Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1372/2010
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______, und
B._______, geboren _______,
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin S., eigenen Angaben zufolge eine
somalische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______,
verliess ihr Heimatland nach eigener Aussage am 2. Oktober 2009 und
reiste am 10. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Tags darauf stellte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde
dort am 27. Oktober 2009 summarisch befragt.
A.b. Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund der in Somalia
herrschenden allgemeinen Lage verlassen. In Somalia herrsche Krieg;
ständig kämen äthiopische Truppen ins Land, vergewaltigten die Frauen
und beraubten die Leute. Ihr Vater und ihr Bruder seien durch äthiopische
Truppen getötet worden. Sie und ihre Geschwister hätten sich jeweils vor
den äthiopischen Truppen verstecken müssen, um nicht ebenfalls
umgebracht zu werden. Die fehlende Arbeitsmöglichkeit in Somalia habe
ebenfalls zur Ausreiseentscheidung beigetragen. Am 2. Oktober 2009
habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Äthiopien
verlassen. Von dort aus sei sie auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt.
Dort habe sie jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Anschliessend sei sie
mit dem Zug in die Schweiz gereist.
A.c. Am 27. Oktober 2009 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführerin
mit einem EURODAC-Treffer vom 12. August 2008 in Malta und
gewährte ihr dazu sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta das
rechtliche Gehör. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
habe ihr Heimatland bereits im Juni 2008 in Richtung Äthiopien verlassen
und sei anschliessend via Kenia, Uganda, Sudan und Libyen nach Malta
gereist. Dort habe sie unter anderer Identität ein Asylgesuch eingereicht.
Zunächst sei sie in einem Gefängnis untergebracht worden, nach neun
Monaten habe man sie in ein Camp verlegt. Sie habe von den
maltesischen Behörden eine humanitäre Bewilligung erhalten. Am 1.
Oktober 2009 habe sie Malta verlassen und sei auf dem Luftweg nach
Italien gelangt. Von dort aus sei sie mit dem Zug in die Schweiz
eingereist. In Malta erhalte man nur für ein Jahr eine Unterkunft,
anschliessend lande man auf der Strasse. Es gebe keine Möglichkeit,
dort eine Wohnung oder eine Arbeit zu finden. Aus diesem Grund wolle
sie nicht nach Malta zurückkehren.
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A.d. Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere
noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und forderte das BFM zudem auf,
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären. Unter anderem wurde
dabei auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
hingewiesen.
D.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter H. zur Welt.
E.
Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 1. März 2010 – eröffnet am 3. März 2010 – in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie
den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2010
(Poststempel) liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung
anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, den Erlass superprovisorischer Massnahmen
(Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine ärztliche Bestätigung des Spitals Uster vom
3. März 2010 (Faxkopie) sowie ein Bericht der Schweizerischen
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Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. August 2009 betreffend die Situation von
Asylsuchenden in Malta bei.
G.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 10. März 2010 für die Dauer des Verfahrens aus.
Ausserdem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht gut und setze dem BFM eine
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Nach beantragter und gewährter Fristerstreckung äusserte sich die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik vom 1. Juli
2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Replik lag eine Auskunft
des SFH-Rechtsdienstes vom 1. Juli 2010 betreffend die aktuelle
Situation für Verletzliche in Malta (Kopie) bei.
J.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin
das Original der erwähnten SFH-Auskunft, eine Filmaufnahme vom
1. Oktober 2009 zur Situation von anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutz in der Unterkunft Hal Far Hangar (auf
DVD) sowie eine Aufstellung der bisher entstandenen Kosten und
Aufwendungen zu den Akten.
K.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe
vom 22. September 2010 ausserdem die offizielle Fassung der
vorgenannten SFH-Auskunft, nämlich das Themenpapier des SFH-
Rechtsdienstes vom 6. September 2010, nach.
L.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 gab der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, sich innert Frist zu einem Bericht
des UNHCR vom 26. Januar 2011 betreffend Asylverfahren,
Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta zu
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äussern. Mit Eingabe vom 4. April 2011 wurde eine entsprechende
Stellungnahme eingereicht.
