B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1371/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ih-
ren Heimatstaat ungefähr im Herbst 2012 und reiste mit ihren Eltern und
ihrer Schwester in die Türkei, wo sie sich ein Jahr in M._______ aufgehal-
ten habe. Am 7. März 2014 sei sie mit einem von der Schweizer Vertretung
in Istanbul ausgestelltem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gereist,
wo ihr Bruder B._______ sie erwartet habe. Am 17. März 2014 stellte sie
ein Asylgesuch, zu dem sie am 26. März 2014 summarisch befragt wurde.
Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. August 2014
statt.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus N._______ (phon.) in der Pro-
vinz Hasaka und habe sieben bis acht Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien
zusammen mit ihren Eltern in O._______ (in der Nähe von Damaskus) ge-
wohnt. Die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus Syrien habe
sie wieder in N._______ gewohnt. Sie sei ledig, kinderlos und habe im Jahr
2010 ein Geologiestudium an der Universität von Damaskus abgeschlos-
sen. Einer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht nachgegangen. Am 12. März
2009 sei sie vorübergehend festgenommen worden, weil sie an einer
Kundgebung an der Universität teilgenommen habe. Im Verlauf des Ver-
hörs sei sie beschimpft und ihr eine Ohrfeige verpasst worden, weil sie sich
geweigert habe, ihren Namen anzugeben. Dieser Vorfall habe sie psy-
chisch dermassen belastet, dass sie das Examen im Studienjahr 2009
nicht geschafft und ihr Studium erst im Jahr 2010 habe abschliessen kön-
nen. Ende 2011 und Anfang 2012 habe sie in O._______ an Demonstrati-
onen teilgenommen, einmal gemeinsam mit ihrem Onkel. In der Woche, in
der sie aus Syrien ausgereist sei, habe sie von dessen Verhaftung erfah-
ren. Nun befürchte sie, er habe allenfalls unter Folter ihre Teilnahme ge-
standen.
Ihr Vermieter habe mit der Freien Syrischen Armee (FSA) sympathisiert
und die Kämpfer hätten sich von ihrer Familie verköstigen lassen. Die syri-
schen Behörden hätten das Haus in O._______ durchsucht. Dabei hätten
die Soldaten auch Wertsachen mitgenommen. Es habe Gefechte und Ra-
keteneinschläge gegeben. Ihre Brüder hätten ein Aufgebot zum Reserve-
dienst erhalten. Aus diesem Grund sei sie gemeinsam mit ihren Familien-
angehörigen in ihr Dorf N._______ zurückgekehrt, wo sie für zwei bis drei
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Monate bei Verwandten untergekommen sei. Ihre Eltern hätten keinen Zu-
gang mehr zu Medikamenten gehabt, weshalb sie schliesslich in die Türkei
ausgereist seien.
B.b Die Beschwerdeführerin reichte einen syrischen Reisepass, ausge-
stellt am 28. April 2011 in P._______, zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 2. Februar 2016, welche der Beschwerdeführerin
am 3. Februar 2016 eröffnet wurde, wies das SEM deren Asylgesuch ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete den Wegwei-
sungsvollzug aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar
und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Nachteile (Hausdurchsuchungen, welche
die gesamte Bevölkerung des Quartiers betroffen hätten, der Umstand,
dass ihr Vermieter Kämpfern der FSA Unterschlupf gewährt habe sowie
der Umstand, dass ihre Brüder zum Militärdienst aufgeboten worden seien)
seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und wür-
den die gesamte Zivilbevölkerung Syriens betreffen. Mit Hinweisen auf die
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM fest, dass
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genüge, damit
das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung angenommen wer-
den könne (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Ferner liege ein „unerträg-
licher psychischer Druck“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, wenn ein-
zelne Personen oder Teil einer Bevölkerung systematisch schweren oder
wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt
seien und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen würden, dass
ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheinen würde (vgl.
BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ein solcher Nachteil müsse in jedem
Fall gezielt sein und eine bestimmte Intensität aufweisen, die dann zu be-
jahen sei, wenn der Eingriff das Leben gefährde, die körperliche Integrität
verletze oder – im Falle von Freiheitsbeschränkungen – von einer gewis-
sen Dauer sei oder zumindest in seiner Gesamtheit mit einer gewissen
Häufigkeit vorkomme (vgl. BVGE 2013/12 E.6 m. w.H.).
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Seite 4
C.c Die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 und die damit verbun-
denen Behelligungen und Nachteile für die Beschwerdeführerin seien vor
dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung asylrechtlich nicht von
Bedeutung. Zum einen habe dieser Vorfall keine konkreten Verfolgungs-
massnahmen nach sich gezogen. Zum anderen handle es sich um ein ein-
maliges Ereignis, bei welchem sie weder verletzt noch einem derart psy-
chischen Druck ausgesetzt worden sei, dass von der erforderlichen Inten-
sität nach Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang
mit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011
und 2012 in O._______ sowie der Verhaftung ihres Onkels und ihrer Be-
fürchtung, er könnte sie unter Folter an die syrischen Behörden verraten
haben, hielt das SEM fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass sie aufgrund von Demonstrationsteilnahmen von den
syrischen Behörden gesucht werde. Einzig die hypothetische Annahme, ihr
Onkel könne sie an die syrischen Behörden verraten haben, genüge nicht,
um von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden
auszugehen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 3. März 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 – 3 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Das Verfahren sei mit denjenigen ihrer Eltern und ihrer
Schwester zu vereinigen; eventualiter sei es mit deren Verfahren zu koor-
dinieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach er-
gänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des
Unterzeichnenden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM sei in der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Asylirrelevanz ihrer Vorbrin-
gen ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass ihre Familie als re-
gimekritisch bekannt sei und die Beschwerdeführerin deshalb sowie wegen
des politischen Engagements ihrer Brüder verfolgt sei. In diesem Zusam-
menhang wurden verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zi-
tiert und ein im Internet veröffentlichter Bericht des UNHCR eingereicht.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleich-
zeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge
zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. März 2016 aufgefor-
dert.
F.
Mit Eingaben (per Post und per Telefax) vom 16. März 2016 machte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Entscheid-
praxis in den Asylabteilungen zur Frage der Gewährung von unentgeltli-
cher Rechtspflege geltend. Er verwies in diesem Zusammenhang auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren sowie auf die Instruktionen in den Be-
schwerdeverfahren der Eltern und einer Schwester der Beschwerdeführe-
rin, in welchen einem entsprechenden Gesuch entsprochen worden sei.
Gleichzeitig regte er an, ein Gespräch zwischen den involvierten Richtern
und Richterinnen zu suchen, um eine einheitliche Beurteilung der Prozess-
aussichten herbeizuführen und ersuchte wiedererwägungsweise um Ein-
schätzung der Prozessaussichten.
G.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 verwies der Präsident der Abteilung IV
darauf, dass die Leitung eines Verfahrens und insbesondere auch dessen
Instruktion dem jeweiligen Instruktionsrichter beziehungsweise der jeweili-
gen Instruktionsrichterin obliege. Sie gehöre zum Kernbereich der richter-
lichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV.
Beim Entscheid über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege handle es sich um eine entsprechende prozessleitende
Massnahme, die je nach Sachverhaltsumständen und abhängig von der
tatsächlichen und beweismässigen Lage getroffen werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wurde das Gesuch um Wieder-
erwägung der Zwischenverfügung vom 8. März 2016 abgewiesen und die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur
Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin hatte zwischenzeitlich den Kostenvorschuss am
23. März 2016 geleistet.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit
denjenigen der Eltern und der Schwester zu vereinigen; eventualiter sei es
mit diesen zu koordinieren. Diese Begehren sind abzuweisen, zumal die
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Verfahren der Eltern wie auch der Schwester vom Bundesverwaltungsge-
richt bereits mit Urteilen vom 6. Juli 2016 letztinstanzlich entschieden wur-
den (vgl. E-7047/2015 und E-8046/2015). Indessen ist den Dossiers der
Eltern und der Schwester zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
4.1 C._______ und D._______ (N …), die Eltern der Beschwerdeführerin,
begründeten ihre Asylgesuche vom 17. März 2014 im Wesentlichen mit
dem in ihrer Heimat herrschenden Bürgerkrieg. Der Vater der Beschwer-
deführerin sei zudem im Jahr 2004 für vier Monate im Gefängnis in
R._______ gewesen und ein weiteres Mal sieben Tage festgenommen
worden (A20 S. 3). Im Jahr 2007 seien sie aufgrund einer Enteignung ihres
Landes genötigt worden, ihre Heimatregion zu verlassen, woraufhin sie in
die Nähe von Damaskus zu ihren Kindern gezogen seien (A7 S. 4; A10
S. 4). Ihre Kinder seien geflüchtet, weil diese in O._______ an Demonstra-
tionen gegen das Regime teilgenommen hätten und sie aufgefordert wor-
den seien, in den Militärdienst einzutreten (Akten N […]; A10 S. 7; A20
S. 4). Sicherheitsbeamte und Oppositionelle (A20 S.5) seien viele Male bei
ihnen erschienen, hätten ihr Haus durchsucht und sie bedroht: „Wenn ihr
nicht eure Jungen schickt, nehmen wir eure Mädchen“ (A20 S. 4 und
S. 6.f.). Demgegenüber betonten die Beschwerdeführenden, dass sie mit
den Behörden keine Probleme gehabt hätten (vgl. A7 S. 7; A10 S. 7; A20
S. 6). Sie seien wegen der geltend gemachten Drohungen in die Türkei und
von dort in die Schweiz gereist, des Weiteren aber auch, weil ihre Bleibe
und ihr Haus in der Provinz Hasaka zerstört worden sei.
4.2 E._______ (N …), die Schwester der Beschwerdeführerin, machte zur
Begründung ihres Asylgesuches vom 17. März 2014 im Wesentlichen die
Auswirkungen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges geltend (Haus-
durchsuchungen durch Kämpfer der FSA sowie der syrischen Armee des
Regimes, Belästigungen von verschiedenen Kampfeinheiten und Bombar-
dements). Sie selber habe keine Probleme mit Behörden oder anderen Or-
ganisationen gehabt (A5 S.7), aber ihre Brüder hätten an politischen Kund-
gebungen teilgenommen.
5.
5.1 Vorab soll die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ge-
prüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
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Seite 8
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylver-
fahren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkreti-
siert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch
der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und
Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer
Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen
durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen
und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf
die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen
Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittel-
bar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) erge-
ben.
5.3 Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift vom
3. März 2016, dass das SEM die Akten ihrer Eltern und ihrer Geschwister
nicht berücksichtigt habe. In Syrien sei ihre ganze Familie als regimekri-
tisch wahrgenommen worden. Das SEM habe jedoch die politischen Akti-
vitäten ihrer Brüder nicht berücksichtigt beziehungsweise habe es unter-
lassen, ihre Gefährdung aufgrund ihrer verfolgten Brüder zu prüfen oder zu
gewichten, dass keines ihrer Geschwister mehr in Syrien lebe.
5.4 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3;
136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Allein die Tatsache, dass das SEM gewisse
Sachverhaltselemente in der Verfügung nicht explizit erwähnte bezie-
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hungsweise berücksichtigte, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenü-
gende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt
die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung
der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen des SEM beinhaltet und es der Beschwerdeführerin
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, mit Hinweisen).
5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Ver-
fahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
das SEM mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt
hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen bezie-
hungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheb-
lich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine
ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vor-
liegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren
und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 10
7.
7.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Un-
ruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Pro-
teste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung
Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Kon-
flikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich
die Beschwerdeführerin auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges
bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes
gegen sie auszugehen, sondern als Folge eines Kampfs um einen strate-
gisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner
betroffen sind, zu betrachten. (Art. 3 AsylG). Wie das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, zählen die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen, der Umstand, dass
ihr Vermieter Kämpfern der FSA Unterschlupf gewährt habe sowie die Auf-
bietung ihrer Brüder zum Militärdienst zu diesen Nachteilen (vgl. vorste-
hend Bst. C.b). Auch der auf Beschwerdeebene erhobene und nicht näher
begründete Bestreitungsvermerk, wonach die Hausdurchsuchungen im
Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder stehen
würden und deshalb keine allgemeine Folge des Krieges seien, vermag zu
keiner anderen Einschätzung zu führen.
7.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift gel-
tend, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass ihre Familie als regimekri-
tisch bekannt sei und sie deswegen sowie wegen des politischen Engage-
ments ihrer Brüder verfolgt sei. In diesem Zusammenhang zitierte sie ver-
schiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen im Internet
veröffentlichten Bericht des UNHCR (vgl. vorstehend Bst. D).
7.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
– abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienange-
hörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein.
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Seite 11
7.2.2 Wie vorstehend unter E. 4.5 f. ausgeführt wurde, wurden die Asylge-
suche der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin, mit Verfü-
gung des SEM vom 30. September 2015 sowie mit Verfügung vom 11. No-
vember 2015 abgelehnt und die dagegen erhobenen Beschwerden mit se-
paraten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (E-7047/2015 sowie
E-8046/2015) abgewiesen. In beiden Urteilen wurde das Vorliegen einer
Reflexverfolgung verneint.
7.3 Auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist kein asylrechtlich
genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Sie führte lediglich aus, ihre
Familie sei seit längerem als regimekritisch wahrgenommen worden. Ei-
nige ihrer Brüder hätten bei Ausbruch der Unruhen in R._______ demons-
triert. Zudem hätten ihre Brüder den Wehrdienst verweigert und die Kur-
denbewegung unterstützt. Ihr Bruder F._______ habe denn auch bei der
Bundesanhörung klargestellt, dass seine Familie und seine Angehörigen
alle Sympathisanten der „Kurden“-Sache seien (vgl. Akten N […] A7 F. 23).
Auch habe er erklärt, dass seine Eltern von den Behörden mehrmals auf-
gesucht und aufgefordert worden seien, seinen Aufenthaltsort bekannt zu
geben (vgl. a.a.O. F. 17). Die von ihrem Bruder erwähnten Hausdurchsu-
chungen wurden auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl.
vorstehend Bst. B.a). Weitere Eingriffe seitens der Sicherheitsbehörden
machten die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Eltern und ihre Schwester)
nicht geltend, obwohl ihr Bruder F._______, der mit einem Haftbefehl vom
18. August 2010 gesucht wurde, im September 2009 (also gut drei Jahre
vor ihrer Ausreise ) und ihr Bruder G._______ im Frühling 2013 aus Syrien
ausreisten. Aus den Schilderungen von G._______, der Syrien nach sei-
nem Bruder und seinen Eltern verlassen hat, ist im Übrigen auch keine
Reflexverfolgung bezüglich seiner Eltern zu entnehmen (vgl. E-7074/2015
E. 6.2 S. 12 m. w. H.).
7.4 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr in ihrer
Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten,
da diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. So nahmen gemäss
dem unter anderem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 die dortigen Beschwerdeführenden
(ein Ehepaar, welche beide aus politisch interessierten und engagierten
Familien stammen) gleich zu Beginn der Revolution an Kundgebungen teil
und deren weitere Familienmitglieder wurden in Syrien über Jahre hinweg
bewacht, befragt sowie inhaftiert. Auch haben sich diese nach ihrer Aus-
reise exilpolitisch engagiert (vgl. ebenda E. 5.4).
D-1371/2016
Seite 12
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylge-
such abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da die Vorinstanz am 2. Februar 2016 die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. März 2016 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1371/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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