B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-137/2017
lan
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
D-137/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2011 auf der Schweizer Bot-
schaft in Colombo ein Asylgesuch ein und ersuchte um Einreise in die
Schweiz. Am 8. August 2011 fand eine Botschaftsbefragung statt.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge-
suchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehö-
riger tamilischer Ethnie und habe bis zu seinem sechsten Lebensjahr in
Vavunyia gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______,
Kilinochchi gezogen, wo er nunmehr mit seiner Ehefrau und zwei Kindern
wohne. Er habe nach neun Jahren die Schule abgebrochen, um seine Fa-
milie finanziell unterstützen zu können. Sein Bruder sei Mitglied der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im (…) sei er selber von den
LTTE zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Waffenschulung der medizi-
nischen Einheit des Nachrichtendienstes zugeteilt worden, wobei er wäh-
rend sechs Monaten eine weitere Ausbildung durchlaufen und in der Folge
in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe geleistet habe. Er sei nie
an der Front gewesen. Im (…) 2009 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt
und habe sich vor den LTTE versteckt, bis er sich im (…) 2009 der sri-
lankischen Armee ergeben habe. Die nächsten zwei Jahre habe er in Re-
habilitationshaft verbracht. Im (…) 2011 sei er zu seiner Familie zurückge-
kehrt. Seither sei er wiederholt von Armeeangehörigen und auf der Strasse
schikaniert und geschlagen oder beleidigt worden. Einmal im Monat müsse
er sich im Armeecamp registrieren lassen und an verschiedenen Treffen
teilnehmen. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID)
suchten ihn regelmässig auf. Er fürchte eine erneute Festnahme.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz seinen Asylantrag
ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, aus dem früheren Aufent-
halt in einem Rehabilitationscamp könne nicht auf eine asylrelevante Ver-
folgung geschlossen werden. Auch komme den behördlichen Beobachtun-
gen und Meldepflichten nach der Freilassung mangels Intensität kein Ver-
folgungscharakter zu. Jedenfalls bestünde für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich den geltend gemachten Nachteilen durch Wegzug in ei-
nen anderen Landesteil zu entziehen. Eine akute Gefährdung, welche eine
Einreisebewilligung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich.
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Seite 3
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich ein
weiteres Mal um Asyl sowie um Einreise in die Schweiz. Am 10. Juli 2015
wurde er summarisch befragt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person
[BzP]: B10) und am 15. Juli 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen
angehört (vgl. Anhörungsprotokoll: B13).
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton C._______ zu.
E.
Am 2. November 2016 wurde er ergänzend angehört (vgl. Protokoll der
ergänzenden Anhörung: B34).
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge-
suchs bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der drei Anhörungen
im Wesentlichen die Vorbringen zum Asylgesuch aus dem Ausland. Weiter
brachte er vor, im Jahr 2014 sei er aus Angst vor Verfolgung bereits einmal
nach Indien ausgereist, nachdem er von den Behörden nach einer Person
namens D._______ befragt worden sei. D._______ sei verdächtigt worden,
die LTTE wieder aufbauen zu wollen, und sei erschossen worden. Der Be-
schwerdeführer sei jedoch bereits nach einem Monat nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt. Beim Versuch einer Einreise in die Schweiz über Litauen,
ebenfalls in 2014, sei er von den litauischen Behörden festgehalten und
wegen illegaler Einreise wieder nach Sri Lanka abgeschoben worden. Bei
Ankunft am Flughafen in Colombo sei er von den heimatlichen Behörden
in Empfang genommen und befragt sowie gefoltert worden. Er habe drei
Monate in Haft zugebracht und ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren sei
weiter hängig. Im Jahr 2015 habe er an seinem Wohnort in Kilinochchi ein
Grundstück gekauft und in der Folge erneut grosse Probleme mit den Be-
hörden bekommen. Dort habe sich ein Bunker der LTTE befunden, in dem
Waffen gelagert worden seien. Ihm sei von Armeeangehörigen der Zugang
zum Grundstück und dessen Rodung untersagt worden. Zudem sei er
mehrmals vom CID und dem Terrorist Investigation Division (TID) zu dem
Stück Land befragt und ihm sei auch mit Verhaftung gedroht worden. Zu-
dem sei ihm gedroht worden, am Black-Tiger-Day (5. Juli, dem Erinne-
rungstag für LTTE-Kämpfer und -Kämpferinnen) werde eine Lampe auf
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Seite 4
dem Grundstück angezündet, um ihm eine Verbindung zu den LTTE unter-
stellen zu können. Fünf Frauen seien in der Zeit verhaftet worden, darunter
eine Nachbarin. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Bruder, welcher nach
Kriegsende 2009 inhaftiert worden sei, aus langer Haft entlassen worden,
woraufhin die Befragungen durch CID und TID zugenommen hätten. In der
Folge habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sei Anfang Juli 2015 mit
dem Flugzeug von Colombo nach Zürich geflogen. Für die Vorbringen im
Einzelnen wird – soweit nicht nachfolgend darauf einzugehen ist – auf die
Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er seine Identitätskarte sowie ein „Certificate of Reintegration“, eine
Haftbescheinigung des Internationalen Komitee des Roten Kreuzes
(IKRK), Ausweise des IKRK und der International Organisation of Migration
(IOM), Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, ein Dokument der „Rural
Development Society“, ein Dokument des Grundbuchregisters sowie zwei
Dokumente von „Grama Niladhari“ zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 – eingegangen bei der Vorinstanz
am 5. Dezember 2016 – reichte der Beschwerdeführer die Originale von
bereits in Kopie zu den Akten genommenen Dokumenten sowie einen ori-
ginalen Zeitungsausschnitt zum Waffenfund auf einem Grundstück in
Kilinochchi ein.
G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 8. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-
wie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
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Seite 5
In formeller Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde. Zudem beantragte er die Gewährung einer ange-
messenen Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer
Beweismittel mit der Begründung, aufgrund der Festtage habe eine Be-
sprechung mit der Rechtsvertretung erst im neuen Jahr stattfinden können
und seien weitere Aktenanforderungen beim SEM sowie ärztliche Untersu-
chungen notwendig.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er die Kopie einer elektronischen Nach-
richt seiner Rechtsvertretung an den Dossierverantwortlichen beim SEM
vom 3. Januar 2017, den Rest der Zeitung im Original und eine Kopie des
Kaufvertrags zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und gewährte ihm eine Frist von dreissig Tagen zur Be-
schwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweismittel. Zudem for-
derte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Februar
2016 (Datum in der Verfügung) auf, verbunden mit der Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtzahlung innert Frist.
J.
Bis am 22. Februar 2017 wurde kein Kostenvorschuss geleistet.
K.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 forderte die Instruk-
tionsrichterin den Beschwerdeführer erneut zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses bis zum 14. März 2017 auf, verbunden mit der Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtzahlung innert Frist. Dazu ver-
wies sie auf ein offensichtliches Versehen bei der Einräumung der ersten
Frist (2016 statt 2017) und im Übrigen auf ihre Zwischenverfügung vom
1. Februar 2017.
L.
Am 1. März 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss gezahlt.
M.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 (Poststempel) ergänzte der Beschwerde-
führer seine Beschwerde und reichte Übersetzungen des bei der Vorin-
stanz eingereichten Dokuments der „Rural Development Society“ und ei-
nes handgeschriebenen Dokuments betreffend das Grundstück vom
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29. Mai 2015 ein. Zudem wurden eine weitere Kopie des Kaufvertrags und
Gerichtsunterlagen betreffend seinen Bruder sowie einen psychiatrischen
Abklärungsbericht der (…), von E._______ und F._______ vom 3. März
2017 eingereicht. Schliesslich stellte er Übersetzungen weiterer Doku-
mente in Aussicht und bemerkte, dass demnächst ein Arzttermin für die
Abklärung der somatischen Beschwerden organisiert werde.
N.
Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des
Zeitungsartikels ein. Zudem stellte er Übersetzungen weiterer Unterlagen
betreffend seinen Bruder in Aussicht.
O.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorin-
stanz zur Vernehmlassung ein.
P.
Am 2. November 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, wo-
rauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
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zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der
angefochtenen Verfügung führen kann.
2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Das rechtliche Gehör
dient damit einerseits der Sachverhaltsaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei-
des dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern oder erhebliche Beweise beizu-
bringen, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Mitwirkungsrecht
korreliert die Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Asylverfahren (Art. 8
AsylG), welche wiederum die Pflicht der Behörden zur Abklärung und Prü-
fung begrenzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der ergänzenden An-
hörung vom 2. November 2016 die Nachreichung von Unterlagen in Aus-
sicht gestellt beziehungsweise habe ihn die Vorinstanz dazu aufgefordert.
Sie habe ihm jedoch weder eine Frist gesetzt noch eine Versandadresse
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Seite 8
genannt. Stattdessen habe sie am 5. Dezember 2016 den negativen Ent-
scheid gefällt, ohne die Nachreichung der Dokumente abzuwarten. Die Be-
weismittel seien am 2. Dezember 2016 und damit in einer realistischen, der
Mitwirkungspflicht entsprechenden Zeitspanne an das SEM versandt wor-
den. Aufgrund der Zustellung am 5. Dezember 2016 an eine falsche Ad-
resse (SEM in Zürich als Ort der Anhörung, und nicht Bern, dem Ort der
Entscheidfällung), habe der Dossierverantwortliche die Beweismittel aber
nicht mehr vor Versendung des Entscheids einsehen und berücksichtigen
können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den nachgereichten Beweismitteln
um Dokumente handelt, welche sich nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers bereits bei ihm befanden. Insoweit wäre es ihm ohne weiteres möglich
gewesen, die Originale unverzüglich nachzureichen und damit seiner Mit-
wirkungspflicht nachzukommen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Vor-
instanz hat ihm dazu auch angemessen Zeit eingeräumt, indem sie mehr
als einen Monat zuwartete, bevor sie ihren Entscheid fällte. Dass die Nach-
reichung der Dokumente sich mit diesem zeitlich überschnitt, kann ihr nicht
zur Last gelegt werden und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs be-
gründen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer bereits im Verfah-
ren Kopien der Dokumente einreichen und sich zum wesentlichen Inhalt
des Zeitungsartikels äussern. Mithin hat er bereits vor Erlass des Ent-
scheids sein Mitwirkungsrecht ausüben können und ist die Vorinstanz ihrer
Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nachgekommen. Nicht zuletzt hat sie die
aus ihrer Sicht relevanten Vorbringen im Rahmen der Entscheidfindung be-
rücksichtigt.
2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren pro-
zessualen Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche
Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu ent-
scheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahl-
reicher widersprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden, so etwa zur
Häufigkeit der Melde- und Unterschriftspflicht nach seiner Entlassung aus
der Rehabilitationshaft, zur Dauer der Festhaltung beziehungsweise Haft
und Folter am Flughafen nach seiner Rückschaffung aus Litauen, zum Zeit-
punkt der Kenntnis vom Bunker auf dem gekauften Grundstück und seine
Reaktion bei dessen Ansicht, zu der auf seinem Grundstück am Black-
Tiger-Day angezündeten Lampe oder zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner
Nachbarin mit fünf anderen Dorfvorsteherinnen und deren Verbringung in
Rehabilitationshaft. Hinsichtlich so drastischer behördlicher Massnahmen
wie der Melde- und Unterschriftspflicht seien kohärente Angaben zu erwar-
ten gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt
nicht geeignet, seine Angst vor behördlichen Massnahmen in einer sich
zuspitzenden Bedrohungslage zu begründen. Hinzukomme, dass er den
Widersprüchen auf Vorhalt keine überzeugenden Argumente habe entge-
genhalten können, welche zu einer anderen Einschätzung zu führen ver-
möchten. Dasselbe gelte für die eingereichten Beweismittel, da sie sich
entweder auf den nicht asylrelevanten Sachverhalt bezögen oder aber
leicht käuflich erwerbbar seien und somit keine Beweiskraft entfalteten. An-
gesichts dieser Ungereimtheiten in Bezug auf Kernelemente seiner Vor-
bringen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen
Schilderungen einzugehen. Darüber hinaus vermöchte die geltend ge-
machte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE kein Verfol-
gungsinteresse zu begründen, zumal er die Rehabilitationshaft durchlaufen
habe, womit er aus Sicht der sri-lankischen Behörden seine Strafe wegen
Unterstützung der LTTE verbüsst habe, und Überwachungsmassnahmen
wie die Melde- und Unterschriftspflicht in der Regel kein asylrelevantes
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Seite 10
Ausmass erreichten. Weitergehende Verfolgungsmassnahmen habe er ge-
rade nicht glaubhaft machen können. Es lägen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten habe.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen seine Asylvorbringen. Zudem brachte er vor, er sei im Jahr 2009
im berüchtigten Joseph-Camp brutal gefoltert und dabei auch vergewaltigt
worden. Seither habe er zahlreiche körperliche Beschwerden (…) und
weise Symptome einer Traumatisierung auf (Panikattacken, Atemnot und
Gedanken an Folter beim Betreten der Zivilschutzanlage, Unvermögen, al-
leine in einem Raum einzuschlafen, Angst und Trauergefühle beim Allein-
sein). Seine Erlebnisse im Bürgerkrieg hätten ihn ebenso traumatisiert (mit
Hinweis auf B13 F114). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er er-
wähnt, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, er gefoltert worden
sei und an den Folgen leide (mit Hinweis auf B34 F127, F149 und B13
F237). Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne sich nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen und auch der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auf das Aussageverhalten der traumatisierten Per-
sonen auswirken und sei daher bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berück-
sichtigen. Insoweit seien die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprü-
che wenig geeignet, seine (des Beschwerdeführers) Glaubhaftigkeit in
Frage zu stellen. Für eine weitere Auseinandersetzung seien die ärztlichen
Gutachten zu den Folterspuren und über die psychiatrische Abklärung ab-
zuwarten, welche noch organisiert und nachgereicht würden. Abgesehen
davon falle er wegen seiner LTTE-Vergangenheit und der Rehabilitations-
haft sowie dem Umstand, dass sein Bruder ein hochrangiges LTTE-Mit-
glied gewesen sei, in die vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risiko-
gruppe zu Sri Lanka. Nach dem Grundstückskauf von einem ehemaligen
LTTE-Mitglied und dem Waffenfund auf dem Stück Land unterstellten die
Sicherheitskräfte ihm daher, an LTTE-Wiederbelebungsplänen beteiligt zu
sein. Nach der – eingehender dargelegten – politischen Lage in Sri Lanka
und ihrer Rezeption in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sei davon auszugehen, dass ein solcher Verdacht bereits ausreiche
und die Behörden entsprechende Bestrebungen im Keim zu ersticken
suchten. Die Brisanz des Waffenfundes auf dem Grundstück zeige sich
nicht zuletzt in der Fortgeltung des Prevention of Terrorism Act (PTA) und
den vielen Verhaftungen unter dem PTA in Jaffna im März/April 2016 nach
einem anderen Sprengstofffund. Für die Vorbringen im Einzelnen wird –
soweit nicht nachfolgend darauf einzugehen ist – auf die Akten verwiesen.
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Seite 11
In der Beschwerdeergänzung hielt er zudem fest, der psychiatrische Ab-
klärungsbericht bestätige Anhaltspunkte für Gedächtnislücken und Kon-
zentrationsschwierigkeiten sowie Schlafstörungen. Weitere Dokumente
zeigten, dass er sich nach dem Grundstückskauf als neuer Eigentümer
habe eintragen lassen wollen und sich zu diesem Zweck das temporäre
Wohnen auf dem Grundstück habe bewilligen lasse. Die von der Vorinstanz
vorgeworfenen Widersprüche zu den Auflagen nach seiner Entlassung aus
der Rehabilitation und zu den genauen Abläufen des Landerwerbs sowie
der Bunkerentdeckung relativierten sich dadurch.
Aus der schliesslich eingereichten Übersetzung des Zeitungsartikels von
2016 gehe hervor, dass bereits 2014 ein (…) auf dem erworbenen Grund-
stück gefunden worden sei, was das rasche Betretungs- und Rodungsver-
bot der Armee gegen ihn erkläre.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer habe am 5. Dezember 2016 wie angekündigt die Originale von bereits
eingereichten Beweismitteln eingereicht. Diese würden indes keinen An-
lass geben, auf den am 3. Dezember 2016 erlassenen Entscheid zurück-
zukommen. Gemäss der psychiatrischen Anamnese habe sich der Be-
schwerdeführer – anders als im Asylverfahren geltend gemacht – als akti-
ves, von der sri-lankischen Armee verfolgtes und gefoltertes LTTE-Mitglied
ausgegeben. Dies lasse vermuten, er wolle unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen eine Traumatisierung vortäuschen, zumal er in der Beschwerde
unter Bezug auf seinen mentalen Zustand Einschränkungen in der Aussa-
gefähigkeit und Mühen mit den Anforderungen an eine Asylbefragung gel-
tend gemacht habe. Psychologische Störungen von Personen in Kriegsge-
bieten seien nicht zu bestreiten. Vorliegend sei jedoch nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.
4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die behandelnden
Ärzte seien durchaus in der Lage, die Simulation oder das tatsächliche Vor-
liegen einer psychischen Erkrankung mit ihren jeweiligen Symptomen zu
deuten und zu beurteilen, unabhängig von der Ursache. Eine Ferndiag-
nose des SEM ohne jegliche medizinische Kenntnisse sei unzulässig und
nicht zu berücksichtigen.
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
D-137/2017
Seite 12
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Vergangenheit, der Rehabilitationshaft
und gewissen Behelligungen nach der Entlassung bis kurz vor seiner ers-
ten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2014 mit seinen Angaben im Asylver-
fahren aus dem Ausland decken (vgl. Anhörung im ersten Verfahren A5,
erster Asylentscheid A8 und Anhörungsprotokolle im vorliegenden Verfah-
ren B10, B13 und B34). Dies ist auch insofern bemerkenswert, als ein gros-
ser zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Anhörungen besteht. Die
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird auch nicht dadurch beeinträchtigt,
dass sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens teilweise unzusam-
menhängende Darlegungen finden (vgl. dazu noch E. 5.3). Diese werden
aufgewogen durch die Übereinstimmungen in allen massgeblichen Punk-
ten und selbst in Details, etwa den Daten der Zwangsrekrutierung und der
Rehabilitationshaft oder dem Inhalt seiner Ausbildung bei den LTTE. Die
Vorinstanz erachtete diese Vorbringen bereits im Auslandverfahren offen-
bar auch als glaubhaft, zumal sie sich im Asylentscheid vom (…) 2014 le-
diglich mit der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausei-
nandersetzte (vgl. A8/6). Auch im vorliegenden Verfahren werden diese
Sachverhaltselemente nicht bezweifelt, die Vorinstanz geht im vorliegend
angefochtenen Entscheid auf seine diesbezüglichen Schilderungen gar
nicht näher ein.
Soweit sie – zutreffend – seine Angaben zur Häufigkeit der Melde- und Un-
terschriftspflicht nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft als wi-
dersprüchlich erachtet, vermag ihr Einwand die Glaubhaftigkeit der geschil-
derten Ereignisse und Erlebnisse bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr
2014 gesamthaft nicht aufheben zu lassen. Damit erübrigen sich auch Aus-
führungen zu den Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismit-
teln, welche die Widersprüche relativieren sollen. Dies gilt ebenso für wei-
tere kleinere Ungereimtheiten, wie etwa zu den genauen Einsatzorten und
-zeiten während des Krieges (vgl. A5; B13 F84 ff.). In einer Gesamtwürdi-
gung ist vielmehr als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im
D-137/2017
Seite 13
(…) von den LTTE zwangsrekrutiert und als Angehöriger einer medizini-
schen Einheit in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe leisten
musste, dass er sich im (…) 2009 der sri-lankischen Armee ergab, bis (…)
2011 in Rehabilitationshaft zubrachte sowie nach seiner Entlassung Melde-
und Unterschriftspflichten unterlag und durch sri-lankische Behörden sowie
auf der Strasse wegen seiner LTTE-Vergangenheit überwacht beziehungs-
weise behelligt wurde. Ebenso erscheint glaubhaft, dass sein Bruder bei
den LTTE aktiv war und bei Kriegsende inhaftiert wurde, was sich in den
gleichbleibenden, durchaus substantiierten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Bruder niederschlägt (vgl. B10 Ziff. 2.07, 7.02, 7.03; B13 F50,
F114, F116, F232 ff., F247 f.; B34 F226 ff.) und im Übrigen durch die ein-
gereichten Gerichtsunterlagen bestätigt werden soll. Schliesslich ist den
Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 illegal nach
Litauen einreiste und zwei Monate später von den litauischen Behörden
nach Sri Lanka zurückgeschafft wurde (vgl. Antwort der litauischen Behör-
den auf Informationsbegehren B29).
5.3 Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu den
Ereignissen am Flughafen Colombo nach der Rückschiebung aus Litauen
im (…) 2014 sowie die Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit
einem Grundstückskauf im Jahr 2015 und einem Waffenfund auf diesem
Grundstück glaubhaft machen konnte.
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei
aufgrund der Erfahrungen im Krieg und in der Rehabilitationshaft traumati-
siert, was sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Die von der
Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche eigneten sich daher nicht, die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben anzuzweifeln, beziehungsweise würden
sie namentlich durch den Arztbericht relativiert. Hierzu ist festzuhalten,
dass im Kontext von Sri Lanka und angesichts der glaubhaft gemachten
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Tätigkeit sowie zur Re-
habilitationshaft nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass
er dabei traumatisierenden Ereignissen und Misshandlungen, einschliess-
lich Folter, ausgesetzt war. Entsprechende Hinweise finden sich in seinen
Aussagen gegenüber der Vorinstanz (vgl. auch die Verweise in der Be-
schwerdeschrift S. 7). Insoweit kann der Vorinstanz nicht bereits darin ge-
folgt werden, der Beschwerdeführer habe unter Vorspiegelung falscher Tat-
sachen bezüglich seiner LTTE-Vergangenheit und Verfolgung durch sri-
lankische Behörden gegenüber den berichtenden Ärzten eine Traumatisie-
rung vortäuschen wollen, und das Geschilderte nicht selber erlebt. Zudem
deutet sein teilweise wirres und unstrukturiertes Aussageverhalten in den
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Seite 14
Anhörungen auf gewisse Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierig-
keiten hin, was auch durch den psychiatrischen Abklärungsbericht bestätigt
wird. Der Beschwerdeführer belegte aber weder die behaupteten von der
Folter davon getragenen körperlichen Beschwerden, noch ergibt sich aus
dem psychiatrischen Bericht eine eindeutige Diagnose einer PTBS. Viel-
mehr wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression aufgrund
der unsicheren Aufenthaltssituation diagnostiziert. Ohne gänzlich in Ab-
rede zu stellen, dass der Beschwerdeführer schwierige Erfahrungen in Sri
Lanka machen musste, kann demnach nicht ohne weiteres darauf ge-
schlossen werden, dass sein Aussageverhalten diesen Umständen ge-
schuldet war, sondern überwiegend auf die Anspannung angesichts der
Herausforderungen im Asylverfahren, denen Asylsuchende regelmässig
ausgesetzt sind, und die Angst über seine Situation nach dem negativen
Entscheid zurückzuführen ist. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdefüh-
rers daher nicht von einer Traumatisierung ausgegangen werden, welche
die Widersprüche in seinen Angaben von vornherein relativieren könnte.
5.3.2 Im Weiteren ist selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Erfah-
rungen in Sri Lanka sowie der herausfordernden Anhörungssituation nicht
von der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen auszugehen.
5.3.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Befragung und
Verhaftung nach seiner Rückschiebung aus Litauen nach Sri Lanka am
Flughafen von Colombo widersprechen sich diametral. So vermag er nicht
nachvollziehbar darzulegen, inwieweit er einerseits einen Tag am Flugha-
fen festgehalten und befragt sowie nach einer Geldzahlung am Folgetag
freigelassen worden sein soll, andererseits aber drei Monate in Haft zuge-
bracht haben will, wobei er gefoltert worden sein soll und ein gegen ihn
eingeleitetes Verfahren weiterhin hängig sei (vgl. B10 Ziff. 2.04; B13 F184,
F189-191, F194 ff.; B34 F214 ff., F248 f.). Dieser eklatante Widerspruch
kann auch nicht mit dem Hinweis auf Konzentrations- und Erinnerungs-
schwierigkeiten sowie Schlafstörungen entkräftet werden. Bezeichnender-
weise äusserte sich der Beschwerdeführer – wie auch zu allen nachfolgen-
den Widersprüchen – weder in seiner Beschwerde noch nach der Einrei-
chung des Arztberichtes dezidiert zu diesen Ungereimtheiten. Hinzu-
kommt, dass er nicht in der Lage war, substantiierte Angaben zu der län-
geren Haft und dem hängigen Verfahren zu machen, welche über Allge-
meinplätze hinausgingen und den Eindruck von tatsächlich Erlebtem ver-
mitteln konnten (vgl. B13 F194 ff.; B34 F214 ff.). So blieb auch unklar, was
ihm im behaupteten Verfahren überhaupt vorgeworfen wird, zumal er die-
ses auch in keiner Weise mit Dokumenten zu belegen vermochte. Damit
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Seite 15
wird auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm be-
hauptet, auf einer schwarzen Liste stehen soll (vgl. B34 F205, F201 ff.,
F242). Vielmehr entsteht mit der Vorinstanz der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer mit der Überzeichnung eines tatsächlichen Ereignisses –
der Befragung und kurzzeitigen Festhaltung am Flughafen, wie sie in Sri
Lanka für eine Vielzahl von zwangsweise rückgeführten Personen durch-
geführt wird (vgl. dazu E. 7.1) – sein Gefährdungsprofil zu schärfen ver-
sucht.
5.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer zum Kauf eines Grundstücks an
sich äussert, erscheinen seine Aussagen grundsätzlich plausibel, etwa,
dass er dieses als Mitgift für seine Tochter erwerben wollte. Auch äussert
er sich zur Lage und zum Zustand des Grundstücks im Wesentlichen wi-
derspruchsfrei (vgl. zu allem B10 Ziff. 2.07, 7.01, 7.02; B13 F50 f., F214 f.;
B34 F49, F55, F80 ff., F152 ff.). Die eingereichten Dokumente legen weiter
seine Bemühungen um den Erwerb des Grundstücks nahe, obschon nicht
der Kauf, sondern die Erlaubnis zur Nutzung des Grundstücks aus ihnen
hervorgeht. Demgegenüber verlieren sich die weiteren Angaben des Be-
schwerdeführers in Widersprüchen darüber, wie und wann er das Grund-
stück erworben und mit wem er wirklich verhandelt haben will, ohne dass
es ihm im vorinstanzlichen Verfahren oder auf Beschwerdeebene gelingt,
diese aufzulösen (vgl. B10 Ziff. 7.02; B13 F203 ff.; B34 F48 ff., F250 ff.). In
der Folge verstärkt sich der Eindruck, dass er das Grundstück tatsächlich
erwarb oder erwerben wollte, die zeitlichen und inhaltlichen Umstände aber
veränderte, um diese in einen Kontext einer sich zuspitzenden Bedro-
hungslage zu stellen. Insoweit ist auch die Behauptung, das Grundstück
habe einem früheren LTTE-Mitglied gehört, wenngleich nicht als völlig ab-
wegig abzuweisen, so doch in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer auch – wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Proto-
kolle zutreffend anmerkt – unterschiedliche Angaben dazu, wann er den
erwähnten Bunker auf dem Grundstück entdeckt haben und wie er darauf
reagiert haben will. Selbst unter besonderer Berücksichtigung von Erinne-
rungsschwierigkeiten lassen sich die Ungereimtheiten nicht erklären und
vermochte der Beschwerdeführer diese zu keiner Zeit auszuräumen.
5.3.5 Schliesslich können die Angaben zum Waffenfund und zu den be-
haupteten Folgen für den Beschwerdeführer in keiner Weise überzeugen.
Zwar sind Waffenfunde in der früheren Bürgerkriegsregion in Sri Lanka
nicht ausgeschlossen. Die Schilderungen zum Zeitpunkt und den Umstän-
den des Waffenfundes sowie den vorgefundenen Waffen bleiben aber äus-
serst vage und erscheinen nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer
D-137/2017
Seite 16
in der BzP nur angab, die Behörden vermuteten dort Waffen der LTTE, in
der ersten Anhörung auf die Annahme der Behörde abstellte, im Bunker
hätten hochrangige LTTE-Mitglieder gewohnt, und erst in der ergänzenden
Anhörung auf einen Waffenfund einging (vgl. B10 7.01; B13 F50, F221;
B34 F59, F67 ff.). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel
aus dem Jahr 2016, in dem von einem Waffenfund auf einem Grundstück
in Kilinochchi berichtet und auf einen Fund im Jahr 2014 auf demselben
Grundstück verwiesen wird, vermag die Unklarheiten zum Waffenfund
nicht auszuräumen, sondern zeigt vielmehr neue Widersprüche auf. Zum
Zeitpunkt des Waffenfunds 2016 befand sich der Beschwerdeführer näm-
lich bereits in der Schweiz, weshalb Ersterer denklogisch nicht ausschlag-
gebend für allfällige Folgen im Jahr 2015 gewesen sein kann. Der Fund
aus dem Jahr 2014 erfolgte erwiesenermassen vor dem behaupteten
Grundstückskauf. Dann aber ist anzunehmen, dass dies dem Beschwer-
deführer auch schon vorher bekannt gewesen wäre. Letztlich kann dem
Artikel weder ohne weiteres entnommen werden, dass es sich bei dem er-
wähnten Grundstück um jenes handelt, welches der Beschwerdeführer er-
werben wollte, noch, dass Letzterem asylrelevante Nachteile aus dem Waf-
fenfund erwachsen sein sollen, zumal dieser nach seiner Ausreise erfolgt
sein soll.
Die behaupteten Probleme mit den Behörden infolge des Waffenfundes
vermochte der Beschwerdeführer des Weiteren ebenso nicht hinreichend
substantiiert und frei von Widersprüchen darzulegen. Dies betrifft seine
Äusserungen zum Erscheinen von Angehörigen der Armee oder des CID
auf dem Grundstück, der Untersuchung durch diese oder ihr Verbot gegen-
über dem Beschwerdeführer, das Grundstück zu betreten und zu roden
(vgl. B10 Ziff. 7.01, 7.02; B13 F50, F219, F223 ff.; B34 F59, F63 ff. F79,
F88-117, F124 f., F127 ff.). Soweit der Beschwerdeführer auf wiederholte
Aufforderungen der Behörden verweist, sich zur Befragung zu stellen, und
Besuche des CID und TID bei ihm erwähnt (vgl. B13 F50, F133 ff., F148,
F154 ff.; B34 F33 ff., F63 ff.), konnte er den Zusammenhang zum Waf-
fenfund nicht plausibel darlegen. Hier erscheint sein eigener Hinweis über-
zeugender, dass die Befragungen nach der im etwa gleichen Zeitraum er-
folgten Freilassung seines Bruders aus längerer Haft als früheres LTTE-
Mitglied zunahmen (vgl. B10 Ziff. 2.07; B13 F131, F134 f., F148; B34 F17).
Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Einbestellungen
und Befragungen ein über die Massnahmen gegenüber Personen mit
LTTE-Vergangenheit hinausgehendes Mass erreichten, welches auf eine
Verfolgung schliessen lassen könnte. Die Schilderungen zur Lampe, die
D-137/2017
Seite 17
am Black-Tiger-Tag auf seinem Grundstück angezündet wurde oder wer-
den sollte, um damit dem Beschwerdeführer eine fortgesetzte Unterstüt-
zung der LTTE zu unterstellen, scheinen völlig aus der Luft gegriffen, zumal
sie oberflächlich bleiben und zeitlich auch nicht mit dem Datum seiner Aus-
reise korrespondieren (vgl. B13 F50, F225; B34 F118 ff., F146, F266 ff.).
Überdies kann den Akten kein weitergehender Bezug zwischen den be-
haupteten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise
dem Waffenfund an sich und der geltend gemachten Verhaftung der Nach-
barin sowie weiterer Frauen entnommen werden, ausser dass sie in etwa
in die gleiche Zeit zu fallen scheinen, wobei der Beschwerdeführer selbst
zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung unterschiedliche Angaben machte (vgl. B13
F50, F226 ff., F243; B34 F193 ff., F273 f.). Die zahlreichen Widersprüche
und Ungereimtheiten in seinen Aussagen untermauern letztlich die An-
nahme eines konstruierten Sachverhalts zur Stützung des Asylgesuchs.
5.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer zwar seine frühere LTTE-
Tätigkeit und seine Rehabilitationshaft, Behelligungen nach seiner Entlas-
sung einschliesslich Melde- und Unterschriftspflichten, die LTTE-Mitglied-
schaft seines Bruders sowie schliesslich seine (des Beschwerdeführers)
illegale Einreise nach Litauen und die darauf folgende Rückschaffung nach
Sri Lanka glaubhaft machen können. Im Weiteren überwiegen jedoch die
Zweifel daran, dass er nach der Rückkehr am Flughafen von Colombo fest-
genommen, für mehrere Monate inhaftiert und gefoltert wurde, sowie, dass
noch ein Verfahren gegen ihn hängig ist. In der Gesamtabwägung ist auch
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er infolge des Kaufs eines Grund-
stücks, auf dem Waffen gefunden wurden, asylrelevante Probleme mit den
Behörden bekam und sich deshalb zur Ausreise entschloss. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfah-
rungen bei den LTTE und in Haft aus tatsächlichen Begebenheiten und
selbst erlebten Vorkommnissen einen Sachverhalt konstruierte, der sein
Gefährdungsprofil als Tamile mit LTTE-Vergangenheit schärfen und so sein
Asylgesuch stützen sollte. Bei allem Verständnis für seine Erfahrungen er-
füllt er damit nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Vor-
bringen nach Art. 7 AsylG. Auf weitere Ungereimtheiten, wie etwa zur Be-
fragung des Beschwerdeführers durch die Behörden zu einer Person na-
mens D._______, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, dies
nicht zuletzt auch deswegen, weil der Beschwerdeführer nach der ersten
Flucht nach Indien wieder nach Sri Lanka zurückkehrte (vgl. B13 F164 ff.,
F244 f.).
D-137/2017
Seite 18
6.
Bezüglich der Geschehnisse in 2014 und 2015 konnte die Vorinstanz man-
gels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz abse-
hen. Es bleibt zu prüfen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt den An-
forderungen an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird (Art. 3 AsylG).
Hinsichtlich der LTTE-Tätigkeit, der Rehabilitationshaft und der Behelligun-
gen des Beschwerdeführers, der Melde- und Unterschriftspflichten und
weiterer Behelligungen durch sri-lankische Behörden, einschliesslich des
CID, nach der Entlassung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass
diese nicht als intensiv genug zu bezeichnen sind für die Annahme einer
asylrelevanten Verfolgung. Überdies sind sie im Zusammenhang mit der
allgemeinen Sicherheitslage zu sehen, die es nach Kriegsende insbeson-
dere im Hinblick auf Personen wiederherzustellen galt, welche zuvor für die
LTTE tätig waren. Letzteres dürfte auch für die verstärkten Befragungen
nach der Freilassung seines Bruders aus der Haft gelten. Nachdem die
Vorbringen zur Haft und dem hängigen Verfahren nach der Rückschiebung
sowie zu den Problemen mit den Behörden nach dem Grundstückskauf
und dem Waffenfund nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist nicht da-
von auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein Verfol-
gungsinteresse an ihm gehabt haben und er weiterhin in ihrem besonderen
Fokus gewesen ist. Hinzukommt schliesslich, dass er selber in 2014 nach
einem ersten Ausreiseversuch von Indien nach Sri Lanka zurückkehrte und
es bei seiner Verhaftung wegen illegaler Einreise in Litauen vorzog, nach
Sri Lanka zurückzukehren, statt ein Asylgesuch in Litauen zu stellen. Mithin
dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass er selber von einer erheblichen
Gefährdung seiner Person oder Freiheit in Sri Lanka ausging.
7.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
D-137/2017
Seite 19
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er 2006 bis
2009 von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und medizinische Hilfe in Spi-
tälern der LTTE leisten musste sowie anschliessend von 2009 bis 2011 in
Rehabilitationshaft war. Zudem erscheint glaubhaft, dass sein Bruder akti-
ves LTTE-Mitglied war. Damit liegen in seinem Fall grundsätzlich stark risi-
kobegründende Faktoren vor. Diese alleine vermögen aber keine asylrele-
vante Gefährdungssituation zu begründen. Es müssen auch objektive An-
haltspunkte ersichtlich sein, dass der Beschwerdeführer weiterhin asylre-
levanten Massnahmen ausgesetzt ist. Solche konnte er vorliegend nicht
glaubhaft machen (vgl. E. 5.3). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden weiterhin be-
ziehungsweise im Zeitpunkt der Einreise auf sich ziehen könnte. Die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landes-
abwesenheit reichen ebenfalls nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befra-
gung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmass-
nahme dar. Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Rückschiebung aus Litauen schon nicht glaubhaft machen, dass er über
die üblichen Befragungen von Rückkehrenden hinausgehenden Konse-
quenzen ausgesetzt war.
D-137/2017
Seite 20
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus
Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG.
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-137/2017
Seite 21
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungs-
situation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst
und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37
m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche sys-
tematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten
sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf
Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Ja-
nuar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend
mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Perso-
nen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8).
Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers
keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer
Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen
(vgl. oben E. 7). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
D-137/2017
Seite 22
Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri
Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya;
mit Ausnahme des „Vanni-Gebietes“ im Sinne der Definition in BVGE
2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumut-
bar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3).
Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig.
10.3.3 Der Beschwerdeführer ist in Vavunyia geboren und lebte seit sei-
nem sechsten Lebensjahr in Kilinochchi. Beide Distrikte zählen zur Nord-
provinz, nicht hingegen zum „Vanni-Gebiet“, wie es in BVGE 2011/24 defi-
niert wurde. Insoweit gehen die Beschwerdevorbringen betreffend eine all-
fällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das „Vanni-Gebiet“ ins
Leere und erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der generellen
Unzumutbarkeit dorthin. In individueller Hinsicht verfügt der Beschwerde-
führer mit Ehefrau, Kindern und weiteren Familienangehörigen in Kilinoch-
chi und Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und einer gesi-
cherte Wohnsituation vor Ort. Zudem hat er einige Jahre die Schule be-
sucht und war bis zur Ausreise Besitzer eines nach seinen eigenen Anga-
ben einträglichen Ladens (vgl. B10 Ziff. 1.17.05). Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr wirtschaftlich und
sozial wird wieder integrieren können.
D-137/2017
Seite 23
10.3.4 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist
bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich
zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht er-
reicht. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten körperlichen Be-
schwerden sind als unbewiesen gebliebene Parteibehauptungen zurück-
zuweisen. Im Hinblick auf die psychischen Symptome für eine Traumatisie-
rung kann dem eingereichten psychiatrischen Abklärungsbericht gerade
kein eindeutiger PTBS-Befund entnommen werden, sondern eine Anpas-
sungsstörung mit Angst und Depression aufgrund der bedrohten Aufent-
haltssituation. Es wird auch keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung an-
genommen. Zudem seien deutliche Verbesserungen im Zustand des Be-
schwerdeführers auch ohne eine Sicherheit hinsichtlich der Stabilität eines
geschützten Ortes und in der Aufenthaltssituation möglich. Weitere Arztbe-
richte wurden trotz entsprechendem Hinweis nicht eingereicht. Nach dem
Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er
nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Dass im
Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner psychischen
Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig ent-
gegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
10.3.5 Gesamthaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-137/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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