M.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom
16. Mai 2011) hin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 23. Mai 2011 eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
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von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(vgl. Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, es liege ein EURODAC-Treffer vom 12. August 2009
(recte: 2008) in Malta vor. Die Beschwerdeführerin habe auf Vorhalt
bestätigt, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz als
Asylbewerberin in Malta aufgehalten habe. Somit sei Malta gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig. Am 16. Dezember 2009 habe Malta einer
Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Rückführung habe
demnach – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – spätestens bis zum 16. Juni 2010 zu erfolgen.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs erklärt, sie habe Malta wegen Problemen verlassen. Dies stelle
jedoch kein Hindernis für ihre Rückkehr nach Malta dar. Auf das
Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung
nach Malta sei zulässig, zumutbar und möglich.
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5.2. In der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2010 wird zunächst darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am (…) ein Kind zur Welt
gebracht habe. Die Beschwerdeführerin gehöre daher der Gruppe der
verletzlichen Personen an, zumal sie alleinstehend sei. Angesichts der
Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau mit einem
Säugling handle, erstaune es, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht ausführlicher auf die Situation der Asylsuchenden in
Malta eingegangen sei. Es sei allgemein bekannt, dass Malta Mühe
bekunde, ein menschenwürdiges Asylverfahren zu garantieren, und dass
Asylsuchende in Malta systematisch inhaftiert würden. Mit Blick auf die in
Malta herrschende Situation könne der Vollzug der Wegweisung dorthin
sicher nicht als zumutbar bezeichnet werden. Das Asylverfahren und die
Asylrechtspraxis seien in den verschiedenen (Dublin-)Mitgliedstaaten
sehr unterschiedlich. Für Asylsuchende sei es daher entscheidend, wo ihr
Gesuch behandelt werde. Die Schweizer Asylbehörden müssten sich
fragen, ob sie die Beschwerdeführerinnen in ein Land zurückschieben
wollten, in welchem ihnen aufgrund prekärer Aufnahmebedingungen die
Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe. Die Beschwerdeführerin sei
als alleinstehende Frau mit einem Säugling als verletzliche Person zu
betrachten. Die Lebensverhältnisse in Malta seien sowohl für
Asylsuchende als auch für anerkannte Flüchtlinge unhaltbar. Gemäss
einem Bericht der SFH vom August 2009 seien die offenen Zentren
überfüllt und aufgrund schlechter hygienischer Bedingungen oft von
Ratten bevölkert. Es sei allgemein bekannt, dass alle Asylsuchenden bei
ihrer Ankunft auf Malta inhaftiert und bis zu neun Monaten festgehalten
würden. Das Risiko sei gross, dass dies bei einer Rückkehr nach Malta
auch den Beschwerdeführerinnen widerfahren würde. Selbst verletzliche
Personen würden inhaftiert, zumindest bis ihre Verletzlichkeit bestätigt
worden sei, was mehrere Monate dauern könne. Die Haftzentren seien in
hygienisch sehr schlechtem Zustand und ständig überfüllt. Zudem würden
Frauen und Kinder nicht konsequent von Männern getrennt, wodurch
alleinstehende Frauen dem Risiko sexueller Übergriffe ausgesetzt seien.
Aus humanitären Gründen sei es daher unzumutbar, die
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Malta zurückzuschicken. Die
Schweiz habe daher von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu
machen und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären.
5.3. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 äusserte sich das BFM
ausführlich zum Asylsystem in Malta und führte dabei Folgendes aus: In
Malta könne innerhalb von zwei Monaten ein Asylgesuch eingereicht und
gegen einen negativen Asylentscheid innert 14 Tagen Beschwerde
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erhoben werden. Während des Asylverfahrens hätten die Asylsuchenden
Anspruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung,
Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Die Asylsuchenden würden in
geschlossenen oder offenen Unterkünften untergebracht. Die Kritik,
wonach die Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges
Dasein ermöglichten, sei zu relativieren: Seit November 2009 sei es
kaum mehr zu Anlandungen in Malta gekommen, und die geschlossenen
Unterkünfte, in denen neu ankommende Asylsuchende jeweils in einem
ersten Schritt untergebracht würden, verfügten nun über genügend freie
Kapazitäten. Neu ankommende Asylsuchende würden medizinisch
untersucht, und ernsthaft kranke Personen würden in ein Spital überführt.
Die Aufnahmezentren verfügten über eine Krankenstation, welche die
medizinische Grundversorgung gewährleiste. In Malta herrsche bei der
Gesundheitsversorgung ein hoher Standard. Es gebe drei regionale
Gesundheitszentren sowie drei allgemeine Krankenhäuser, welche alle
nach modernsten medizinischen Gesichtspunkten geführt würden.
Dublin-Rückkehrende würden nach ihrer Ankunft in Malta zunächst für ein
bis zwei Tage in der geschlossenen Transitunterkunft am Flughafen
untergebracht. Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen
worden sei oder welche einen Aufenthaltsstatus hätten, könnten sich im
Büro der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) melden; sie
hätten Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft. Dublin-Rückkehrende mit
einem Schutzstatus hätten Zugang zu Ausbildung, Arbeitsmarkt und dem
Sozialsystem. Arbeitslose Personen in offenen Unterkünften würden eine
angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Die Asylgesuche von
Dublin-Rückkehrenden, welche Malta während des hängigen
Asylverfahrens verlassen hätten, würden grundsätzlich als
zurückgezogen betrachtet werden. Diese Gesuche könnten aber
trotzdem weiterbearbeitet und mit einem Entscheid abgeschlossen
werden. Die maltesischen Behörden würden der Situation von besonders
verletzlichen Personen dadurch Rechnung tragen, dass diese
angemessen untergebracht und betreut würden. Minderjährige und
Familien hätten in Malta grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer
offenen Unterkunft. Vor der Zuteilung in eine offene Unterkunft müssten
die Personen jedoch einen Vulnerability Assessment Test durchlaufen.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau
mit einem Säugling; es sei offensichtlich, dass sie zur Gruppe der
besonders verletzlichen Personen gehöre. Somit sei davon auszugehen,
dass keine langwierigen Abklärungen notwendig seien und die
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind innerhalb kurzer Zeit in eine
entsprechende Unterkunft transferiert würde. Aufgrund der in Malta
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vorhandenen Infrastrukturen sei zudem davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Kind eine allenfalls notwendige medizinische
Versorgung erhalten würden. Die Karenzfrist von acht Wochen seit der
Geburt sei im vorliegenden Fall verstrichen, weshalb dem Vollzug der
Wegweisung nach Malta im aktuellen Zeitpunkt nichts entgegenstehe.
5.4. In der Replik vom 1. Juli 2010 wird unter Hinweis auf den gleichzeitig
eingereichten SFH-Bericht entgegnet, man könne entgegen den
Ausführungen des BFM nicht davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer offensichtlichen Verletzlichkeit
innert kurzer Frist in eine offene Unterkunft verlegt würden. Dem SFH-
Bericht sei zu entnehmen, dass auch offensichtlich verletzliche Personen
in der Praxis zunächst inhaftiert und erst nach Durchlaufen des
Prüfungsverfahrens freigelassen würden. In dieser Zeit würden die
verletzlichen Personen zusammen mit anderen Asylsuchenden in Closed
Detention Centers inhaftiert und würden dort keine spezielle
Unterstützung oder Betreuung erhalten. Das Prüfungsverfahren gehe
sehr langsam vonstatten und könne Monate dauern. Die lange Wartezeit
sei offenbar auch darauf zurückzuführen, dass die Open Centers stark
überfüllt seien. Nach dem Gesagten bestehe ein hohes Risiko, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind längere Zeit in einem geschlossenen
Zentrum ausharren müsste. Auch wenn die geschlossenen Zentren nicht
mehr so stark überfüllt seien, so herrschten dort nach wie vor unhaltbare
Bedingungen, namentlich bezüglich Temperatur, Hygiene, sanitärer
Anlagen und medizinischer Versorgung. In Bezug auf den vorliegenden
Fall sei besonders problematisch, dass Mütter mit Kindern keine
besondere Unterstützung erhielten. Auch verletzliche Personen würden
häufig in die grossen Open Centers verlegt, da es in den kleineren Open
Centers, in welchen die Lebensbedingungen etwas besser seien, nur
wenige Plätze gebe. Bei einer Neuzuteilung könne daher oft nicht auf die
Bedürfnisse der Betroffenen eingegangen werden. Die Open Centers
seien überfüllt, und die Lebensbedingungen seien dort ebenfalls schlecht.
Es gebe zudem zu wenig Betreuungspersonal. Die Open Centers seien
teilweise überhaupt nicht für Kinder geeignet; trotzdem würden dort (z.B.
im Hal Far Open Center) Familien mit Kindern untergebracht. Die Open
Centers seien zudem nicht abgeriegelt und befänden sich teilweise nahe
beieinander. Die Frauen seien daher nicht ausreichend vor Übergriffen
durch Männer geschützt, zumal in der Nacht nur ein bis zwei
Wachpersonen pro Zentrum anwesend seien. Die Lebensbedingungen
für verletzliche Personen würden in Malta insgesamt weit unter den
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Mindeststandards der EU-Aufnahmerichtlinien liegen. Im Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende
in Malta bei Dublin-Rückkehrern stark gekürzt werde. Die
Sozialhilfeunterstützung reiche nicht aus, um den täglichen Grundbedarf
zu decken. Die Beschwerdeführerin würde für sich und ihr Kind pro Tag
lediglich € 5.25 erhalten. Damit wäre es ihr kaum möglich, sich und ihr
Kind angemessen zu versorgen. Problematisch sei auch, dass das Recht
auf Unterkunft und finanzielle Unterstützung an den Abschluss einer
Unterkunftsvereinbarung zwischen den Bewohnern der Open Centers
und der AWAS geknüpft sei. Diese Unterkunftsvereinbarung sei nur
befristet gültig, und nach deren Ablauf müsse ein neuer Antrag gestellt
werden. Aufgrund des Platzmangels in den Zentren sei jedoch nie sicher,
ob dem Antrag entsprochen werde. Die Unterkunftsvereinbarung könne
auch vor Ablauf beendet werden. Die Kriterien für die Beendigung seien
indessen nirgends festgelegt. Selbst verletzliche Personen könnten die
Unterkunftsvereinbarung verlieren. Es seien Fälle von Familien und
alleinerziehenden Müttern bekannt, welche deswegen auf der Strasse
gelandet seien. Ein soziales Netz, auf welches die Betroffenen
zurückgreifen könnten, bestehe oftmals nicht. Gerade Somalierinnen mit
Kindern hätten meist kein solches. Infolge fehlender Englischkenntnisse
hätten sie auch keinen Zugang zur lokalen Bevölkerung. Um ausserhalb
eines offenen Zentrums selbständig leben zu können, müsste die
Beschwerdeführerin in der Lage sein, eine Arbeit zu finden. Als
alleinstehende Mutter mit geringen Englischkenntnissen dürfte ihr dies
schwer fallen. Zudem würde sie ein finanzielles Risiko eingehen, da
Personen, welche ihre Arbeit wieder verlieren, meist nicht wieder in das
AWAS-Fürsorgesystem aufgenommen würden. Daraus sei zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Malta
kein Leben in Würde zu erwarten hätten. Ein Leben ausserhalb der
offenen Zentren wäre für sie zudem praktisch unerreichbar. Im Weiteren
gestalte sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Malta nicht
unproblematisch, auch wenn diese grundsätzlich kostenlos sei. Das
medizinische Personal wisse nämlich oft nicht, dass auch Asylsuchende
sowie Personen mit Schutzstatus Zugang zur kostenlosen
Gesundheitsversorgung hätten. Rezeptpflichtige Medikamente würden
zudem nur teilweise kostenlos abgegeben. Malta leide ausserdem unter
einem Ärztemangel, weshalb oft lange Wartelisten bestünden. Gemäss
dem Bericht der SFH sei die Gesundheitsversorgung in den Haftzentren
mangelhaft, da dort teilweise gar kein medizinisch geschultes Personal
anwesend sei. Die Situation in den offenen Unterkünften sei nicht besser.
Bei einer Rückkehr nach Malta müsste die Beschwerdeführerin daher mit
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ihrem Kleinkind unter hygienisch schlechten Bedingungen, mit
entsprechenden Gesundheitsrisiken und ohne genügenden Zugang zu
medizinischer Versorgung leben. Auch der Zugang zu Rechtsberatung
und -vertretung gestalte sich für Asylsuchende in Malta schwierig.
Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung bestehe nur während des
Beschwerdeverfahrens. Der vom BFM genannte Jesuit Refugee Service
(JRS) könne aus finanziellen Gründen nur selten Mandate übernehmen.
Faktisch bestünden ohnehin nur geringe Chancen, dass die
Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz abändere. Wenn
jemand Malta während des hängigen Asylverfahrens verlasse, werde sein
Asylgesuch als zurückgezogen erachtet. Das Verfahren könne zwar
theoretisch wieder aufgenommen werden, wenn die Person nach Malta
zurückkehre, allerdings liege dies im Ermessen des Refugee
Commissioner. Gegen dessen Entscheid gebe es keine
Beschwerdemöglichkeit. Eine ausländische Person, welche in Malta
einen Schutzstatus erhalten habe, verliere diesen nicht, wenn sie Malta
verlassen. Bei einer Rückkehr nach Malta werde sie indessen wiederum
einer offenen Unterkunft zugewiesen. Der Weg in die Selbständigkeit
werde dadurch, wie vorstehend dargelegt, praktisch verunmöglicht. Dies
gelte insbesondere für eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind.
Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Malta in jedem
Fall eine unmenschliche Lebenssituation zu gewärtigen, weshalb ihr eine
Rückkehr dorthin nicht zuzumuten sei, zumal die Verhältnisse in den
Aufnahmezentren mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren seien.
5.5. In der Eingabe vom 22. September 2010 fügt die Rechtsvertreterin
an, Dublin-Rückkehrende, welche sich vor der Ausreise aus Malta bereits
nicht mehr in einem Closed Center befunden hätten, würden nach der
Rückkehr nach Malta nicht erneut in Haft genommen, sondern direkt
einem Open Center zugeteilt. Allerdings sei dabei nach wie vor nicht
gewährleistet, dass verletzliche Personen in eine für sie angemessene
Unterkunft gebracht würden, da es in diesen nicht genügend Plätze gebe.
In der Stellungnahme vom 4. April 2011 wird schliesslich ausgeführt, den
Berichten des UNHCR sowie demjenigen der SFH sei zu entnehmen,
dass es in Malta selbst für Asylsuchende und Flüchtlinge, welche einen
geregelten Aufenthalt erhielten, schwierig sei, ein Leben in Würde zu
führen und ein eigenständiges Leben zu erlangen. Der Bericht des
UNHCR (vom 26. Januar 2011) vermöge die Bedenken, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta nicht oder nicht
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Seite 12
dauerhaft in einer adäquaten Unterkunft untergebracht würde, wo sie als
alleinstehende Frau vor Übergriffen geschützt sei, nicht zu entkräften. Im
Bericht werde zwar ausgeführt, dass Unterkünfte für Frauen und Kinder
vorhanden seien; es werde aber auch auf mangelnde Kapazitäten
hingewiesen. Der Bericht des UNHCR bestätige zudem, dass den Dublin-
Rückkehrenden die finanzielle Unterstützung massiv gekürzt werde. Der
Betrag von € 81.– pro Monat sei nicht ausreichend und bedeute für die
betroffenen Personen ein grosses Armutsrisiko. Schliesslich sei
festzustellen, dass sich der UNHCR-Bericht nicht zu den
Unterkunftsvereinbarungen sowie zum Risiko, die Unterkunft zu verlieren,
äussere, weshalb in diesem Punkt erneut auf den Bericht der SFH zu
verweisen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Malta sei für die
Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht zumutbar.
6.
Vorab stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der
angefochtenen Verfügung den sich aus dem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergebenden
Obliegenheiten in hinreichender Weise nachgekommen ist.
6.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des
rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG
beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig"
ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung
ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde
gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die
Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN
SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.).
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Einreichung ihres Asylgesuchs
am 11. Oktober 2009 aktenkundig wurde, da sie am 19. sowie am 20.
Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ein Spital
aufsuchen musste (vgl. A6 - A11). Dem diesbezüglichen ärztlichen
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Seite 13
Bericht der Frauenklinik des Kantonsspitals F._______ vom 19. Oktober
2009 (vgl. A15) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei schwanger
in der (rechnerisch) 26 + 6 Schwangerschaftswoche. Anlässlich der
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 27. Oktober 2009
wies die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich auf ihre
Schwangerschaft hin (vgl. A1 S. 5), und auch im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 27. Oktober 2009 wurde die
Schwangerschaft thematisiert (vgl. A14 S. 4). Schliesslich wies auch die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das BFM
vom 17. Februar 2010 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
hochschwanger und der Geburtstermin für die nächsten Tage angesetzt
sei. In der Folge gebar die Beschwerdeführerin am (…) ihre Tochter H.
(…), am 1. März 2010, erliess das BFM die angefochtene Verfügung.
Darin ging die Vorinstanz mit keinem Wort auf die vorgenannten,
aktenkundigen Tatsachen ein; weder im Rubrum noch im Sachverhalt
respektive in den Erwägungen erwähnte die Vorinstanz die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin oder gar das am (…) geborene
Kind, obwohl diese Sachverhaltsumstände gerade hinsichtlich des
geplanten Wegweisungsvollzug nach Malta offensichtlich rechtserheblich
sind (vgl. dazu auch nachfolgend). Daraus ergibt sich, dass die
angefochtene Verfügung offensichtlich auf einem mangelhaft
festgestellten Sachverhalt beruht.
6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht
ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
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Seite 14
Asyls beziehungsweise der Anordnung des Wegweisungsvollzugs – eine
sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 17. Februar 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und die Geburt
unmittelbar bevorstehe, weshalb die Beschwerdeführerin als verletzliche
Person zu qualifizieren sei. Weiter wurde unter Verweis auf einen
beigelegten SFH-Bericht vom 20. August 2009 ausgeführt, die
Lebensbedingungen in Malta seien für Asylsuchende sowie vorläufig
aufgenommene Personen äusserst prekär. Die Zentren seien überfüllt
und unhygienisch, die Versorgungslage schlecht und der Zugang zu
medizinischen Leistungen nicht gewährleistet. Ausserdem müsse die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta befürchten inhaftiert
zu werden, bis ihre Verletzlichkeit bestätigt werde, was mehrere Monate
dauern könne. Die Rechtsvertreterin beantragte aus diesen Gründen den
Selbsteintritt, d.h. die materielle Behandlung des Asylgesuchs durch das
BFM in Abweichung zur festgestellten Zuständigkeit Maltas gemäss
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO). In der angefochtenen Verfügung vom 1. März
2010 hat sich das BFM jedoch trotz Kenntnis der Schwangerschaft und
der (bevorstehenden) Geburt – und damit der besonderen Verletzlichkeit
der Beschwerdeführerin – nicht näher mit der Frage des Selbsteintritts
respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Malta
befasst; dies obwohl allgemein bekannt ist, dass in Malta
Kapazitätsengpässe bestehen und in den Aufnahmezentren teilweise
ungünstige Lebensbedingungen herrschen. Stattdessen hat die
Vorinstanz die Frage des Selbsteintritts überhaupt nicht thematisiert und
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs lediglich pauschal festgestellt,
weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs dorthin. Diese rudimentäre
Feststellung wird dem vorliegenden, konkreten Einzelfall nicht gerecht
und weist offensichtlich eine ungenügende Begründungsdichte auf. Mit
den in der Eingabe vom 17. Februar 2010 geäusserten Einwänden und
Befürchtungen bezüglich der schwierigen Situation in Malta
beziehungsweise mit dem Inhalt des gleichzeitig eingereichten SFH-
Berichts hat sich das BFM sodann ebenfalls nicht auseinandergesetzt;
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diese Eingabe wurde in der angefochtenen Verfügung
bezeichnenderweise nicht einmal im Sachverhalt respektive der
Prozessgeschichte erwähnt. Das BFM hat durch sein Vorgehen
insgesamt klarerweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör (Begründungspflicht sowie Pflicht, die Parteivorbringen
zu prüfen) verletzt.
6.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat und zudem
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage
stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verfahrensmängel, namentlich
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geheilt werden
können oder ob sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen
müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings aus
Gründen der Prozessökonomie in ständiger Praxis davon aus, dass
Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank
der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG)
in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere
unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt
wird und die beschwerdeführende Person sich dazu hat äussern können.
Beim Entscheid über die Frage, welche Lösung (Heilung oder Kassation)
im konkreten Fall sachgerecht ist, spielt die Schwere der von der
Vorinstanz begangenen Prozessrechtsverletzung eine entscheidende
Rolle. Eine Heilung ist im Weiteren nur dann möglich, wenn die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann. Der Entscheid über eine allfällige Heilung hat
sich schliesslich auch daran zu orientieren, ob die erfolgte Verletzung des
Gehörsanspruchs auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer
gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. (vgl. dazu BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676, mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich soll eine Heilung
die Ausnahme bleiben (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, unter Hinweis
[u.a.] auf BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
Ein solcher Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar hat
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 im
Wesentlichen die in der Verfügung vom 1. März 2010 unterlassenen
Sachverhaltsfeststellungen und Begründungen nachgeholt, indem sie
relativ ausführlich darlegte, wie das maltesische Asylsystem funktioniert
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und dabei insbesondere auf die Situation von Dublin-Rückkehrenden, die
medizinische Versorgung, die Unterbringung der Asylsuchenden und die
Behandlung von besonders verletzlichen Personen einging und in diesem
Zusammenhang auch feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr
Kleinkind gehörten offensichtlich der Gruppe der besonders verletzlichen
Personen an. Die Beschwerdeführerinnen replizierten darauf mit Eingabe
vom 1. Juli 2010. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass das
BFM die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerinnen in der
angefochtenen Verfügung gleich mehrfach missachtet hat (mangelhafte
Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht,
Verletzung der Prüfungspflicht); die Gehörsverletzungen wiegen zudem
schwer. Bereits aus diesem Grund erscheint eine Heilung auf
Beschwerdeebene nicht als angebracht, da der Grundsatz, wonach der
Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, ansonsten seines
Gehaltes entleert würde. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall kaum
davon ausgegangen werden kann, die Verletzung des Gehörsanspruchs
sei aus blossem Versehen erfolgt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
drängt sich aber auch deshalb auf, weil die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen nachträglich weitere substanziierte und
entscheidrelevante Unterlagen zu den Akten reichte, mit welchen sich
das BFM bisher nicht auseinandersetzen konnte (insbesondere die
Auskunft des SFH-Rechtsdienstes vom 1. Juli 2010 betreffend die
aktuelle Situation für Verletzliche in Malta respektive das Themenpapier
des SFH-Rechtsdienstes vom 6. September 2010). Auch zu den
Einschätzungen des UNHCR in dessen Auskunft an das
Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2011 betreffend
Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten
in Malta hat das BFM bisher nicht Stellung genommen. In diesem
Zusammenhang dürften zudem weitergehende (dem BFM obliegende)
Abklärungen in Bezug auf die Frage, in welchem Camp die
Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Malta unter
Berücksichtigung ihrer Verletzlichkeit sowie der bestehenden
Kapazitätsengpässe konkret untergebracht werden könnten, angezeigt
sein. Gegen eine Heilung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgericht im Bereich des
Asylrechts grundsätzlich letztinstanzlich ist, das heisst nicht mehr mit
einem (ordentlichen) Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 154 Rz. 3.113); nur bei einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt den
Beschwerdeführerinnen der doppelte Instanzenzug erhalten.
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6.4. Nach dem Gesagten kommt eine Heilung der festgestellten
Verfahrensmängel durch die Beschwerdeinstanz vorliegend nicht in
Frage, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2010
beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der
Beschwerdeschrift beziehungsweise den dieser nachfolgenden Eingaben
der Beschwerdeführerinnen näher einzugehen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 23. Mai 2011 geltend
gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 790.–
erscheinen als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der
Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Der ausgewiesene
Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich in diesem Rahmen. Somit hat
das BFM den Beschwerdeführerinnen in Anwendung der vorgenannten
Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'290.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzliche Verfügung vom
1. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'290.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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