B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1373/2019
vao
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (…).
D-1373/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 1.
November 2018 und gelangte am 6. November 2018 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 15. November 2018 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte er,
er habe seinen Militärdienst an der Grenze zu Syrien geleistet. Seine Vor-
gesetzten hätten die Flüchtlinge, die von Syrien in die Türkei gekommen
seien, aufgrund ihrer Ethnie getrennt und ungleich behandelt. Man habe
die Kurden diskriminiert und auch ihn zwingen wollen, diese schlechter zu
behandeln als die arabisch- und türkischstämmigen Flüchtlinge. Da er dies
nicht getan habe, sei er geschlagen worden. Nach Abschluss des Militär-
dienstes (Ende Oktober 2017) habe er einen Jugendfreund getroffen, der
Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen sei. Da er sich für
mehr Gerechtigkeit habe engagieren wollen, sei er der Partei beigetreten.
Er sei öfters in eine Bar gegangen, in der die Parteimitglieder verkehrt hät-
ten. Er habe Geld für bedürftige Personen gesammelt und sein Vater habe
dieses dem Parteipräsidenten gebracht. Manchmal habe es in der Bar Raz-
zien gegeben und die Anwesenden seien geschlagen worden. Er – der Be-
schwerdeführer – habe in den sozialen Medien Einträge „geteilt“, in denen
von Leuten gesprochen worden sei, die als Terroristen bezeichnet würden.
Eines Tages (Ende Oktober 2018) habe sein Vater ihn von der Arbeit ab-
geholt und ihm gesagt, dass die Polizei (Antiterroreinheit) ihn zu Hause
gesucht habe. Während er sich zwei oder drei Tage in einem Häuschen
versteckt habe, habe sein Vater einen Anwalt konsultiert. Dieser habe ge-
sagt, man werfe ihm Propaganda für terroristische Organisationen vor und
es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Deshalb habe er sich
sofort dazu entschieden, die Türkei zu verlassen.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die türkische Po-
lizei sei am 10. Dezember 2018 erneut bei ihm zu Hause gewesen, um sich
nach ihm zu erkundigen. Er habe seinen Militärdienst von November 2016
bis Oktober 2017 in der Provinz Hatay in einer Zone geleistet, die an Syrien
grenze. Für die letzten zwei Monate sei er an die syrische Grenze geschickt
worden, wo sie gegen den Terrorismus und illegale Grenzübertritte ge-
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kämpft hätten. Der Kommandant sei ein Rassist gewesen und die Flücht-
linge seien zufolge ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlich behan-
delt worden. Mit der Unterstützung des Kommandanten hätten die Solda-
ten gegen kurdische Flüchtlinge Gewalt angewendet. Da er sich geweigert
habe, es gleich zu tun, habe er psychische und physische Gewalt erlitten.
Aufgrund seiner Erlebnisse habe er nach Abschluss des Militärdienstes „et-
was tun“ wollen. Deshalb habe er sich am 12. September 2018 bei der HDP
eingeschrieben und an Versammlungen teilgenommen. Er habe, schon be-
vor er sich bei der Partei eingeschrieben habe, Hilfsgüter gesammelt und
diese bei der Parteizentrale des Distrikts abgegeben. In den sozialen Me-
dien (Facebook) habe er ein Video über den Kampf der YPG (Yekîneyên
Parastina Gel) geteilt, um die Leute über die Fakten zu orientieren. Am
28. Oktober 2018 habe sein Vater ihn von der Arbeit abgeholt und ihm er-
zählt, dass Polizisten der Antiterroreinheit zu Hause nach ihm gesucht hät-
ten. Da er keinerlei Verbindung zum Terrorismus habe und kein Delikt be-
gangen habe, sei er sehr beunruhigt gewesen. Sein Vater habe einen An-
walt konsultiert, der inoffiziell Einblick in das Dossier habe nehmen können.
Man werfe ihm Propaganda für die Organisation PKK (Partiya Karkerên
Kurdistanê) vor. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe in
seinem alten Facebook-Profil einen Virus gehabt, weshalb er es im Sep-
tember 2018 gelöscht habe; etwa zehn Tage später habe er ein neues Pro-
fil eröffnet. Er habe nicht damit gerechnet, dass er wegen seiner Aktivitäten
auf Facebook Probleme haben könnte. Gemäss den Informationen des An-
walts habe ihn jemand denunziert. So seien die Inhalte seines Profils zur
Staatsanwaltschaft gelangt, die einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt
habe.
A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM zahlreiche Beweismittel ab (act.
A11 Ziff. 1 bis 15; Beweismittelumschlag).
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 18. März 2019 die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
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es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er forderte den Beschwerdeführer auf, in Aussicht gestellte Beweismittel
bis zum 26. April 2019 nachzureichen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2019 die angekündigten Beweis-
mittel mit den Übersetzungen ein.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2019 zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, gegen ihn
sei in der Türkei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Zur Stützung
übermittelte er mehrere Beweismittel in Kopie mitsamt Übersetzungen.
H.
Am 3. Juni 2019 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Gericht
die Originale der am 13. Mai 2019 eingereichten Beweismittel zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Benachteiligun-
gen, denen kurdische Soldaten in der türkischen Armee ausgesetzt wür-
den, nicht die notwendige Intensität erreichten, um als Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Die Benachteiligungen, die
dem Beschwerdeführer erwachsen seien, seien einzig vom Kommandan-
ten ausgegangen und hätten sich während eines bestimmten, nunmehr ab-
geschlossenen Zeitraums ereignet. Nach dem Abschluss des Militärdiens-
tes sei der Beschwerdeführer deswegen nicht mehr behelligt worden. Der
Beschwerdeführer habe auf seiner Facebook-Seite Inhalte geteilt, in denen
über Operationen der PKK berichtet werde, weshalb es legitim erscheine,
dass die türkischen Behörden nach ihm suchten, um ihn befragen zu wol-
len. Es gebe keine Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren ein-
geleitet worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die
Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die HDP für ihn interessieren könn-
ten, obwohl die HDP eine legale Partei sei. Dies allein reiche indessen nicht
aus, um ihm eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
zuzuerkennen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen,
dass er innerhalb der HDP keine Position innegehabt habe, aufgrund derer
er Verfolgung zu befürchten habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe in der Woh-
nung des Beschwerdeführers mehrmals Razzien durchgeführt und auch im
Dorf nach ihm gefragt. Er habe in Facebook bewusst gepostet, damit die
Leute sich ein Bild über die Ereignisse in der Türkei und in Kurdistan ma-
chen könnten. Es sei skandalös, dass das SEM das Vorgehen der türki-
schen Behörden als legitim einschätze. Hunderte von Journalisten sowie
Politiker und Ärzte seien wegen der Verbreitung von Nachrichten und ihrer
Meinungsäusserung im Gefängnis. Solle man schweigen, wenn man
wisse, dass reden strafbar sei? Es sei unverständlich, dass das SEM es
als legitim erachte, wenn er wegen seiner Meinungsäusserung verfolgt
werde. Er habe das Recht, mit anderen Personen zu kommunizieren. Er
habe während seines Militärdienstes viel Schlimmes erlebt und sei selbst
misshandelt worden. Er habe niemanden aufgehetzt, niemanden provo-
ziert und nie den Krieg gelobt. Die Antiterroreinheiten würden niemanden
wegen einer Befragung suchen. Sein Anwalt habe geschrieben, dass er
wegen seiner Meinungsäusserung mit ein bis fünf Jahren Freiheitsentzug
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bestraft werden könne, und dargelegt, was ihn bei einer Rückkehr erwarte.
Der Beschwerdeführer werde in der Türkei aus politischen Gründen ge-
sucht und fürchte sich vor Verhaftung und Folter. Viele Kurden, die in der
Schweiz lebten, seien bei der Einreise in die Türkei aus den gleichen Grün-
den festgenommen worden – viele von ihnen seien im Gefängnis oder dürf-
ten die Türkei nicht verlassen.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
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Seite 8
5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner beiden Befragungen
vor, er habe in seinem Facebook-Konto Berichte (auch Videos) geteilt, in
denen über die Aktionen kurdischer Organisationen in Syrien berichtet wor-
den sei. Den eingereichten Auszügen aus seinem Facebook-Konto – das
SEM äusserte weder Zweifel an der Authentizität der eingereichten Face-
book-Auszüge noch an derjenigen der weiteren eingereichten Beweismit-
tel, überprüfte diese indessen auch nicht – ist zu entnehmen, dass er ver-
schiedene Berichte über Aktionen der kurdischen Kampfverbände gegen
den IS und auch gegen Einheiten der türkischen Armee gepostet hat. In
einem Bericht wird das Verhalten der türkischen Armee nach einem Angriff
auf Afrin kritisiert.
5.4 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge-
führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme
in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingelei-
teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach die-
sen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mit-
glieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefähr-
det, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshan-
delt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen
Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an
und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind
das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese
Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen
vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie
die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch ein-
gestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25
E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014
vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den
Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem
gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Men-
schenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und
seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli
2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säu-
berungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom
17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Vor
diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen
Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, welchen in der Türkei Un-
terstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen
wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile D-2673/2012
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vom 20. Dezember 2018 E. 5.6 ff.; E-4459/2015 vom 9. August 2018
E. 4.7; E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8; D-7412/2015 vom 23. April
2018 E. 4.2.2; D-6881/2017 vom 12. April 2018 E. 6.2; D-5305/2014 vom
5. März 2018 E. 4.3.2).
5.5 Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind an-
gesichts der veränderten Lage in der Türkei und der bundesverwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht und zu undifferenziert. In
zahlreichen Berichten über die Entwicklungen in der Türkei der letzten
Jahre wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokra-
tischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt sind. Den
Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Facebook-Konto zu strafbaren Handlungen aufrief oder die kriegeri-
sche Gewalt, die von zahlreichen Akteuren ausging, verherrlichte. Soweit
ersichtlich, teilte er lediglich Berichte über Aktionen der kurdischen Organi-
sationen, die interessierten Kreisen ohnehin bereits zur Verfügung stan-
den. Bei der YPG, über deren Aktionen in den Posts des Beschwerdefüh-
rers vor allem berichtet wird, handelt es sich um eine der PKK nahe ste-
hende, vor allem von den USA und damit einer NATO-Macht unterstützte
Organisation, die in Syrien erfolgreich gegen den IS kämpfte. Diese Orga-
nisation wird zwar von der Türkei, nicht aber von den westlichen Mächten
als terroristisch angesehen. Ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
angesichts des bislang bekannten Sachverhalts rechtsstaatlich legitim ist
und ob der Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten Einsat-
zes der Antiterroreinheit, die ihn zu Hause gesucht habe, mit einem fairen
Verfahren rechnen könnte, bedarf vertiefter Abklärung. Authentizität der auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vorausgesetzt, wäre gegen
den Beschwerdeführer mittlerweile ein Strafverfahren eingeleitet und be-
reits Anklage erhoben worden. Auch diesbezüglich drängen sich vertieftere
Abklärungen auf.
5.6 Wären die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel echt,
müsste davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Türkei wegen
mutmasslicher Propaganda für die PKK ein Ermittlungs- und anschlies-
send ein Strafverfahren eingeleitet wurde und nach ihm aufgrund eines ge-
gen ihn erlassenen Haftbefehls gefahndet wird. Im Falle der Rückkehr in
die Türkei müsste er folglich damit rechnen, festgenommen und in Unter-
suchungshaft gesetzt zu werden. Für echte oder mutmassliche Unterstüt-
zer von in der Türkei als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie
vorliegend die PKK, besteht gemäss aktueller Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ein beachtliches Risiko, in Gewahrsam der Sicherheitskräfte
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misshandelt oder gar gefoltert zu werden und mithin Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden (vgl. Urteil E-2289/2014 vom 16. Feb-
ruar 2016 E. 4.4).
5.7 Vorliegend hat sich das SEM nicht explizit zur Echtheit der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel geäussert, aufgrund seiner Er-
wägungen ist indessen davon auszugehen, dass es diese grundsätzlich
nicht in Frage stellt. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Sach-
verhaltsfeststellung vorliegend unvollständig. Das SEM hätte sich mit den
möglichen Folgen, die dem Beschwerdeführer aus dem eingeleiteten Er-
mittlungsverfahren entstehen könnten, auseinandersetzen müssen. Das
gleiche gilt nunmehr auch für das mittlerweile eingeleitete Strafverfahren.
Das SEM hätte sich vertieft mit dem Inhalt der Äusserungen des Beschwer-
deführers auf Facebook auseinandersetzen und abklären müssen, wie Er-
mittlungs- beziehungsweise Strafverfahren gegen Personen, die in Face-
book über Aktionen der kurdischen Verbände in Syrien berichten bezie-
hungsweise solche Berichte „teilen“, in der Türkei geführt werden, um seine
Schlussfolgerung, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfah-
ren sei als rechtsstaatlich legitim einzustufen, zu stützen. Da das SEM dies
unterlassen hat und somit diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht hinreichend erstellt ist, fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren
aufgrund fehlender Entscheidungsreife ein reformatorischer Entscheid im
Sinne von Art. 61 Abs. 1 erster Satz VwVG nicht in Betracht.
5.8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 beantragt wird, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht geltend ge-
macht und belegt, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kos-
ten entstanden sind, weshalb ihm diesbezüglich keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist. Hinsichtlich der angefertigten Übersetzungen der
eingereichten Beweismittel kann indessen nicht davon ausgegangen wer-
den, dass sie für den Beschwerdeführer kostenfrei angefertigt wurden.
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Seite 11
Mangels Einreichung entsprechender Rechnungen wird ihm für diese Aus-
lagen eine Pauschale von Fr. 600.– als Parteientschädigung zugesprochen
(vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: