B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1372/2017
brl
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
D-1372/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie, habe sein Heimatland im Alter von fast 16 Jahren am
15. November 2015 zusammen mit vier Freunden illegal verlassen, indem
er über B._______, C._______, andere Ortschaften und D._______ nach
drei Tagen Fussmarsch über den Fluss (…) und über eine Mauer kletternd
nach E._______ gelangt sei. In F._______ sei er von (…) Soldaten ins La-
ger (…) gebracht worden. Nach einem Aufenthalt von vier bis fünf Monaten
sei er (…) weitergereist. Über G._______, wo er während zwei Monaten
geblieben sei, und H._______ habe er am 5. August 2016 die Schweiz il-
legal erreicht. Am folgenden Tag reichte er das Asylgesuch ein. Am 16. Au-
gust 2016 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ statt und am 19. Januar 2017 wurde die Anhörung im Beisein
einer Hilfswerksvertretung und einer Vertrauensperson für Minderjährige
durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus J._______, wo er mit
seiner Familie bis zur sechsten Klasse gewohnt habe, sei dann mit seiner
Familie nach K._______ gezogen und habe dort die Schule bis zum voll-
endeten achten Schuljahr besucht. Die folgende Klasse habe er jedoch
nicht mehr begonnen, obwohl ihm diese Möglichkeit offen gestanden wäre.
Da er seit der sechsten Klasse neben der Schule eine Anlehre als (…) be-
gonnen und somit auch noch in einem (…) in L._______, K._______, ge-
arbeitet habe, um ein wenig dazu zu verdienen und die Familie zu unter-
stützen, habe er jeden zweiten Tag in der Schule gefehlt, weshalb ihm ein
Bussgeld auferlegt worden sei. Dieses habe seine Familie aber nicht be-
zahlen können. Seine Mutter kümmere sich um den Haushalt und die Ge-
schwister und sein Vater sei Soldat, weshalb er in der familieneigenen
Landwirtschaft nur selten helfen könne. Seine Familie werde von Onkeln
in M._______ und N._______ unterstützt. Ausserdem könne man sich in
Eritrea nicht frei äussern und müsse überall mit Spionen, welche alles den
Behörden melden würden, rechnen. Er wolle etwas aus sich machen und
seine Familie unterstützen. In Eritrea gebe es keine Freiheit und man lande
am Ende im Militär, was er nicht wolle. Er habe aber weder mit der Schul-
leitung noch mit den eritreischen Behörden im Allgemeinen Probleme ge-
habt. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er auch mit den Militärbehör-
den noch nicht in Kontakt gekommen. Die Reise zwischen E._______ und
der Schweiz habe der Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Schleppers
D-1372/2017
Seite 3
bewältigt. Diesem habe er $5‘600.- bezahlen müssen. Sein in M._______
lebender Onkel habe die Reise finanziert.
Der Beschwerdeführer wurde vom SEM anlässlich der Befragung aufge-
fordert, Identitätspapiere (den Taufschein und den Schülerausweis) zu den
Akten zu geben. Dieser Aufforderung kam er trotz entsprechender Zusage
nicht nach.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet am 31. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventuali-
ter die Gewährung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zulässig-
keit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sub-
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes in der Person
des die Beschwerde Unterzeichnenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-1372/2017
Seite 4
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1372/2017
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass den Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers keine zielgerichteten Verfolgungsvorbrin-
gen entnommen werden könnten, zumal er keine Probleme mit den eritre-
ischen Behörden geltend gemacht habe. Zudem könnten seinen Vorbrin-
gen keine Hinweise entnommen werden, dass er als Folge der geltend ge-
machten fehlenden Freiheit in seinem Heimatland einer konkreten Gefahr
oder einer Benachteiligung ausgesetzt gewesen sei, weshalb Hinweise auf
ein unzumutbares oder menschenunwürdiges Leben fehlten. Bezüglich der
illegalen Ausreise aus Eritrea stellte das SEM zunächst dar, dass der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Aussagen nie Kontakt mit den Militärbe-
hörden seines Heimatlandes gehabt habe, im Zeitpunkt der Ausreise 15 ¾
Jahre alt gewesen sei und seine Schullaufbahn hätte fortsetzen können.
Sodann könnten illegal ausgereiste Personen straffrei nach Eritrea zurück-
kehren, wenn sie gewisse Forderungen der eritreischen Behörden wie die
Zweiprozentsteuer oder das Ausfüllen des Reueformulars erfüllten, wobei
Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, davon
befreit seien. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die „Proclamation
on National Service“ von 1995 verstossen. Zudem könne den Akten nichts
entnommen werden, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen habe. Deshalb seien die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht er-
füllt. Seine Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich.
5.2 In seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, dass gemäss
bisheriger Praxis Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellt worden sei, weshalb sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit einer harten Bestrafung hätten rechnen müssen,
wobei das Strafmass durch ein hohes Mass an Brutalität ausgezeichnet
sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe indessen in seinem Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgehalten, dass die Praxis, wonach
die illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten bleiben könne. Vielmehr bedürfte es zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führe. Da sich der Be-
schwerdeführer in seinem (…). Lebensjahr befinde, die Schule abgebro-
chen habe, sein Vater Angehöriger der Miliz sei und man seine Cousine an
D-1372/2017
Seite 6
der äthiopischen Grenze festgenommen habe, die Familie des Beschwer-
deführers somit zweifelsohne bei den Sicherheitsbehörden in Eritrea be-
kannt sei, würden solche zusätzlichen Faktoren, die zur Schärfung des
Profils nötig seien, vorliegen. Obwohl der Beschwerdeführer das (…). Le-
bensjahr im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung bereits erreicht
gehabt habe, sei dieses Vorbringen von der Vorinstanz in Verletzung der
Begründungspflicht nicht gewürdigt worden. Insgesamt weise der Be-
schwerdeführer zusätzliche flüchtlingsrelevante Gefährdungsprofile auf,
die ihn im Fall einer Rückkehr einem „real risk“ menschenrechtswidriger
Behandlung aussetze. Zudem hätten ein psychischer Druck und das kon-
krete Risiko von zukünftigen ernsthaften Nachteilen vor seiner Flucht aus
Eritrea bestanden. Ausserdem würden für Kinder und Jugendliche andere
Kriterien in der Würdigung der Flüchtlingseigenschaft gelten, weshalb der
Beschwerdeführer zusätzliche Gefährdungsmomente aufweise. Insbeson-
dere sei er wegen seiner Schulsituation vor der Flucht der Gefahr einer
konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Unter diesen Umständen sei
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl oder eventualiter die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung unter Ziff. II. verwiesen.
6.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der unverändert ge-
bliebene Sachverhalt wird nicht bestritten und die Einwände in der Be-
schwerde vermögen nicht zu überzeugen.
6.3 Was die Vorfluchtgründe betrifft, so halten diese – in Übereinstimmung
mit der Argumentation der Vorinstanz – den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht stand. Weder der Schulabbruch noch die reine Befürchtung des da-
mals zwischen 15 und 16 Jahre alten Beschwerdeführers, eines Tages Mi-
litärdienst leisten zu müssen, entfalten Asylrelevanz. Angesichts des da-
maligen Alters des Beschwerdeführers ist auch das in der Beschwerde-
schrift nicht näher begründete Element des psychischen Drucks nicht
nachvollziehbar. Die Vorfluchtvorbringen werden somit den Anforderungen
D-1372/2017
Seite 7
nicht gerecht, welche an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungs-
punktes im Sinne der nun geltenden Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) gestellt werden.
6.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vom fraglichen Umstand erfahren hat und die betroffene Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4923/2016 vom 9. Februar
2017 und dort zitierte weitere Praxis).
6.5 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates kon-
frontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.6 Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und
führte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1 f.). Mit dem
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
wurde diese Praxis aufgegeben. Im erwähnten Urteil kam das Bundesver-
waltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus
Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne (a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in
D-1372/2017
Seite 8
den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfte es einer Verschärfung des
Profils, welche dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnte (a.a.O. E. 5.2).
6.7 Mithin muss gestützt auf diese neue Praxis eine asylsuchende Person
zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.7.1 Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerde geltend, in
seinem Fall würden solche vorliegen, da er sich im (…). Lebensjahr befinde
und im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Einberufung in den Mili-
tärdienst rechnen müsse, ferner ein Schulabbrecher sei und als solcher
bevorzugt in den Militärdienst eingezogen werde, sein Vater Angehöriger
der Miliz und seine Cousine an der äthiopischen Grenze verhaftet und in
den Militärdienst eingezogen worden sei, womit die Familie bei den eritrei-
schen Behörden bekannt sei.
6.7.2 Die Einwände des Beschwerdeführers können indessen nicht gehört
werden. Wie bereits unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe erwähnt
(vgl. E. 6.3), vermögen der Schulabbruch und die Angst vor einer allfälligen
Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst den Anforderungen, wel-
che an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes im Sinne der
nun geltenden Praxis erforderlich sind, nicht zu genügen. Darüber hinaus
hatte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussage mit den eritrei-
schen Behörden wegen des Nationaldienstes keinen Kontakt und auch
sonst keine behördlichen Probleme, weshalb er nicht als Deserteur oder
Refraktär gelten kann. Die blosse Befürchtung, aufgrund seines Vaters und
seiner Cousine in den Fokus der Militärbehörden gelangt zu sein, vermag
gestützt auf die geltende Praxis (vgl. a.a.O. E. 5.3) keine Schärfung seines
Profils zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
6.7.3 Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen ver-
mag. Unter diesen Umständen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben.
D-1372/2017
Seite 9
6.8 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Das SEM hat diese zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-1372/2017
Seite 10
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird Folgendes
festgehalten:
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Herkunfts- oder Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.3.2 Ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers oder aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Herkunfts- oder Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre, wurde vom SEM verneint. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, im Fall
einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines inzwischen erreichten
(…). Altersjahres in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden,
wurde vom SEM unter dem Blickwinkel des Wegweisungsvollzugs nicht
gewürdigt, was in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde. Diese Unterlas-
sung stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Angesichts der
nachfolgenden Erwägungen unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens (Kassation) ist diese Frage indessen an dieser Stelle nicht nä-
her zu klären. Sie wäre jedoch dann vom SEM in erster Instanz zu beurtei-
len, wenn es – nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens
aufgrund der Kassation – zum Schluss käme, dass die Zumutbarkeit des
D-1372/2017
Seite 11
Wegweisungsvollzugs auch unter Berücksichtigung der geltenden Praxis
für minderjährige Asylsuchende zu bejahen wäre.
8.3.4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Voll-
zug der Wegweisung sei mit dem Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention
[KRK], SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen
über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen
zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begrün-
den. Art. 22 KRK entfalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichner-
staaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen
Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internatio-
nalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von
Minderjährigen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflich-
tungen im innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17
Abs. 2bis und 46 AsylG und im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestim-
mungen würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Diesbezüg-
lich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des SEM zum Programm-
charakter der Bestimmungen der KRK und insbesondere zu deren Umset-
zung im nationalen Recht im vorliegenden Fall als irrelevant erweisen. Es
mag zwar sein, dass den meisten Bestimmungen der KRK kein justiziabler
Anspruch zuzusprechen ist und sie nicht „self-executing“ sind. Die Vor-
instanz führt weiter selbst an, die Behörden seien gehalten, die Tragweite
der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren,
und verweist auf einige Gesetzesbestimmungen, die sich indessen nicht
konkret mit der Wegweisung Minderjähriger befassen (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3349/2016 vom 23. Juni 2016 E. 7.1
und dort zitiertes weiteres Urteil). Der erstinstanzlichen Verfügung fehlt je-
doch eine Konkretisierung der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung
des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK. Diese ist unter dem Aspekt
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, weshalb auf
die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 8.4 verwiesen wird.
8.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea im heutigen Zeitpunkt mangels vollständiger Beurtei-
lung durch das SEM nicht abschliessend überprüft werden kann. Ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 8.4 kann diese Prüfung
im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben.
D-1372/2017
Seite 12
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, dass keine individuellen Gründe
vorlägen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, im besten Schul-
beziehungsweise Jugendarbeitsalter und habe erste Arbeitserfahrungen in
Eritrea in einem (…) gesammelt. Zudem lägen begünstigende Faktoren
vor: So verfüge er über ein intaktes Familiennetz vor Ort in K._______;
ausserdem besitze die Familie Felder, die vom Vater in seiner Freizeit be-
arbeitet würden; zudem lebten sie in einer Wohnung; und schliesslich be-
stehe ein weiteres Beziehungsnetz in Eritrea oder im Ausland (M._______,
N._______), das die Familie bei Bedarf finanziell unterstützen könne. Das
SEM führte zudem an, dass die Reise des Beschwerdeführers, welche vom
Onkel in M._______ bezahlt worden sei, über $ 5000.- gekostet habe, was
ein nicht unbeträchtlicher Betrag darstelle. Da sich der Beschwerdeführer
erst seit sechs Monaten in der Schweiz aufhalte, liege keine genügend
enge Bindung mit der Schweiz vor, welche den Wegweisugsvollzug als un-
zumutbar erscheinen lassen würde. Aus den Akten ergebe sich keine be-
sonders gute Integration in der Schweiz.
8.4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift geltend, die familiäre und finanzielle Situation der Familie des Be-
schwerdeführers sei vom SEM nicht korrekt gewürdigt worden. Es mute
zynisch an, im Hinblick darauf, dass er aufgrund seines Alters ins militäri-
sche Ausbildungslager geschickt werde, vom besten Schul- beziehungs-
weise Jugendarbeitsalter zu sprechen. Zudem könne die Familie ihre Fel-
der kaum bewirtschaften, weil der Vater im militärischen Zwangsdienst ein-
gebunden sei. Der Grossvater sei alt und könne den Vater nicht ersetzen.
Die Familie könne offensichtlich nicht für ihren Unterhalt aufkommen, da
ansonsten der Beschwerdeführer nicht schon seit seinem 12. Lebensjahr
zur Arbeit geschickt worden wäre. Zudem sei die Familie auf finanzielle
Zuwendungen des Onkels in M._______ angewiesen. Vor Ort bestehe so-
mit kein genügendes Netzwerk, um dem Beschwerdeführer eine kindge-
rechte Unterbringung zu gewährleisten.
D-1372/2017
Seite 13
8.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen
verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Be-
hörde gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbeglei-
teten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehr-
staat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrich-
tung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Es
ist mit der immer noch geltenden Praxis nicht zu vereinbaren, dass das
SEM sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, pauschal auf das beste-
hende Beziehungsnetz im Herkunftsstaat zu verweisen. Vielmehr hätte es
von Amtes wegen konkreter abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in
ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er – wo dies nicht
möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig unter-
gebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälli-
gen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution oder Person
sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen be-
ziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung of-
fenstehen, was sich direkt aus Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG ergibt. Mithin
stellen solche Sachverhaltselemente eine Voraussetzung und einen Teil
der – anfechtbaren – Verfügung dar, was bedeutet, dass sie nicht Vollzugs-
modalitäten darstellen, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr
überprüfbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4596/2015
vom 1. September 2015 E. 7.3).
8.4.4 Vorliegend hätte das SEM bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
unter dem Aspekt des Kindeswohls auch Art. 3 KRK berücksichtigen müs-
sen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Thema fehlt der ange-
fochtenen Verfügung. Insbesondere hätte das SEM im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung folgende Kriterien näher beleuchten müssen:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Bezie-
hungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (so die Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus-
bildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2,
jeweils mit weiteren Hinweisen). Mit den von der Vorinstanz festgehaltenen
Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, wird das SEM den Anfor-
derungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für
das Kindeswohl relevanten Kriterien nicht gerecht. Vielmehr hat es den
Sachverhalt einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt,
D-1372/2017
Seite 14
insbesondere mit den Feststellungen, der Beschwerdeführer befinde sich
im besten Jugendarbeitsalter und verfüge über Arbeitserfahrungen. Auch
wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage in etwa (…) das
Erwachsenenalter erreichen wird, war er im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung erst (…) alt und damit im damaligen sowie im heutigen Zeitpunkt
minderjährig. Zudem kann Kinderarbeit nicht als berufliche Erfahrung ge-
wertet werden. Völlig ausgeblendet wurden vom SEM die für das Kindes-
wohl ebenfalls relevanten Kriterien der Abhängigkeiten, der Art der Bezie-
hungen und der Eigenschaften der Bezugspersonen. Dabei handelt es sich
um Gesichtspunkte, welche allenfalls für die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen könnten, zumal sich aus dem Sachvortrag des Be-
schwerdeführers ergibt, dass er einen wesentlichen Teil seiner Kindheit
nicht in der Schule, sondern in einem (…) verbracht haben will. Somit ste-
hen vorliegend wesentliche Faktoren, welche für eine gesamthafte Be-
trachtungsweise eines allfälligen Wegweisungsvollzugs relevant wären,
nicht fest. Bei minderjährigen Asylsuchenden kann auch nicht argumentiert
werden, sie würden im Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz verfügen, wenn nicht vorher abgeklärt worden ist, ob sie dorthin
zurückkehren können. Es geht bei der Abklärung der Wegweisungshinder-
nisse vielmehr um die reale Einschätzung, ob ein allfälliges Beziehungs-
netz im Herkunfts- oder Heimatstaat der minderjährigen Person als tragfä-
hig gelten und den Beschwerdeführer auffangen kann, ob ihm eine erneute
Integration in die soziale und wirtschaftliche Welt des Heimat- oder Her-
kunftsstaates ermöglicht werden kann, ob ihm Ausbildungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen, mithin ob insgesamt genügend Faktoren dafür spre-
chen, dass er nicht in eine persönliche und/oder wirtschaftliche Notsitua-
tion geraten wird. Im Gegensatz zur Prüfung von Wegweisungshindernis-
sen bei erwachsenen Personen sind bei minderjährigen Asylsuchenden –
auch wenn sie vom Erwachsenenalter nicht mehr allzu weit entfernt sind –
strengere Kriterien zu erfüllen, um den Anforderungen an Art. 3 KRK ge-
recht zu werden.
8.4.5 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt im Hinblick auf den Ent-
scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs des nach wie
vor minderjährigen Beschwerdeführers nicht korrekt und vollständig fest-
gestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus
hat es – als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung – die Begrün-
dungspflicht verletzt, weil es bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs keine der KRK entsprechenden Abklärungen vorge-
nommen und bloss mit Mutmassungen argumentiert hat. Die Begrün-
D-1372/2017
Seite 15
dungspflicht wurde ferner, wie vorangehend erwähnt, auch im Zusammen-
hang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt.
Die Asylbehörden sind gehalten, allfällige weitere zumutbare Abklärungs-
massnahmen zu treffen und – sollten auch diese keine konkreten Anhalts-
punkte für einen Wegweisungsvollzug ergeben – die minderjährige Person
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Abklärungsbedürftig sind vornehmlich die konkreten Rück-
kehrmodalitäten, die Tragfähigkeit des familiären Beziehungsnetzes und
die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Eritrea.
8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechterheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vo-
rangehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheid-
reife auszugehen. Ein reformatorischer Entscheid erscheint vorliegend
nicht als angezeigt.
9.
Die Beschwerde ist mithin im Vollzugspunkt gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsfeststellung zu einem neuen Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiners Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft un-
D-1372/2017
Seite 16
terlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er inso-
fern obsiegt, als er mit diesem Urteil eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Prüfung und Entscheidung erwirkt hat. Praxisge-
mäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG sind angesichts der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers und der nicht aussichtslosen Beschwerde gutzu-
heissen.
10.3 Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.4 MLaw Benedikt Homberger wird als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzt.
10.5 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kos-
tennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes we-
gen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs wird unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren für das hälftige Obsie-
gen (Kassation im Eventualantrag) eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen erachtet.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.- auszurichten.
Das amtliche Honorar für den als unentgeltlichen Rechtsvertreter einge-
setzten MLaw Benedikt Homberger wird im Umfang des hälftigen Unterlie-
gens auf Fr. 500.- festgesetzt. Dieser Betrag geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts. Sollte der Beschwerdeführer spä-
ter zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesver-
waltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1372/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Betreffend
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs
und der Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2017 wird im Sinne der Er-
wägungen aufgehoben.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheis-
sen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.- auszurichten.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat MLaw Benedikt Homberger ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: