Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1378/2011/wif
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende beziehungsweise Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27.
Januar 2011 / N (…).
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. November 2010 / D-2388/2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 15.
September 2008 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom
19. November 2010 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2011 mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten
Eingabe ans BFM gelangten,
dass sie dabei wie schon in der Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. März 2009 die
Gründe für ihr Asylgesuch wiederholten und ausführlich auf die schlechte Situation von Serben in Kosovo
und von Flüchtlingen in Serbien hinwiesen und diesbezüglich zahlreiche Beweismittel einreichten,
dass neu geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe seit Dezember 2006 in Kosovo für die
serbische Polizei gearbeitet und habe den Polizeidienst unerlaubt verlassen,
dass ihm in Serbien deshalb eine Strafe drohe,
dass er darüber nicht früher gesprochen habe, weil er sich schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet
habe,
dass er zur Stützung dieses Vorbringens eine Bestätigung des serbischen Innenministeriums vom
5. Januar 2007 einreichte, wonach er nach seinem Übertritt in den Polizeiposten in Z._______ Waffen und
verschiedene Gegenstände beim Polizeiposten in Y._______ abgegeben habe,
dass die Beschwerdeführenden zudem geltend machten, Kosovo-Bürger bekämen keine serbischen Pässe
und lebten als Binnenflüchtlinge in Serbien unter prekären Bedingungen, und sie als Ausgewiesene aus
einem Drittstaat bekämen zudem nicht einmal den Binnenflüchtlingsstatus,
dass zur Stützung dieses Vorbringens ein Bericht des UNHCR vom 9. November 2009 eingereicht wurde,
dass das BFM das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom
27. Januar 2011 – eröffnet am 28. Januar 2011 – abwies,
dass es dabei zur Begründung ausführte, im ordentlichen Verfahren sei ausführlich auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Serbien eingegangen und diese bejaht worden,
dass aus den eingereichten Beweismitteln zudem hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden – entgegen
ihrer Behauptung – in Serbien als Binnenvertriebene registriert würden und somit soziale und
wirtschaftliche Rechte ausüben könnten,
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dass in Bezug auf die erwartete Strafverfolgung keine konkreten Indizien vorlägen, die deren Eintritt als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
liessen und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genüge,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem keinerlei Dokumente eingereicht habe,
dass eine solche Verfolgung zudem keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würde, da sie nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotiv basiere,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Februar 2011 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung
abzusehen,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre Ausführungen im
Wiedererwägungsgesuch wiederholten und die entsprechenden Beweismittel erneut einreichten,
dass sie weiter ausführten, das BFM habe den eingereichten Bericht des UNHCR nicht berücksichtigt,
dass sie schliesslich angaben, sie wüssten nicht, wie sie eine Strafverfolgung beweisen sollten, und eine
Bestätigung des serbischen Innenministeriums vom 4. Januar 2007 über die Anstellung des
Beschwerdeführers als Polizist in Z._______ einreichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. März 2011 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet und ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242f.),
dass vorerst die Frage zu behandeln ist, ob das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
6. Januar 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat,
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dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche
Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise
bezeichnet worden ist,
dass angesichts der vorliegenden Konstellation – materieller Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 19.
November 2010 – im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches oder zweiten Asylgesuches mit
Zuständigkeit der Vorinstanz allein geltend gemacht werden könnte, der Sachverhalt habe sich seit dem
19. November 2010 massgeblich verändert beziehungsweise es seien asylrechtlich relevante neue
Ereignisse eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden eine solche nachträgliche Veränderung der Sachlage im
Wegweisungsvollzugs- oder im Asylpunkt aber eben nicht geltend machen, sondern anführen, es lägen
neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche bei Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
schon bestanden aber während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien,
dass dies offensichtlich ist, soweit die Beschwerdeführenden ausführen, aufgrund der eingereichten
Länderberichte sei erwiesen, dass ethnische Serben in Kosovo verfolgt würden beziehungsweise diese
eben nicht nach Serbien ausweichen könnten,
dass jedenfalls nicht vorgebracht wird, die Situation habe sich in diesem Zusammenhang seit dem
Beschwerdeentscheid vom 19. November 2010 massgeblich verändert oder es seien neue Ereignisse
eingetreten,
dass sich sämtliche auf die allgemeine Lage beziehenden Beweismittel vielmehr auf die Situation von vor
dem 19. November 2010 beziehen, auch wenn einzelne davon kurz danach entstanden sind,
dass dies schliesslich auch bezüglich dem neu vorgebrachten Sachverhaltselement gilt, dem
Beschwerdeführer drohe in Serbien eine Bestrafung wegen Verlassens des Polizeidienstes, zumal auch
damit ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bereits Bestand
hatte, auch wenn dieser damals noch nicht bekannt war,
dass demnach mit der Eingabe vom 6. Januar 2011 die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des in Rechtskraft
erwachsenen Asylentscheides geltend gemacht beziehungsweise Revisionsgründe gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2010 vorgebracht wurden, für deren Beurteilung nicht das
BFM sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1. c S. 204),
dass infolgedessen die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 antragsgemäss aufzuheben ist,
dass für das Beschwerdeverfahren vorliegend in Anbetracht des Obsiegens keine Kosten auferlegt werden
(Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos wird,
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dass den nicht vertretenen Beschwerdeführerenden keine Parteikosten entstanden sind, weshalb schon
deshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist,
dass die Eingabe vom 6. Januar 2011 ergänzt durch die Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2011 diesen
Erwägungen gemäss als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. November 2010 entgegen zu nehmen ist,
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die
Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden,
wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit
eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass die Gesuchstellenden das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machen (
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 6. Januar 2011
bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 19. November 2010 ohne Weiteres auszugehen ist, weshalb
auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass sämtliche Beweismittel bezüglich der allgemeinen Lage in Kosovo und Serbien die vor dem 19.
November 2010 entstanden sind als offensichtlich verspätet eingereicht im Sinne von Art. 46 VGG zu
qualifizieren sind, da sie ohne Weiteres bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingereicht
werden können,
dass diese Unterlagen - wie auch diejenigen allgemeinen Berichte, die nach dem Beschwerdeurteil
entstanden sind - darüber hinaus als nicht erheblich erscheinen,
dass sich daraus nämlich keine neue Beurteilung bezüglich Gezieltheit und Intensität der
Verfolgungssituation von Serben im Kosovo ergibt,
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dass die entsprechende allgemeine Situation vielmehr bereits in der Beurteilung der Beschwerdeinstanz im
angefochtenen Entscheid gebührend berücksichtig wurde,
dass im Übrigen im angefochtenen Entscheid ohnehin von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der
alternativen Wohnsitznahme in Serbien ausgegangen wurde, weshalb Beweismittel bezüglich der Situation
der Serben in Kosovo auch deshalb als unerheblich qualifiziert werden müssen,
dass die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auf einer umfassenden
Würdigung verschiedenster Länderberichte beruhte, weshalb die diesbezüglich nachgereichten Dokumente
ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermocht hätten,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass die in den Eingaben zitierte Passage im UNHCR-Bericht
vom 9. November 2009 eben nicht von Binnenflüchtlingen im Allgemeinen sondern nur von Kosovo-Roma,
Aschkali und Ägyptern spricht, und zudem die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. November 2010 mit der Ausführung, Kosovo-Serben könnten je nach ihrer individuellen Situation
durchaus in Serbien neu angesiedelt werden, vielmehr bestätigt,
dass schliesslich bezüglich der behaupteten Tatsache, der Gesuchsteller sei aus dem Polizeidienst
desertiert und habe deshalb in Serbien eine Strafe zu befürchten, gewichtige Zweifel aufkommen, zumal zu
erwarten gewesen wäre, der Gesuchsteller hätte dies spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vorgebracht, würden ihm tatsächlich ernsthafte Nachteile drohen,
dass seine diesbezügliche Begründung, wonach er sich zum Schweigen verpflichtet habe, nicht zu
überzeugen vermag, zumal sich der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Urteils bereits seit mehr als zwei
Jahren in der Schweiz aufhielt,
dass sich auch aus den diesbezüglich eingereichten Unterlagen eine Desertion und eine entsprechend
drohende Bestrafung nicht ergibt,
dass insgesamt nicht glaubhaft erscheint, der Gesuchsteller habe im Falle der Rückkehr nach Serbien mit
einer Bestrafung wegen Desertion aus dem Polizeidienst zu rechnen,
dass sich die Eingaben der Gesuchstellenden im Übrigen auf reine Urteilskritik beschränken, was
revisionsrechtlich keinerlei Relevanz entfalten kann,
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe vorgebracht werden konnten,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2010
demzufolge abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kostenund Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR
173.320.2]) sind,
dass das in der Eingabe vom 6. Januar 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Revisionsbegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. Februar 2011 wird insofern gutgeheissen, als
die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 aufgehoben wird.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt und keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die Eingabe vom 6. Januar 2011 wird als Revisionsgesuch gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2010 entgegen
genommen.
4.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
5.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Kosten des Revisionsverfahrens
von Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden beziehungsweise
Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: