B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1372/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine äthi-
opische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, ihren Hei-
matstaat am 4. August 2017 und suchte am 18. September 2017 in der
Schweiz um Asyl nach (vgl. MIDES Personalienaufnahme vom 21. Sep-
tember 2017; SEM-act. A12/7).
A.b Am 19. September 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführerin mit verschiedenen Datenbanken vorgenommen, wel-
cher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) über ein von der französischen Auslandvertretung in Kuwait ausge-
stelltes, vom 16. Juli 2017 bis am 11. Januar 2018 gültiges, Schengen-Vi-
sum verfügte.
A.c Mit Verfügung vom 19. September 2017 eröffnete die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr
Asylgesuch dort behandelt werde.
A.d Das (…) diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 9. Oktober
2017 unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und
erachtete eine traumaspezifische Behandlung als indiziert.
A.e Am 25. Oktober 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine
erweiterte Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie habe
Äthiopien 2009 oder 2010 verlassen und dort ihren Sohn bei einer befreun-
deten Person zurückgelassen. Sie sei damals nach Kuwait gegangen, weil
man ihr in Äthiopien Schaden zugefügt habe. Auf Nachfrage erläuterte sie,
dass ihr Vater mit dem damaligen Regime Probleme gehabt habe. Er habe
als Wächter gearbeitet und sei tot aufgefunden worden, als sie noch ein
Kleinkind gewesen sei. Sie habe einen Makler aufgesucht, der verspro-
chen habe, ihr in Kuwait eine Stelle zu vermitteln. Nachdem sie nur zwei
Monate bei ihrer ersten Arbeitgeberin geblieben sei, habe sie zum Arbeit-
geber gewechselt, mit dem sie später nach Frankreich gegangen sei. Da-
bei habe es sich um ein Ehepaar mit zwei Kindern gehandelt, für das sie
den Haushalt geführt habe. Sie habe nur einmal den vereinbarten Lohn
erhalten, danach sei sie während dreieinhalb Jahren nicht bezahlt worden.
Anschliessend habe sie die Hälfte des Lohns erhalten. Im Jahr 2015 sei
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sie einmal für zirka drei Wochen in Europa gewesen. Vor etwa eineinhalb
Jahren sei sie nach Äthiopien gereist, um ihren Sohn zu besuchen. Sie
habe die Heimat jedoch rasch wieder verlassen müssen. In Kuwait habe
sie das Haus kaum verlassen können. Kurz vor ihrer Reise nach Europa
habe man sie an einen Ort gebracht, an dem sie fotografiert worden sei.
Von den Kindern ihres Arbeitgebers habe sie erfahren, dass sie sich in
C._______ aufhalte. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in einem Hotel
habe sie die Familie auf eine Schifffahrt begleiten können. Sie habe sich
schliesslich an Passanten gewandt, die ihr geholfen hätten, sich bei der
Polizei zu melden.
Am 5. Oktober 2017 und anlässlich der BzP vom 25. Oktober 2017 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Sie sagte, sie möchte, dass ihre Probleme in der
Schweiz geregelt würden, da sie ein neuer Lebensabschnitt psychisch be-
lasten würde.
A.f Am 9. November 2017 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 12. Dezember 2017 entsprochen.
A.g Das SEM wandte sich am 3. Januar 2018 an die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin und teilte dieser mit, aufgrund der Befragung bestün-
den Hinweise darauf, dass sie (die Beschwerdeführerin) Opfer eines Ver-
brechens in Zusammenhang mit Menschenhandel in der Schweiz gewesen
sein könnte. Das SEM sei verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungs-
behörden zu informieren. Die Beschwerdeführerin werde um Mitteilung er-
sucht, ob das SEM die Verfahrensakten an diese Behörden übermitteln
dürfe.
A.h Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin mit-
teilen, sie sei mit der Weitergabe der Akten einverstanden.
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A.i Am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Verfügungs-
entwurf zur Stellungnahme übergeben. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018
nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dazu Stellung.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2018 trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 liess die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Es sei Einsicht in die Akten A32/3 und A34/7 sowie eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Sache
sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das
SEM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, das Verfahren mit den
weiteren Strafuntersuchungen zu koordinieren. Eventualiter sei das SEM
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu ei-
nem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater me-
dizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behör-
den einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahen anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlugen abzusehen, der Beschwerdeführerin sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und sei von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen ein Formular „Medizini-
sche Informationen“ vom 28. Februar 2018, ein Bericht „Psychiatrisches
Konsilium vom 4. Oktober 2018“ und, ein Einschätzungsbericht der Fach-
stelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 6. März 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 erteilt der Instruktionsrichter der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
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abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung hiess er gut; demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Den Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akte A32/3
wies er ab, indessen wies er das SEM an, der Beschwerdeführerin in ge-
eigneter Weise Einsicht in die Akte A34/7 zu gewähren. Den Antrag auf
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies er ab. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Die Beschwerdeführerin liess am 28. März 2018 mitteilen, sie sei zur trau-
maspezifischen Behandlung an (…) überwiesen worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Eingabe vom 16. April 2018 liess die Beschwerdeführerin mitteilen,
sie habe bei der Kantonspolizei C._______ Anzeige erstattet. Die entspre-
chende Rechtsschrift vom gleichen Tag wurde beigelegt.
H.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung
vom 11. Mai 2018, der ein Positionspapier der Internationalen Organisation
für Migration (IOM) vom 26. April 2017 eine andere Frau betreffend beilag,
an ihren Anträgen fest.
I.
Mit Eingaben vom 23. Mai, 12., 13. und 14. Juni 2018 sowie 4. Juli 2018
wurden dem Bundesverwaltungsgericht Informationen über den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin und entsprechende Berichte zuge-
stellt. Am 6. Juni 2018 wurde der Stand der polizeilichen Ermittlungen mit-
geteilt.
J.
Der Instruktionsrichter gab dem SEM am 10. Juli 2018 die Gelegenheit zur
Einreichung einer zweiten Vernehmlassung.
K.
In ihrer Eingabe vom 6. September 2018 setzte die Rechtsvertreterin das
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Gericht davon in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (recte: die Staatsan-
waltschaft) C._______ am 30. Juli 2018 bezüglich der eingereichten Straf-
anzeige eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe.
L.
Am 14. September 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztli-
chen Bericht des (…) vom 11. September 2018.
M.
Das SEM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Septem-
ber 2018 die Abweisung der Beschwerde.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rerin von Frankreich ein Visum ausgestellt worden sei und die französi-
schen Behörden dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt hätten,
weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Frankreich liege. Der von ihr geäusserte Wunsch auf
einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit,
da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass Frankreich sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde.
Die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel
habe möglicherweise in der Schweiz, möglicherweise in Frankreich statt-
gefunden. Die französischen Behörden seien bereits darauf aufmerksam
gemacht worden. Frankreich, das ein Rechtsstaat mit einer funktionieren-
den Polizeibehörde sei, habe die Konvention des Europarates gegen Men-
schenhandel ratifiziert. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Frankreich
seine Verantwortung zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht wahr-
nehmen würde. Die Beschwerdeführerin könne in Frankreich um Asyl
nachsuchen, die geltend gemachte Straftat vorbringen und sich an diverse
Organisationen wenden, die sich in Frankreich Opfern von Menschenhan-
del annähmen. Das SEM sei am 19. Februar 2018 informiert worden, dass
die Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Straftaten keine Er-
kenntnisse geliefert hätten – es bestehe kein laufendes Strafverfahren, das
die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich ma-
che. Dessen ungeachtet würde die Möglichkeit bestehen, ein Einreisevi-
sum für die Schweiz zu beantragen, um an einem Strafverfahren teilzuneh-
men.
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Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass in Frank-
reich auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versor-
gung hätten. Es bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ein
Asylgesuch zu stellen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnah-
mestrukturen zu haben. Ihre Traumatisierung könne somit auch in Frank-
reich behandelt werden. Die Frage der Reisefähigkeit werde kurz vor der
Überstellung definitiv beurteilt. Die französischen Behörden würden vor der
Überstellung über ihren Gesundheitszustand und über die notwendige Be-
handlung informiert. Das SEM gehe nicht davon aus, dass eine Überstel-
lung nach Frankreich eine schwerwiegende schädigende Auswirkung auf
ihren psychischen Zustand haben werde. Es gebe keinen Grund zur An-
nahme, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeu-
ten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel
gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 42.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und er-
gänzt sowie geltend gemacht, das SEM habe die Einsicht in die Antwort
der Strafverfolgungsbehörde verweigert und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ein Recht, zu
erfahren, weshalb diese zum Schluss gelangt sei, es lägen keine verwert-
baren Untersuchungsergebnisse vor, zumal es sich um entscheidrelevante
Informationen handle. Das SEM verfüge bei der Anwendung der Souverä-
nitätsklausel über einen Ermessensspielraum, der es ihm zu ermitteln er-
laube, ob humanitäre Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigten. Dies setze voraus, dass der Sachverhalt korrekt und voll-
ständig ermittelt werde, damit allen wesentlichen Umständen Rechnung
getragen werden könne. Das SEM sei verpflichtet, sein Ermessen gemäss
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 wahrzunehmen, ansonsten eine Ermessensunter-
schreitung vorliege. In Bezug auf den Tatort Schweiz könne der Sachver-
halt nicht als erstellt erachtet werden, der Sachverhalt sei diesbezüglich
näher abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen,
Anzeige zu erstatten, weshalb Beweismassnahmen geprüft werden müss-
ten. Darüber müssten das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die kantonale
Behörde informiert werden; den Akten könne nicht entnommen werden,
dass dies geschehen sei. Das SEM sei seiner Abklärungspflicht nicht nach-
gekommen.
Der Erfolg der Ermittlungstätigkeit in der Schweiz hänge vom Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ab. Art. 14 des Übereinkommens vom
16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) sehe
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vor, dass Opfern von Menschenhandel während der Ermittlungen eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt werden könne. Die Schweiz habe die völker-
rechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung einer Erholungs- und Bedenk-
zeit und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung
von polizeilichen Ermittlungen und eines Strafverfahrens in der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kon-
kretisiert. Damit die Beschwerdeführerin von ihren Rechten Gebrauch ma-
chen könne, müssten die weiteren Strafuntersuchungen abgewartet wer-
den. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe her-
vorgehoben, dass Art. 4 EMRK positive Schutzpflichten mit sich bringe,
wozu Massnahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Op-
ferschutz gehörten. Die vom SEM angesprochene Visa-Regelung stehe im
Widerspruch zu den Zielen der Gewährung einer Kurzaufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 36 VZAE.
Angesichts des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei fraglich,
ob sie die Ressourcen habe, um die ihr zustehenden Rechte in Frankreich
einzufordern. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu ei-
nem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und die benötigte
Behandlung in Frankreich gewährleistet wären, obschon in Bezug auf die
Identifikation von Opfern von Menschenhandel in Frankreich von Defiziten
auszugehen sei. Gemäss dem Länderbericht der Asylum Information Data-
base (AIDA) werde in Frankreich am Anfang des Asylverfahrens eine Kurz-
befragung durchgeführt, in der die Vulnerabilität der betreffenden Person
geprüft werde. Da aber nur die objektive Vulnerabilität thematisiert werde,
führe dies dazu, dass bei Opfern von Menschenhandel keine adäquate
Einschätzung gelinge. Im Bericht werde kritisiert, diese Kurzbefragungen
würden nicht oder ohne Dolmetscher durchgeführt, was dazu führe, dass
vulnerable Personen nicht adäquat untergebracht würden. Im Bericht der
Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 werde festgehalten, dass
in Frankreich erst die Vollzugsbehörden und nicht die Asylbehörden eine
massgebliche Rolle bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhan-
del einnähmen. Zu berücksichtigen sei, dass Frankreich vom EGMR be-
reits mehrmals wegen Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt worden sei.
Könne ein Tatort Schweiz ausgeschlossen werden, könne zum jetzigen
Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, welchen Gefahren die Beschwerde-
führerin in Frankreich ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass die Täter für
die Beschwerdeführerin ein Visum erhalten hätten und die Art und Weise
der Rekrutierung deuteten darauf hin, dass sie über Einfluss und finanzielle
Ressourcen verfügten. Die Gefahr eines Re-Trafficking könne derzeit nicht
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abgeschätzt werden, womit der Schutz der Beschwerdeführerin nicht ge-
währleistet sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt,
obschon diese Gefahr in Bezug auf Art. 2, 3 und 4 EMRK zu beachten sei.
Den ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin unter Schwindel, Taumel und einer PTBS leide sowie einer trauma-
spezifischen Behandlung bedürfe. Die FIZ weise darauf hin, dass sie
grosse Angst vor einer Überstellung nach Frankreich habe, und dass eine
solche zur Destabilisierung führen würde. Die Gefahr einer Retraumatisie-
rung bestünde, da sie sich in Frankreich erneut intensiven Befragungen
unterziehen müsste. Die Rückführung sei mit einer schwerwiegenden Ge-
fährdung ihrer psychischen und physischen Integrität verbunden, was das
SEM nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aufgrund der ausserordentli-
chen Umstände hätte sich zwingend die Frage eines Selbsteintritts stellen
müssen.
3.3 Das SEM führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, es habe weder
Kenntnis von einer Strafanzeige noch liege eine Eröffnungsverfügung vor.
Zum jetzigen Zeitpunkt würden somit keine weiteren Schritte eingeleitet.
Aufgrund der medizinischen Akten bedürfe die Beschwerdeführerin einer
Behandlung, die aber nicht zwingend in der Schweiz fortgesetzt werden
müsse. Die erforderliche Therapie könne in Frankreich durchgeführt wer-
den. Die angebliche Ausbeutung der Beschwerdeführerin habe in Kuwait
stattgefunden und die „Arbeitgeber“ seien mit ihr im September 2017 feri-
enhalber in die D._______ gereist, wo sie habe fliehen können. Der Tatort
Europa sei nicht konkret und könne nicht Frankreich zugewiesen werden.
Es sei nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr von einem
Schleppernetzwerk ausgehe, da die angebliche Täterschaft in Kuwait
wohne. Die Beschwerdeführerin werde sich bei einer Fortsetzung des Asyl-
verfahrens auch in der Schweiz Befragungen zu stellen haben. Frankreich
sei informiert worden und werde zum Zeitpunkt der Überstellung nochmals
informiert werden, dass sie ein potenzielles Opfer von Menschenhandel
sei. Es sei davon auszugehen, dass Frankreich in der Lage sei, seinen
Verpflichtungen nachzukommen. Es lägen keine begründeten oder konkre-
ten Hinweise vor, dass Frankreich seine Verantwortung im Zusammenhang
mit der Bekämpfung von Menschenhandel nicht wahrnehmen und die Be-
schwerdeführerin nicht vor einem Re-Trafficking schützen werde. Vor die-
sem Hintergrund erachte es das SEM als nicht angezeigt, von Frankreich
individuelle Garantien einzuholen. Gründe für einen Selbsteintritt lägen
keine vor.
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Seite 11
3.4 In der ersten Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführerin
sei es sehr schlecht gegangen, als sie in die Schweiz gekommen sei. Das
SEM habe mit der Befragung zwar 30 Tage zugewartet, es sei aber um-
stritten, ob dieses Zuwarten als Erholungs- und Bedenkzeit gelte. Die Be-
fragung von Opfern von Menschenhandel sollte durch speziell geschulte
Personen erfolgen und es sei der Rechtsvertretung nicht bekannt, dass
dies vorliegend so gehandhabt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
am 16. April 2018 Strafanzeige erstattet; die Eröffnung eines strafrechtli-
chen Vorverfahrens erfolge oft durch die Polizei, die keine formelle Eröff-
nungsverfügung erlasse. Durch den Transfer in ein neues Asylzentrum
habe ein Wechsel der für sie zuständigen Ärzte stattgefunden und für die
Traumatherapie stehe sie auf einer Warteliste. Die Beschwerdeführerin sei
nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist und hier auch aus-
gebeutet worden. Es sei unklar, wo sie eingereist sei, dies sollte aber ab-
geklärt werden können. Das SEM könnte bei den französischen Behörden
auch Abklärungen über den Erhalt des Visums für die Beschwerdeführerin
vornehmen, so dass die Täterschaft ermittelt werden könnte. Sie sei als
alleinstehende Mutter ohne familiären Schutz besonders vulnerabel und
erpressbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass dies mit ihrer Aussagebe-
reitschaft zusammenhänge. Menschenhandel sei ein grenzübergreifendes
Phänomen und es sei nicht auszuschliessen, dass die Täter oder die ku-
waitische Agentur die äthiopische Agentur über ihr Verschwinden orientiert
hätten und über ihren Sohn zu erpressen versuchten. Es habe viel Mut der
Beschwerdeführerin gebraucht, bis sie sich zur Anzeige entschieden habe.
Dies sei nur durch das aufgebaute Setting möglich gewesen; würde sie aus
diesem herausgerissen, würde dies einen enormen Vertrauensbruch be-
wirken. Es sei fraglich, ob sie die Ressourcen hätte, sich in Frankreich den
notwendigen Schritten zu unterziehen. Ob sie in Frankreich überhaupt Zu-
gang zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel hätte, falls Frank-
reich nicht der Tatort sei, stehe nicht fest. In der Schweiz werde Opferhilfe
nur gewährt, falls die Straftat hier begangen worden sei. Angesichts des-
sen und den Erkenntnissen aus dem Fall N (…) könne nicht darauf vertraut
werden, dass sie Zugang zum französischen Schutzsystem für Opfer von
Menschenhandel haben würde. Es wäre Sache der Vorinstanz, dazu Infor-
mationen und Garantien einzuholen. Mit einer Wegweisung nach Frank-
reich könne es nicht gelingen, sie wirksam zu schützen und zu unterstüt-
zen. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen sei es angezeigt, das
SEM anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Es
stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der Tatort Schweiz bei Opfern von
Menschenhandel im Dublin-Verfahren ein Überstellungshindernis sei. Es
sei fraglich, ob das SEM in Frankreich genügend adäquate Massnahmen
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Seite 12
getroffen habe, indem es die dortigen Behörden lediglich darüber informiert
habe, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Opfer von Menschen-
handel sei.
3.5 In der zweiten Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Stand-
punkt, die strafrechtlichen Ermittlungen seien mit der Nichtanhandnahme-
verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 30. Juli
2018 abgeschlossen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Anwe-
senheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Zusammenhang mit der
Strafanzeige nicht mehr erforderlich sei. Sie leide zwar an gesundheitlichen
Problemen, befinde sich aber nicht in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium oder in Todesnähe. Frankreich verfüge über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und könne ihr die erforderliche
medizinische Versorgung gewähren. Es sei zu erwarten, dass bei entspre-
chender Weiterbehandlung in Frankreich längerfristig eine Stabilität des
Gesundheitszustands erreicht werden könne. Vorliegend sei eine erwei-
terte Befragung durch eine geschulte Person in einem geschlechterspezi-
fischen Setting durchgeführt worden. Da sich Hinweise ergeben hätten,
wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden
sein könnte, seien die relevanten Informationen an das fedpol weitergelei-
tet worden. Nach Ablauf einer dreissigtägigen Frist habe das SEM den Ent-
scheidentwurf redigiert. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführe-
rin in Frankreich eine angemessene medizinische Unterstützung erhalten
werde, sei anzunehmen, dass sie sich in einem neuen Umfeld und im Op-
feridentifizierungsprozess zurecht finden werde. Eine kurzfristige Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands sei möglich, bis ein abgestimm-
tes Setting erstellt und eine therapeutische Behandlung etabliert sei. Durch
die polizeilichen Ermittlungen habe nicht bestätigt werden können, dass
der Tatort in der Schweiz liege, womit in der Schweiz keine Opferhilfe ge-
währt werde. Frankreich habe die Konvention des Europarats gegen Men-
schenhandel 2008 ratifiziert. Es sei nicht anzeigt, dass das SEM Garantien
für die Einhaltung der entsprechenden Grundsätze einhole oder auf das
Asylgesuch eintrete. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschwerde-
führerin von Schlepperbanden erpresst werde. Sie könne sich gegebenen-
falls an die französischen Polizeibehörden wenden.
3.6 In der zweiten Stellungnahme wird geltend gemacht, die Einstellungs-
verfügung bestätige die Angaben der Beschwerdeführerin zum Hausherrn.
Die im Visumsantrag angegebene Adresse liege nahe an der Schweizer-
grenze, was nahelege, dass sie sich auf der Schweizerseite des
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Seite 13
E._______ aufgehalten habe. In der Einstellungsverfügung werde festge-
halten, dass neue Hinweise zur Wiedereröffnung der Strafuntersuchung
führen könnten. Solche könnten durch eine polizeiliche Befragung gewon-
nen werden, die nicht angeboten werden könne, da sie nicht stabil genug
sein, eine solche durchzustehen. Der Sachverhalt sei in Bezug auf den
Menschenhandel nicht vollständig erstellt, woraus ihr im Rahmen des Asyl-
verfahrens kein Nachteil entstehen dürfe. Sie sei besonders vulnerabel,
dem müsse im Rahmen des Wegweisungsentscheids Rechnung getragen
werden. Es erstaune, dass es das SEM nicht für notwendig erachte, die
besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zu-
mal das Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe, in Bezug auf Frankreich
lägen Hinweise vor, dass der Vulnerabilität potenzieller Opfer von Men-
schenhandel nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen werde. Es
könne nicht verantwortet werden, sie aus dem bestehenden Setting her-
auszureissen und in Frankreich nochmals den Opferidentifizierungspro-
zess und die folgenden Schritte durchlaufen zu lassen. Sie sei nicht einmal
im hiesigen Setting stabil genug, um über das Erlebte zu sprechen. Sie
habe nicht die Kraft, um neue Beziehungen zu einer Therapeutin und einer
Fachperson aufzubauen. Eine vorzeitige Therapiebeendigung hätte mit
grosser Wahrscheinlichkeit eine unumkehrbare Verschlechterung ihrer Ge-
sundheit zur Folge, was nicht in Kauf genommen werden könne. Es sei
nicht klar, dass in Frankreich ein vergleichbares Setting aufgestellt werde.
Das Verfahren sei zu keinem Zeitpunkt sistiert worden, die effektive Ge-
währung einer Erholungs- und Bedenkzeit setze eine formelle Aussetzung
des Vollzugs voraus. Da das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin-
III-VO nicht höher zu gewichten sei als der Opferschutz und die damit ver-
bundene Bekämpfung des Menschenhandels, sei das SEM zu verpflichten,
sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter müsste es
angewiesen werden, bei den französischen Behörden bezüglich Zugang
zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und medizini-
scher Versorgung sowie Unterbringung Garantien einzuholen. Der Fall
N (…) habe gezeigt, dass dies möglich sei.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
D-1372/2018
Seite 14
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
D-1372/2018
Seite 15
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl.
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
5.
5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Sache sei zur
vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zu-
rückzuweisen und das vorliegende Verfahren sei mit den weiteren Strafun-
tersuchungen zu koordinieren.
5.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren re-
levante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin
hat sich während des Beschwerdeverfahrens (am 16. April 2018) dazu ent-
schliessen können, Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Menschen-
handel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Nötigung zu er-
statten und die zuständige kantonale Behörde hat sie befragt und Ermitt-
lungen durchgeführt, die aufgrund der wenig konkreten Angaben der Be-
schwerdeführerin zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt haben. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ hat aus diesem Grund am
30. Juli 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, die in Rechts-
kraft erwachsen ist. Der Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit den wei-
teren Strafuntersuchungen zu koordinieren, ist somit gegenstandslos ge-
worden.
5.3 Der Beschwerdeführerin sind im Ergebnis die Rechte, die ihr aufgrund
des Übereinkommens gegen Menschenhandel zustehen, zugutegekom-
men. Da die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen sind,
D-1372/2018
Seite 16
besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36
VZAE kein Raum mehr – eine solche wurde von den zuständigen kantona-
len Behörden offenbar zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der in Art. 35 VZAE
festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rech-
nung getragen, dass es nach der Anfrage an die Beschwerdeführerin vom
3. Januar 2018, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden übermittelt werden dürften, bis zum 22. Februar 2018 zu-
wartete, bis ihrer Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellung-
nahme ausgehändigt wurde. Während dieser Zeit drohten der Beschwer-
deführerin keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen.
6.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin
von der französischen Auslandvertretung in Kuwait ein vom 16. Juli 2017
bis am 11. Januar 2018 gültiges Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser
Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die französischen Behör-
den am 9. November 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme am 12. Dezember 2017 zu. Die grundsätzli-
che Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
6.1.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
D-1372/2018
Seite 17
6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden wür-
den sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien der-
art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat
die französischen Behörden mit der Anfrage vom 9. November 2017 aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht,
Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und dass nicht klar sei, ob
sie mit der Familie, für die sie arbeitete, in Frankreich oder in der Schweiz
weilte, bevor sie hier das Asylgesuch stellte (vgl. act. A21/7 S. 6). Das SEM
hat in Aussicht gestellt, dass es die französischen Behörden zum Zeitpunkt
der Überstellung nach Frankreich erneut auf diesen Umstand hinweisen
wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits
die französischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel ge-
worden, beschäftigen. Da die Beschwerdeführerin bislang nicht in Kontakt
mit den französischen Behörden stand, sind keine konkreten Hinweise da-
für ersichtlich, diese würden den von Frankreich eingegangenen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass sie in Frankreich Opfer eines Re-Trafficking werden könnte,
sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Wo genau die Beschwerde-
führerin in den Schengen-Raum einreiste, lässt sich aufgrund ihrer Aussa-
D-1372/2018
Seite 18
gen nicht feststellen noch geben die polizeilichen Ermittlungen diesbezüg-
lich Aufschluss. Ebenso wenig konnte abgeklärt werden, in welchem Hotel,
an welchem Ort und in welchem Land (Frankreich oder Schweiz) sie sich
aufhielt, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Sollte sie sich in
Frankreich bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann sie sich
an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden wenden, die ver-
pflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Die
Beschwerdeführerin hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes
ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den französischen
Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen
eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden. Aus
Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel wäre es allerdings be-
grüssenswert, wenn das SEM von den französischen Behörden Zusiche-
rungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsystem für Opfer von Men-
schenhandel erhielte, da dies dazu beitragen könnte, nachvollziehbare
Ängste vor einer Überstellung abzubauen.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellsten ärztlichen Be-
richt, dem Bericht des (…) vom 11. September 2018, wurde bei der Be-
schwerdeführerin die bereits zuvor diagnostizierte PTBS bestätigt. Emp-
fohlen wurde eine integrierte psychiatrische Behandlung inklusive trauma-
spezifischer Therapie.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
D-1372/2018
Seite 19
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und
ist verpflichtet, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische Ver-
sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antrag-
stellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psycholo-
gischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische Be-
handlung in Frankreich nicht gewährt würde. Das SEM wird die französi-
schen Behörden im Rahmen der Überstellung davon in Kenntnis setzen,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer von Menschenhandel
geworden zu sein, gesundheitlich angeschlagen ist und medizinischer Be-
treuung bedarf. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass sie bei
einer Überstellung nach Frankreich mit dem sicheren Tod rechnen muss
noch mangels angemessener medizinischer Behandlung einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt sein wird. Die Vollzugsbehörden haben dafür besorgt zu
sein, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Überstellung nach
Frankreich die notwendige medizinische Betreuung zuteilwird (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung nach Frankreich ist angemessen
zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizuge-
ben. Falls notwendig, ist sicherzustellen, dass sie ab ihrer Einreise fach-
männisch betreut und begleitet wird. Der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs
der Überstellung nach Frankreich im Sinne der vorstehend skizzierten rest-
riktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beein-
trächtigung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter
dem Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR ex-
plizit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Nie-
derlande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26). Aus
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Seite 20
den Urteilen D-768/2018 und D-769/2018 vom 21. März 2018 sowie dem
Urteil D-5698/2017 vom 6. März 2018 kann nicht abgeleitet werden, dass
auch im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Frankreich einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde, da sich der vorliegende Sach-
verhalt in verschiedener Hinsicht von den in den genannten Urteilen zu be-
urteilenden Sachverhalten unterscheidet und auch gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts die Umstände des Einzelfalls ausschlagge-
bend für die Urteilsfindung sind.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Grün-
den" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
6.3.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, die Beschwerdeführerin werde in Frankreich Zugang zu medizini-
scher Versorgung haben, weshalb ihre Traumatisierung dort behandelt
werden könne. Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen sei nachvollziehbar,
dass eine Rückkehr nach Frankreich sehr belastend für sie sein könne, das
SEM erachte eine Überstellung nach Frankreich indessen als vertretbar. In
der ersten Vernehmlassung führte das SEM aus, die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht dermassen akut und gravie-
rend, dass die Behandlung unbedingt in der Schweiz fortgesetzt werden
müsse. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr der Retraumatisierung
und der Destabilisierung wies das SEM darauf hin, dass die angebliche
Ausbeutung vor allem in Kuwait stattgefunden habe. Der Tatort in Europa
sei nicht konkret und könne nicht Frankreich zugewiesen werden. In der
zweiten Vernehmlassung ergänzte das SEM, es sei anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich auch in einem neuen Betreuungsumfeld und Op-
feridentifizierungsprozess zurecht finden werde. Aus den medizinischen
D-1372/2018
Seite 21
Akten gehe nicht hervor, dass eine Überstellung nach Frankreich eine mas-
sive Retraumatisierung oder Destabilisierung hervorrufen könnte. Es gebe
keine Hinweise auf ein längerfristiges Risiko einer unumkehrbaren Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands. Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist sich bewusst, dass durchaus eine andere Gewichtung der
vorliegenden Sachverhaltselemente möglich gewesen wäre, enthält sich
jedoch in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den französischen Be-
hörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegen-
den Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
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Seite 22
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraus-
setzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: