Abtei lung IV
D-1375/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1375/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. Dezember 2008 und gelangten am 29. Dezember 2008
illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch, zu dem sie am 13.
Januar 2009 summarisch befragt wurden. Am 19. Januar 2009 fanden
die direkten Anhörungen durch das BFM zu ihren Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige je-
doch ethnische Serben und hätten seit 2006 gemeinsam in C._______
/ D._______ gelebt. Im Dorf sei es immer wieder zu Drohungen und
Provokationen durch Albaner gekommen. Für sie als ethnische Serben
gebe es keine Bewegungsfreiheit. Im September 2006 sei das Auto
des Beschwerdeführers von Albanern mit Steinen beworfen worden.
Die Beschwerdeführerin sei durch diesen Vorfall derart erschrocken,
dass sie in der Folge eine Frühgeburt erlitten habe. Ausserdem hätten
Unbekannte im Jahr 2000 auf den Vater des Beschwerdeführers ge-
schossen und 2008 sei dieser auf dem Feld mit dem Tod bedroht wor-
den. Im Dezember 2008 seien die Beschwerdeführer von der Polizei
angehalten, kontrolliert und bedroht worden.
C.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge
erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2009 (Eingang bei der Vorinstanz am
3. März 2009) an das BFM fochten die Beschwerdeführer die Verfü-
gung vom 10. Februar 2009 an. Das BFM leitete die Beschwerde dann
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an die zuständige Beschwerdeinstanz, das Bundesverwaltungsgericht,
weiter (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Febru-
ar 2009 ausführlich dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten, sie deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten und das Asylgesuch abzulehnen sei. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkom-
me oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe,
um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch geeignete Poli-
zei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem
Schutz hätten. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren ver-
einzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethni-
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schen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne je-
doch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Die
neue kosovarische Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat,
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen
Sicherheitskräfte (die UNO-Verwaltung [UNMIK], welche sukzessive
von der EU-Mission [EULEX] abgelöst werde) sowie der Kosovo Police
Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Dies sei auch in den Sied-
lungsgebieten der Kosovo-Serben der Fall.
Überdies verwies das BFM auf die Ereignisse, welche die Beschwer-
defürher zur Ausreise veranlasst hätten. Die entsprechenden Aussa-
gen darüber seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Die
Schilderungen über die Polizeikontrolle seien sehr allgemein ausgefal-
len und erschöpften sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. Ihre
einfachen und allgemein gehaltenen Ausführungen liessen eine sub-
jektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass ihre Darlegungen
als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien.
5.2 Die Beschwerdeführer halten den diesbezüglichen Ausführungen
des BFM in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2009 nichts Stichhaltiges
entgegen, sondern verweisen allgemein auf die Probleme von ethni-
schen Serben im Kosovo. Dasselbe geht auch aus dem beigelegten
Bericht – bei Wahrunterstellung der Echtheit dieses Dokumentes – des
Pfarrers von D._______ hervor. Sie setzen sich nicht explizit mit den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG und
Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.3 Augenfällig ist zudem, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer
Eingabe zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten bei der Polizeikontrol-
le, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Hin-
weis auf die entsprechenden Fundstellen in den beiden Befragungs-
protokollen detailliert ausführten, nicht explizit geäussert haben. Auch
in den Angaben betreffend die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin ver-
stricken sie sich in Ungereimtheiten. So ist es nicht nachvollziehbar,
dass sie erst 20 Tage nach dem erwähnten Vorfall mit den Steinwürfen
auf ihr Auto und den anschliessenden Bauchschmerzen der Beschwer-
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deführerin einen Arzt aufgesucht haben. Ein solches Verhalten ist nicht
nachvollziehbar und widerspricht der allgemeinen Erfahrung sowie der
Logik des Handelns. Für die Unglaubhaftigkeit des erwähnten Vorfalles
mit den Steinwürfen gegen ihr Auto spricht zudem die unterschiedliche
Angabe bei den durch die Steineinschläge ausgelösten Schäden.
Während die Beschwerdeführerin aussagte, dass die beiden Türen
vorne beschädigt worden seien (A17, S. 6), gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, die Tür vorne links sei ein bisschen beschädigt worden
(A16, S. 5). Dass sich dieser Vorfall mit den Steinwürfen gegen das
Auto der Beschwerdeführer tatsächlich ereignet hat und die Beschwer-
deführerin ihr Kind wegen diesem Vorfall verloren hat, kann deshalb
nicht geglaubt werden.
5.4 Neben den auftretenden Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführer fehlt es auch an der Detailgenauigkeit in den betref-
fenden Schilderungen. Diese fallen stereotyp aus, verlaufen sich in all-
gemeinen Ausführungen und lassen eine subjektiv geprägte Wahrneh-
mung vermissen. Es macht deshalb nicht den Anschein, dass die Be-
schwerdeführer die erwähnten Vorfälle tatsächlich erlebt haben.
5.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllen somit die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Am 17. Januar 2008 erklärte der Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die in-
ternationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die
UNMIK soll sukzessive von der EULEX abgelöst werden. Internationa-
le Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann
durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in
Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest
stabilisiert hat. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
kann jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer
gehört, ausserhalb ihrer Enklaven nicht völlig ausgeschlossen werden.
So wurde am 17. und 18. März 2004 der Kosovo von heftigen inte-
rethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Men-
schen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Die
ehemalige Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass trotz
der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der
Situation, die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin proble-
matisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Ko-
sovo in absehbarer Zeit Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden
und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Si-
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cherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. EMARK
2006 Nr. 11, EMARK 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und
angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im
Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur Einschätzung, dass
sich der Wegweisungsvollzug nach Kosovo für Serben, die nicht aus
dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz
hatten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen
ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
7.5.1 Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Serben,
welche bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in C._______ /
D._______ ihren letzten Wohnsitz verzeichnet haben, zu einer gefähr-
deten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. Es ist weiter zu
prüfen, ob den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve in den Norden Kosovos offen steht. Die Vorinstanz hat diese inner-
staatliche Aufenthaltsalternative aufgrund einer Prüfung der Akten ver-
neint. Weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu die-
sem Punkt erübrigen sich deshalb.
7.5.2 Die Beschwerdeführer können nach Serbien gehen, gaben sie
doch an, serbische Reisepässe besessen zu haben.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbe-
dingungen auch in Serbien schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandart nicht zu vergleichen sind. An dieser
Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter
Schweizer Asylpraxis keinen Asylgrund darstellen. Die beiden
Beschwerdeführer sind gemäss Akten jung und gesund und verfügen
über eine überdurchschnittliche Schulbildung Der Beschwerdeführer
verfügt über einen Berufsmittelschulabschluss als Maschinentechniker,
die Beschwerdeführerin über einen Mittelschulabschluss mit Richtung
Wirtschaft. Der Beschwerdeführer arbeitete zudem in den letzten zwei
bis drei Jahren vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und konnte
dort zusätzliche praktische Berufserfahrung sammeln. Diese sehr
guten Voraussetzungen und der bereits geknüpfte Kontakt zu einem
Sportklub in E._______ (A18, S. 10 und S. 28) dürften es den
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Beschwerdeführern ermöglichen, ihr Beziehungsnetz in Serbien weiter
aus- beziehungsweise aufzubauen. Auch ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer mit einer finanziellen Unterstützung durch die
beiden in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers und
auch den übrigen in der Heimat verbliebenen Verwandten rechnen
können.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach Serbi-
en auch als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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