B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1376/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).
D-1376/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 30. Juli 2011 und gelangte über B._______ und ihr unbekannte Län-
der auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie am 1.
August 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreis-
te. Hier reichte sie am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Am 8. August
2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt.
Am 31. August 2011 wurde mit ihr eine länderspezifische und sprachliche
Expertise per Telefon durchgeführt und am 16. Dezember 2011 hörte sie
das BFM zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ im
E._______, einer Provinz der Demokratischen Republik Kongo (DRC;
nachfolgend Kongo), habe zuletzt im Dorf F._______ in der Provinz
E._______ gelebt, sei Angehörige der Pfingstgemeinde G._______ und
seit dem 2. Februar 2011 verwitwet. Nach ihrer Heirat im Jahr 2001 habe
sie D._______ verlassen und sei mit ihrem Ehemann ins Dorf F._______,
wo auch der Bruder des Ehemannes als Chef des Dorfes lebe. Dieser
habe ihr gegenüber mehrmals Avancen gemacht und mit ihr eine sexuelle
Beziehung eingehen wollen, wogegen sie sich indessen immer gewehrt
habe. Nachdem ihr Ehemann schwer krank geworden und am 2. Februar
2011 gestorben sei, habe dessen Bruder von ihr verlangt, seine siebte
Ehefrau zu werden, womit sie jedoch nicht einverstanden gewesen sei.
Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe er sie bedroht und
den andern Frauen verboten, ihr als Witwe Nahrung zu bringen. Ausser-
dem habe er sie isoliert. Er habe ihr gedroht, er werde sie überall im Kon-
go finden, und sie werde sterben, wenn sie ihn nicht heirate. Aus Angst
um ihr Leben habe die Beschwerdeführerin entschieden, ihr Heimatland
zu verlassen, wobei ihr ein Pastor geholfen habe, in die Schweiz zu flie-
hen. Ihre beiden Töchter habe sie beim Bruder des Ehemannes zurück-
lassen müssen.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den
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Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weil sich die
Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Repressalien und
die befürchteten Nachteile seitens des Bruders ihres verstorbenen Man-
nes aufgrund ihrer Weigerung, dessen siebte Ehefrau zu werden, an die
Behörden ihres Heimatlandes hätte wenden können und zudem über eine
innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere
legte sie dar, dass die geltend gemachten Nachteile nicht genügend be-
gründet seien und blosse Vermutungen darstellten. Zudem fehlten Gefüh-
le oder genaue Angaben. Die Beschwerdeführerin könne nach
D._______, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe und wo sich zwei
Schwestern befänden, zurückkehren.
C.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom
14. März 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen; eventualiter sei infolge fehlender Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass zu
den Vorhaltungen der Vorinstanz nicht Stellung genommen werden kön-
ne, weil das Protokoll der Anhörung bei der ansonsten vom BFM gewähr-
ten Akteneinsicht nicht mitgegeben worden sei. Gestützt auf den Bericht
der Hilfswerksvertretung habe die Beschwerdeführerin indessen detailliert
und offen zu ihren Problemen Auskunft gegeben. Gemäss Hilfswerksver-
tretung sei sie nervös und bewegt gewesen, als sie über ihre Erlebnisse
berichtet habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei sehr kurz begründet
worden und erschöpfe sich in wenigen allgemeinen Vorhaltungen, wes-
halb nicht nachvollzogen werden könne, welche Gefühle fehlten oder
welche Ausführungen nicht fundiert gewesen seien. Die Beschwerdefüh-
rerin kenne in H._______ niemanden, da sie ihren dort lebenden Onkel
nie gesehen habe. Ihre Geschwister würden in der Provinz E._______ le-
ben. Da sich die Macht des Dorfchefs jedoch über die ganze Provinz
erstrecke, weil er überall Kontakte habe, könne er sie finden. Sie sei des-
sen Drohungen hilflos ausgesetzt und habe sogar ihre Kinder abgeben
müssen. Ihre Familie habe gegen die Gefahr nichts unternehmen können.
Aus Angst um ihr Leben sei sie geflohen. Das BFM habe nicht erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung
sei, wobei sie sich in I._______ Behandlung befinde. Arztberichte würden
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nachgereicht. Das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder sorgfältig geprüft noch den
Entscheid hinreichend begründet habe, weshalb der Entscheid zurück-
zuweisen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, weil
die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland der Verfol-
gung ihres Schwagers ausgesetzt sei und sich in der Schweiz in medizi-
nischer Behandlung befinde. Da sie bei ihrer Rückkehr ferner konkret ge-
fährdet wäre, sei er auch nicht zumutbar.
Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Berichts
der Hilfswerksvertretung sowie eine Vollmacht bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführe-
rin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Sie wurde ferner aufgefordert, innert Frist einen
Arztbericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde gestützt auf die bisherige Aktenlage entschieden. Das
Akteneinsichtsgesuch wurde insofern gutgeheissen, als eine Kopie des
Anhörungsprotokolls zugestellt und der Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, innert der angesetzten Frist zu den neu edierten Akten Stellung zu
nehmen, gewährt wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nach-
zureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
es wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 5. April 2013 wurden eine Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht, ein ärztlicher Bericht vom 23. März 2013 und ein weite-
rer Bericht vom 25. März 2013 zu den Akten gereicht. Es wurde geltend
gemacht, dass aus dem Anhörungsprotokoll ausführliche Antworten der
Beschwerdeführerin ersichtlich seien, insbesondere auf die Fragen 72, 83
ff. und andere. Zudem sei zwei Mal die Bemerkung angeführt worden, sie
sei bewegt. Damit könne der Argumentation der Vorinstanz nicht zuge-
stimmt werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass kei-
ne neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen fest und empfahl die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die einge-
reichten ärztlichen Berichte nach dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gung hospitalisiert worden sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Asylsu-
chende, deren Asylgesuch abgewiesen werde, angesichts der bevorste-
henden Rückkehr ins Heimatland in einen Zustand der Depression oder
Dekompensation gerieten. Auch sei bekannt, dass unter diesen Umstän-
den oftmals suizidale Gedanken entwickelt würden. Psychischen Proble-
men und suizidalen Tendenzen könne mit einer geeigneten medizinischen
Begleitung entgegengewirkt werden. Ausserdem seien sie im Heimatland
behandelbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin
ein Replikrecht eingeräumt.
I.
In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und machte geltend, sie sei
schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung in ärztlicher Behand-
lung gewesen, da sie aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland immer
wieder gesundheitliche Probleme bekommen habe. Nach dem ablehnen-
den Entscheid habe sich die Situation verschlimmert, weshalb sie in die
Klinik eingewiesen worden sei. Eine Wegweisung ins Heimatland würde
eine grosse Retraumatisierung bedeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorin-
stanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin weder sorgfältig geprüft
noch ihren Entscheid hinreichend begründet habe.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weite-
ren Hinweisen).
3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
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dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das
Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die
Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu nehmen, zu gewähren ist.
3.4 Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhö-
rung erstellten Protokollen ist die geltend gemachte fehlende sorgfältige
Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
wurde eingehend befragt und hatte die Möglichkeit, ihre Asylgründe de-
tailliert und substanziiert darzulegen. Damit ist das BFM seiner Pflicht zur
Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Anhörung grundsätzlich
nachgekommen. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht der
an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergibt sich keine un-
genügende Anhörung, welche als Verletzung des rechtlichen Gehörs auf-
zufassen wäre. Vielmehr gibt die Hilfswerksvertretung an, die Anhörung
sei gut verlaufen und Interventionen seien nicht nötig gewesen. Es habe
eine gute Atmosphäre geherrscht und die Beschwerdeführerin habe frei
von ihren Problemen erzählen können (vgl. act. 1 Beilagen). Überdies
wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gelegenheit ge-
boten, sich über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu äussern, und sie
wurde darauf hingewiesen, einen ärztlichen Bericht nachzureichen, sollte
ihre persönliche medizinische Situation für die Beurteilung ihres Asylge-
suches von Bedeutung sein (vgl. Akte 15/18 S. 11). In diesem Zusam-
menhang ist auf die der Beschwerdeführerin obliegende Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG hinzuweisen. Danach wäre sie verpflichtet gewe-
sen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche den Asylentscheid be-
schlagen könnten, dem BFM rechtzeitig, mithin vor Erlass der erstinstanz-
lichen Verfügung, vom behandelnden Arzt belegen zu lassen. Die Be-
schwerdeführerin verzichtete indessen darauf, während des erstinstanzli-
chen Verfahrens einen Arztbericht zu den Akten zu geben, weshalb das
BFM im Zeitpunkt des Entscheides zu Recht davon ausgehen durfte, ihre
gesundheitliche Situation sei nicht derart gravierend, dass sie die Ent-
scheidung zu beeinflussten vermöchte. Anlässlich des Beschwerdever-
fahrens hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung ferner zu den gel-
tend gemachten gesundheitlichen Problemen geäussert, womit eine all-
fällige Verletzung des Gehörsanspruchs ohnehin als geheilt zu betrachten
wäre. Im Übrigen hat das BFM in seiner Entscheidung vom 11. Februar
2013 die wesentlichen Aspekte des Sachvortrags der Beschwerdeführerin
im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen festgehalten, auch wenn
diese knapp und sehr stringent ausgefallen sind. Allein aus einer kurzen
Begründung ist indessen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Ge-
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Seite 8
hörs (mangelhafter Begründungspflicht) zu schliessen, sofern die relevan-
ten Sachverhaltselemente berücksichtigt worden sind, was vorliegend der
Fall ist, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.5 Somit sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin unge-
rechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als flüchtlingsrechtlich rele-
vant zu betrachten sind, beizupflichten. Das BFM legte zwar mit knapper,
aber mit ausreichender Begründung dar, dass die geltend gemachten
Drohungen und Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant
seien. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.2 Insbesondere ist mit dem BFM festzustellen, dass es die Beschwer-
deführerin versäumt hat, die Behörden des Heimatlandes um Schutz zu
ersuchen, weshalb sie ihnen zum vorneherein eine mögliche Schutzge-
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währung verunmöglicht hat. Infolgedessen ist davon auszugehen, die
Behörden des Heimatlandes wären ihrer Schutzpflicht nachgekommen,
sofern die Beschwerdeführerin darum ersucht hätte. Unter diesen Um-
ständen sind die geltend gemachten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Ihr Einwand in der Beschwerde, der Bruder ihres verstor-
benen Ehemannes habe weitreichende Machtbefugnisse und ein weit
verzweigtes Beziehungsnetz, weshalb er sie überall im Land finden und
dann seine Drohungen wahr machen werde, vermögen nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr erscheinen diese Angaben als übertrieben und es ist davon
auszugehen, dass ein Dorfvorsteher in Bezug auf seine Machtbefugnisse
dort an seine Grenzen stösst, wo sich die Grenzen seines Dorfes befin-
den. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden,
dass sie vom Dorfvorsteher überall im Heimatland gefunden würde und
dass ihre Familie nicht in der Lage sei, sie vor diesem zu schützen. Dar-
über hinaus konnte sie nicht belegen, dass diejenige Person, von welcher
sie bedroht werden soll, ihr Schwager und der Dorfvorsteher sei. Vielmehr
handelt es sich um blosse Behauptungen, an welchen aufgrund der Über-
treibungen Zweifel bestehen. Schliesslich stellen auch ihre Angaben, der
Chef des Dorfes habe die behaupteten weitreichenden Machtbefugnisse,
blosse Behauptungen dar, welche angesichts der traditionellen Familien-
strukturen im Kongo und der damit verbundenen Verflechtungen zwi-
schen traditionellen und staatlichen Behörden nicht zu überzeugen ver-
mögen. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Heimatland Schutz finden würde.
5.3 Zudem ist es der Beschwerdeführerin – ebenfalls in Übereinstimmung
mit dem BFM – zuzumuten, an einem andern Ort in ihrem Heimatland
Wohnsitz zu nehmen, um allfälligen weiteren Drohungen oder den gel-
tend gemachten Befürchtungen entgehen zu können. Da sie in
D._______ Geschwister hat und in H._______ einer ihrer Onkel lebt, wä-
re es ihr zuzumuten, zunächst bei ihren Verwandten unterzukommen. Ih-
re Einwände, sie kenne den Onkel nicht und könne auch nicht zu den
Geschwistern, weil sie auch dort mit Nachteilen seitens des Dorfvorste-
hers rechnen müsse, vermögen nicht zu überzeugen. Bekanntermassen
haben afrikanische Gesellschaften ein weit verzweigtes familiäres Bezie-
hungsnetz, so dass auch im Fall der Beschwerdeführerin davon auszu-
gehen ist, sie könne als verwitwete Frau bei Verwandten leben.
5.4 Im Übrigen bestehen auch ernsthafte Zweifel an den Aussagen der
Beschwerdeführerin. Insbesondere gab sie völlig substanzlose Aussagen
hinsichtlich des Reisewegs und der Reiseumstände zu Protokoll. Weder
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war sie in der Lage, die Fluggesellschaft zu nennen, mit welcher sie ge-
reist sei, noch kann ihrer Behauptung, die Grenzen ohne Kontrollen pas-
siert zu haben (vgl. Akte A4/13 S. 8), geglaubt werden. Angesichts ihrer
Bildung und des damit verbundenen Lesevermögens erscheinen diese
Aussagen fern jeder Realität und zeigen auf, dass sie offensichtlich nicht
bereit ist, wahre Angaben zu Protokoll zu geben. Ferner reichte sie eine
Geburtsurkunde zu den Akten, deren Echtheit vom BFM zu Recht be-
zweifelt wurde. Insbesondere fällt auf, dass es sich um eine Farbkopie
und nicht um ein Original handelt, womit das Dokument schon aus die-
sem Grund nicht beweistauglich und damit die Identität der Beschwerde-
führerin nicht belegt ist. Darüber hinaus lassen sich auf der Farbkopie Tei-
le von Stempelabdrücken erkennen, welche offensichtlich nicht zum vor-
liegenden Dokument gehören, was zu weiteren Zweifeln Anlass gibt. So-
mit lässt auch die Abgabe des vorliegenden Geburtsscheines Fragen of-
fen, welche das Bild einer Beschwerdeführerin, die den schweizerischen
Asylbehörden gegenüber wesentliche Tatsachen verschleiern oder ver-
schweigen will, abrundet. Unter diesen Umständen vermögen auch die
Angaben über die geltend gemachten Fluchtgründe – insbesondere unter
dem Blickwinkel der bereits erwähnten Übertreibungen – nicht zu über-
zeugen, wobei letztlich die Frage der Glaubhaftigkeit infolge der fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen nicht näher zu prüfen ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor einer Rückkehr
in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu
betrachten.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1376/2013
Seite 12
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, wie die vorangehenden Erwägungen
gezeigt haben. Auch die gesundheitlichen Beschwerden sprechen nicht
gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter ganz ausserge-
wöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer kranken
Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss einem vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil
kann dies beispielsweise unter ganz besonderen Umständen für eine in
der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person zutreffen (vgl. Urteil des
EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden
Fall leide die Beschwerdeführerin gestützt auf die beiden im Beschwer-
deverfahren eingereichten ärztlichen Berichte (…) an einer J._______, an
K._______ und L._______ und möglicherweise an einer M._______. Die-
ses Krankheitsbild ist indessen nicht mit den aussergewöhnlichen Um-
ständen zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die
Rede ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in Beachtung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden als zulässig zu erach-
ten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1376/2013
Seite 13
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kongo ist vorab auf die detail-
lierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse
zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen
weiterhin zutreffend erachtet (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom
12. Februar 2013 E. 7.5, D‑4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-
6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f.). In allgemeiner Hinsicht ist Fol-
gendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes,
so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete
Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um
die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Si-
cherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustel-
len, dass im Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situati-
on allgemeiner Gewalt herrscht. Darüber hinaus gibt es Anzeichen, dass
die Regierung des Kongo zusammen mit der Uno-Mission Monusco in
der Bekämpfung von rebellischen Milizen erste Erfolge erzielt hat. So hat
kürzlich beispielsweise die M23-Miliz ihre Waffen niedergelegt (vgl. Neue
Zürcher Zeitung, 9. November 2013: Nach der Euphorie die Ernüchte-
rung, unter /aktuell/internation/reportagen-und-analysen, auf-
gesucht am 11. November 2013). Gleichwohl gilt die Rückkehr von Per-
sonen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar.
Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen,
wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt
Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kri-
terien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und
Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch
dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zurückzuführenden Person
um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt.
7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine verwitwete
Frau mittleren Alters, die angibt, aus dem E._______ zu stammen und die
D-1376/2013
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letzten Jahre vor ihrer Ausreise im Dorf F._______ in dieser Provinz ge-
lebt zu haben. Zuvor soll sie in D._______ bei ihren Eltern gewohnt und
dort ihre Ausbildung als N._______ abgeschlossen haben. Gestützt auf
die Erkenntnisse aus den beiden Lingua-Gutachten entspricht die ange-
gebene Herkunft den Tatsachen, weshalb im vorliegenden Fall von einem
Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Westen des Landes, wohin ge-
stützt auf die bisherige Praxis der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
ausgegangen wird. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes gab die Be-
schwerdeführerin an, sie habe in H._______ einen Onkel, den sie aber
nicht kenne, und in der Provinz E._______, in D._______, lebten ihre Ge-
schwister. Da der Schwager indessen weitreichende Machtbefugnisse
habe, würde er sie in ganz E._______ finden. Angesichts der allgemein in
afrikanischen Gesellschaften grossen Familienverbände und des familiä-
ren Zusammenhalts kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden,
sie könne von ihrer Familie keine Unterstützung und Sicherheit erhalten.
Wie zudem bereits aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, ist
es auch nicht glaubhaft, dass der Dorfvorsteher, ihr Schwager, sie überall
in E._______ oder im Kongo selber finden würde. Somit ist vorliegend –
entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin – von einem bestehen-
den und tragfähigen Beziehungsnetz im Westen des Kongo auszugehen.
Das Beziehungsnetz kann ihr die Wiedereingliederung nach ihrer Rück-
kehr in ihr Heimatland erleichtern und sie beim Aufbau einer neuen Exis-
tenz unterstützen. Unter diesen Umständen ist es der Beschwerdeführe-
rin – insbesondere auch im Hinblick auf ihre beruflichen Erfahrungen als
Buchhalterin – zuzumuten, trotz geltend gemachter gesundheitlicher
Schwierigkeiten in ihr Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Le-
bensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Hinsicht-
lich der geltend gemachten Retraumatisierung ist im Übrigen festzuhal-
ten, dass in den eingereichten ärztlichen Berichten keine Traumatisierung
diagnostiziert wurde, womit auch nicht von einer befürchteten Retrauma-
tisierung auszugehen ist. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Drohungen seitens
des Schwagers sowie infolge der Wegnahme ihrer Kinder psychisch be-
lastet sei und ausserdem unter der schwierigen Wohnsituation und dem
unklaren Aufenthaltsstatus leide. Dabei fällt auf, dass sie nach Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung in die Klinik eingewiesen wurde und diese
nach einer Woche wieder verlassen konnte. Die Beschwerdeführerin
macht zwar geltend, sie habe schon vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung medizinische Probleme gehabt; indessen fehlen dafür ent-
sprechende ärztliche Bescheinigungen, obwohl sie anlässlich der Anhö-
rung aufgefordert wurde, solche nachzureichen (vgl. Akte A15/18 S. 11)
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Seite 15
und in der Beschwerdeschrift erwähnt wurde, sie sei seit längerer Zeit in
ärztlicher Behandlung, wobei Arztberichte in Aussicht gestellt wurden. Aus
ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt sich, dass sie offenbar
wegen eines O._______ und einer P._______ in Behandlung war. Indes-
sen vermögen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Wegwei-
sungsvollzug nicht zu verhindern, zumal davon auszugehen ist, dass eine
allfällige P._______ in der Zwischenzeit ausgeheilt ist und sich
Q._______ auch im Heimatland behandeln lassen beziehungsweise kei-
ne medizinische Notlage darstellen. Aufgrund dieser Erwägungen ist dem
BFM beizupflichten, dass die ärztlich festgestellten psychischen Proble-
me offensichtlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass der
angefochtenen Verfügung stehen. Infolgedessen ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden
Vollzugs der Wegweisung erneut mit gewissen, möglicherweise kurzfristig
auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Probleme hauptsächlich
auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in den Kongo zu-
rückzuführen wären. Einer solchen psychischen Belastungssituation kann
mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung
begegnet werden. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat an-
halten, so hätte die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher
finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe
gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende me-
dizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Derartige Möglichkeiten be-
stehen in H._______ etwa durch das Centre Neuro-Psycho-Pathologique
du Mont Amba, das über eine psychiatrische Abteilung verfügt und auch
Gratisbehandlungen anbietet, durch das von katholischen Nonnen unter-
haltene Zentrum TELEMA oder durch Angebote verschiedener internatio-
naler Organisationen (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 sowie E-6087/2010 vom 15. Mai
2013). Auch insofern erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegwei-
sung in den Kongo keine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurück-
zuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Be-
schwerdeverfahren nicht aussichtslos war, sind in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: