Abtei lung IV
D-1372/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______, Irak,
alias C._______, geboren B._______, Irak,
alias D._______, geboren B._______, Irak,
alias E._______, geboren F._______, Irak,
alias G._______, geboren B._______, Irak,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstel-
le für Asylsuchende, H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1372/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit, reichte am 20. August 2003 in der Empfangsstelle
Z._______ ein erstes Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 25. August
2003 befragt und am 25. September 2003 von der zuständigen
kantonalen Behörde angehört.
Er brachte vor, am 1. Januar 1981 in I._______, geboren zu sein und
von 1991 bis 2003 in J._______ gelebt zu haben. Zu seinen Asyl-
gründen befragt, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in
seinem Heimatland Probleme wegen der Aktivitäten seines Vaters.
Dieser habe im Irak der Regierungspartei angehört und für den Ge-
heimdienst gearbeitet. Sein Vater habe viel Schlechtes getan und sei
mitschuldig gewesen an der Verfolgung und Ermordung von Kurden
und Regimegegnern. Aus diesem Grund könne er nun nicht mehr dort-
hin zurückkehren. Nach dem Zusammenbruch des Regimes von Sad-
dam Hussein habe seine Familie fliehen und sich verstecken müssen.
Die Angehörigen der Opfer würden ihn bei einer Rückkehr in den Irak
verfolgen und sich rächen. Er selber sei Mitglied der K._______-Partei
und politisch aktiv gewesen. Aufgrund der Aktivitäten seines Vaters
habe man ihn bedroht. So sei in einem Restaurant auf ihn geschossen
worden, dabei sei sein Bruder verletzt und ein weiterer Gast getötet
worden. Einmal sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers mit
einer Handgranate angegriffen worden.
Der Beschwerdeführer legte keine Identitätsdokumente zu den Akten
und brachte vor, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identitäts-
karte habe er zu Hause in J._______ gelassen, da er von zu Hause
habe fliehen und sich verstecken müssen und er es zeitlich nicht mehr
geschafft habe, sie mitzunehmen. Bei einer Identitätskontrolle, welche
vor der Einreichung des Asylgesuchs von schweizerischen Behörden
am 14. August 2003 in Y._______ durchgeführt worden war, hatte er
sich gemäss den Akten als E._______, geboren F._______, Irak, aus-
gegeben. Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab er sich als
C._______, geboren B._______, Irak, aus. Am 25. August 2003 gab er
anlässlich des ihm in Hinblick auf eine Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ge-
währten rechtlichen Gehörs an, sein richtiger Name sei A._______,
geboren B._______, Irak.
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Das erste Asylgesuch wurde mit Beschluss vom 18. November 2004
durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM)
abgeschrieben, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts
war.
Am 29. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer in der Emp-
fangsstelle Z._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der
Befragung am 7. Januar 2005 und des ihm gleichentags gewährten
rechtlichen Gehörs zu seinem Verschwinden seit dem 28. September
2004 begründete er das neue Asylgesuch mit seinem Wunsch, dem
Kanton L._______ zugewiesen zu werden. Bei den Asylsuchenden,
mit welchen er in M._______ gelebt habe, seien Drogen im Umlauf
gewesen. Ansonsten machte er keine neuen Gründe für sein
Asylgesuch geltend und verwies auf die Protokolle des ersten Asylge-
suchs. Am 13. Januar 2005 wurde er vom BFM erneut zu seinen Asyl-
gründen angehört. Er verwies dabei erneut auf die Probleme, welche
er wegen seines Vaters im Irak habe und aufgrund welcher er bereits
mehrfach angegriffen worden sei.
B.
Das BFM liess die Herkunft des Beschwerdeführers mittels eines tele-
fonischen Interviews mit dem Beschwerdeführer durch einen Sprach-
experten abklären (LINGUA-Analyse) und teilte dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 15. März 2006 das Ergebnis der Analyse mit.
Demnach stamme der Beschwerdeführer zwar aus dem Irak, sei aber
mit Sicherheit nicht in J._______, sondern sehr wahrscheinlich in
I._______ sozialisiert worden. Begründet wurde dieses Ergebnis im
Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer seien wichtige und
herausragende Gebäude und Orte von J._______ nicht bekannt, er
könne keine Namen von irakischen Zeitungen nennen und er habe
tatsachenwidrige Angaben zur Unterrichtssprache in J._______
gemacht. Schliesslich besitze er überaus spärliche Kenntnisse von
N._______. Daraus schloss das BFM, dass die Asylbegründung,
welche sich auf eine Verfolgungssituation in J._______ stütze,
jeglicher objektiven Grundlage entbehre. Dem Beschwerdeführer wur-
de zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt
und eine Frist gesetzt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
C.
Mittels eines vom Präsidenten der Fürsorgebehörde O._______ ver-
fassten Schreibens vom 20. März 2006 nahm der Beschwerdeführer
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innert Frist Stellung und bestritt das Ergebnis der LINGUA-Analyse. Er
machte geltend, er sei Kurde und am 1. Januar 1981 in I._______
geboren worden. Bezüglich der Alias-Namen gab er an, sein Name sei
G._______ – weitere Namen habe er nicht. Im Jahr 1991 sei er nach
J._______ gezogen und habe dort im Stadtteil P._______ bzw.
Q._______ gewohnt. Da er dort von morgens früh bis abends spät als
Küchengehilfe gearbeitet habe, habe er keine Zeit für Spaziergänge
gehabt und kenne aus diesem Grund keine wichtigen und heraus-
ragenden Gebäude. Er kenne auch keine Namen von Zeitungen, da er
nie Zeitungen gelesen habe. In der Schule sei er in N._______,
R._______ und S._______ unterrichtet worden. Er könne zwar
N._______ lesen und schreiben, aber nur sehr schlecht sprechen. Er
brachte vor, die Sachverhaltsdarstellung des BFM im Schreiben vom
15. März 2006 sei falsch, und er bat um eine Neubeurteilung.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch
ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt gleichzei-
tig fest, die Wegweisung könne zum damaligen Zeitpunkt wegen Unzu-
mutbarkeit nicht vollzogen werden. Deshalb ordnete es die vorläufige
Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. September 2007, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Auf-
nahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätz-
lich als zumutbar erachtet. Das BFM forderte den Beschwerdeführer
auf, diesbezüglich bis zum 16. Oktober 2007 schriftlich Stellung zu
nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
darzulegen.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom
8. Oktober 2007 Stellung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
brachte vor, der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Jugend einige
Jahre in I._______ gelebt, er sei aber in J._______ geboren und im
Jahr 1991 nach J._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise
seinen Lebensmittelpunkt gehabt hatte. Die Wegweisung nach
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I._______ sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer weder von dort
komme noch auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne.
Der Stellungnahme legte er eine Kopie des Reisepasses des
Beschwerdeführers von 1994 und eine Kopie der Identitätskarte bei.
G.
Das BFM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Okto-
ber 2007 eine Frist, um die in der Beschwerde erwähnten Identitätsdo-
kumente im Original einzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers reichte die verlangten Dokumente innert Frist ein.
H.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 – eröffnet am 8. Februar 2008 –
hob das BFM die mit Verfügung vom 27. März 2006 angeordnete vor-
läufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist
zum Verlassen der Schweiz an.
I.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwer-
deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 so-
wie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
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4.
Die Angaben über die Herkunft des Beschwerdeführers sind wider-
sprüchlich. Er brachte anlässlich der Befragung vom 25. August 2003
und auch der Anhörung vom 25. September 2003 zum ersten Asylge-
such vor, sein Geburtsort sei I._______. Dies bestätigte er im zweiten
Asylgesuch und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 zur
LINGUA-Analyse. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 zur Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme bestritt er jedoch, in I._______
geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe lediglich in seiner Jugend
einige Jahre in I._______ gelebt, weil sein Vater dort gearbeitet habe.
Seinen Lebensmittelpunkt habe er in J._______. Als Belege reichte er
einen Reisepass, den ihm das irakische Konsulat in Genf ausgestellt
hatte, und eine Identitätskarte ein. In beiden Dokumenten wird als
Geburtsort T._______ (J._______) angegeben. Die Sprachanalyse
(LINGUA-Gutachten) während des Asylverfahrens ergab demgegen-
über ganz eindeutig, wie bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer
massgeblich in I._______ sozialisiert wurde und nicht aus J._______
stammt. Zwar sind LINGUA-Gutachten des BFM von der Rechtsmittel-
instanz grundsätzlich frei zu würdigen, bei Einhaltung von gewissen
Anforderungen kann ihnen aber im Einzelfall durchaus erhöhter Be-
weiswert zugemessen werden (vgl. dazu im Einzelnen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 34 E. 8 S. 288 f.). Das vorliegend zu beurteilende
LINGUA-Gutachten hält diesen Anforderungen stand. Zudem ist zu be-
rücksichtigen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2006 die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung
verneint hatte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ange-
sichts des Ergebnisses der Herkunftsanalyse, wonach dieser nicht in
J._______ sozialisiert worden sei, nicht glaubhaft. Diese Beurteilung
wurde nicht bestritten und die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Einwände gegen
diese Verfügung mit Beschwerde vorbringen können. Die in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Zweifel an der LINGUA-Analyse ver-
mögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es sind demnach keine
Gründe ersichtlich, das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens in Frage zu
stellen, weshalb es sich erübrigt, dessen wesentlichen Inhalt, von dem
der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hatte (vgl. Schreiben des
BFM vom 15. März 2006, Sachverhalt Bst. B), auch noch dessen
Rechtsvertreter bekannt zu geben. Was den vom Beschwerdeführer
eingereichten Reisepass betrifft, ist festzuhalten, dass die verschiede-
nen Typen von Pässen der Serie S nicht genügend Sicherheitselemen-
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D-1372/2008
te enthalten, weshalb sie gemäss der Praxis der Schweiz und anderer
europäischer Staaten nicht als gültige Reisedokumente anerkannt
werden. Die Beweiskraft des Reisepasses ist demnach herabgesetzt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht in einem Spital, son-
dern in einer Wohnung zur Welt gekommen, und es könne gut sein,
dass sein Vater ihn für die Registrierung nach J._______ gebracht
habe, ist nicht massgeblich. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer
aus der eingereichten Identitätskarte etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Aus diesen Gründen ist die Würdigung durch die Vorinstanz
vorliegend zu bestätigen und es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus I._______ stammt und dort sozialisiert wurde.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, dass die Si-
cherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya stabil sei, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Die Rückkehr sei dem Be-
schwerdeführer, auch in Berücksichtigung der persönlichen Umstände,
zumutbar.
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5.3.3 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer, wie be-
reits in seiner Stellungnahme, ein, der Vollzug der Wegweisung sei un-
zumutbar. Die Sicherheitslage bleibe aufgrund verschiedener Faktoren
mit hohem Eskalationspotenzial weiterhin unvorhersehbar. Zwar prä-
sentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen vergleichs-
weise ruhig und sicher. Vor dem Hintergrund der politischen Spannun-
gen in der gesamten Region könne sich die Situation aber rasch än-
dern. Zudem habe sich die Gewalt seit Februar 2007 vom Süden des
Iraks in den Norden verlagert. Auch die sozio-ökonomische Situation in
den genannten Gebieten sei schwierig. Zudem könne der Beschwer-
deführer nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine
Mutter sei schwer krank und befinde sich in einem Spital in Teheran.
Mit seinen Geschwistern pflege er schon länger keinen Kontakt mehr
und er wisse nicht, wo sie leben würden. Schliesslich spreche er gut
deutsch, verfüge über einen tadellosen Leumund und arbeite in der
Schweiz, so dass er unabhängig von der Fürsorge sei. Er habe auch
die Möglichkeit, eine Bewilligung B zu erhalten.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in den Urteilen BVGE
2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nord-
irak auseinander. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbeson-
dere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass
in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen ange-
spannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Dies
entbinde allerdings nicht davon, in jedem Einzelfall eine individuelle
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze voraus, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine länge-
re Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirt-
schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von ge-
sellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfas-
send sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für junge, alleinste-
hende und gesunde kurdische Männer, die ursprünglich aus der Regi-
on stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
enbeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende
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Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gro-
sse Zurückhaltung angebracht.
Der junge und gemäss der Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt ursprünglich aus I._______ und hat dort zusammen mit seiner
Familie gelebt. Er brachte zwar vor, dass seine Familie sich zurzeit in
J._______ befinde. Seine Schilderungen müssen aber, wie dargelegt
(vgl. E. 4), als unglaubhaft beurteilt werden. Da er alleinstehend ist und
nicht für den Unterhalt einer Familie aufkommen muss, und er zudem
über einige Berufserfahrung verfügt, wird es ihm möglich sein, sich in
I._______ wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die
Rückkehrhilfe des BFM wird ihm dabei den Einstieg erleichtern. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr
nicht einer dem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden existenzbe-
drohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a-
b.).
Die Einwände des Beschwerdeführers, er spreche gut deutsch, sei in
der Schweiz unabhängig von der Fürsorge und habe auch die Möglich-
keit, eine Bewilligung B zu erhalten, vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass es bei der Frage nach der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht um die Beurteilung der
Situation eines Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation
im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit wei-
teren Hinweisen). Zudem liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung grundsätzlich in der Kompetenz der kantonalen Behörden und
nicht des Bundesverwaltungsgerichts. Auch diese Vorbringen sind des-
halb für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungs-
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vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint.
Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Be-
dürftigkeit auszugehen ist. Überdies wurde eine solche nicht belegt
und er ist gemäss eigenen Darlegungen in seiner Beschwerde nicht
fürsorgeabhängig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: Ausweise)
- das V._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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