B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1376/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2015 feststellte, die Gesuch-
stellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylge-
suche vom 7. Juli 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete und den Vollzug der Wegweisung verfügte,
dass das BVGer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
24. Juli 2015 mit Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 abwies,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. De-
zember 2016 beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni
2015 ersuchten,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. De-
zember 2016 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des
negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2015 feststellte,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Ja-
nuar 2017 gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erheben und
dabei beantragen liessen, die Verfügung des SEM vom 23. Dezember
2016 sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
rubrizierter Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abwies und die Ge-
suchstellenden aufforderte, bis zum 20. Februar 2017 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1‘200.– zu leisten,
dass die Gesuchstellenden mit vom 20. Februar 2017 datierender Eingabe
ihres Rechtsvertreters den Rückzug ihrer Beschwerde vom 26. Januar
2017 erklärten,
dass das BVGer mit Entscheid D-555/2017 vom 24. Februar 2017 die Be-
schwerde vom 26. Januar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass rubrizierter Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. März 2017 namens
der Gesuchstellenden beim BVGer ein Revisionsgesuch einreicht und da-
rin beantragt, das Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 sei in Revision
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zu ziehen und aufzuheben und das Asylverfahren der Gesuchstellenden
respektive das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
als amtlicher Anwalt ersucht wird,
dass ferner beantragt wird, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das BVGer gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner
Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), wobei es in
der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG)
entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des BVGer die
Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, wobei nach Art. 47 VGG auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwen-
dung findet,
dass die Gesuchstellenden durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
28. Oktober 2016 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einrei-
chung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog;
vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21),
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dass das BVGer seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46
VGG sinngemäss),
dass im Revisionsgesuch zumindest sinngemäss anzugeben ist, welcher
der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen
wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Ände-
rung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.68),
dass auf ein Revisionsgesuch in aller Regel bereits dann einzutreten ist,
wenn ein zulässiger Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise be-
hauptet wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74),
dass im Revisionsgesuch – nebst dem angerufene Revisionsgrund – die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) dar-
zutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerde-
verfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, unab-
hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis-
mittel, nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13),
dass insoweit sich die Gesuchstellenden in ihrem Gesuch auf eine Bestä-
tigung des Gemeindevorstehers beziehen, festzustellen ist, dass diese
vom 17. Februar 2017 datiert und damit – wie von den Gesuchstellenden
selber festgehalten wird – nach dem Beschwerdeurteil vom 28. Oktober
2016 entstanden ist,
dass dieses Beweismittel daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG
revisionsrechtlich unbeachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbe-
züglich nicht einzutreten ist,
dass mit dem Gesuch im Weiteren explizit der Revisionsgrund von Art. 121
Bst. d BGG (Übersehen von erheblichen Tatsachen durch das Gericht) an-
gerufen wird,
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dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG Revisionsgründe nach Art. 121
Bst. d BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides beim Gericht geltend zu machen sind,
dass der Auffassung des Rechtsvertreters im Revisionsgesuch, er habe
bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2016 darauf
aufmerksam gemacht, dass das BVGer fälschlicherweise angenommen
habe, die Gesuchsteller hätten ihre Visa für die Einreise in die Schweiz erst
am 23. Juni 2014 erhalten, weshalb die 30-tägige Frist mit Eingabe an das
SEM vom 1. Dezember 2016 gewahrt worden sei, nicht gefolgt werden
kann,
dass das Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 am 31. Oktober 2016
versandt und den Gesuchstellenden am 1. November 2016 vollständig er-
öffnet wurde,
dass daher ein allfälliges Versehen des BVGer – wie sich aus Art. 121
Bst. d BGG i.V.m. Art. 124 Bst. b BGG ohne Weiteres ergibt und dem rubri-
zierten Rechtsvertreter hätte bekannt sein müssen – bis zum 1. Dezember
2016 beim BVGer und nicht etwa beim SEM als dessen Vorinstanz hätte
geltend gemacht werden müssen,
dass sich zudem im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2016 kein
unter Anrufung von Art. 121 Bst. d BGG gestelltes Begehren um Revision
des Entscheides des BVGer vom 26. Oktober 2016 findet,
dass erst mittels Beschwerde vom 26. Januar 2017 gegen den Wiederer-
wägungsentscheid des SEM vom 23. Dezember 2016 erwähnter Revisi-
onsgrund explizit angerufen und moniert wurde, das SEM hätte diesem
Aspekt Rechnung tragen und allenfalls diesbezüglich das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 1. Dezember 2016 an das BVGer zur Prüfung eines Re-
visionsgrundes weiterleiten müssen,
dass eine allfällige unterlassene Weiterleitung durch das SEM indes nicht
mehr zu prüfen ist, da die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 20. Februar 2017 vorbehaltlos den Rückzug ihrer Be-
schwerde vom 26. Januar 2017 erklärten,
dass insoweit im Revisionsgesuch das Übersehen von erheblichen Tatsa-
chen angerufen wird, dieses demzufolge nicht innert der 30-tägigen Frist
und damit verspätet eingereicht wurde,
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dass selbst ausgehend von der Rechtzeitigkeit im Übrigen festzustellen
wäre, dass der dargelegte Umstand, die Gesuchstellenden hätten die Ein-
reisevisa für die Schweiz nicht wie vom Gericht erwogen, am 23. Juni 2014
erhalten, im revisionsrechtlichen Sinne nicht als erheblich zu bezeichnen
wäre,
dass sich nämlich daraus kein direkter Bezug zum Kernvorbringen des Ge-
suchstellers A._______, wonach er nach einem auf ihn erfolgten Anschlag
vom Juni 2014 durch Angehörige der Hisbollah von der Polizei zur Unter-
schrift eines wahrheitswidrigen Protokolls gezwungen worden sei, ableiten
lassen würde,
dass im Revisionsgesuch im Weiteren auf ein beiliegendes Protokoll vom
15. Juni 2014 der „Allgemeinen Direktion für innere Sicherheitskräfte, Bei-
rut“ mit welchem die Asylvorbringen des Gesuchstellers nunmehr nachge-
wiesen würden, hingewiesen und diesbezüglich der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird,
dass gemäss dieser Bestimmung die Revision eines Urteils verlangt wer-
den kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache zum einen
beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen,
dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sodann verlangt, dass die gesuchstel-
lende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfah-
rens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht
geltend machen konnte, womit auch Umstände ausgeschlossen sind, wel-
che die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der ge-
suchstellenden Partei zu erblicken ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47),
dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer gemäss Art. 123
BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen
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und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizu-
bringen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bis-
herige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 123 N 8),
dass revisionsweise eingereichte Beweismittel zudem nur dann als neu zu
qualifizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tat-
sachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie
bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent-
scheid geführt hätten,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellenden das vom 15. Juni
2014 datierende Protokoll nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten erhältlich machen respektive einreichen können,
dass nämlich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Juli
2015 der Gesuchsteller in Beirut über einen Anwalt verfügte und damals
erklärt wurde, man versuche diesen zu erreichen, um Belege für das (poli-
zeiliche) Verfahren erhältlich zu machen respektive weitere Beweismittel
zu beschaffen (vgl. act. A20/13 S. 5),
dass diese allerdings auch bis zum Urteil des BVGer vom 28. Oktober 2016
– mithin ein Jahr nach Eingang der Beschwerde – nicht beigebracht wur-
den (vgl. Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.7, act. A23/17),
dass vor diesem Hintergrund die Erklärung, der Gesuchsteller habe bislang
erfolglos versucht, die Polizeiakten erhältlich zu machen, nicht stichhaltig
ist, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es – wie dargelegt – seinem Vater
erst jetzt gelungen sein soll, eine Kopie des Polizeiprotokolls bei einem
Mitarbeiter des Polizeipostens zu erhalten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne einer subjektiven Un-
möglichkeit für dieses verspätete Vorbringen vorliegen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 4a-c),
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dass die Anrufung des Beweismittels in Form eines Protokolls vom 15. Juni
2014 daher verspätet erfolgte respektive in diesem Umstand kein Revisi-
onsgrund zu erblicken ist,
dass auch nicht offensichtlich ist, dass den Gesuchstellenden Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde, welches trotz verspä-
tetem Vorbringen zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen),
dass nämlich – ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim Polizeiproto-
koll vom 15. Juni 2014 lediglich um eine unbeglaubigte Kopie handelt –
damit einzig zum Ausdruck gebracht würde, dass die Polizeibehörden ei-
nen auf den Gesuchsteller verübten Mordversuch verzeichnet hätten, nicht
aber etwa, dass er – wie von ihm dargelegt – zur Unterschrift dieses an-
geblich wahrheitswidrigen Protokolls gezwungen worden wäre,
dass ohnehin nicht ersichtlich wäre, inwiefern ein solches Vorgehen der
Polizei in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant zu werten wäre, zumal da-
rin weder ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG noch aber – mangels
Intensität – ein ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erken-
nen wäre,
dass die Gesuchstellenden schliesslich einen Brief ihres Anwalts vom
8. Juli 2015 zu den Akten reichen, wobei diesbezüglich eingeräumt wird,
das Schreiben sei im revisionsrechtlichen Sinne irrelevant, da es ihnen
schon länger vorgelegen habe,
dass es sich daher erübrigt näher auf dieses Dokument einzugehen, zumal
es sich mit diesem Brief gleich verhält wie mit dem Protokoll vom 15. Juni
2014, dieser mithin als verspätet eingereicht zu gelten hat und darin kein
Revisionsgrund zu erblicken ist,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-4584/2015 vom
28. Oktober 2016 demzufolge abzuweisen ist, soweit auf dieses einzutre-
ten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
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ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht ge-
geben ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Begehren um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzu-
ges der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 126 BGG gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen sind
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellern auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der voristzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: