist auf 10.00
Stunden zu kürzen. Bezüglich der späteren Eingabe der Rechtsvertretung
vom 1. November 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. L) wurde keine Kostennote
eingereicht. Der diesbezügliche Aufwand ist folglich zu schätzen und wird
auf 0.25 Stunden veranschlagt. Nicht vollständig zu entschädigen wäre fer-
ner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom
Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch
keine besonderen Umstände vorliegen. Indes dürften die effektiven Kosten
schätzungsweise dem Pauschalbetrag entsprechen, weshalb dieser vor-
liegend nicht gekürzt wird. Die Parteientschädigung ist demnach auf ge-
rundet Fr. 2‘142.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset-
zen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Februar 2017 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemein-
samen Kindes zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2‘142.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: